1986   (2)  
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86.031 Wolfsgehege
 
  • OVG Saarl, U, 14.05.86, - 2_R_349/83 -

  • SKZ_88,240 -243 = SKZ_86,286/14 (L)

  • BBauG_§_34; BauNVO_§_15; LBO_§_68

 

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann dazu führen, daß in einem zoologischen Garten durch Gerüche oder Geräusche besonders störende Tierarten nicht an der Grenze zu einem Wohngebiet untergebracht werden dürfen; bei der Abwägung im Einzelfall sind insbesondere die Vorbelastung der Wohnbebauung, das Ausmaß der zusätzlichen Beeinträchtigung, die für die Anlegung des Geheges gerade an dieser Stelle sprechenden Gründe und die Möglichkeit einer artgerechten Haltung der Tiere an einem entfernten Platz des Zoos zu prüfen (hier: Fall einer erfolglosen Nacharklage gegen die Zulassung eines rund 5 m von dem nächstgelegenen Wohngrundstück entfernten Geheges für persische Wölfe in einem städtischen Tiergarten).

§§§


86.032 Krähen und Ratten
 
  • OVG Saarl, U, 16.05.86, - 2_R_60/85 -

  • SKZ_86,286/13 (L)

  • AbfG_§_7, AbfG_§_8, AbfG_§_20 ff; AGAbfG_§_9; GG_Art.14 Abs.3

 

1) Die Vorschriften über die Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen sind verfassungsrechtlich unbedenklich; sie genügen insbesondere der Junktimklausel des Art.14 Abs.3 GG.

 

2) Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Planfeststellung einer Mülldeponie, wenn Beeinträchtigungen eines nahegelegenen landwirtschaftlichen Betriebes durch Krähen und Ratten behauptet werden.

 

3) Die Abfallagerung jenseits der Landesgrenzen, insbesondere im Ausland, kann nicht auf Dauer als geordnete Abfallbeseitigung angesehen werden.

§§§


86.033 Wahrnehmung-Gerichtsterminen
 
  • OVG Saarl, U, 21.05.86, - 3_R_259/84 -

  • SKZ_86,289/32 (L)

  • SBG_§_87 Abs.2 S.2

 

1) Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch Polizeibeamte aus dienstlichem Anlaß ist dienstliche Tätigkeit.

 

2) In den Jahren 1979 und 1980 war die Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus dienstlichem Anlaß durch saarländische Polizeibeamte, sofern sie in der an sich dienstfreien Zeit erfolgte, in jedem Fall auszugleichende Mehrarbeit.

§§§


86.034 Befangenheit
 
  • OVG Saarl, U, 21.05.86, - 3_R_105/84 -

  • SKZ_86,284/2 (L)

  • VwVfG_§_21 Abs.1

 

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen Befangenheit sind (nur) gegeben, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die subjektiv "vernünftigerweise" mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.

§§§


86.035 Sofortige Vollziehbarkeit
 
  • OVG Saarl, B, 26.05.86, - 2_W_804/86 -

  • SKZ_86,290/40 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5 Abs.3

 

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs.5 VwGO hat das Gericht - von den formalen Erfordernissen des § 80 Abs.3 VwGO abgesehen - nicht das Handeln der Verwaltung nachzuprüfen, sondern eine eigene, originäre Entscheidung über die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit zu treffen.

§§§


86.036 Sozialhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 02.06.86, - 1_W_884/86 -

  • SKZ_86,289/36 (L)

  • SGB-X_§_37, SGB-X_§_39, SGB-X_§_62; VwGO_§_57 f., VwGO_§_68 ff., VwGO_§_123

 

Versäumt es der Antragsteller eines Anordnungsverfahrens, in dem bestimmte sozialhilferechtliche Hilfeleistungen beansprucht werden, gegen den die Hilfeleistungen versagenden Bescheid rechtzeitig Widerspruch einzulegen, so steht die damit eintretende Bestandskraft des Versagungsbescheides dem Anordnungsanspruch entgegen; der Anordnungsantrag macht den gebotenen Widerspruch nicht überflüssig.

§§§


86.037 Organstreit
 
  • SVerfGH, B, 02.06.86, - Lv_2/86 -

  • DÖV_87,394 -385

  • SVerf_Art.97; SL VGHG_§_9, VGHG_§_23

 

1) Eine einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes setzt ein zulässigerweise eingeleitetes Hauptverfahren voraus und darf nicht über das hinausgehen, was die antragsgemäße Entscheidung der Hauptsache gewähren würde.

 

2) Im Organstreitverfahren kann der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keinen vorbeugenden Rechtsschutz gewähren.

 

3) Zu den Voraussetzungen einer Untersagung der Schlußabstimmung des zuständigen Landtagsausschusses über einen Gesetzentwurf, bei dessen Beratung Minderheitenrechten verletzt worden sein sollen.

