1997  
 [ 90-95 ]       [ 1998 ] [  ‹  ]
97.001 Leitender Angestellter
 
  • HessVGH, U, 23.01.97, - 6_UE_4561/96 -

  • DVBl_97,1281 -82

  • (He) GO_§_37 (= (SL) KSVG_§_35 Nr.11)

 

LF: Zum Begriff des leitenden Angestellten im kommunalrechtlichen Sinne.

 

LB: Der Abteilungsleiter einer gemeinnützigen Wohnungsbau-GmbH, an der die Stadt zu 90% beteiligt ist, ist kein leitender Angestellter iSd § 37 HGO, wenn seine Entscheidungsbefugnisse sich ausschließlich auf Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken.

§§§


97.002 Kampfhunde-Steuersatz
 
  • OVG Lüneb, U, 19.02.97, - 13_L_521/95 -

  • NVwZ_97,816 -19

  • (Ns) KAG_§_3 Abs.1, KAG_§_3 Abs.4; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.28 Abs.2, GG_Art.105 Abs.2a

 

LF: Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde ist rechtmäßig.

§§§


97.003 Stasi-Wählbarkeit
 
  • SächsVerf, B, 20.02.97, - Vf.25-4-96 -

  • DVBl_97,1292 (L)

  • (Ss) LV_Art.4, LV_Art.18, LV_Art.116 ff; GO_§_49; SächsBG_§_6

 

1) Das Grundrecht der allgemeinen und gleichen Wahl des Bürgermeisters einer sächsischen Gemeinde wird nicht durch Art.4 Abs.1 SächsVerf, sondern durch Art.18 Abs.1 SächsVerf gewährleistet.

 

2) Die Bestimmung des § 49 Abs.1 SächsGemO iVm § 6 Abs.2 Nr.2 SächsBG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit Art.18 Abs.1 SächsVerf vereinbar.

 

3) Differenzierungen im Bereich des passiven Wahlrechts von Bewerbern um das Bürgermeisteramt sind verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen und durch verfassungsrechtlich zwingende Gründe gerechtfertigt sind.

 

4) Art.119 Satz 2 Nr.2 SächsVerf ist auf vom Volk gwählte Bürgermeister nicht anwendbar.

 

5) Der Präambel und den Art.116 bis 119 SächsVerf ist ein Rechtssatz zu entnehmen, der den Gesetzgeber dazu ermächtigt, Personen von der Wählbarkeit auszuschließen, die für das frühere MfS/AnS der DDR tätig waren und die deshalb als Bürgermeister für die Zukunft untragbar erscheinen.

 

6) Der vorstehende Verfassungssatz erfordert eine Einzelfallprüfung, bei der die Besonderheiten des Bürgermeisteramtes zu berücksichtigen sind und eine Prognose über die künftige Amftsführung vozunehmen ist.

§§§


97.004 Ergänzungs-+ Ausgleichsaufgaben
 
  • BVerwG, B, 28.02.97, - 8_N_1/96 -

  • DVBl_97,1071/12 (L)

  • GG_Art.28

 

1) Landkreise müssen sich von Verfassungs wegen nicht auf die Wahrnehmung von und die Beteiligung an solchen örtlichen (gemeindlichen) Aufgaben beschränken, die die Gemeinden ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet sind. Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art.28 Abs.2 Satz 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelende Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" unschrieben werden (im Anschluß an den Beschluß des 7.Senats vom 24.04.96 - 7_NB_2/95 -, Buchholz 11 Art.28 GG Nr.105 = DVBl_96,1062).

 

2) Die Kreise dürfen im Rahmen ihrer Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben auch Zuschüsse an kreisangehörige Gemeinden oder an private Dritte gewähren. Zuschüsse an die Gemeinden dürfen für bestimmte Zwecke gewährt werden. Die Zuschussgewährung setzt nicht den Erlaß einer besonderen Förderungssatzung voraus (Bestätigung der Rspr im Beschluß des 7.Senats vom 24.04.96 aaO).

