2002   (1)  
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02.001 Schächten

  1. BVerfG,     U, 15.01.02,     – 1_BvR_1783/99 –

  2. BVerfGE_104,337 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE = NJW_02,1485

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.4 Abs.2, TSchG_§_4a Abs.1, TSchG_§_4a Abs.2 Nr.2 Alternative 2

  4. Tierschutzrecht / Metzger - muslimischer / Schächten / Ausnahmegenehmigung.

 

1) Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich anhand von Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.4 Abs.1 und 2 GG zu beurteilen.

 

2) Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist § 4a Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.

§§§

02.002 Rechtliches Gehör

  1. BVerfG,     U, 16.01.02,     – 1_BvR_10/99 –

  2. BVerfGE_104,357 = www.BVerfG.de

  3. BVerfGG_§_16 Abs.1; GG_Art.103 Abs.1

  4. Bundesverfassungsgericht - Plenum / Annrufung / Abweichung / Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts wird gemäß § 16 Absatz 1 BVerfGG, § 48 Absatz 1 GOBVerfG angerufen. Der Erste Senat will von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats abweichen, nach der das Fehlen einer fachgerichtlichen Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Artikels 103 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht das Grundgesetz verletzt (vgl BVerfGE_11,263 <265>; BVerfGE_42,243 <248>; BVerfGE_49,329 <340 f>).

§§§

02.003 Apothekenöffnungszeiten

  1. BVerfG,     U, 16.01.02,     – 1_BvR_1236/99 –

  2. BVerfGE_104,357 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1; LSchlG_§_14 Abs.4

  4. Ladenschlussgesetz / verkaufsoffener Sonntag / Ausschluss - Apotheken / Vereinbarkeit.

 

Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 Abs.4 des Ladenschlussgesetzes ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1 GG unvereinbar.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1. § 14 Absatz 4 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28.November 1956 (Bundesgesetzblatt I Seite 875) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.

2. Das Urteil des Landesberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 26.April 1999 - LBG 2/99 - und das Urteil des Bezirksberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 7.Oktober 1998 - BBG 3/98 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesberufsgericht für Apotheker in Karlsruhe zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

§§§

02.004 Parteiverbot NPD

  1. BVerfG,     B, 22.01.02,     – 2_BvB_1/01 –

  2. BVerfGE_104,370 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.21 Abs.2 S.2

  4. NPD-Verbot / Unterrichtung / Vorlage einer Aussagenehmigung des Landesamtes für Verfassungsschutzes / Mitglied des Bundesvorstandes / schwierige Rechtsfragen / Aufhebung - mündliche Verhandlung

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 5., 6., 7., 19. und 20.Februar 2002 werden aufgehoben.

* * *

T-02-01Aufhebung mündliche Verhandlung

1

"Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.

2

Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen - auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1.Oktober 2001 - aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.

3

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen."

 

Auszug aus BVerfG B, 22.01.02, - 2_BvB_1/01 -, www.BVerfG.de,  Abs.1 ff

§§§

02.005 Familiendoppelnamen

  1. BVerfG,     U, 30.01.02,     – 1_BvL_23/96 –

  2. BVerfGE_104,373 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.6 Abs.2; BGB_§_1616 Abs.2 S.1, BGB_§_1617 Abs.1 S.1

  4. Familiendoppelname / Ausschluss / Verfassungsmäßigkeit.

 

Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16.Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

02.006 Notebookbeschlagnahme

  1. BVerfG,     U, 30.01.02,     – 1_BvR_2248/00 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; StPO_§_97 Abs.1, StPO_§_110

  4. Beschlagnahme / Notebook / faires Verfahren / Eigentum / Eingriff / Fortdauer des Sachentzuges / Richtervorbehalt.

T-02-02

LB 1) Zum Anspruch auf ein faires Verfahren.

Abs.6

LB 2) Die allein fortdauernde, im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung einer Notebookbeschlagnahme, die nur mittelbar für die Beschwerdeführerin aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgt, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art.13 Abs.1 GG, sondern dem des Art.14 Abs.1 GG.

Abs.7

LB 3) Das Eigentumsrecht, ein Notebook jederzeit nutzen zu können, wird durch § 110 StPO eingeschränkt.

Abs.10

LB 4) Im Hinblick auf den Richtervorbehalt des Art.13 Abs.2 GG verliert spätestens nach Ablauf eines halben Jahres der Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft. (BVerfGE_96,44 <51 ff>).

Abs.10

LB 5) Bei der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO beschränkt sich die Eingriffswirkung auf die Fortdauer des Sachentzugs, so dass die Gefahr, dass der Richtervorbehalt nach Art.13 Abs.2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft nicht besteht.

Abs.11

LB 6) Ob die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange dauert richtet sich danach ob der damit verbundene Eingriff noch als verhältnismäßig anzusehen ist.

* * *

T-02-02Anspruch auf faires Verfahren

3

"Die Beschwerdeführerin wird nicht in ihrem Recht auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art.2 Abs.1 iVm Art.20 Abs.3 GG) verletzt.

4

Aus diesem Recht ergibt sich zwar, dass - über den Wortlaut des § 97 Abs.1 StPO hinaus - Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen (BGH, NStZ 1998, S.309 ff). Das Medium, auf dem sich diese Unterlagen befinden, ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs.3 StGB gleichgültig (vgl auch Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.Aufl, § 97 Rn.11 und 13), so dass darunter auch lesbare Aufzeichnungen von Computerdaten fallen. Allerdings ist es einem Beschuldigten verwehrt, die Beschlagnahme von Unterlagen schon dadurch zu verhindern, dass er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet oder mit solchen Unterlagen vermischt. Entscheidend ist, ob ein Beschuldigter die Aufzeichnungen erkennbar, also für einen Außenstehenden nachvollziehbar, zum Zwecke der Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45.Aufl, § 110 Rn.2).

5

Vorliegend ist die Durchsicht der Daten auf dem Notebook - die der Regelung des § 110 StPO unterliegt (BGH-Ermittlungsrichter, CR 1999, S. 292 <293>) - noch nicht abgeschlossen. Dass es sich bei den noch nicht entschlüsselten Daten um Verteidigungsunterlagen handelt, ist nicht offensichtlich. Bis zu deren Entschlüsselung besteht ohnehin keine Gefahr, dass zur Umgehung des rechtsanwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechts entsprechende Dateien gelesen werden. Tragfähige Anzeichen dafür, dass der zuständige Staatsanwalt nach der Entschlüsselung des Passwortes sich im Falle des Auffindens von Verteidigungsunterlagen nicht an seine oben aufgezeigte Verpflichtung zur Herausgabe - die bei in einem Computer gespeicherten Dateien die Anfertigung von entsprechenden Kopien der Daten und deren anschließende Löschung auf der Festplatte erfordert - halten werde, liegen nicht vor. Überdies könnten Beschlagnahmeverbote auch noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.

6

2. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung ihres Grundrechts aus Art.13 GG scheidet von vorneherein aus. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens und der Verfassungsbeschwerde ist nicht eine Durchsuchung in dem durch Art.13 Abs.1 GG geschützten Bereich, sondern die Dauer der Sichtung von Daten, die auf einem in amtlicher Verwahrung befindlichen Notebook gespeichert sind. Die allein fortdauernde, im Sachentzug bestehende Eingriffswirkung, die nur mittelbar für die Beschwerdeführerin aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgt, unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art.13 Abs.1 GG, sondern dem des Art.14 Abs.1 GG.

7

Die Beschwerdeführerin ist jedoch auch nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt. § 110 StPO schränkt insoweit das Recht auf jederzeitige Nutzung des Notebooks und ungehinderten Zugriff auf die darauf gespeicherten Daten ein.

8

Die Vorschrift gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Klärung und Entscheidung, ob sichergestellte Unterlagen, wozu auch lesbare Aufzeichnungen von Daten aus der Software von EDV-Anlagen gehören (BGH, CR 1999, S.292 <293>), zurückzugeben sind oder ob die richterliche Beschlagnahme zu erwirken ist. Diese Phase ist noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zu rechnen (BGH, NJW 1995, S.3397). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des uU umfangreichen und komplexen Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BGH, NJW 1995, S.3397).

9

Die Prüfung der Einhaltung dieser Entscheidungsgrenzen obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten. Insoweit steht dem Betroffenen der - auch von der Beschwerdeführerin gewählte - Antrag nach § 98 Abs.2 Satz 2 StPO analog offen (BGH, CR 1999, S.292 <293>, LG Frankfurt, NStZ 1997, S.564 f). Die fachgerichtlichen Entscheidungen unterliegen jedoch keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl BVerfGE_18,85 <96>) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen (vgl BVerfGE_18,85 <92 f>).

10

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27.Mai 1997 zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen aufgestellten Grundsätze (BVerfGE_96,44 <51 ff.>) auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden (aA Hoffmann/Wißmann, NStZ 1998, S.443 <444>). In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft eine Wohnungsdurchsuchung auf Grund einer richterlichen Durchsuchungsgestattung durchführen darf, die schon längere Zeit zurück liegt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf den Richtervorbehalt des Art.13 Abs.2 GG insoweit die Regel aufgestellt, dass spätestens nach Ablauf eines halben Jahres der Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft verliert, weil nach diesem Zeitraum durch den weiteren Gang der Ermittlungen sich regelmäßig die tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu weit von dem Entscheidungsinhalt entfernt hat. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. In der Phase der Durchsicht nach § 110 StPO kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art.13 GG. Die Eingriffswirkung beschränkt sich vielmehr auf die Fortdauer des Sachentzugs. Eine Gefahr, dass der Richtervorbehalt nach Art.13 Abs.2 GG in Folge Zeitablaufs leer läuft, besteht mithin nicht.

11

Die Fachgerichte haben sich auch damit auseinander gesetzt, ob die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange andauert oder ob der damit verbundene Eingriff noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Sie haben den Grund für die lange Dauer der Maßnahme, den Grad des Eingriffs in Grundrechte der Beschwerdeführerin und das Gewicht der zugrundeliegenden Tatvorwürfe gegeneinander abgewogen. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. Gemessen an den oben dargelegten Kriterien zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl BVerfGE_18,85 <92 f, 96>) hält sich die Abwägung im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen und Gebotenen. Deren Ergebnis entzieht sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, denn es hat nicht seine eigene Wertung nach Art eines Rechtsmittelgerichts an die Stelle derjenigen des zuständigen Richters zu setzen. Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, unterfällt daher nicht seiner Entscheidung (vgl BVerfGE_95,96 <141>).