§§§


86.038 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, U, 06.06.86, - 2_R_131/84 -

  • AS_21,1 = DÖV_87,602 -603 = UPR_87,276 -277

  • (60) BBauG_§_8 Abs.2 S.3, BBauG_§_155b, BBauG_§_183 f

 

1) Daß die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ohne vorgängigen Flächennutzungsplan vom Plangeber auch dann "nicht richtig beurteilt" worden sein können, wenn ein Nachdenken über diese Voraussetzungen nicht stattgefunden hat, erscheint zweifelhaft (Auseinandersetzung mit BVerwG, Urteil vom 14.12.84, UPR_85,333 ).

 

2) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine solche Falschbeurteilung mit der Folge angenommen werden kann, daß die Verletzung des Gebots, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, unbeachtlich ist (Zusammenfassung der mit Urteil des Senats vom 24.08.79 - 2_N_15/78 - eingeleiteten Rechtsprechung).

§§§


86.039 Dienstpostenvergabe
 
  • VG Saarl, B, 13.06.86, - 3_F_32/86 -

  • nicht veröffentlicht

  • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_123 Abs.1 S.1; GG_Art.33 Abs.4; SLVO_§_40 Abs.1 S.2

 

LB 1) Die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens stellt bereits ein mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt.

 

LB 2) Einstweiliger Rechtsschutz ist nach § 80 V VwGO zu gewähren.

 

LB 3) Die Stelle eines Abteilungsleiters in einem Ministerium stellt ein funktionsbezogenes Amt dar, das nicht ausnahmsweise einem Angestellten übertragen werden darf.

 

LB 4) Zweck des § 40 Abs.1 Satz 2 SLVO ist es, den Dienstherrn dazu anzuhalten, nachvollziehbare Grundlagen für seine Beförderungsentscheidung zu schaffen; dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn hinsichtlich aller Bewerber um einen Dienstposten eine anlaßbezogene Beurteilung erstellt wird und auf Grundlage dieser Beurteilungen dann die Auswahlentscheidung getroffen wird.

* * *

T-86-01Beförderungsdienstposten

S.3  

"...Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl nur die Beschlüsse 3_F_1/82 vom 09.02.82, 3_F_84/83 vom 16.12.83, 3_F_63/85 vom 23.07.85 und 3_F_79/85 vom 23.07.85) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl nur die Beschlüsse 3_W_1318/82 vom 25.05.82, 3_W_9/84 vom 02.05.84 und 3_W_1440/85 vom 28.01.86), daß bereits die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens für den hierdurch benachteiligten Mitbewerber (hier: den Antragsteller) einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann und bei dem sich daher der gerichtliche einstweilige Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO richtet. Dies gilt allerdings nur, soweit und solange einerseits die Dienstpostenvergabe bereits endgültig vorgenommen worden und andererseits die sich hieran anschließende Beförderung durch Aushändigung einer beamtenrechtlichen Ernennungsurkunde noch nicht erfolgt ist. Vorliegend ist der in Rede stehende Dienstposten bislang weder dem Beigeladenen übertragen worden, noch soll er - der Beigeladene - überhaupt zum Beamten ernannt, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

Bei dieser Sachlage ist der für einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO erforderliche belastende Verwaltungsakt jedenfalls (noch) nicht vorhanden, wobei offenbleiben kann, ob die in Ansehung eines Angestelltenverhältnisses getätigte Dienstpostenvergabe überhaupt - etwa unter Anwendung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie - einen Verwaltungsakt darstellt. Im Ergebnis begehrt der Antragsteller - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - vielmehr sowohl die Unterlassung der Dienstpostenvergabe, als auch die (vorläufige) Unterlassung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages, wofür in der Hauptsache eine allgemeine Leistungsklage (sogenannte vorbeugende Unterlassungsklage) in Frage käme (vgl zur vorbeugenden Unterlassungsklage nur: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 3.Auflage, 1980, § 8 II 4 a, aa, S.141, mwN), so daß sich der entsprechende einstweilige Rechtsschutz nach § 123 Abs.1 S.1 VwGO (sogenannter Sicherungsanordnung) richtet. ..."

Auszug aus VG Saarl B, 13.06.86, - 3_F_32/86 -, Orginal-Urteil,  3

 