§§§


97.005 Spielautomaten
 
  • BVerfG, B, 01.03.97, - 2_BvR_1599/89 -

  • VR_97,282 -83

  • GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.28 Abs.2, GG_Art.105 Abs.2a, GG_Art.106 Abs.4; EGV_Art.177 Abs.3; (SL KSVG_§_82)

 

Die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Halten und Betreiben von Spielautomaten und vergleichbaren Geräten ist verfassungsgemäß.

§§§


97.006 Friedhofserrichtung
 
  • BVerwG, B, 07.03.97, - 3_B_173/96 -

  • DVBl_97,1292 (L)

  • GG_Art.4, GG_Art.140; WRV_Art.137; (By) BestG_§_8

 

Ein Anspruch auf eine bestattungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Friedhofs läßt sich nicht auf Art.4 Abs.1 GG stützen.

§§§


97.007 Mangelhafte Pflasterung
 
  • OVG Koblenz, U, 12.03.97, - 1_U_207/96 -

  • OLG-Rep_97,311 -13

  • BGB_§_254, BGB_§_823

 

1) Grundsätze der Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

 

2) Nicht jedes mangelhaft verlegte Pflaster kann einen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründen. Auch der Verstoß gegen technische Normen stellt für sich keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

 

3) Ob es unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet ist, unebene Verkehrswege, für deren Gestaltung in dieser Art und Weise keinerlei Bedürfnis besteht, neu zu schaffen ("historischer Marktplatz") bleibt offen.

§§§


97.008 Abwasseruntersuchungen
 
  • OVG NW, U, 14.03.97, - 22_A_1438/96 -

  • DVBl_97,1073/20 (L)

  • GG_Art.2, GG_Art.28; (aF) (NW) GO_§_19; KAG_§_10;

 

Die (nordrhein-westfälischen) Gemeinden sind nicht befugt, durch Satzung die Erhebung von Kostenersatz für die von ihnen im Rahmen eines Kanalbenutzungsverhältnisses vorgenommenen Abwasseruntersuchung zu regeln. Derartige Kostenersatzbestimmungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, an der es in Nordrhein-Westfalen jedoch fehlt.

§§§


97.009 Straßenbeleutung
 
  • HessVGH, B, 21.03.97, - 5_TG_2505/96 -

  • (He) KAG_§_11

 

Für die Einschätzung der Verkehrsbedeutung der Straßenbeleutung im Hinblick auf die Höhe des Gemeindeanteils bei der Erhebung von Straßenbeiträgen (§ 11 Abs.3 KAG) kommt es darauf an, welchem Verkehr die auszuleuchtenden Teilflächen der Straße überwiegend dienen und in welchem Umfang die jeweiligen Verkehrsabläufe auf eine von außen kommende Beleutung angewiesen sind. Bei überwiegend überörtlicher Verkehrsbedeutung der sonstigen selbständigen Teileinrichtungen folgt die Einstufung der Straßenbeleutung in aller Regel der überwiegend innerörtlichen Verkehrsbedeutung der letztgenannten Teileinrichtung, denn der auf der Fahrbahn dominierende Kraftfahrzeugverkehr ist wegen seiner Austattung mit eigener Beleuchtung auf die Straßenbeleuchtung weitaus weniger angewiesen als die anderen Verkehrsarten.

§§§


97.010 Fraktionsarbeit
 
  • VG Hannov, B, 21.03.97, - 9_B_1291/97 -

  • NVwZ-RR_97,580 -82

  • GG_Art.29 Abs.4; PartG_§_10 Abs.4; (Ns) GO_§_39 Abs.1, GO_§_39b Abs.2 S.2, GO_§_51 Abs.2, (= (SL) KSVG_§_30 Abs.5); VwGO_§_123

 

LF: Zum Anspruch von aus der Fraktion ausgetretenen Fraktionsmitgliedern auf Beteiligung an der Fraktionsarbeit.