 

Auszug aus BVerfG U, 30.01.02, - 1_BvR_2248/00 -, www.BVerfG.de,  Abs.3 f

§§§

02.007 Familienarbeit

  1. BVerfG,     B, 05.02.02,     – 1_BvR_105/95 –

  2. BVerfGE_105,1 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.2, GG_Art.6 Abs.1

  4. Familien- und Erwerbsarbeit / Gleichwertigkeit / nachehelicher Unterhalt / Einkommenszuwächse nach Scheidung.

T-02-03

Zur Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts.

* * *

T-02-03Nachehelicher Unterhalt

28

"1. a) Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Art.3 Abs.2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl BVerfGE_35,382 <408>; BVerfGE_103,89 <101>), in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen (vgl BVerfGE_57,361 <390>; BVerfGE_61,319 <347> ). Zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung gehören neben der Entscheidung, ob die Ehegatten Kinder haben wollen, insbesondere auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbsarbeit gesichert werden soll (vgl BVerfGE_61,319 <347>; BVerfGE_66,84 <94>; BVerfGE_68, 256 <268> ). Dabei steht es den Ehepartnern frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Ehepartner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte durchführen zu lassen (vgl BVerfGE_39,169 <183>; BVerfGE_48,327 <338>; BVerfGE_99,216 <231>).

29

b) Kommen den Ehegatten gleiches Recht und gleiche Verantwortung bei der Ausgestaltung ihres Ehe- und Familienlebens zu, so sind auch die Leistungen, die sie jeweils im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbringen, als gleichwertig anzusehen (vgl BVerfGE_37, 217 <251>; BVerfGE_47,1 <24>; BVerfGE_53, 257 <296>; BVerfGE_66,84 <94>; BVerfGE_79,106 <126> ). Haushaltsführung und Kinderbetreuung haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Gleichermaßen prägen sie die ehelichen Lebensverhältnisse und tragen zum Unterhalt der Familie bei.

30

Allerdings bemisst sich die Gleichwertigkeit der familiären Unterhaltsbeiträge von Ehegatten nicht an der Höhe des Erwerbseinkommens, das einer oder beide Ehegatten erzielen, oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und an deren Umfang. Sie drückt vielmehr aus, dass die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen gerade unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und deshalb kein Beitrag eines Ehegatten höher oder niedriger bewertet werden darf als der des anderen. Dem tragen auch die Regelungen der §§ 1360 Satz 2 und 1606 Abs.3 Satz 2 BGB Rechnung, die die Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge von Ehegatten einfach-rechtlich normieren und einen rechnerischen Leistungsausgleich zwischen den Ehegatten ausschließen.

31

c) Sind die Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband erbringen, gleichwertig, haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist. Dies gilt nicht nur für die Zeit des Bestehens der Ehe, sondern entfaltet seine Wirkung auch nach Trennung und Scheidung der Ehegatten auf deren Beziehung hinsichtlich Unterhalt, Versorgung und Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (vgl BVerfGE_47,85 <100>; BVerfGE_63,88 <109>). Dem entsprechen die gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich (vgl BVerfGE_53,257 <296>) und den Zugewinnausgleich (vgl BVerfGE_71,364 <386>) bei Scheidung. Insbesondere aber bestimmt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erarbeiteten auch die unterhaltsrechtliche Beziehung der geschiedenen Eheleute (vgl BVerfGE_63,88 <109> ). Bei der Unterhaltsberechnung ist das Einkommen, das den Lebensstandard der Ehe geprägt hat, den Ehegatten grundsätzlich hälftig zuzuordnen. Seine Höhe ergibt sich regelmäßig aus der Summe der Einkünfte, die den Eheleuten zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hat, gleichgültig, ob sie nur von einem oder beiden Ehegatten erzielt worden sind. Im Allgemeinen stellt die Hälfte dieses gemeinsamen Gesamteinkommens den Teil dar, den es - sofern die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - unterhaltsrechtlich für denjenigen Ehegatten zu sichern gilt, der nach der Scheidung nicht über ein eigenes Einkommen in entsprechender Höhe verfügt.

32

2. Die ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte berücksichtigt bei der Unterhaltsberechnung auch Einkommenszuwächse, die von einem oder beiden Ehegatten erst nach der Ehescheidung erzielt werden, sofern diese Zuwächse einer normalen Entwicklung von Einkommen und beruflichem Verlauf entsprechen (vgl oben A I 1 a). Eine solche Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich gemäß § 1578 Abs.1 BGB die Höhe des nachehelichen Unterhalts bestimmt, ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei der aus der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsbeiträge erwachsene Anspruch beider Ehegatten auf Sicherung eines gleichen Lebensstandards auch nach der Ehe bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Prinzip gewahrt bleibt.

33

3. Dem werden die angegriffenen Entscheidungen, die sich auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, nicht gerecht, wenn sie als Bestandteile des den ehelichen Verhältnissen entsprechenden Gesamteinkommens zwar die Einkommenszuwächse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen, die der Ehegatte nach der Scheidung erzielt, der schon während der Ehezeit einer Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht aber diejenigen, die dem in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten dadurch zufließen, dass er nach der Scheidung eine Teil- oder Vollerwerbstätigkeit wieder aufnimmt. Sie verstoßen damit gegen Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Art.3 Abs.2 GG.

34

a) Die Nichtberücksichtigung von nachehelichen Einkommenszuwächsen aus der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit beim Gesamteinkommen, das der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt wird, führt dazu, dass, gemessen an der ehelichen Einkommenssituation, die auf der Leistung beider Ehegatten beruht, der schon während der Ehezeit erwerbstätige Ehegatte durch die Arbeitsaufnahme des anderen einseitig eine finanzielle Entlastung bei seiner Unterhaltsverpflichtung erfährt. Ihm wird dadurch ein höherer Anteil seines Einkommens belassen als der, der ihm während der Ehe zur Verfügung gestanden hat. Demgegenüber reduziert das zusätzliche Einkommen des in der Ehe nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten in Höhe dieses Einkommens seinen Unterhaltsanspruch. Es wirkt sich nicht auf seinen Unterhaltsbedarf aus, sondern mindert allein seine Bedürftigkeit. Der von ihm erlangte Einkommenszuwachs kommt damit nicht ihm, sondern lediglich dem anderen geschiedenen Ehepartner zugute. Dieses Ergebnis trägt der Gleichwertigkeit der Leistung, die der nicht erwerbstätige Ehegatte während der Ehezeit erbracht hat, nicht Rechnung. Diese Leistung hat zusätzlich zum Einkommen des anderen Ehegatten in gleicher Weise das eheliche Leben geprägt. Wird diese sich nicht in Geldwert ausdrückende, in der Ehe erbrachte Leistung abgelöst von einer, die entlohnt wird, führt die Nichtberücksichtigung des hierdurch erzielten Einkommens bei der Bestimmung der ehelichen Einkommenssituation im Nachhinein zur Missachtung des Wertes der geleisteten Familienarbeit zu Lasten dessen, der sie in der Ehe erbracht hat.

35

b) Wenn in den angegriffenen Entscheidungen für die Einbeziehung von derartigen Einkommenszuwächsen in das der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende, die Einkommenssituation der Eheleute bestimmende Gesamteinkommen gefordert wird, eine wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit müsse zumindest auf einem gemeinsamen Lebensplan der Ehegatten beruhen, der schon vor der Scheidung wenigstens teilweise verwirklicht worden ist, verkennt dies den Schutz, den Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Art.3 Abs.2 GG jedem Ehegatten gewährt. Die Ehegatten können ihre eheliche Beziehung frei und in gemeinsamer gleichberechtigter Entscheidung gestalten. Die Entscheidung über ihre jeweiligen Aufgaben innerhalb der Ehe prägt ihre ehelichen Verhältnisse. Übernimmt dabei einer der Ehegatten die Familienarbeit, verzichtet er auch zugunsten des anderen auf ein eigenes Einkommen. Die Begründung dieses Verzichts liegt in der Ehe. Endet sie durch Scheidung, wird damit der ehelichen Vereinbarung der Grund entzogen. Den während der Ehe auf eigenes Einkommen verzichtenden Ehegatten hieran nach Beendigung der Ehe unterhaltsrechtlich festzuhalten, bedeutet, nunmehr allein ihm die daraus erwachsenden finanziellen Nachteile zuzuweisen, die aufgrund der gemeinsamen Entscheidung in der Ehe beide Ehegatten zu tragen hatten. Dies führt zur Schlechterstellung des die Familienarbeit übernehmenden Ehegatten gegenüber dem, der kontinuierlich einer Erwerbsarbeit auch in der Ehe hat nachgehen können.