Auszug aus VG Saarl, B, 13.06.86, - 3_F_32/86 -, Orinal-Urteil,  3

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* * *

T-86-02Funktionsvorbehalt

S.6 f  

"... Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung in der vom Antragsgegner getroffenen Art und Weise ergibt sich nach Auffassung der Kammer zunächst unmittelbar aus Art.33 Abs.4 GG. Hiernach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befungnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Hieraus folgt, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse regelmäßig - als ständige Aufgabe - Beamten, nicht aber Angestellten (oder Arbeitern) zu übertragen ist. Zu den "hoheitsrechtlichen Befugnissen" gehört gerade und insbesondere auch die Mitwrikung an der staatlichen Willensbildung (Ministerialtätigkeit) (vgl nur Scheerbarth/Höffgen, Beamtenrecht, 4.Auflage, 1982, § 5 I 3 - S.66 -). Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer, daß jedenfalls die Tätigkeit eines Leisters der Abteilung eines Ministeriums grundsätzlich nicht einem Angestellten übertragen werden kann, sondern - zwingend - einem Beamten übertragen werden muß. Zwar läßt Art.33 Abs.4 GG auch Ausnahmen ("in der Regel") zu, so daß - in Einzelfällen - auch Angestellte die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse übertragen werden kann. Dies kann nach Ansicht der Kammer ab einer bestimmten Ebene, die jedenfalls bei dem Abteilungsleiter eines Ministerium, der unmittelbar dem zuständigen Minister bzw dessen Stellvertreter unterstellt ist, erreicht ist, jedoch nicht mehr gelten, so daß hier aufgrund der Bedeutung und des Gewichtes dieses Amtes nur noch Beamte eingesetzt werden können. Die Auffassung der Kammer wird auch bestätigt durch die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, wo unter den Besoldungsgruppen B/3 und B/4 der Leitende Ministerialrat als sogenanntes funktionsgebundenes Amt aufgeführt ist, soweit er bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - wie es gerade auch vorliegend in Rede steht - eingesetzt ist. Durch diese Verknüpfung zwischen Amt (Leitender Ministerialrat) und Funktion (Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde) wird auch im Besoldungsrecht deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine derartige Funktion grundsätzlich nur einem Beamten, nicht aber einem Angestellten wahrgenommen werden soll. (zu den sogenannten funktionsgebundenen Ämtern vgl auch BVerwG, Urteil vom 24.01.85 - 2_C_39/82 -, DÖV_85,875 f, sowie BVerfG, Beschluß vom 03.07.85 - 2_BvL_16/82, DöV_85,1058 ff). Spricht nach alledem vieles dafür, daß die Besetzung des umstrittenen Dienstpostens mit einem Angestellten rechtswidrig wäre, so ist auch die gerade hierauf gerichtete Entscheidung des Antragsgegeners mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. ..."

Auszug aus VG Saarl B, 13.06.86, - 3_F_32/86 -, Orginal-Urteil,  6 f

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* * *

T-86-03Beurteilung gemäß § 40 SLVO

S.8  

"...Daher hat gemäß § 40 Abs.1 S.2 SLVO, der jedenfalls für den Antragsteller auch im Rahmen des vorliegenden Auswahlverfahrens gilt ua bei Beförderungen eine dienstliche Beurteilung zu erfolgen; dies gilt umso mehr, wenn - wie ... keine Regelbeurteilungen iSd § 40 Abs.1 S.1 SLVO erstellt werden. Vorliegend ist hinsichtlich des Antragsstellers im Rahmen der umstrittenen Auswahlentscheidung jedenfalls gegen § 40 Abs.1 S.2 SLVO verstoßen worden. Wie der Antragsgegner nämlich ... mitgeteilt hat, ist hinsichtlich des Antragstellers keine Beurteilung iSd § 40 Abs.1 S.2 SLVO erfolgt; eine solche hätte jedoch zwingend erstellt werden müssen (vgl 40 Abs.1 Satz 2 SLVO: "hat...zu erfolgen"). Die Notwendigkeit einer solchen Beurteilung kann auch nicht in Abrede gestellt werden, daß zu Ungunsten des Antragsstellers entschieden worden ist, er also nicht befördert worden sei; Zweck des § 40 Abs.1 Satz 2 SLVO ist es nämlich, den Dienstherrn dazu anzuhalten, nachvollziehbare Grundlagen für seine Beförderungsentscheidung zu schaffen; dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn hinsichtlich aller Bewerber um einen Dienstposten eine anlaßbezogene Beurteilung erstellt wird und auf Grundlage dieser Beurteilungen dann die Auswahlentscheidung getroffen wird. ..."

Auszug aus VG Saarl B, 13.06.86, - 3_F_32/86 -, Orinal-Urteil,  8

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§§§


86.040 Vereinsumwandlung
 
  • OVG Saarl, U, 13.06.86, - 2_R_13/85 -

  • SKZ_86,289/37 (L)

  • VwGO_§_61, VwGO_§_173; ZPO_§_239 ff.

 

1) Nichtrechtsfähige Vereine sind im Verwaltungsprozeß beteiligungsfähig.

 

2) Wird während des Rechtsstreits um die Zulässigkeit einer an einen nichtrechtsfähigen Verein gerichteten Ordnungsverfügung der Adressat des Verwaltungsakts in einen rechtsfähigen Verein umgewandelt, so rückt letzterer automatisch in die Klägerrolle ein.