* * *

T-97-01Fraktionsbeitritt

S.580  

"...§ 2 Nr.1 der Geschäftsordnung der Ag, auf die sich die Ast insoweit beruft, ist nicht dahin auzulegen, daß Ratsmitglieder, die der CDU angehören, durch bloße einseitige Beitrittserklärung Mitglied der Fraktion werden. Der Wortlaut dieser Regelung - die Fraktion besteht aus den in den Gemeinderat gewählten Mandatsträgern der CDU - ist zwar geeignet, die Rechtsauffassung der Ast zu stützen. Sie ist aber mit dem in § 39 Abs.1 NdsGO garantierten freien Mandat der Ratsmitglieder, die sich in der Fraktion zusammengeschlossen haben, nicht vereinbar. Ratsfraktionen sind Gruppen von Mitgliedern der Gemeinevertretung mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diesen im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu besserer Wirksamkeit zu verhelfen (BVerwG, NVwZ_93,375 = DVBl_93,204). Ihre Bildung ist damit Ausdruck des freien Mandats ihrer Mitglieder (BVerwG, NVwZ_93,375 = DVBl_93,204 unter Hinweis auf BVerfGE_43,142 (149); BVerfGE_70,324 (354, 363) = NJW_86,907; BVerfGE_80,188 (220) = NJW_90,373 = NStZ:89,534; BVerfGE_84,304 (322). Dies schließt nach Auffassung der Kammer die Annahme aus, ein Ratsmitglied könne durch einseitige Erklärung, dh ohne Billigung der in der Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder Mitglied dieser Fraktion mit allen Rechten und Pflichten werden. ..."

Auszug aus VG Hannov B, 21.03.97, - 9_B_1291/97 -, NVwZ-RR_97,580,  S.580

* * *

§§§


97.011 Grundflächenmaßstab
 
  • HessVGH, U, 03.04.97, - 5_UE_2446/93 -

  • DVBl_97,1072/15 (L)

  • (He) KAG_§_11

 

1) Der modifizierte Grundflächenmaßstab ist im leitungsgebundenen Anschlußbeitragsrecht in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig, wobei das Gericht - soweit nach Bau- und Siedlungsweise Anlaß dazu besteht - prüft, ob die Unterschiede tatsächlich gering sind.

 

2) "Gering" sind Unterschiede in der baulichen Nutzung dann nicht mehr, wenn in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbare Zahl von Fällen - über 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle - Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere. Bei der Prüfung der Unterschiede in der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen, daß ein in der Satzung vorgesehener Zuschlag ab dem dritten Vollgeschoß den Unterschieden in der vertikalen Ausdehnung der Bebauung bereits Rechnung trägt.

§§§


97.012 Konzessionsvertrag
 
  • OVG RP, U, 09.04.97, - 6_A_12010/96 -

  • DÖV_97,963 -64

  • (RP) KAG_§_5, KAG_§_14; GemHVO_§_31

 

1) Kommunale Gebietskörperschaften sind grundsätzlich verpflichtet, vor der Vergabe solcher Aufträge eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen, die Maßnahmen zum Gegenstand haben, deren Kosten in Form von Beiträgen umgelegt werden. Auf einen Verstoß gegen das Ausschreibungsgebot kann sich der Beitragspflichtige berufen.

 

2) Hat eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen durch Konzessionsvertrag / Straßenbeleuchtungsvertrag den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung durch die Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtungsanlage übertragen, kann dem Energieversorgungsunternehmen der Auftrag zur Durchführung von Ausbaumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung ausnahmsweise ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt werden.

§§§


97.013 Grabstättenabdeckung
 
  • OVG NW, B, 11.04.97, - 19_A_1211/96 -

  • DVBl_97,1292-Nr.15 (L)

  • GG_Art.2 Abs.1

 

1) Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Vollabdeckung einer Grabstätte besteht nicht, wenn die Vollabdeckung gegen Normen der Friedhofssatzung - FS - verstößt, die das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beachten.

 

2) Grabmalgestaltungsvorschriften in der FS sind zulässig, wenn sie eine ungehinderte Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit gewährleisten sollen und daher der Verwirklichung des Friedhofszweckes dienen.