36

c) Im Übrigen entspricht die von den Gerichten mit dieser Rechtsauffassung unterstellte Endgültigkeit einer einmal gemeinsam von den Ehegatten getroffenen Arbeitsteilung nicht mehr der Ehewirklichkeit. Seit den siebziger Jahren hat sich das Ausbildungs-, Erwerbs- und Familiengründungsverhalten von Frauen kontinuierlich gewandelt. Während das durchschnittliche Heiratsalter lediger Frauen 1975 noch bei 22,7 Jahren lag, heirateten ledige Frauen 1998 durchschnittlich erst im Alter von 28 Jahren (Statistisches Jahrbuch 1985, S.72 und Statistisches Jahrbuch 2000, S.69). Dies lässt den Schluss zu, dass Frauen heute erst nach Abschluss einer Berufsausbildung und nach einigen Berufsjahren eine Ehe eingehen (vgl Büttner, FamRZ 1999, S.894). Viele Frauen bleiben auch während der Kinderbetreuung berufstätig (Statistisches Jahrbuch 2000, S.108) oder nehmen nach dem Ende der Kinderbetreuungsphase wieder eine Berufstätigkeit auf. So gingen im Mai 2000 74 % der Frauen, deren jüngstes Kind 15 bis 18 Jahre alt war, einer Erwerbstätigkeit nach (Ergebnis des Mikrozensus 2000, vgl Statistisches Bundesamt, Zentralblatt für Jugendrecht 2001, S.278). Dementsprechend ist die Erwerbsquote verheirateter Frauen in der Altersgruppe der 40- bis 45-Jährigen, das heißt in einem Alter, in dem die Kinderbetreuung weitgehend abgeschlossen ist, mit 78 % am höchsten (Statistisches Jahrbuch 2000, S.101). 61 % der Frauen mit mindestens einem minderjährigen Kind arbeiteten im Mai 2000 in einer Teilzeitbeschäftigung (Ergebnis des Mikrozensus 2000, aaO). So zeichnet sich ab, dass inzwischen die noch in den fünfziger und sechziger Jahren dominierende Hausfrauenehe einem nunmehr vorherrschenden Ehebild gewichen ist, das auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie setzt, bei dem nur noch in der Phase aktiver Elternschaft der Typus der Versorgerehe weitgehend erhalten geblieben ist. Dabei strebt die Mehrheit der Frauen eine Verbindung von privater Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit auf der Basis von temporärer Teilzeitarbeit an (vgl Pfau-Effinger, Kultur und Frauenerwerbstätigkeit in Europa 2000, S.144 f). Insoweit wird auch von einer typischen Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Aussetzung der Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung (Gerhardt, FamRZ 2000, S.134) oder von einer Aneinanderreihung der Ehetypen gesprochen (Büttner, FamRZ 1999, S.893 <894>). Deshalb ist davon auszugehen, dass der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Aufgabe der Kindererziehung zu übernehmen, ebenso die ehelichen Verhältnisse prägt wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit. Dies verkennen die angegriffenen Entscheidungen, wenn sie allein auf den Zeitpunkt der Scheidung abstellen, vor dem eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen werden muss, um bei der unterhaltsrechtlichen Bestimmung des die ehelichen Verhältnisse prägenden Gesamteinkommens Berücksichtigung zu finden.

37

4. Wie die von Art.6 Abs.1 in Verbindung mit Art.3 Abs.2 GG gebotene Gleichwertigkeit von geleisteter Familienarbeit und ehelichen Einkünften in Auslegung des Begriffs der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 Abs.1 BGB bei der nachehelichen Unterhaltsbemessung zur Geltung zu bringen und wie der Unterhalt zu berechnen ist, haben die Fachgerichte zu beurteilen. Mit seiner Entscheidung vom 13.Juni 2001 (FamRZ 2001, S.986) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert und nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen, die der Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten Rechnung trägt. Damit, dass er die neue Berufstätigkeit des vorher nicht erwerbstätigen Ehegatten als "Surrogat" der bisher geleisteten Haushaltsführung und Kinderbetreuung angesehen hat, hat der Bundesgerichtshof einen möglichen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weg aufgezeigt, den Wert, der der Ehe aus der Familienarbeit erwächst, unterhaltsrechtlich zum Tragen zu bringen."

 

Auszug aus BVerfG B, 05.02.02, - 1_BvR_105/95 -, www.BVerfG.de,  Abs.28 ff

§§§

02.008 Sozialpfandbrief

  1. BVerfG,     B, 05.02.02,     – 2_BvR_305/93 –

  2. BVerfGE_105,17 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1; EStG_§_3a Abs.1 Nr.1, EStG_§_3a Abs.1 Nr.2 bis 4

  4. Steuersubvention / Abbau / Legitimation / Verhältnismäßigkeit / Rahemenbedingungen - Änderung.

 

1) Der Abbau einer nicht mehr gerechtfertigten Steuersubvention dient der folgerichtigen Ausgestaltung der steuergesetzlichen Belastungsgründe und wird so auch im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich durch einen hinreichenden Legitimationsgrund getragen.

 

2) Bei unbefristeten und über Jahrzehnte wirkenden Steuervergünstigungen kann der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht zu seinen Lasten verändert werden dürften.

§§§

02.009 KKW-Biblis A

  1. BVerfG,     U, 19.02.02,     – 2_BvG_2/00 –

  2. BVerfGE_104,249 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.85

  4. Bundesauftragsverwaltung / Direktions- und Weisungsrecht / Wahrnehmungskompetenz der Länder / Sachentscheidungsbefugnis / Aktualisierung / Selbsteintrittsrecht.

 

1) Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art.85 GG) alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält, soweit er dadurch die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt.

 

2) Der Bund muß jedoch zuvor die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese auf sich überleitet.

 

3) Bestandteil der Aktivitäten des Bundes zur Vorbereitung und Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts können auch unmittelbare Kontakte nach außen, einschließlich etwaiger informaler Absprachen sein. Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen Handelns ein Selbsteintrittsrecht (vgl BVerfGE_81,310 <332>) verwehrt.

 

4) Die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzt der Bund erst dann, wenn er nach außen gegenüber Dritten rechtsverbindlich tätig wird oder durch die Abgabe von Erklärungen, die einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen, die Wahrnehmungskompetenz der Länder an sich zieht.

 

LB 5) Zur abweichenden Meinung der Richter Prof Dr Di Fabio und Mellinghoff, siehe BVerfGE_104,273 = www.BVerfG.de, Abs.96 ff.

§§§

02.010 Vorlageverfahren

  1. BVerfG,     B, 20.02.02,     – 1_BvL_19/98 –

  2. BVerfGE_105,48 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1

  4. Richtervorlage / Rückwirkung eines Gesetzes / Verfassungsmäßigkeit / Darlegungspflichten

 

Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung eines Gesetzes, so hat das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage vorrangig zu prüfen, ob die Vertrauensschutzregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt erlauben.

§§§

02.011 Wehrpflicht

  1. BVerfG,     B, 20.02.02,     – 2_BvL_5/99 –

  2. BVerfGE_105,61 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.100 Abs.1; BVerfGG_§_80 Abs.2 S.1

  4. Vorlageverfahren / Vereinbarkeit der Wehrpflicht mit GG / erneute Vorlage / Darlegungspflicht.

 

LB 1) Nach § 100 Abs.1 GG iVm § 80 Abs.2 S.1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht darlegen inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE_7,171 <173 f> stRspr, vgl zuletzt BVerfGE_97,49 <60>; BVerfGE_98,169 <199>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl BVerfGE_97,49 <60>; stRspr).

T-02-04

LB 2) Zur Darlegungslast des vorlegenden Gerichts bei der konkreten Normenkontrolle, wenn die Vereinbarkeit der Wehrpflicht mit dem Grundgesetz erneut überprüft werden soll.

* * *

T-02-04Erneute Vorlage an BVerfG

40

"1. Hat das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute Vorlage nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl BVerfGE_33,199 <203 f>; BVerfGE_39,169 <181>; BVerfGE_65,178 <181>; BVerfGE_78,38 <48>; BVerfGE_87,341 <346>; BVerfGE_94,315 <323> ). An die Begründung einer erneuten Vorlage sind gesteigerte Anforderungen zu stellen. Das vorlegende Gericht muss von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgehen und darlegen, inwiefern sich die für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgebliche Lage verändert haben soll (vgl BVerfGE_87,341 <346> mwN). Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.

41

2. Das Landgericht nimmt zwar auf die Entscheidungen Bezug, in denen das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs.1 WPflG) mit dem Grundgesetz bejaht hat (vgl BVerfGE_12,45 <49 ff>; BVerfGE_12,311 <316>; BVerfGE_28,243 <261>; BVerfGE_38,154 <167>; BVerfGE_48,127 <159 ff>; BVerfGE_69,1 <21 f>). Es setzt sich aber mit den Begründungen dieser Entscheidungen nicht auseinander.

42

a) Das gilt insbesondere für die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts, dass die allgemeine Wehrpflicht verfassungsrechtlich verankert (vgl BVerfGE_12,45 <50 f>; BVerfGE_28,243 <261>; BVerfGE_38,154 <167>; BVerfGE_48,127 <161>) und diese Pflicht daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist.

43

In dem Vorlagebeschluss wird dagegen die Auffassung vertreten, dass Art.12a Abs.1 GG eine bloße Eingriffsermächtigung darstelle und die durch das Wehrpflichtgesetz vom 21.Juli 1956 (BGBl I S.651) eingeführte allgemeine Wehrpflicht eine nur einfachgesetzlich begründete Pflicht sei. Das Landgericht erörtert nicht die dem entgegenstehende Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts (vgl BVerfGE_12,45 <51>; BVerfGE_38,154 <167>; BVerfGE_48,127 <161> ), die weitgehend Zustimmung in der Literatur gefunden hat (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art.12a Rn 16 - Stand März 2001; Gubelt, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Bd.1, 5.Aufl 2000, Art.12a Rn 1; Gornig, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd.1, 4.Aufl 1999, Art.12a Rn 6, 7, 20; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Bd.I, 1996, Art.12a Rn 6; K Ipsen/J Ipsen, in: Dolzer/Vogel, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art.12a Rn 28 - Stand August 1976).

44

Darüber hinaus misst das Landgericht die allgemeine Wehrpflicht mit der schlichten Feststellung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überzeuge, da jener Grundsatz wie das Übermaßverbot Leitregel allen staatlichen Handelns sei. Die Frage, ob auch Verfassungsnormen am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips überprüft werden dürfen, stellt sich das Gericht nicht.

45

b) Zwar geht auch das Landgericht zunächst davon aus, dass dem Gesetzgeber eine weitgehende, "gerichtlich kaum überprüfbare" Einschätzungsprärogative zukomme. Doch schließt es aus einer vermeintlich einmütigen Analyse der Sicherheitslage durch die politische und militärische Führung darauf, dass dem Gesetzgeber keine andere Wahl bleibe, als die allgemeine Wehrpflicht abzuschaffen. Dabei lässt das Landgericht außer Acht, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - im Gegensatz zu den anderen in Art.12a Abs.3, 4 und 6 GG geregelten Dienstpflichten - nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht vom Vorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht hat.

