2009 | ||
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[ 2008 ] [ 2010 ] | [ ] |
09.001 | Streitwert: Spam-E-Mail |
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Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei Spam-E-Mails liegt bei 1.500,- EUR und bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 300,- EUR. | |
§§§ | |
09.002 | Online-Glücksspielen |
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1) Es ist nicht zweifelsfrei, ob es zurzeit bereits technisch ausgereifte Möglichkeiten gibt, ausschließlich niedersächsische Internetzugänge zu sperren. | |
2) Ist eine für das Land Niedersachsen verlangte Internetsperre nur über eine bundesweite Internetsperre zu erzielen, hat die für die Untersagung zuständige Landesbehörde den in § 9 Abs.1 S.4 GlüStV vorgesehen Weg einzuhalten. | |
§§§ | |
09.003 | Online-Automobildatenbank |
1) Der Vertrieb einer Software, die es ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren in sehr kurzen Zeitabständen Suchanfragen bei mehreren Online-Automobilbörsen gleichzeitig durchzuführen, und die dort Daten über die gefundenen Fahrzeuge entnimmt und dem Nutzer anzeigt, so dass dieser nicht mehr die Internetseite der Online-Automobilbörse aufsuchen muss, verletzt nicht das Datenbankherstellerrecht des Betreibers der Online-Automobilbörse. | |
2) Der Betreiber der Online-Automobilbörse kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung nach § 4 Nr.10 UWG die Unterlassung des Vertriebs der Software beanspruchen. Insbesondere stellt es keine gezielte Behinderung, sondern nur eine indirekte Folge des Vertriebs der Software dar, wenn es durch ihren Einsatz zu einem erhöhten Datenverkehr kommt und damit die technische Funktionsfähigkeit der Online-Automobilbörse beeinträchtigt werden kann. | |
§§§ | |
09.004 | Video-Überwachung |
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1) § 29b Abs.1 Satz 1 DSG NRW enthält keinen engen spezifisch datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionsträger) berechtigt in dem überwachten Bereich aufhalten. | |
2) Die optisch-elektronische Überwachung nach § 29b Abs.1 Satz 1 DSG NRW ist nicht erst dann unzulässig, wenn feststeht, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie darf vielmehr schon dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind. | |
3) Es ist nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs.2 Satz 1 DSG NRW, Daten generell und anlasslos zu speichern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das mit der optisch-elektronischen Überwachung verfolgte Ziel entweder ganz ohne Datenspeicherung oder jedenfalls unter Begrenzung der Speicherung auf bestimmte Zeiten oder Anlässe in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann. | |
§§§ | |
09.005 | dual use tools |
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1) Schon nach dem Wortlaut des § 202c StGB ist nicht ausreichend, dass ein Programm - wie das für so genannte dual use tools gilt - für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist. Bei Programmen, deren funktionaler Zweck nicht eindeutig kriminell ist und die erst durch ihre Anwendung zu einem Tatwerkzeug eines Kriminellen oder aber zu einem legitimen Werkzeug würden - so genannten dual use tools - sei bereits der objektive Tatbestand des § 202c StGB nicht erfüllt (vgl. BTDrucks 16/3656, S.18 f.). Die bloße Eignung von Software zur Begehung von Computerstraftaten ist nicht ausreichend, so dass auch solche Programme aus dem Tatbestand herausfallen, die lediglich zur Begehung von Computerstraftaten missbraucht werden können. | |
2) Bei Schadsoftware kann zwar angesichts deren Herkunft und Vertriebsweise durchaus angenommen werden, dass sie gerade zum Zweck der Begehung rechtswidriger Taten entwickelt wurde und über Eigenschaften verfügt, in denen sich die von § 202c StGB geforderte Zweckbestimmung manifestiert. Insoweit scheitert eine mögliche Strafbarkeit nach § 202c Abs.1 Nr.2 StGB (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs.1 Var.2, § 25 Abs.2, § 26 oder § 27 StGB) im vorliegenden Fall jedoch jedenfalls an dem subjektiven Merkmal der Vorbereitung einer Computerstraftat (wird ausgeführt). | |