§§§


86.041 Modellflugplatz
 
  • OVG Saarl, U, 13.06.86, - 2_R_13/85 -

  • SKZ_86,288/24 (L)

  • BNatSchG_§_3; SNG_§_12 Abs.1, SNG_§_12 Abs.4, SNG_§_30 Abs.4 S.1; GG_Art.14

 

1) Die Untere Naturschutzbehörde ist für das Einschreiten gegen naturschutzrechtlich unzulässige Landschaftseingriffe auch dann ausschließlich zuständig, wenn das Vorhaben der Überwachungsbefugnis einer anderen Behörde unterliegt; ob gemäß § 12 Abs.1 S.1 in Verbindung mit § 12 Abs.1 SNG etwas anderes dann gilt, wenn die Maßnahme der Zulassung durch die andere Behörde bedarf, bleibt offen.

 

2) Der Betrieb eines Modellflugplatzes kann sich als eine den Naturgenuß störende und insoweit landschaftsschutzrechtlich unzulässige Veränderung der Nutzungsart der Landschaft darstellen; er erweist sich dann zugleich als nach § 30 Abs.4 S.1 SNG rechtswidrig.

 

3) Eine auf Pachtvertrag beruhende, nicht durch bauliche Anlagen manifestierte Grundstücksnutzung kann Bestandsschutz genießen; Voraussetzung dafür ist jedoch, daß sie situationsgerecht ist oder der Berechtigte im Vertrauen auf den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeit schützenswerte Dispositionen getroffen hat ( verneint für die Verwendung einer im Landschaftsschutzgebiet liegenden Wiese als Modellflugplatz ).

 

4) Adressat einer Ordnungsverfügung kann auch ein nicht rechtsfähiger Verein sein.

§§§


86.042 Versetzung
 
  • OVG Saarl, B, 20.06.86, - 3_W_26/86 -

  • SKZ_86,289/33 (L)

  • SBG_§_34 Abs.1 S.1

 

1) Unter dem Gesichtspunkt eines dienstlichen Bedürfnisses darf zur Behebung eines einem reibungslosen und geordneten Dienstbetrieb abträglichen innerdienstlichen Spannungsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen losgelöst von der Verschuldensfrage zum Mittel der Versetzung (bzw Abordnung) eines oder aller an dem Spannungsverhältnis Beteiligten gegriffen werden (stRespr des Senats).

 

2) Bei Personalmaßnahmen, die ein dienstliches Bedürfnis voraussetzen, liegt ein besonderes - öffentliches - Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung schon ganz allgemein nahe, weil durch sie die Funktionstüchtigkeit und Effektivität des öffentlichen Dienstes sichergestellt, also ein gegenüber den privaten Belangen des Bediensteten regelmäßig vorrangiges Rechtsgut bewahrt werden soll (stRspr des Senats).

§§§


86.043 Zustellung an Ehegatten
 
  • OVG Saarl, U, 23.06.86, - 2_R_66/85 -

  • SKZ_86,286/11 (L)

  • BBauG_§_133, BBauG_§_134, BBauG_§_135; VwZG_§_2, VwZG_§_9; AO_§_155; KSVG_§_62

 

1) Erschließungsbeitragsbescheide sind nach Maßgabe des Bundes-Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

 

2) Bei der förmlichen Zustellung eines zusammengefaßten Abgabenbescheides an Eheleute muß an jeden Gatten ein eigenes für ihn bestimmtes Exemplar des Schriftstückes gerichtet werden.

 

3) Wird Eheleuten nur ein Exemplar eines zusammengefaßten Abgabenbescheides zugestellt und erhebt der Gatte, der das Schriftstück in Alleinbesitz genommen hat, Widerspruch, so ist ihm gegenüber der Zustellungsmangel geheilt.

 

4) Ein Vorausverzicht auf den Erschließungsbeitrag unterliegt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 62 KSVG; bei deren Fehlen ist der Verzicht unwirksam.

§§§


86.044 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, B, 25.06.86, - 2_N_4/84 -

  • SKZ_86,285/15 (L)

  • BBauG_§_6

 

Daß ein Bebauungsplan nach Vorlage der Unterlagen an einem Freitag bereits am darauffolgenden Montag genehmigt wurde, begründet jedenfalls dann nicht die Annahme, dieser Vorgang habe sich zweckwidrig im rein Formalen erschöpft, wenn der Umfang der Unterlagen - hier: zwei Aktenordner - bei entsprechend konzentrierter Bearbeitung eine angemessene sachliche Überprüfung des Plans innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit zuließ.

§§§


86.045 Anschlußrechtsmittel
 
  • OVG Saarl, B, 30.06.86, - 2_W_795/86 -

  • SKZ_86,289/38 (L)

  • VwGO_§_127, VwGO_§_158 Abs.1, VwGO_§_162

 

1) Ein Anschlußrechtsmittel, mit dem eine Abänderung lediglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, ist grundsätzlich unzulässig.