 

3) Jedenfalls wenn durch ein geologisch-bodenkundliches Gutachten geklärt ist, daß das Verbot der Vollabdeckung der Grabstätte zur Erreichung des Friedhofszwecks geeignet ist, verstößt dieses Verbot nicht gegen Art.2 Abs.1 GG.

 

4) Dem Friedhofsträger steht bei der Entscheidung, welche geeigneten Maßnahmen er zur Errichtung des Friedhofszwecks treffen will, ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

§§§


97.014 Duldungsbescheid
 
  • BVerwG,, U, 18.04.97, - 8_C_43/95 -

  • DVBl_98,243-15 (L)

  • AO_§_1 AO_§_94, AO_§_119, AO_§_122, AO_§_124, AO_§_191; VwZG_§_9, VwZG_§_15

 

Die Anforderungen an den notwendigen Inhalt und die gebotene Bestimmtheit eines auf § 191 AO iV mit den Vorschriften des AnfG gestützten Duldungsbescheides entsprechen den Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Anfechtungsklage gestellt werden. Demgemäß muß ein solcher Duldungsbescheid wegen Gewerbesteuerschulden die zu befriedigende (Gewerbesteuer-) Forderung - ggf aufgeschlüsselt nach Erhebungszeiträumen -, den Anfechtungsgrund - dh den die Duldungsverpflichtung tragenden gesetzlichen Anfechtungstatbestand -, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art und Weise näher angeben, wie die Rückgewährung erfolgen soll.

§§§


97.015 Wahlempfehlungen
 
  • BVerwG, U, 18.04.97, - 8_C_5/96 -

  • DVBl_97,1276 -78

  • GG_Art.5, GG_Art.20, GG_Art.28, GG_Art.38; (By) GwG_§_3f, LKrWG_§_7 (SL) KSVG_§_29)

 

Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.

§§§


97.016 Einweggeschirr
 
  • BVerwG, U, 23.04.97, - 11_C_4/96 -

  • DÖV_97,915 -16

  • AbfG_§_1a, AbfG_§_14

 

1) Mit dem Abfallgesetz vom 27.08.86 (BGBl_I_86,1410) und der Verpackungsverordnung vom 12.06.91 (BGBl_I_91,1234) hat der Bund die Vermeidung von Verpackungsabfall abschließend geregelt.

 

2) Nach dieser Regelung, die keinen Raum für landes- oder ortsrechtliche Ergänzungen läßt, war die Verwendung von Einweggeschirr und -besteck nicht verboten.

 

3) Die Gemeinden waren deshalb nicht befugt, allein zum Zweck der Abfallvermeidung im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis zu fordern, daß nur Mehrweggeschirr und -besteck verwendet wird.

§§§


97.017 Garzweiler II
 
  • VerfGH NW, U, 09.06.97, - VerfGH_20/95 -

  • DVBl_97,1107 -12

  • GG_Art.20, GG_Art.28; (NW) LV_Art.75, LV_Art.78; ROG_§_5; BauGB_§_1; BBergG_§_52, BBergG_§_54, LPlanG_§_10, LPlanG_§_12, LPlanG_§_16, LPlanG_§_

 

1) Zur Selbstbetroffenheit von Gemeinden und Kreisen deren Gebiet innerhalb eines in einem Braunkohlenplan (hier: Garzweiler II) dargestellten Anbaugebiet liegt.

 

2) Die Landschaftsplanung ist als Teil der Planungshoheit dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen.

 

3) Der Braunkohlenausschuß nach dem LandesplanungsG NW ist für die Aufstellung eines Braunkohlenplans hinreichend demokratisch legitimiert.

 

4) Der Braunkohleausschuß verkürzt nicht willkürlich den Abwägungsvorgang zu Lasten der betroffenen Gemeinden, wenn er sich bei seiner Abwägung die von der Landesregierung im Wege politischer Leitentscheidungen formulierten Erfordernisse langfristiger Energieversorgung zu eigen macht.