3) Zu einem legalen Zweck dürfen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 202c Abs.1 Nr.2 StGB jedoch grundsätzlich auch Schadprogramme, deren objektiver Zweck in der Begehung von Computerstraftaten liegt, beschafft oder weitergegeben werden - und zwar auch dann, wenn aufgrund der Herkunft der Programme, etwa aus zweifelhaften Internetforen, der Verdacht nahe liegt, dass andere Nutzer der gleichen Quelle keine lauteren Absichten verfolgen. Sofern dabei Risiken einer strafrechtlichen Verfolgung gesehen werden, können diese Risiken unter anderem durch eine umfassende Dokumentation der Verfahrensabläufe und der erteilten Bewilligung des Auftraggebers für sein Tätigwerden weiter verringert werden. ]d> ]d[ 4) Beim Einsatz objektiv unter § 202c Abs.1 Nr.2 StGB fallender Programme zu erlaubten Zwecken kann sich ein Strafbarkeitsrisiko ergeben, sobald die betreffenden Programme durch Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder anderweitig auch Personen zugänglich gemacht werden, von deren Vertrauenswürdigkeit nicht ausgegangen werden kann. Hier macht sich auch ein Akteur, dessen eigentliche Absicht in einer legalen Verwendung des Programms liegt, dann strafbar, wenn er gleichwohl damit rechnet und es auch billigend in Kauf nimmt, dass die Person oder die Personen, die durch seine Handlung Zugang zu dem Programm erhalten, dieses zumindest unter anderem zu rechtswidrigen Zwecken einsetzen. | |
§§§ | |
09.006 | Bekanntgabe im Ausland |
1) Das im Völkerrecht anerkannte und im Kartell- und Wettbewerbsrecht verwurzelte Wirkungsprinzip kann ein Ankünpfungspunkt für eine Regelung einer Landesbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber einem Adressaten mit Sitz im Ausland sein. | |
2) Die zuständige Behörde des Landes NRW dürfte gestützt auf § 9 Abs.1 Satz 2 GlüStV die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele an Spieler, die sich im Land NRW aufhalten auch gegenüber Adressaten mit Sitz im Ausland untersagen können, wenn Veranstaltung und Vermittlung zielgerichtet auch in NRW erfolgen. | |
3) Die erforderlichen Anordnungen im Sinne des § 9 Abs.1 Satz 2 GlüStV können auch darin bestehen, dem Adressaten differenzierte Handlungspflichten zur Befolgung des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele im Internet bezogen auf NRW aufzuerlegen. | |
4) Zur Eigung und Angemessenheit von Handlungspflichten zur Befolgung des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele im Internet bezogen auf NRW (hier: Einfügung eines Disclaimers in Kombination mit der Methode der Geolokalisation sowie in bestimmten Fällen der Nachschaltung einer Handyortung bzw. Festnetzlokalisierung zur Standortbestimmung der Spielinteressenten). | |
5) Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet in § 4 Abs.4 GlüStV dürfte verfassungs- und europarechtlich unbedenklich sein. | |
§§§ | |
09.007 | www.spickmich.de |
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Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de). | |
§§§ | |
09.008 | Rundfunkgebühren für Kfz |
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Hat ein Kraftfahrzeughändler seit Jahren de facto eine Gebühr als sog Händlergebühr entrichtet, ist für diesen Zeitraum eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht - ohne konkrete Halterfeststellung - nicht gegeben. | |
§§§ | |
09.009 | Rückgewinnungsschreiben |
1) Das Verbot des § 4 Abs.1 BDSG, personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestandes zu nutzen, stellt insoweit eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung i.S. des § 4 Nr.11 UWG dar, als sie die Möglichkeiten der Marktteilnehmer betreffen, für ihre Produkte zu werben. | |
2) Die in § 28 Abs.3 S.1 Nr.3 lit.a) BDSG vorgenommene Wertung, wonach eine Verwendung mehrerer kombinierter Merkmale zur Beschreibung einer Personengruppe untersagt ist, ist auch im Rahmen des § 28 Abs.2 BDSG bei Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die Nutzung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich war. Daher dürfen die Information, dass eine bestimmte Person ein früherer eigener Kunde war, und die Information, zu welchem anderen Anbieter er gewechselt hat, nicht beide gemeinsam für ein Werbeschreiben verwertet werden. | |
3) Der nach § 28 Abs.4 S.2 BDSG erforderlichen Unterrichtung der Verbraucher über ihr Recht zum Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten wird nicht durch eine entsprechende Information bei der Datenerhebung oder einem früheren Anschreiben genügt (a.A. Gola/Schomerus, BDSG, § 28 Rn 63). | |
§§§ | |
09.010 | Versendung von Werbemails |