 

2) Ein Anschlußrechtsmittel, das auf eine Korrektur nur der erstinstanzlichen Kostenregelung zielt, ist ungeachtet § 158 Abs.1 VwGO zulässig.

 

3) Obsiegt ein Beigeladener mit seinem Antrag auf Klageabweisung, so entspricht es in aller Regel der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen; bezweckt der Beigeladene mit seinem Antrag jedoch ausschließlich in bezug auf eine bestimmte Maßnahme, durch die seine Rechte offensichtlich nicht tangiert werden, Druck im politischen Umfeld auszuüben, so hat er seine Kosten selbst zu tragen.

§§§


86.046 Heranziehungsbescheid
 
  • OVG Saarl, B, 30.06.86, - 2_W_803/86 -

  • SKZ_86,290/41 (L) = SKZ_87,67 -68 = DÖV_87,1115

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.4 S.3

 

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Heranziehungsbescheids bestehen erst dann, wenn sie im Sinne der größeren Wahrscheinlichkeit der schließlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit überwiegen; ist die Entscheidung in der Hauptsache offen, kommt daher regelmäßig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nicht in Betracht.

§§§


86.047 Zahlungserleichterungen
 
  • OVG Saarl, B, 02.07.86, - 2_W_910/86 -

  • SKZ_87,137/2 (L) = SKZ_87,187 -189

  • BBauG_§_135; VwGO_§_80, VwGO_§_123

 

1) Vorläufiger Rechtsschutz im Kommunalabgabenrecht wegen geforderter Zahlungserleichterungen kann nicht durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern nur durch eine einstweilige Anordnung gewährt werden, durch die die Einziehung der Abgabe - teilweise - untersagt wird.

 

2) Ein Anspruch auf Bewilligung bestimmter Zahlungserleichterungen bei der Erfüllung einer Erschließungsbeitragsschuld besteht grundsätzlich nicht.

 

3) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bewilligung einer über zwei Jahre hinausgehenden Ratenzahlung mit der Begründung abgelehnt wird, es sei dem Schuldner angesichts seines beträchtlichen Grundvermögens zumutbar, sich die notwendigen Mittel durch Aufnahme einer Hypothek oder den Verkauf einer Liegenschaft zu besorgen.

§§§


86.048 Widerspruchserhebung
 
  • OVG Saarl, B, 02.07.86, - 2_R_220/85 -

  • SKZ_87,141/35 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_70

 

1) Die Widerspruchserhebung bei einer unzuständigen Stelle hat keine die Anfechtungsfrist des § 70 VwGO wahrende Wirkung.

 

2) Ist ein bei einer unzuständigen Stelle erhobener Widerspruch verspätet bei der zuständigen Behörde eingegangen und deshalb verfristet, kann der mit der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Verwaltungsakts über den Ort der Widerspruchserhebung ordnungsgemäß informierte Widerspruchsführer grundsätzlich auch dann keine Wiedereinsetzung beanspruchen, wenn für den verspäteten Eingang des Rechtsbehelfs eine Verzögerung der Weiterleitung durch die Adressatbehörde mitursächlich war.

§§§


86.049 Fliegender Bau
 
  • OVG Saarl, B, 09.07.86, - 2_W_911/86 -

  • BRS_46_Nr.202 = SKZ_87,138/10 (L)

  • (SL) LBO_§_101 Abs.1

 

1) Die Begriffsmerkmale eines fliegenden Baues im Sinne des § 101 Abs.1 LBO können auch dann erfüllt sein, wenn die betreffende Anlage in gewissen Zeitabständen immer wieder an derselben Stelle auf und abgebaut werden soll.

 

2) Deuten die Fallumstände darauf hin, daß ein fliegender Bau wiederholt auf ein- und demselben Grundstück aufgestellt werden soll, darf die Behörde bei Vorliegen der diesbezüglichen Eingriffsvoraussetzungen gegenüber dem Bauherrn ein über den konkreten Einschreitensanlaß hinausgehendes generelles Aufstellungsverbot erlassen.

 

3) Zur Interessenabwägung bei der Entscheidung über die Vollzugsaussetzung einer der Beseitigung eines fliegenden Baues gebietenden Anordnung.

§§§


86.050 Erschließungsbeitragsbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 25.07.86, - 2_R_56/85 -

  • SKZ_87,137/3 (L)

  • BBauG_§_129, BBauG_§_131, BBauG_§_133, AO_§_121, AO_§_157

 

1) Eine fehlerhafte Begründung rechtfertigt in aller Regel nicht die Aufhebung eines Erschließungsbeitragsbescheides.

 

2) Im Bebauungsplan als öffentliche Grünflächen dargestellte Grundstücke und Außenbereichsflächen sind erschließungsbeitragsfrei.