46

c) Das Landgericht übersieht zudem, dass es weitere Gründe geben könnte, an der Wehrpflicht festzuhalten. Hier sei nur beispielhaft auf die bestehenden Bündnisverpflichtungen verwiesen (vgl BVerfGE_48,127 <160>).

47

Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht. Die Fragen beispielsweise nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach den Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen Klugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13.April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten, auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat (BVerfGE_48,127 <160 f>). Darum obliegt es nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes zunächst dem Gesetzgeber und

48

den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen bestehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Verteidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden."

 

Auszug aus BVerfG B, 20.02.02, - 2_BvL_5/99 -, www.BVerfG.de,  Abs.40 ff

§§§

02.012 Beamtenpension

  1. BVerfG,     U, 06.03.02,     – 2_BvL_17/99 –

  2. BVerfGE_105,73 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. EStG_§_19, EStG_§_22 Nr.1 S.3 Buchst.a; GG_Art.3 Abs.1

 

1) Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE_54,11; BVerfGE_86,369).

 

2) Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.

 

3) Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

1) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18.Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.

2) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31.Dezember 2004, weiter anwendbar.

§§§

02.013 Vermögensstrafe

  1. BVerfG,     U, 20.03.02,     – 2_BvR_749/95 –

  2. BVerfGE_105,135 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE = NJW_02,1779 -87

  3. GG_Art.103 Abs.2; StGB_§_43a

  4. Vermögensstrafe / Gebot der Gesetzesbestimmtheit / Strafandrohung / normative Bestimmung / Art und Maß / Vorhersehbarkeit.

 

1) Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art.103 Abs.2 GG) auch für die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für den Normadressaten vorhersehbar sein.

 

2) Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen. Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss.

 

3) Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze entnehmen lassen.

 

4) Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB - eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen.

 

LB 5) Zur abweichenden Meinung der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghof siehe BVerfGE_105,172 = www.BVerfG.de, Abs.118 ff.

§§§

02.014 UMTS-Erlöse

  1. BVerfG,     U, 28.03.02,     – 2_BvG_1/01 –

  2. BVerfGE_105,185 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.106 Abs.3

  4. Einnahmen / Rechtsqualität / nichtsteuerliche Einnahmen / steuergleiche Einnahmen.

 

Art.106 Abs.3 GG verteilt Einnahmen, deren Rechtsqualität feststeht. Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.

* * *

Urteil

Entscheidungsformel:

Die Hauptanträge in den Normenkontrollverfahren (I. 2. und II. 2.) werden verworfen, die Hauptanträge in den Bund-Länder-Streitverfahren (I. 1. und II. 1.) sowie alle Hilfsanträge (I. 1. und 2. und II. 1. und 2.) werden zurückgewiesen.

§§§

02.015 Qualifizierte Minderheiten

  1. BVerfG,     U, 08.04.02,     – 2_BvE_2/01 –

  2. BVerfGE_105,197 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.44 Abs.1 S.1

  4. Untersuchungsausschuss / qualifizierte Minderheit / Beweiserhebung / Mitbestimmung / Beweisantrag / Ablehnung / Begründung.

 

1) Die nach Art.44 Abs.1 Satz 1 GG einsetzungsberechtigte Minderheit bestimmt über die Beweiserhebung im Rahmen des Untersuchungsauftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips mit. Der Umfang des Mitgestaltungsanspruchs reicht nicht weiter als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten.

 

2) Das Recht der qualifizierten Minderheit auf angemessene Berücksichtigung ihrer Beweisanträge besteht auch in einer Mehrheitsenquête.

 

3) Den Beweisanträgen der potentiell einsetzungsberechtigten Minderheit ist grundsätzlich Folge zu leisten, soweit das Antragsrecht nicht sachwidrig oder missbräuchlich ausgeübt wird.

 

4) Die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf der Begründung. Das von der Minderheit angerufene Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der Wertungsrahmen insbesondere bei der Auslegung des Untersuchungsauftrags in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist.

 

5) Können nach Auffassung der Mehrheit nicht mehr alle Beweisanträge bearbeitet werden, hat sie durch geeignete Verfahrensregeln sicherzustellen, dass die Minderheit angemessen berücksichtigt wird und zu Gehör kommt.

§§§

02.016 Schulgesetz

  1. BVerfG,     B, 23.04.02,     – 1_BvR_1412/97 –

  2. BVerfGE_105,235 = www.BVerfG.de

  3. BVerfGG_§_32

  4. Eilantrag / Gesetzentwurf / Abhalten von Beratung / Hoheitsakt.

T-02-05

LB 1) Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl BVerfGE_3,267 <277>; BVerfGE_7,367 <371>).

Abs.10

LB 2) Soweit eine Einstweilige Anordnung darauf abzielt, den Gesetzgeber von der Beratung über einen eingebrachten Gesetzentwurf abzuhalten, feht es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten beschwert sein könnten.

* * *

T-02-05Eingebrachter Gesetzentwurf

7

"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

8

1. Nach § 32 Abs.1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung kann danach unter anderem dann erlassen werden, wenn sie notwendig ist, um die Effektivität der künftigen Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände zu verhindern (vgl BVerfGE_42,103 <119> ). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl BVerfGE_3,267 <277>; BVerfGE_7,367 <371>).

9

2. Danach ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier kein Raum.

10

Soweit die Antragsteller mit ihr erreichen wollen, dass der brandenburgische Gesetzgeber über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf nicht berät, fehlt es derzeit an einem Hoheitsakt, durch den die Antragsteller in Grundrechten - insbesondere gegenwärtig - beschwert sein könnten (zum Zulässigkeitserfordernis einer Beschwer vgl BVerfGE_18,1 <11 f>; BVerfGE_38,326 <335>; BVerfGE_48,64 <79>). Es ist auch noch nicht absehbar, dass und in welcher Weise die Antragsteller durch den Gesetzesbeschluss, den sie verhindern wollen, beschwert sein werden. Die Antragsteller tragen dazu Substantiiertes nicht vor. Offenbar ist ihr eigentliches Antragsziel, den Verfahrensgegenstand zu erhalten, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde der Antragsteller zu 1 bis 12 richtet. Darauf haben sie aber - unabhängig davon, dass die Antragsteller zu 13 bis 15 am anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren ohnehin nicht beteiligt sind - keinen Anspruch. Eine Verfassungsbeschwerde vor der Beschlussfassung über ein Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Schulgesetz wäre danach unzulässig. Auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt deshalb nicht in Betracht.

11

Das Bundesverfassungsgericht wird im Übrigen über die Anträge in den anhängigen Verfahren entscheiden, soweit diese nach einer Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes nicht durch entsprechende Erklärungen beendet werden. Es ist über das bereits Ausgeführte hinaus nicht ersichtlich, dass es dazu der Sicherung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bedürfte."

 

Auszug aus BVerfG B, 23.04.02, - 1_BvR_1412/97 -, www.BVerfGE.de,  Abs.7 ff

§§§

02.017 Richtervorbehalt

  1. BVerfG,     B, 15.05.02,     – 2_BvR_2292/00 –

  2. BVerfGE_105,239 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.104 Abs.2, GG_Art.104 Abs.2 S.3

  4. Richter - zuständiger / Erreichbarkeit / zur Tageszeit / Aufgabenwahrnehmung.

 

1) Aus Art.104 Abs.2 GG folgt für den Staat die Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen.

 

2) Art.104 Abs.2 Satz 3 GG setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.

§§§

02.018 Datenspeicherung

  1. BVerfG,     B, 16.05.02,     – 1_BvR_2257/01 –

  2. www.BVerfG.de DVBl_02,1110 -13 = NJW_02,3231 -32

  3. EMRK_Art.6; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3; StPO_§_153,(Ns) NGefAG_§_39 Abs.3

  4. Unschuldsvermutzung / Rechtsstaatsprinzip / positives Recht / Verdachtsgründe / Tatverdacht / Schuldfeststellung.

 

LB 1) Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang.

 

LB 2) Sie ist kraft Art.6 Abs.2 EMRK zugleich Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

 

LB 3) Die Berücksichtigung und Bewertung von Verdachtsgründen - etwa bei der Auslagenentscheidung nach § 467 Abs.4 StPO - stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder -zuweisung dar. Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung.

 

LB 4) Die weitere Speicherung und Verwendung in Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene rechtskäftig freigesprochen worden ist, sofern die Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind.

 

LB 5) Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach § 153 ff StPO oder bei einem Freisspruch, der ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein, so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht entgegen.

 

LB 6) Eine unverzichtbare Voraussetzung der Speicherung ist nach § 39 Abs.3 Satz 1 des NGefAG der Straftatverdacht.

 

LB 7) Im Falle eines Freispruchs oder der Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen.

 

LB 8) Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für den Freisspruch.

§§§

02.019 Glykool

  1. BVerfG,     B, 26.06.02,     – 1_BvR_558/91 –

  2. BVerfGE_105,252 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1

  4. Informationen - marktbezogene / Wettbewerber / Berufsfreiheit / staatliche Aufgabe / Zuständigkeit / Richtigkeit und Sachlichkeit.

 

1) Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art.12 Abs.1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

 

2) Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

§§§

02.020 Sektenwarnung

  1. BVerfG,     B, 26.06.02,     – 1_BvR_670/91 –

  2. BVerfGE_105,279 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.4 Abs.2

  4. Religions- und Weltanschauungsfreiheit / Schutz / kritische Auseinandersetzung / religiös-weltanschauliche Neutralität / Zurückhaltung.

 

1) Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art.4 Abs.1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.

 

2) Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

 

3) Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.

§§§

02.021 Oberfinanzdirektion

  1. BVerfG,     B, 27.06.02,     – 2_BvF_4/98 –

  2. BVerfGE_106,1 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.93 Abs.1 Nr.2, BVerfGG_§_76 Abs.1 Nr.1; FVG_§_8 Abs.3

  4. Bund / Rechtsverordnung / Übertragung aller Bundesaufgaben / OFD / anderes Land.

 

Zur Zulässigkeit einer Übertragung aller Bundesaufgaben von der Oberfinanzdirektion eines Landes auf die eines anderen Landes durch Rechtsverordnung des Bundes.