Zwar hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit bei versehentlichen Vertragsverletzungen eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs.1 Ziffer 1. UWG verneint. Dem lagen aber besondere Sachverhaltskonstellationen zugrunde, die eine enge Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches erforderten. Anders als die versehentliche Verletzung von Pflichten aus einem zwischen zwei Wettbewerbern im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen geschlossenen Vertrag, deren Auswirkung nur unter besonderen Umständen als unlautere (gezielte) Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Ziffer 10. UWG eingestuft werden kann, erfasst der vorliegende Fall einer Werbemail an einen Geschäftskunden ohne die in § 7 Abs.3 Ziffer 4 UWG vorgesehenen Hinweise eine klassische Werbemaßnahme gegenüber einem Geschäftskunden. Eine einschränkende Auslegung des weitgefassten Begriffs der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs.1 Ziffer 1. UWG nF ist in diesem Fall nicht geboten, sondern würde im Ergebnis zu einer mit dem Schutzzweck des UWG nicht zu vereinbarenden Privilegierung großer Unternehmen, die sich aufwendiger technischer Werbemittel bedienen, führen. Vielmehr ist an dem auch § 8 Abs.2 UWG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die arbeitsteilige Organisation eines Unternehmens dessen Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll, festzuhalten. | |
§§§ | |
09.011 | BGB-Gesellschaft |
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1) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs.1 BGB. | |
2) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen. | |
3) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. | |
§§§ | |
09.012 | Parnerprogramm |
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1) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Markeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darlegungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer beschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen konkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast. | |
2) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens iS von § 14 Abs.7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs.7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird. | |
§§§ | |
09.013 | Abmeldung-Rundfunkgeräte |
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1) Die Erklärung des Rundfunkteilnehmers, alle in seinem Besitz befindlichen Rundfunkgeräte mit sofortiger Wirkung abzumelden, genügt nicht, um ein Ende des Bereithaltens zum Empfang darzutun. | |
2) Eine Verpflichtung der GEZ aus Treu und Glauben, den Rundfunkteilnehmer auf die fehlende Wirksamkeit einer solchen Abmeldung hinzuweisen, besteht nicht. | |
§§§ | |
09.014 | Klassenlotterie |
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1) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt werden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. | |
2) Von einem Missbrauch iS des § 8 Abs.4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gläubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegriffene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingmaßnahmen andererseits). | |
§§§ | |
09.015 | Versicherungsvertrag |
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1) Der anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer ist bei einer Anfechtung nach § 123 BGB, § 22 VVG a.F. nicht dar auf beschränkt, den abgeschlossenen Versicherungsvertrag insoweit bestehen zu lassen, als er ihn auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Vielmehr kann er sich insgesamt vom Vertrag lösen, ohne dass es etwa auf eine Kausalität i.S. des § 21 VVG a.F. ankäme (Fortführung von BGHZ_163,148 ). | |
2) Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichts entbindung (vgl. dazu BVerfG VersR_06,1669 ) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der gewonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist. | |
§§§ | |
09.016 | Stumme Verkäufer II |
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Der Absatz von Tageszeitungen über ungesicherte Verkaufshilfen ("stumme Verkäufer") ist selbst bei erheblichem Schwund weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Beeinträchtigung der Kaufinteressenten noch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Marktbehinderung wettbewerbswidrig (Aufgabe von BGH GRUR_96,778 - Stumme Verkäufer I). | |
§§§ | |
09.017 | Teilnehmerdaten |
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Teilnehmerdaten im Sinn von § 47 Abs.2 TKG sind nur Daten, die dem Telekommunikationsdiensteanbieter aufgrund der mit den Teilnehmern geschlossenen Telekommunikationsdienstverträge bekannt sind und die nach §§ 45m und 104 TKG zu veröffentlichen sind, nicht aber solche Daten, die er durch eigenständige Ermittlungen erlangt, die unabhängig von den Zugriffsmöglichkeiten sind, die ihm als Teilnehmernetzbetreiber zur Verfügung stehen oder die er durch die Veröffentlichung von Kundendaten für fremde Telefondiensteanbieter hat. | |
§§§ | |
09.018 | Vorabentscheidung |
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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art.234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt: | |