 

3) Ein Erschließungsbeitragsanspruch wird weder allein dadurch verwirkt, daß die Widmung erst lange Zeit - hier: 13 Jahre - nach Abschluß der Bauarbeiten erfolgt ist, noch dadurch, daß die Gemeinde nach Einforderung einer verhältnismäßig niedrigen Vorausleistung jahrelang untätig blieb.

 

4) Wird eine satzungsrechtlich gebotene Vorausleistung nicht erhoben, so berührt dies das Entstehen des Erschließungsbeitrages nicht, kann sich aber auf die Beitragsfähigkeit etwaiger Zinsaufwendungen auswirken.

 

5) Eine erbrachte Vorausleistung hat keine Auswirkungen auf die Höhe des endgültig festzusetzenden Erschließungsbeitrages, sondern ist lediglich bei der gegebenenfalls mit der Festsetzung zu verbindenden Zahlungsaufforderung zu berücksichtigen.

 

6) Wird eine Straße, die künftig in erheblichem Umfang innerörtlichen Verkehr aufnehmen soll, mit einer 7,10 m breiten Fahrbahn und einem 2,00 m breiten Gehweg ausgeführt, so ist der Herstellungsaufwand auch dann in vollem Umfang erschließungsbeitragsfähig, wenn lediglich an einer Seite dieser Straße gebaut werden darf.

§§§


86.051 Vollgeschoß
 
  • OVG Saarl, B, 28.07.86, - 2_R_191/86 -

  • SKZ_87,138/7 (L)

  • BauNVO_§_18; LBO_§_2

 

Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse, so bleibt insoweit auch nach einer Änderung des Vollgeschoßbegriffs der Landesbauordnung die entsprechende Definition des bei der Aufstellung beziehungsweise Inkraftreten des Bebauungsplans geltenden Landesrechts maßgeblich.

§§§


86.052 Anhörung
 
  • OVG Saarl, B, 29.07.86, - 1_W_949/86 -

  • SKZ_86,212 = SKZ_87,140/22(L)

  • VwGO_§_80 Abs.5; SchoG_§_9, SchoG_§_40 Abs.6

 

Eine Anhörung des kommunalen Schulträgers nach § 40 Abs.6 SchoG ist im Regelfall nicht geeignet, die gebotene Anhörung zu einer Schulorganisationsmaßnahme nach § 9 SchoG zu ersetzen.

§§§


86.053 Schulzusammenlegung
 
  • OVG Saarl, B, 29.07.86, - 1_W_948/86 -

  • SKZ_86,242 = SKZ_87,140/26 (L)

  • VwGO_§_80; SchoG_§_9, SchoG_§_63 a. und n.F.

 

1) Zur Möglichkeit der räumlichen Zusammenlegung bisher getrennter Klassenstufen einer Hauptschule (Beendigung eines Übergangszustandes).

 

2) Zum Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen.

§§§


86.054 Schuländerung
 
  • OVG Saarl, B, 31.07.86, - 1_W_955/86 -

  • SKZ_86,240 = SKZ_87,140/24 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5; SchoG_§_38 Abs.6, SchoG_§_40 Abs.1 a.F.

 

1) Zur Rechtmäßigkeit einer Schuländerung mangels öffentlichen Bedürfnisses an dem Fortbestand eines Hauptschulbereichs.

 

2) Zu den Rechtspositionen der Schüler und zur Zumutbarkeit eines Schulweges.

 

3) Zum Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen.

§§§


86.055 Schulorganisationsmaßnahme
 
  • OVG Saarl, B, 01.08.86, - 1_W_967/86 -

  • SKZ_86,214 = SKZ_87,140/23 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5; SchoG_§_9, SchoG_§_40 SchoG Abs.6 a.F und n.F.

 

1) Die Anhörung des kommunalen Schulträgers nach § 40 Abs.6 SchoG kann ausnahmsweise die gebotene Anhörung nach § 9 SchoG ersetzen.

 

2) Zum Vollzugsinteresse bei wesentlichen Schulorganisationsmaßnahmen.

§§§


86.056 Schulweg
 
  • OVG Saarl, B, 01.08.86, - 1_W_966/86 -

  • SKZ_86,241 = SKZ_87,140/25 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.5; GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.6 Abs.2 S.1

 

Zur Zumutbarkeit eines Schulweges und der Verkehrslage einer Schule.

§§§


86.057 Eingangsstempel
 
  • OVG Saarl, U, 13.08.86, - 2_R_76/85 -

  • SKZ_87,142/36 (L)

  • VwGO_§_70, VwGO_§_98; ZPO_§_418

 

1) Der auf einem Schriftstück angebrachte behördliche Eingangsstempel begründete als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 98 VwGO, 418 ZPO vollen Beweis in bezug auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftstücks bei der Behörde; zur Erschütterung dieses Beweises.

 

2) Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Widerspruchserhebung liegt bei dem Widerspruchsführer.