§§§

02.022 Bonnbons

  1. BVerfG,     B, 10.07.02,     – 1_BvR_354/98 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.2, GG_Art.5 Abs.3; BGB_§_823 Abs.1, KUG_§_22, KUG_§_23 BGB_§_823 Abs.2,

  4. Bonnbons / Satire / verfassungsrechtliche Bewertung / Meinungfreiheit / Auslegung.

T-02-06

LB 1) Zur verfassungsrechtlichen Bewertung von Satiren.

Abs.11

LB 2) Zur verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 823 BGB.

* * *

T-02-06Abgrenzung Meinungsfreiheit + Kunstfreiheit

8

"Die angegriffenen Entscheidungen sind an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 Satz 1 GG zu messen und nicht auch an dem Grundrecht auf Kunstfreiheit gemäß Art.5 Abs.3 GG. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet noch nicht den Schutzbereich nach Art.5 Abs.3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst (vgl BVerfGE_86,1 <9>; vgl auch BVerfG, 1.Kammer des ersten Senats, NJW 1998, S.1386). Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen (vgl BVerfGE_75,369 <376 ff>) kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vorliegend handelt es sich aber um eine derartige bloße Verzerrung, für die nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst das Grundrecht der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen möchte. Durch eine solche Betrachtungsweise geht dem Grundrechtsträger der verfassungsrechtliche Schutz nicht verloren. Auch bei Anwendung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit muss nämlich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Deutungsebene stets der spezifische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden (vgl BVerfGE_86,1 <9>).

9

Ob neben dem Grundrecht der Meinungsfreiheit auch das Grundrecht der Pressefreiheit (vgl zur Abgrenzung zwischen den beiden Grundrechten BVerfGE_85,1 <11 ff>) berührt ist, kann offen bleiben, da sich hieraus im vorliegenden Zusammenhang keine weiter gehenden Ansprüche der Beschwerdeführerin ergeben würden."

10

Durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung haben die Gerichte in den Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die Rubrik "Bonnbons" enthielt - wie auch die Gerichte nicht verkannt haben - eine wertende Stellungnahme und damit eine Meinungsäußerung zur Personalpolitik der CSU einschließlich der Person des damaligen Generalsekretärs.

11

Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet gemäß Art.5 Abs.2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG, auf die die Gerichte die angegriffenen Entscheidungen gestützt haben. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt wird.

12

Mit Art.5 Abs.1, 2 GG wäre es nicht vereinbar, § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 22 f KUG dahingehend auszulegen, dass eine belastende Sanktion, wie hier die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, an eine Meinungsäußerung auf Grund einer Deutung geknüpft wird, die dem objektiven Sinn der Aussage nicht entspricht. Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn das Gericht eine alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl BVerfGE_94,1 <9>). Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene "werkgerechte Maßstäbe" anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen nach einer schon auf das Reichsgericht zurückführenden Rechtsprechung (RGSt_62,183 ff) ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden (vgl grundlegend BVerfGE_75,369 <377 f>; BVerfGE_86,1 <12 f>). Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten (vgl BVerfG, aaO, sowie aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa BGHZ_143,199 ff).

13

Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen.

14

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung. Sie verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

15

a) Dies gilt zunächst in Bezug auf die von den Gerichten vorgenommene Deutung der in Rede stehenden Äußerung. Zwar hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt berücksichtigt, dass bei der Deutung werkgerechte Maßstäbe anzulegen sind. In der konkreten Anwendung hat es jedoch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verfehlt.

16

aa) Die mit Sprechblasen versehene gemeinsame Darstellung des Klägers mit dem damaligen Bundesfinanzminister war Teil einer ständigen Rubrik des "Stern". In ihr werden Politikern Worte in den Mund gelegt ("BonnBons"), die diese erkennbar tatsächlich nicht geäußert haben. Dies ergibt sich eindeutig aus dem neben den Fotos enthaltenen Hinweis "Prominenten in den Mund geschoben". Damit ist für jeden unvoreingenommenen Betrachter klar, dass Ziel der Rubrik und der Kombination von Fotos mit eindeutig fiktiven Äußerungen das politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten ist. Weitere auf den Fotos zu sehende, ihrerseits nicht prominente Personen dienen regelhaft nur als Beiwerk und sind damit von lediglich untergeordneter Bedeutung für das Ziel, Witz über Prominente zu ermöglichen. Die diesem Ziel untergeordnete Rolle zeigt sich auch im vorliegenden Fall nicht zuletzt daran, dass lediglich der Name des abgebildeten Prominenten mitgeteilt wird. Die in der Sprechblase eingefügten Worte sind so gewählt, dass sie den Leser auf Kosten des Prominenten und der von ihm repräsentierten Partei/Parteivertreter zum Lachen reizen sollen. Dies ist ein typisches Stilmittel von Glosse oder Satire (vgl BVerfGE_86,1 <11>). Entkleidet man vorliegend die Darstellung ihres in Wort und Bild gewählten Gewandes, so verbleibt als Kernaussage eine kritische Bewertung der Personalpolitik der CSU und deren Generalsekretärs. Dadurch ist das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt.

17

Die Gerichte sehen die Persönlichkeitsverletzung des Klägers darin, dass sie der Montage von Bild und Sprechblase eine Aussage über die konkreten intellektuellen oder sonstigen Fähigkeiten des neben dem Bundesfinanzminister abgebildeten Klägers entnehmen. Dieser Aussagegehalt ist jedoch nicht näher dargelegt und eine alternative, dem Beschwerdeführer günstigere Deutung ist nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen worden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Oberlandesgerichts, der Kläger werde "auf die Stufe eines primitiven und satten Bayers herabgewürdigt". Zumindest in gleicher Weise plausibel ist die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommenen Deutung, wonach es nicht um den Kläger als Person, sondern als Typus ging. Auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes entsprach der Kläger einer bestimmten Klischeevorstellung eines Bayern. Der eigentliche Aussagekern bestünde hiernach in der Botschaft, dass der Generalsekretär der CSU eine Fehlbesetzung ist und man besser daran täte, einen "Bilderbuchbayern" wie den abgebildeten Kläger zu nehmen, dessen Ausdrucksweise für den Nichtbayern sowieso unverständlich sei. Hierbei war die Person des Klägers ohne weiteres durch jede andere Person, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild der Klischeevorstellung eines Bayern entspricht, austauschbar. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Gerichte, warum sich aus den mit den Texten versehenen Bildern eine Diffamierung gerade des Klägers ergeben solle und es sich bei seiner Darstellung nicht lediglich um die spöttische Einkleidung der Aussage handelte. Auch in dieser "Instrumentalisierung" des Klägers kann zwar eine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung liegen; sie ist jedoch von einer anderen Qualität als eine unmittelbar auf ihn bezogene Äußerung.

18

Darüber hinaus ist die Deutung der Gerichte, in der Rubrik werde der Kläger als Repräsentant des "doofen lederbehosten Bayern" dargestellt, aus einem weiteren Grund verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet worden. Die Gerichte gehen offenbar davon aus, dass mit der Formulierung "... versteht ihn keiner" dem Kläger jegliche intellektuelle Fähigkeiten abgesprochen werden und dieser als geistig unterbemittelt dargestellt werden soll. In gleicher Weise plausibel ist aber auch die Deutung, dass die Unverständlichkeit des Klägers nicht auf dem Inhalt seiner Worte, sondern auf dem typisch bayerischen Dialekt beruht. Mit dieser Alternative haben sich die Gerichte aber nicht hinreichend auseinander gesetzt.

19

Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen leiden die angegriffenen Entscheidungen aber auch an Abwägungsdefiziten. Ausgangspunkt ist die in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelte Auffassung, dass nicht jede Persönlichkeitsbeeinträchtigung einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigt. Ist die Persönlichkeitsverletzung durch eine Meinungsäußerung erfolgt, sind die Anforderungen an die Schwere der Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung des Art.5 GG zu bestimmen. Vorliegend haben die Gerichte aus der Zusammenschau von Fotos und Text eine Persönlichkeitsrelevanz hergeleitet und darauf verwiesen, dass die Äußerung auf Kosten eines unbeteiligten Dritten, nämlich des Klägers, gehe. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei der Qualifizierung als schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung und der Bejahung des Vorranges gegenüber der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin haben sie jedoch wesentliche Abwägungsgesichtspunkte, die einer solchen Bewertung entgegenstehen, außer Acht gelassen:

20

Das Persönlichkeitsrecht räumt dem Einzelnen kein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person ein. Es gibt dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl BVerfGE_101,361 <380>). Vorliegend entspricht der Kläger durch das von ihm selbst gewählte äußere Erscheinungsbild der Klischeevorstellung eines "Urbayers" und muss sich deshalb auch - wenn auch nicht grenzenlos - hieran anknüpfende spöttische oder auch satirische Bemerkungen gefallen lassen. Auf diesen Gesichtspunkt ist das Oberlandesgericht nicht näher eingegangen.

21

Die Fotos als solche sind nicht ehrenrührig, zeigen den Kläger vielmehr nicht einmal unvorteilhaft in freundlicher Pose. Die Veröffentlichung wirkt nicht in die Privat- oder Intimsphäre des Klägers ein; vielmehr stammen die Bilder aus der Sozialsphäre (vgl zu dem unterschiedlichen Schutz verschiedener Persönlichkeitssphären nur BVerfGE_80,367 <373 f>). Die Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung, bei der mit einer Berichterstattung durch die Presse gerechnet werden muss, ist Teil der von ihm selbst gewählten Beziehungen zu seiner Umwelt und berührt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Hierauf weist auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in seiner Stellungnahm zutreffend hin. Zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsverletzung auch, dass der Kläger erkennbar nichts dagegen hatte, gemeinsam mit dem Bundesfinanzminister abgelichtet zu werden, wie sein fröhlicher Blick in die Kamera belegt. Wenn er auch nach den Feststellungen der Gerichte nicht darin eingewilligt hat, dass die Fotos im Zusammenhang mit den Sprechblasen veröffentlicht wurden, so muss das grundsätzliche Einverständnis mit der Veröffentlichung der Fotos - wenn es nicht sogar auch andere übliche Formen der publizistischen Verwendung von Politikerfotos mitumfasst haben sollte - jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden. Auch hieran fehlt es in den angegriffenen Entscheidungen.