 

5) Ein Braunkohlenplan wird auch dann aus einem theamtisch einschlägigen Landesentwicklungsplan entwickelt, wenn beide Pläne zeitlich parallel aufgestellt werden.

§§§


97.018 Kommunalwahlkampf
 
  • VG Frankf, U, 20.06.97, - 7_E_956/95 -

  • NVwZ_97,1240 -42

  • GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.28 Abs.1 S.2; (He) GO_§_39 Abs.1 S.1; (= (SL) KSVG_§_59) KWG_§_27 S.1 Nr.1, KWG_§_41, KWG_§_50 S.1 Nr.2; MG_§_34 Abs.4, MG_§_35 Abs.1 S.1

 

LF: Aus der strikten Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf folgt nicht, daß die jeweiligen Amtsinhaber sich jeglicher Meinungsäußerung im Zusammenhang mit einer Wahl enthalten müßten. Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters anläßlich einer Wahl sind jedoch dann überschritten, wenn er das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflußmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist.

§§§


97.019 Aufwandsentschädigung
 
  • OVG NW, U, 02.07.97, - 12_A_1080/95 -

  • DVBl_97,1286 -87

  • VwVfG_§_48

 

Zu den Voraussetzungen, unter denen einer Gemeinde in den neuen Bundesländern Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung zu Unrecht gewährter Zuwendungen (pauschalierter Aufwandsentschädigung für Bedienstete) zustehen kann.

§§§


97.020 Bürgerentscheid
 
  • BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96 -

  • DÖV_97,1044 -46

  • (By) LV_Art.10, LV_Art.11; GO_§_18a (= (SL) KSVG_§_21a ); LKO_§_25a

 

1) Der Gesetzgeber darf bei Regelungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Gemeinden und Landkreisen das Selbstverwaltungsrecht nicht im Kern einschränken. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört auch, daß die verfassungsmäßigen Organe der Gemeinde und des Landkreises funktionsfähig bleiben müssen.

 

2) Die gemäß Art.18a Abs.8 GO, Art.25a Abs.8 LKO nach Abgabe von einem Drittel der für das Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften und nach Einreichung des Bürgerbegehrens jeweils eintretende Sperrwirkung verstößt gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise und ist deshalb nichtig.

 

3) Der Verzicht des Gesetzgebers auf ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid gemäß Art.18a Abs.12 GO, Art.25a Abs.11 LKO führt im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von drei Jahren gemäß Art.18a Abs.13 S.2 GO, Art.25a Abs.12 S.2 LKO zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Kernbereichs der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

§§§


97.021 Felswand
 
  • OVG RP, U, 01.10.97, - 11_A_12542/96 -

  • DVBl_98,103 -04

  • (RP) POG_§_5, POG_§_9

 

1) Der Grundstückseigentümer haftet als Zustandsstörer auch für Gefahren, die auf Naturereignissen beruhen (Hier: Felssturz)

 

2) Die Haftung des Grundstückseigentümers als Zustandsströrr kann im Einzelfall durch das Übermaßverbot begrenzt sein (hier verneint bei Verkauf der unter der Felswand liegenden Grundstücke zur Bebauung durch den Rechtsvorgänger des Eigentümers des Felsgrundstückes).

 

3) Die Eigentümer der gefährdeten Grundstücke können nicht als Handlungsstörer zu Sicherungsmaßnahmen herangezogen werden.

§§§


97.022 Universeelles Leben
 
  • BayVerfGH, E, 07.11.97, - Vf_144_6/94 -

  • ZBR_98,143 -45

  • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.4, GG_Art.28 Abs.2 S.1; VwGO_§_123

 

Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, durch die einem Bürgermeister im Wege der einstweiligen Anordnung Äußerungen über eine Glaubensgemeinschaft untersagt wurden, am Maßstab des Willkürverbots.

[ « ] RS-KomR - 1997 [  ›  ]     [ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o   –   S y s t e m   –   R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2005
Rechtsprechung – Kommunalrecht – andere Bundesländer (RS-KomR)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§