§§§


86.058 Wohngeldzahlung
 
  • OVG Saarl, B, 18.08.86, - 1_W_944/86 -

  • SKZ_87,139/16 (L)

  • VwGO_§_123; BSHG_§_4 Abs.2, BSHG_§_11 ff.

 

In Höhe des an den Sozialhilfeempfänger selbst ausgezahlten Wohngeldes kann der Sozialhilfeträger grundsätzlich keine unmittelbaren Mietzahlungen an den Vermieter vornehmen.

§§§


86.059 Klage auf Widerspruchsbescheid
 
  • OVG Saarl, U, 25.08.86, - 1_R_455/85 -

  • SKZ_87,142/37 (L)

  • VwGO_§_43, VwGO_§_73, VwGO_§_75

 

Nach herrschender Meinung besteht in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides. Abgesehen davon wird eine entsprechende Klage unzulässig, wenn der Widerspruchsbescheid in der Folge erlassen wird. Auch für ein sogenannte Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehlt grundsätzlich ein Feststellungsinteresse.

§§§


86.060 Bewerberverfahrensanspruch
 
  • OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86 -

  • SKZ_87,141/28 (L)

  • BRRG_§_7; SBG_§_5 Abs.2, SBG_§_9, SBG_§_15, SBG_§_94; VwGO_§_123 Abs.1; GG_Art.34 Abs.4 SVerf_Art.92, SVerf_Art.113; GeschOReg_§_13 Abs.2, GeschOReg_§_19d; SLVO_§_40 Abs.1 S.1, SLVO_§_40 Abs.1 S.2

 

1) Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens, der Bestimmung der Kriterien für eine Auswahlentscheidung und bei dieser Entscheidung selbst steht dem Dienstherrn ein weiter Ermessensspielraum zu.

 

2) Der Beamte hat einen Rechtsanspruch darauf, daß sich das Ermessen des Dienstherrn stets am Leistungsprinzip orientiert, dieser Anspruch kann mit einer Verpflichtungsklage weiterverfolgt werden.

 

3) Mit der Verpflichtungsklage korrespondiert als Form des vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung.

 

4) Eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines "Bewerbungsverfahrensanspruchs" ist jedenfalls dann nicht im Sinne des § 123 Abs.1 VwGO "nötig", wenn nach dem Erkenntnisstande des Anordnungsverfahrens das Bestehen einer Beförderungschance auszuschließen ist.

 

LB 5) Zuständigkeiten bei Beförderungen.

 

LB 6) Einstellung eines Angestellten als Abteilungsleiter in einem Miniterium und Funktionsvorbehalt.

 

LB 7) Zur Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung.

 

LB 8) Zum Anforderungsprofil einer Stelle.

* * *

T-86-04Ministerratsentscheidung

S.11  

"...Denn dieser (Ministerrat), nicht der Fachminister befindet gemäß Art.92 SVerf in Verbindung mit den §§ 15 SBG, 13 Abs.1, 19 d der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes - GeschOReg - vom 17.12.85 (Amtsbl.86,73) verbindlich über die Beförderung eines Beamten auf eine der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnete und daher ausweislich § 1 Satz 2 der Verordnung zur beamtenrechtlicher Zuständigkeiten vom 15.10.80 (Amtsbl.80,957) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 13.02.86 (Amtsbl.86,197) nicht der Ausnahmereglung des § 1 Satz 1 dieser Verordnung unterliegende Stelle und ebenso gemäß § 19 d GeschOReg über die Begründung eines Angestelltenverhältnisses unter Vereinbarung einer Vergütung, die - wie hier mit der Ausrichtung an der Besoldungsgruppe B 2 - höher liegt als BAT IIa. Diese vorliegend von ihn auch tatsächlich wahrgenommene Zuständigkeit des Ministerrats ändert indes, wie § 13 Abs.2 GeschOReg im übrigen ausdrücklich verdeutlicht, nichts daran, daß (nicht nur die Vorbereitung, sondern auch) die Umsetzung solcher Personal"grund"entscheidungen, gewissermaßen ihr Vollzug, das heißt insbesondere die Vergabe des betreffenden Dienstpostens an den betreffenden Bewerber sowie - bei Beamten - die Aushändigung der Ernennungsurkunde und die Einweisung in die Planstelle beziehungsweise - bei Angestellten - der Abschluß der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen, dem jeweiligen Fachminister obliegt (Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, Anm.3 zu § 15 SBG). ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 26.08.86, - 3_W_924/86 -, Orginal-Urteil,  11

 