22

Die Entscheidungen beruhen auch auf der Verletzung des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte zu einem der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wären, wenn sie bei der Prüfung der Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten Geldentschädigungsanspruchs die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze berücksichtigt hätten. Auch wenn deshalb gemäß § 95 Abs.1 Satz 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch beide angegriffenen Urteile festzustellen ist, wird es den Erfordernissen des zu beurteilenden Falles gerecht, wenn lediglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 95 Abs.2 BVerfGG an dieses Gericht zurückverwiesen wird."

 

Auszug aus BVerfG B, 10.07.02, - 1_BvR_354/98 -, www.BVerfG.de,  Abs.8 ff

§§§

02.023 Lebenspartnerschaft

  1. BVerfG,     U, 17.07.02,     – 1_BvF_1/01 –

  2. BVerfGE_105,313 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1;

  4. Gesetzesbeschluss / Berichtigung / Unrichtigkeit / Materialien / Aufteilung Materie / Bundesrat / Vereinbarkeit / Lebenspartnerschaft - eingetragene / gleichgeschlechtliche Paare / Ehe / Gleichbehandlung.

 

1) Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.

 

2) Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

3) Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art.6 Abs.1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.

 

4) Es verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.

 

LB 5) Zur abweichenden Meinung des Richters Papier siehe BVerfGE_105,357 = www.BVerfG.de, Abs.125 ff.

 

LB 6) Zur abweichenden Meinung der Richterin Haas siehe BVerfGE_105,359 = www.BVerfG.de, Abs.128 ff.

§§§

02.024 Computerdateien

  1. BVerfG,     B, 17.07.02,     – 2_BvR_1027/02 –

  2. BVerfGE_105,365 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.13 Abs.1 + 2; BVerfGG_§_32

  4. Einstweilige Anordnung / Datenbestände / Versiegelung / Amtsgericht / Hinterlegung.

T-02-07

LB 1) Überwiegend erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass näher bezeichnete Computer und die darauf gespeicherten Daten oder externe Datenträger mit davon gefertigten Datenkopien sowie die Datenträger mit Kopien der Daten, die im Sicherstellungsverzeichnis als "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert" bezeichnet wurden, ungesichtet und unausgewertet versiegelt bei dem Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen seien.

Abs.15

LB 2) Zur Folgenabwägung, die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würde.

* * *

T-02-07Beschlagnahme von Datenbeständen

12

" Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Wesentlichen stattzugeben.

13

1. Gemäß § 32 Abs.1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE_91,70 <74 f>; BVerfGE_92,126 <129 f>; BVerfGE_93,181 <186 f>; stRspr).

14

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft insbesondere die in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage auf, ob und inwieweit eine Beschlagnahme von Datenbeständen bei Berufsgeheimnisträgern verfassungsrechtlich von Bedeutung ist, wenn dieser Eingriff sowohl Beschuldigte als auch Nichtbeschuldigte trifft und die erfassten Daten zum Teil wegen Tatverstrickung im Sinne von § 97 Abs.2 Satz 3 StPO einem Beschlagnahmezugriff unterliegen, zum Teil aber auch gemäß §§ 53 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3, 97 Abs.1, 148 StPO rechtlich besonders geschützt sind. Dabei kann im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Beschlagnahmehandlungen (vgl BVerfGE_44,353 <373>) auch die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vertrauensbeziehung zwischen bestimmten Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten zu klären sein. Diese Vertrauensbeziehung könnte verfassungsrechtlich durch das Recht des Berufsgeheimnisträgers aus Art.12 Abs.1 Satz 2 GG und durch das Persönlichkeitsrecht des Mandanten geschützt sein. Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -; sa BGHSt_44,46 <47 f>). Fraglich wäre insoweit, ob Berufsgeheimnisträger diese Rechtsposition unmittelbar für sich in Anspruch nehmen können (§ 90 Abs.1 BVerfGG).

15

3. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung gemäß § 32 Abs.1 BVerfGG von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden.

16

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahmebestätigung des Datenbestandes jedoch später Erfolg, so könnten den Beschwerdeführern - möglicherweise irreparable - Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Vertrauensbeziehungen auch zu Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. und die Mitbeschuldigten in keinem Zusammenhang stehen, erwachsen. Durch die Befürchtung, dass Strafverfolgungsbehörden die dort befindlichen Daten sichten, könnte das Vertrauen zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern so nachhaltig gestört werden, dass diese den Beschwerdeführern ihre Mandate entziehen.

17

b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Beschlagnahme der Datenträger und Dateien aber später keinen Erfolg, dann wäre im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. kein Beweisverlust hinsichtlich der Informationen aus dem sichergestellten Datenbestand zu befürchten. Allerdings bliebe den Ermittlungsbehörden vorerst die Möglichkeit versperrt, mit Hilfe dieser Informationen weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, die der Beweiserhebung oder der Verfahrenssicherung dienen könnten.

18

c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die möglichen Nachteile für die Beschwerdeführer, soweit es sich um nicht beschuldigte Berufsgeheimnisträger oder um Mandate handelt, die von dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. und die Mitbeschuldigten nicht betroffen sind, grundsätzlich schwerer. Die Beschränkungen der staatlichen Strafverfolgung sind insoweit auch mit Blick auf die Aufbewahrung der Dateien weniger schwerwiegend.

19

d) Die Abwägung fällt jedoch zum Nachteil der Beschwerdeführer aus, soweit es sich um Dateien handelt, die äußerlich in einem engen thematischen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens stehen. Von der vorläufigen Verwendungsbeschränkung auszunehmen sind deshalb zur angemessenen Berücksichtigung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses diejenigen Dateien, die wegen einer erkennbaren Tatverstrickung der Beschlagnahme unterliegen. In einer Differenzierung, die im Wesentlichen derjenigen in der Beschlagnahmeentscheidung des Amtsgerichts entspricht, haben auch die Beschwerdeführer einen Ansatz zur Lösung des Zielkonflikts zwischen der Berücksichtigung des staatlichen Interesses an bestmöglicher Wahrheitserforschung und des Interesses der Berufsgeheimnisträger an der Wahrung des Geheimnisschutzes gesehen. Daher sind von der vorläufigen Sperrung des Datenbestandes vor weiterer Verwendung durch die Ermittlungsbehörden Kopien derjenigen Dateien auszunehmen, die nach dem Dateienverzeichnis mit den Bezeichnungen "T." oder "T.", "J.", "d.", "s.", "F.", "G.", "C.", "M." und "B." versehen sind. Sie eröffnen die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten, der sie gemäß § 97 Abs.2 Satz 3 StPO dem Beschlagnahmezugriff aussetzt. Nicht auszunehmen sind hingegen Dateien mit der Bezeichnung "R.", weil diese Bezeichnung allgemein die Beschwerdeführerin zu 4. kennzeichnet."

 

Auszug aus BVerfG B, 17.07.02, - 2_BvR_1027/02 -, www.BVerfG.de,  Abs.2 ff

§§§

02.025 Drogenscreening

  1. BVerfG,     B, 01.08.02,     – 1_BvR_1143/98 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1; StVZO_§_15b Abs.2

  4. Haschisch / Besitz / kleine Menge / berechtigter Anlass / Fahreignungsüberprüfung.

T-02-08

LB: Die einmalige Feststellung des Besitzes einer kleinen Menge Haschisch (1,2 gr) rechtfertigt keinen hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und ist somit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung nach § 15b Abs.2 StVZO zu überprüfen.

* * *

T-02-08Fahreignung und Haschisch

14

"Die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Fahrerlaubnisentziehung und die darauf bezogenen, mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen enthalten einen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG). Denn allein aus der einmaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergab sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, die Fahreignung des Beschwerdeführers nach § 15b Abs.2 StVZO zu überprüfen. Seine Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, durfte im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren daher nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. Dies ist jedoch geschehen. Zur weiteren Begründung wird auf den beigefügten Abdruck des Beschlusses der Kammer vom 20.Juni 2002 - 1_BvR_2062/96 - Bezug genommen.

15

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, mit denen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Verkehrsbehörde vom 11.Mai 1995 bestätigt worden ist, beruhen auf der festgestellten Grundrechtsverletzung. Die Entscheidungen sind daher aufzuheben (§ 95 Abs.2 BVerfGG). Da die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob mit ihnen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG) verstoßen worden ist."

 

Auszug aus BVerfG B, 01.08.02, - 1_BvR_1143/98 -, www.BVerfG.de,  Abs.14 ff

§§§

02.026 Flugblattwerbung-REP

  1. BVerfG,     B, 01.08.02,     – 2_BvR_2135/01 –

  2. www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.14 Abs.1, GG_Art.21 Abs.1 S.1

  4. Werbung / Flugblätter / Parteifreiheit / Hausbriefkasten / keine Werbung / Ordnungsgeld.

T-02-09

LB 1) Die Werbung mit Flugblättern fällt in den Schutzbereich der Parteifreiheit.

 

LB 2) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine politische Partei unter Androhung von Ordnungsgeld dazu verurteilt wird, den Einwurf ihrer Flugblattwerbung in einen Hausbriefkasten zu unterlassen, solange er mit dem Aufkleber "keine Werbung einwerfen" versehen ist.

* * *

T-02-09Parteiwerbung mit Flugblättern

7

"Art.21 Abs.1 Satz 1 GG garantiert den Parteien das Recht, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. In den Schutzbereich der Parteifreiheit fällt dementsprechend auch die Werbung mit Plakaten und mittels Informationsständen sowie die Verteilung und Zusendung von Flugblättern und anderem Werbematerial (vgl Beschluss der 3.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15.Januar 1991, NJW_91,910 f; ebenso: Morlok in: Dreier , Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art.21, Rn.59). Die Werbung mit Flugblättern dient, auch wenn sie außerhalb von Wahlkampfzeiten stattfindet, der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und ist damit von der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien umfasst. Insbesondere kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin, die in den Medien kaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu erlangen und ihre Meinung zu verbreiten.