1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art.5 Nr.3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen, | |
2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: | |
3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt: | |
§§§ | |
09.019 | Kundenbindungs-+ Rabattsystem |
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a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, unterliegt die Klausel | |
2) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: | |
§§§ | |
09.020 | Regio-Vertrag |
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1) Sendender iS von § 87 Abs.1 Nr.1 Fall 1, § 20 UrhG ist im Falle einer Kabelweitersendung allein derjenige, der darüber entscheidet, welche Funksendungen in das Kabel eingespeist und an eine Öffentlichkeit weitergeleitet werden, nicht dagegen derjenige, der lediglich die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit-stellt und betreibt. Überträgt der Betreiber eines Kabelnetzes Funksendungen durch Einspeisung in eine Kabelanlage aufgrund einer eigenen Entscheidung - und nicht lediglich als Dienstleister beim Signaltransport - weiter, sendet er selbst und ist dafür selbst urheberrechtlich verantwortlich. | |
2) Der zwischen der Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media) und Kabelnetzbetreibern im Jahr 2003 geschlossene "Vertrag über die Vergütung der Nutzung der terrestrisch und satellitär herangeführten Programme der Hörfunk- und Fernsehunternehmen in den Breitbandkabeln der Kabelnetzbetreiber" (Regio-Vertrag) regelt auch das Recht, Sendesignale über Verteileranlagen in Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben weiterzuleiten. | |
§§§ | |
09.021 | marions-kochbuch.de |
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Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetport als erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerz iell zu nutzen. | |
§§§ | |
09.022 | Telefonwerbung |
1) Unverlangte Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) der Betroffenen dar. | |
2) Werden Dritte mit Wissen und Wollen eines Unternehmens als dessen "autorisierte Vertriebspartner" werbend tätig, muss sich dieses Unternehmen das Verhalten solcher "Partnerunternehmen" und deren Mitarbeitern zurechnen lassen und haftet als (mittelbarer) Störer auf Unterlassung. Eine derartige Haftung kann etwa nur dann entfallen, wenn Dritte ohne Kenntnis des Unternehmens tätig werden. | |
3) Die Behauptung der Eintragung in eine "Blacklist" ist grundsägtzlich nicht geeignet, die (widerlegbare) Vermutung der Wiederholungsgefahr aufgrund stattgefundener rechtswidriger Eingriffe in Rechte Dritter für zukünftige Verletzungshandlungen auszuräumen. Grundsätzlich ist insoweit nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichend. Dies gilt umso mehr, wenn ein substantiierter Vortrag dazu fehlt, wo und in welcher Form eine solche "Blacklist" geführt wird, noch für welchen Personen- oder Unternehmenskreisen deren Beachtung verpflichtend sein soll und wie eine solche "Blacklist" überhaupt eine Wirkung entfalten kann. | |
4) Der Rechtsgedanke von § 7 UWG ist auf Unterlassungsansprüche Privater nach §§ 823 Abs.1, 1004 BGB enstprechend anzuwenden, da diese Vorschrift verbraucherschützenden Charakter hat. Die Ansprüche von Privatpersonen, die durch unverlangte Telefonwerbung betroffen sind, folgen dem Sinn und Zweck der Regelung des § 7 UWG. | |
5) Bei einer zweimaligen "Belästigung" durch unverlangte Telefonwerbung kann die Festsetzung des Streitwerts auf EUR 3.000,00 angemessen sein. Dies gilt jedenfalls soweit keine (weitergehende) besondere Belästigungswirkung - etwa aufgrund der Anzahl der Anrufe oder der Anrufzeit - anzunehmen ist. | |
§§§ | |
09.023 | Beschlagnahme-E-Mailbestand |
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1) Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot. | |
2) Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-Nachrichten. | |
§§§ | |
09.024 | Zweckbetrieb |
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Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelungen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. | |
§§§ | |
09.025 | Sondernewsletter |
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1) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. | |
2) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann. | |
3) Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen. | |
§§§ | |
09.026 | Online-Archiv |
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1) Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. | |
2) Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt. | |
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IT-Recht - 2009 | [ ] |
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