8

Die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts hat dies nicht verkannt; sie lässt keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und der Tragweite des Rechts der politischen Parteien auf freie Betätigung erkennen. Das Gericht hat das Interesse der Beschwerdeführerin an der Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren politischen Ansichten (Art.5 Abs.1 GG, Art.21 Abs.1 Satz 1 GG) und das Interesse des Betroffenen, von unerwünschter politischer Werbung in seinem Hausbriefkasten verschont zu bleiben (Art.2 Abs.1 GG), in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Dass das Kammergericht trotz des geringen Gewichts des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen aus Art.2 Abs.1 GG - der Betroffene wird durch den Einwurf der Werbesendung nicht gezwungen, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen oder sich gar mit ihm auseinanderzusetzen - zu keinem anderen Ergebnis bei seiner Abwägung gelangte, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt das angegriffene Urteil nicht zu einem faktischen Verbot der Flugblattwerbung oder zu einer Benachteiligung gegenüber politischen Mitbewerbern. Das Kammergericht hat allein entschieden, dass die Beschwerdeführerin es zu unterlassen hat, Wahlwerbung in den Hausbriefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens einzuwerfen oder einwerfen zu lassen, solange dort der Aufkleber "keine Werbung einwerfen" angebracht ist. Dass dies praktisch darauf hinausliefe, der Beschwerdeführerin eine Flugblattwerbung generell unmöglich zu machen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat nach dem angegriffenen Urteil allein für die ihrem Einfluss unterliegende unerwünschte und damit rechtswidrige Flugblattverteilung und Versendung von Informationsmaterial durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung von Werbematerial beauftragte Dritte einzustehen. Die angegriffene Entscheidung fußt auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin sich das Verhalten der in ihre Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen zurechnen lassen muss, sofern sie sich nicht durch die Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens auszuschließen.

10

Dass das Kammergericht insoweit die bloße nicht näher substantiierte Anweisung der Beschwerdeführerin an ihren Landesverband, Briefkastenaufkleber mit der Aufschrift "keine Werbung einwerfen" zu beachten, nicht als ausreichend erachtet hat, begegnet angesichts der in Rede stehenden gegenläufigen Rechte der betroffenen Personen aus Art.2 Abs.1 und Art.14 Abs.1 GG keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken."

11

c) Die Frage, ob bei einem wiederholten Einwurf von Werbematerial der Beschwerdeführerin in den Briefkasten des Klägers des Ausgangsverfahrens ein zurechenbarer Verstoß der Beschwerdeführerin gegen ihre Unterlassungspflicht vorliegt, wird in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären sein. Ein Ordnungsgeld kann gegen sie nur dann verhängt werden, wenn sie schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen hat (vgl BVerfGE_84,82 <87> mwN).

 

Auszug aus BVerfG B, 01.08.02, - 2_BvR_2135/01 -, www.BVerfG.de,  Abs.7 ff

§§§

02.027 Gesetzlicher Richter

  1. BVerfG,     B, 05.08.02,     – 2_BvR_1108/02 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.101 Abs.1; ZPO_§_522 Abs.2 S.1

  4. Gesetzlicher Richter / Gewährleistung / § 522/2 S.1 ZPO

T-02-10

LB 1) Zur grundrechtsähnlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters.

Abs.6

LB 2) § 522 Abs.2 S.1 ZPO verstößt nicht gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters.

* * *

T-02-10Gesetzlicher Richter

5

"Diese grundrechtsähnliche Gewährleistung gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeits- und Prozessnormen im Hinblick auf Art.101 Abs.1 Satz 2 GG jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind, also die Verfahrensvorschrift willkürlich und unrichtig angewandt wurde (vgl BVerfGE_82,159 <195 f>; 86,133 <143>; Jarass/Pieroth, GG, 6.Aufl Rn.11 mwN).

6

Danach ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Zwar beeinflusst die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO durch die angegriffene Entscheidung den Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens gemäß § 522 Abs.2 ZPO und damit auch die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln. Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs.2 ZPO nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die Berufung im Beschlussverfahren zurück mit der Folge, dass dieser Beschluss nach § 522 Abs.3 ZPO unanfechtbar ist, also nicht, wie bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision (§ 542 ff ZPO) oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO), angefochten werden kann. Der gesetzliche Richter für die Entscheidung über die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde wird durch die Anwendung des § 522 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO in der angegriffenen Entscheidung aber nicht (mittelbar) entzogen. § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO räumt dem Berufungsgericht kein Handlungsermessen ein, mittelbar über die Wahl des Beschluss- oder Urteilsverfahrens die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung zu steuern. Die angegriffene Entscheidung geht vielmehr - zumindest vertretbar - davon aus, dass das Berufungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs.2 ZPO durch Beschluss entscheiden muss (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24.Aufl, § 523 Rn.13; Piekenbrock, JZ_02,540 <541>).

7

Die vom Berufungsgericht im angegriffenen Beschluss vorgenommene Auslegung der Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO, wonach die Zurückweisung der Berufung nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt, (iS einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung), ist im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Auslegung der einfachgesetzlichen Vorschrift - die in erster Linie Aufgabe der zuständigen Fachgerichte ist - ist weder willkürlich unrichtig noch offensichtlich unhaltbar. Sie ist mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, weil der Gesetzgeber die Anforderungen der "Offensichtlichkeit" nicht ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen hat. Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbegründet ist (vgl im Einzelnen: Deutscher Bundestag, Drucks 14/4722, S.97).

8

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass die angegriffene Entscheidung auf einem Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters beruhe (vgl BVerfGE_64,1 (21); BVerfGE_96,68 <86> ). Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich nicht mit den Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung auseinander, wonach im konkreten Fall die Berufung ohnehin offensichtlich unbegründet gewesen sei. Aufgrund dessen wäre das Berufungsgericht also auch nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt, wenn es § 522 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO entsprechend der Ansicht des Beschwerdeführers ausgelegt hätte.

9

Aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine Verletzung von Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Eine Gewährleistung von Rechtsmittelzügen folgt indes hieraus nicht (vgl BVerfGE_54,277 <291>; BVerfGE_89,381 <390> ). Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten Rechtsmittelzüge einrichtet. Sieht der Gesetzgeber allerdings ein Rechtsmittel vor, darf der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht durch eine gerichtliche Auslegung und Anwendung von Prozessvorschriften in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl BVerfGE_77,275 <284> ; Beschluss der 2.Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23.Juni 2000, NVwZ 2000, S.1163). Diesem Maßstab wird die Auslegung des § 522 Abs.2 Satz 1 Nr.1 ZPO in der angegriffenen Entscheidung gerecht. Sie ist - wie dargelegt - insbesondere mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte vereinbar und erschwert den Zugang zu den von der Zivilprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumten Rechtsmitteln der Revision bzw der Nichtzulassungsbeschwerde nicht unzumutbar."

 

Auszug aus BVerfG B, 05.08.02, - 2_BvR_1108/02 -, www.BVerfG.de,  Abs.5 ff

§§§

02.028 Befangener Beurteiler

  1. BVerfG,     B, 06.08.02,     – 2_BvR_2357/00 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.103 Abs.1; (aF) VwGO_§_124a Abs.2 Satz 2

  4. Partei / Tatsachenvortrag / Nichtberücksichtigung / Beurteiler / Voreingenommenheit / Überprüfung / Verfahrensfehler / dienstliche Beurteilung / Aufhebung.

T-02-11

LB 1) Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

Abs.32

LB 2) Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

 

LB 3) Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar.

 

LB 4) Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen.

T-02-11

LB 5) Zum Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Beurteilung durch einen Befangenen Beurteiler.

* * *

T-02-11Befangenheit + rechtliches Gehör

28

"Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art.103 Abs.1 GG.

29

1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl BVerfGE_83,24 <35>; BVerfGE_96,205 <216>; stRspr). Maßgebend für diese Pflichten des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl BVerfGE_94,166 <207>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl BVerfGE_70,215 <218>). Es ist als Regel davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb nur dann feststellen, dass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl BVerfGE_96,205 <217>; stRspr).

30

Die Bescheidungspflicht ist namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen begrenzt (vgl BVerfGE_65,293 <295>). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl BVerfGE_86,133 <146>; ähnlich BVerwG, Beschluss vom 16.November 2001 - 1 B 211.01 -, InfAuslR_02,150)."

31

2.a) Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung dadurch verstoßen, dass es die in den Berufungszulassungsanträgen unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile ausführlich und unter Anführung einer Vielzahl von Ansatzpunkten geltend gemachte Befangenheit des Beurteilers nur unter einem unwesentlichen Teilaspekt gewürdigt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, auf eine Befangenheit des Beurteilers könne nicht schon deshalb geschlossen werden, weil die angefochtene Beurteilung eine erhebliche Verschlechterung der Beurteilung vom 3.Juni 1994 darstelle. Der Beschwerdeführer hatte demgegenüber in den Zulassungsanträgen Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit der Beurteiler insbesondere in der dienstlichen Vorgeschichte ("Rahmenhandlung"), den zeitlichen Zusammenhängen zwischen der dienstlichen Beurteilung vom 22.April 1997, der Verwaltungsvorlage vom 18.März 1997 und der Einreichung der Klage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 8.April 1997, der Übergehung des Beschwerdeführers und des Personalrats sowie der Herabsetzung des Beschwerdeführers im Entlassungsbescheid vom 24.Juni 1997 erblickt und dies ausführlich dargelegt."

32

b) Dieses Vorbringen war geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile zu wecken. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Dem Dienstherrn steht bei der dienstlichen Beurteilung zwar eine sogenannte Beurteilungsermächtigung zu. In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl BVerwGE_60,245 <246>; stRspr). Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn.478). Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen ( vgl BVerwG, Urteil vom 12.März 1987, NVwZ_88,66; BVerwGE_106,318 <319> mwN; stRspr). Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zub eurteilenden Beamten genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesemg egenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl BVerwGE_106,318 <320>).

33

Hiervon ausgehend war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ihn betreffenden Vorkommnissen in seiner Dienststelle während des Beurteilungszeitraums, insbesondere zu den gegen ihn ergriffenen, von der Kommunalaufsicht bzw vom Verwaltungsgericht beanstandeten und erst verzögert rückgängig gemachten Maßnahmen für die Frage einer Befangenheit des Beurteilers entscheidungserheblich und hätte vom Oberverwaltungsgericht in Erwägung gezogen werden müssen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Oberverwaltungsgericht diese Ausführungen zwar erwogen, aber von seinem Rechtsstandpunkt als nicht entscheidungserheblich beurteilt haben könnte. Aus dem Fehlen einer Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers ist danach zu schließen, dass das Gericht das Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.

34

Eine solche Schlussfolgerung scheidet hier nicht deshalb aus, weil an die Begründung einer letztinstanzlichen Entscheidung geringere Anforderungen zu stellen wären. Zwar kann das Oberverwaltungsgericht nach § 124a Abs.2 Satz 2 VwGO aF unter den dort genannten Voraussetzungen von einer Begründung seines Beschlusses absehen. Es hat von dieser Möglichkeit hier aber keinen Gebrauch gemacht. Es ist lediglich auf einen untergeordneten Teilaspekt, nicht aber auf den Kern des nach Auffassung des Beschwerdeführers die Befangenheit begründenden Vorbringens eingegangen."

35

c) Die Entscheidung beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei Erwägung der vom Beschwerdeführerv orgebrachten Gründe zu einer diesem günstigeren Entscheidung gelangt wäre."

 

Auszug aus BVerfG B, 06.08.02, - 2_BvR_2357/00 -, www.BVerfG.de,  Abs.28 ff

§§§

02.029 Spesen

  1. BVerfG,     B, 12.08.02,     – 1_BvR_328/02 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, BRAGO_§_3 Abs.1 BGB_§_139

  4. Spesen / Bestimmtheit / Nebenabreden / Entgeltanspruch / Infragestellung.

T-02-12

LB 1) Zur Bestimmtheit des Spesenbegriffes.

Abs.18

LB 2) Angesichts der Bedeutung, die das Entgelt für die Berufsausübung hat, können nichtige Nebenabreden den Entgeltanspruch aufgrund § 139 BGB nur dann in Frage stellen, wenn hierfür gewichtige, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte berücksichtigende Argumente ins Feld geführt werden können.

* * *

T-02-12Spesen-Bestimmtheit

14

"Die Annahme des Gerichts, der Begriff "Spesen" sei nicht bestimmbar, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.

15

Nach allgemeinem Sprachgebrauch werden als Spesen Auslagen oder Kosten begriffen , die in Verbindung mit der Erledigung eines Geschäfts entstehen (vgl Brockhaus Enzyklopädie, 19.Aufl, Bd.20, 1993, S.643, Stichwort "Spesen"). Soweit in einzelnen gesetzlichen Regelungen dieser Begriff Verwendung findet, wird er in diesem Sinn verstanden (vgl § 34 Abs.1 Nr.3 des Gesetzes über den Wertpapierhandel).

16

Nicht anders hat auch das Oberlandesgericht selbst den Begriff definiert. Es gibt im Urteil keinen Hinweis darauf, welche Bedeutung dem Begriff noch beigelegt werden könnte, um ihm seine Bestimmtheit zu nehmen. Das Oberlandesgericht geht da von aus, dass es sich bei Spesen um Auslagen handelt, die bei Ausführung des Auftrags entstehen. In der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen AnwaltVereins wird in gleicher Weise ausgeführt, dass mit dem Begriff Spesen in der Honorarvereinbarung die in den §§ 26 bis 28 BRAGO genannten Auslagen gemeint waren - mit Ausnahme der vorliegend gesondert erwähnten Kopierkosten. Auch aus den Umständen des Falles ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass hier etwas anderes gewollt sein könnte; schließlich sind vorliegend Spesen weder angefallen noch abgerechnet worden.

17

Die angegriffene Entscheidung wird der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung auch insoweit nicht gerecht, als sie sich darauf stützt, es sei keine Obergrenze der zulässigen Auslagen vereinbart und auch im Übrigen bei Abschluss der Honorarvereinbarung keine Eingrenzung der abrechnungsfähigen Kosten vorgenommen worden . Damit stellt das Gericht auf eine nicht zu erfüllende Voraussetzung ab. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung vor Beginn des Prozesses lässt sich nicht absehen, wie viele Verhandlungstage bevorstehen, welche Beweisaufnahmen - auch außerhalb des Gerichtsorts - erforderlich werden und ob sich das Verfahren in einer Instanz erledigen wird. Die Obergrenze für Auslagen ergibt sich letztlich daraus, dass nur die erforderlichen Aufwendungen erstattungsfähig sind. Für Kosten, Auslagen oder Spesen gilt nichts anderes als für die Gebührenforderung selbst; erst nach Abschluss der Tätigkeit des Rechtsanwalts steht ihre Höhe endgültig fest. Die gerichtliche Überprüfbarkeit der Aufwendungen darauf, ob sie erforderlich und angemessen sind, begrenzt das Kostenrisiko des Mandanten hinsichtlich der Auslagen und der Honorare in gleicher Weise.

18

Der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist auch in soweit nicht hinreichend Rechnung getragen, als in der Entscheidung nicht auf die Regelung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) eingegangen wird. Diese Prüfung drängt sich im vorliegenden Fall schon deshalb auf, weil gar keine Spesen angefallen sind und geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat zur Folge, dass ein vollständig bedeutungsloser Teil der Gesamtregelung den Honoraranspruch zu Fall bringt. In welchen Fällen die Nichtigkeit einer Regelung über Auslagenerstattung auch die Vereinbarung über das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen erfassen kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Jedenfalls können angesichts der Bedeutung, die das Entgelt für die Berufsausübung hat, nichtige Nebenabreden den Entgeltanspruch nur dann in Frage stellen, wenn hierfür gewichtige, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte berücksichtigende Argumente ins Feld geführt werden können. In der angegriffenen Entscheidung fehlt eine solche Abwägung schon im Ansatz."

 

Auszug aus BVerfG B, 12.08.02, - 1_BvR_328/02 -, www.BVerfG.de,  Abs.14 ff

§§§

02.030 Anwaltshaftung

  1. BVerfG,     B, 12.08.02,     – 1_BvR_399/02 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.33; BRAO_§_1 BRAO_§_51; ZPO_§_323

  4. Rechtsanwalt / Organ der Rechtspflege / Fehler der Rechtsprechung / Haftung / Mitverschulden / Rechtsmittel.

T-02-13

LB 1) Auch als "Organe der Rechtspflege" (§ 1 BRAO) haften die Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert (§ 51 BRAO) sind.

Abs.15

LB 2) Hat ein Rechtsanwalt eine durch Richterspruch verfestigte ungünstige Rechtsposition seines Mandanten mitverschuldet, muss er ihn auf die Rechtsmittelmöglichkeit und die einzuhaltende Frist hinweisen, wenn eine Korrektur des Fehlers im vorgesehenen Instanzenzug noch zu erreichen ist.

* * *

T-02-13Grenzen der Anwaltshaftung

13

"aa) Verfassungsrechtlich bedenklich ist ist allerdings die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass rechtsfehlerhaftes Unterlassen eines Gerichts, das die Folgen eines anwaltlichen Fehlers perpetuiert, obwohl ihr Eintritt durch prozessordnungsgemäße Beweisaufnahme hätte verhindert werden können, haftungsrechtlich unbeachtlich ist. Vorliegend hätte sich dem Bundesgerichtshof die Frage aufdrängen müssen, ob in die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts eingegriffen wird, wenn er für eine missverständliche Formulierung haftbar gemacht wird, obwohl sie bei fehlerfreiem Verhalten des Gerichts nicht zum Schadenseintritt geführt hätte. Auch wenn eine Amtshaftung wegen des Richterprivilegs regelmäßig ausscheidet, legitimiert dies nicht die Haftungsverschiebung zu Lasten der Rechtsanwälte, ohne in Rechnung zu stellen, dass hierbei deren Grundrechte berührt werden. Auch als "Organe der Rechtspflege" (§ 1 BRAO) haften die Rechtsanwälte nicht ersatzweise für Fehler der Rechtsprechung, nur weil sie haftpflichtversichert (§ 51 BRAO) sind.

14

Das Gleiche gilt, soweit der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer anlastet, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, das Gericht auf dessen falsche Rechtsauffassung im Zusammenhang mit § 323 ZPO hinzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang wird die Haftung zu Lasten des Rechtsanwalts verschoben, ohne den Grundrechtsbezug zu thematisieren. Rechtskenntnis und -anwendung sind vornehmlich Aufgabe der Gerichte. Fehler der Richter sind - soweit möglich - im Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies aus Gründen des Prozessrechts ausscheidet, greift grundsätzlich nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein. Kein Rechtsanwalt könnte einem Mandanten mehr zur Anrufung der Gerichte raten, wenn er deren Fehler zu verantworten hätte. Nach der Zivilprozessordnung treffen die Gerichte Hinweis- und Belehrungspflichten. Die Parteien und ihre Anwälte vor dem erstinstanzlichen Familiengericht tragen im Wesentlichen Verantwortung hinsichtlich des unterbreiteten Sachverhalts und der Antragstellung oder - wie hier - bei der Formulierung von Vergleichsverträgen. Die Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert, den Rechtsanwälten auf dem Umweg über den Haftungsprozess auch die Verantwortung für die richtige Rechtsanwendung zu überbürden.

15

"bb) Trotz dieser Bedenken ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die weitere Begründung des Bundesgerichtshofs, der Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu belehren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zwar gehört die Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung gebührenrechtlich nicht zu dem für die Vorinstanz erteilten Mandat. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass ein Rechtsanwalt nicht nur auf die Rechtsmittelmöglichkeit und die einzuhaltende Frist hinweisen muss, wenn er eine durch Richterspruch verfestigte ungünstige Rechtsposition seines Mandanten mitverschuldet hat, eine Korrektur des Fehlers im vorgesehenen Instanzenzug aber noch zu erreichen ist. Damit liegt die Fortsetzung des Rechtsstreits auch im eigenen Interesse des Anwalts."

 

Auszug aus BVerfG B, 12.08.02, - 1_BvR_399/02 -, www.BVerfG.de,  Abs.13 ff

§§§

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