Auszug aus OVG Saarl, B, 26.08.86, - 3_W_924/86 -, Orginal-Urteil,  11

* * *

T-86-05Funktionsvorbehalt

S.15  

"... Allerdings erblickt der Senat den betreffenden Mangel des Ministerratsbeschlusses anders als das Verwaltungsgericht nicht so ohne weiteres bereits darin, daß die Besetzung der zur Rede stehenden Abteilungsleiterstelle mit einem Angestellten zu Art.33 Abs.4 GG und der weitgehend inhaltsgleichen Regelung in Art.113 SVerf sowie in § 5 Abs.2 SBG in unaufhebbarem Widerspruch stünde. Diese Bestimmungen schreiben zwar für den Regefall die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe durch Beamte vor, lassen aber in Ausnahmefällen Abweichungen zu. Irgendein Anhaltspunkt dafür, daß diese Möglichkeit gänzlich entfallen soll, sobald die betreffenden Aufgaben einen bestimmten Grad von Erheblichkeit erreichen, ist den Bestimmungen nicht zu entnehmen. Es überzeugt auch nicht, insoweit gegebenenfalls die Bedeutung und Gewichtigkeit der Aufgaben statt aus der Sache selbst heraus und nach möglichst objektiven Kriterien danach zu bestimmen, wie "hoch" die betreffende Stelle im Besoldungsgefüge angesiedelt ist. Waran bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Abweichung von der Regel der Art.33 Abs.4 GG, 113 SVerf, § 5 Abs.2 SBG im Einzelfall stattdessen anzuknüpfen ist, ob es sich also insoweit in erster Linie um ein quantitatives Problem handelt, ob zusätzlich die jeweiligen Vergleichzahlen nach qualitativen Aspekten zu gewichten sind und ob diese Gewichtung beispielsweise davon mitbestimmt wird, ob und in welchem Umfang in den Ausnahmefällen konkret Aufgaben wahrgenommen werden, die zum eigentlichen Kernbereich hoheitsrechtlicher Befugnisse gehören, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt und welche tatsächlichen Anforderungen die Bewältigung jener Aufgaben hinsichtlich Vorbildung und/oder spezieller Fähigkeiten und Fertigkeiten stellt, bedarf keiner abschließenden Stellungnahme (zu allem auch Hessischer StGH, Urteil vom 30.04.86, PersV_86,227 (240); StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.73, DÖV_73,673 (677); OVG Münster, Urteil vom 04.11.70, VerwRspr_22,928; vgl ferner Maunz-Dürig, aaO, Rdnr.42 zu Art.33, sowie von Münch, GG Rdnr.34 zu Art.33). Der Antragsgegner hat dazu durchaus Beachtliches vorgetragen. Das hindert den Senat schon daran, im vorliegenden Verfahren eine Verletzung der zur Rede stehenden Vorschriften durch den Ministerratsbeschluß vom 22.04.86 als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, ganz abgesehen davon, daß zusätzlich zweifelhaft erscheint, ob jene Bestimmungen - zumindest auch - darauf angelegt sind, den einzelnen Beamten gegen eine unter Verletzung diese Grundsätze zustandegekommene "Konkurrenz" anderer Bewerber zu schützen.

Auszug aus OVG Saarl B, 26.08.86, - 3_W_924/86 -, Orginal-Urteil,  15

* * *

T-86-06Beurteilung

S.16  

"... Unter Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht ohne weiteres zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht auch in seinen Ausführung zu § 40 SLVO. Dabei unterliegt keinem Zweifel, daß jedenfalls die in § 40 Abs.1 Satz 1 SLVO vorgesehene Regelbeurteilung ein geeignetes Mittel, ist Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst sachgerecht vorzubereiten, sie nachvollziehbar und transparent zu machen und so Fehlentwicklungen zu verhindern, insbesondere dem Versuch der Ämterpatronage vorzubeugen (so mit Recht Juncker, aaO, Anm.6 zu § 40 SLVO). Die Bestimmung gibt auch eine durchaus ernstzunehmende, wenn auch tatsächlich bisher offenbar im Saarland nicht in dem gebotenen Umfang ernstgenommene (auch dazu Juncker, aaO) Handlungsanweisung an den jeweiligen Dienstvorgesetzten, begründet aber eben keinen strikten Zwang und ist jedenfalls von daher als Grundlage eines dem korrespondierenden Anspruchs aller Laufbahnbewerber - nicht nur auf inhaltlich fehlerfreie, sondern - auf Beurteilung "an Sich" von vornherein ungeeignet. Anders mag in dieser Hinsicht im Ansatz mit § 40 Abs.1 Satz 2 SLVO liegen, doch ist voraussetzungsgemäß die dort geregelte anlaßbezogene Beurteilung gerade wegen dieser Anlaßbezogenheit ersichtlich in erheblich geringerem Maße dazu angetan, eine verläßliche Grundlage für die jeweils gerade anstehende Stellenbesetzung abzugeben (dazu ebenfalls Juncker, aaO). Hinzukommt, daß § 40 Abs.1 Satz 2 SLVO - anders als etwa Abschnitt III Nr.1 des Gemeinsamen Erlasses vom 25.04.75 (SL GMBl_75,346) - statt des im gegebenen Zusammenhang einzig sinnvollen - und offenbar deswegen beispielsweise in Nr.1 Buchstabe b der auf § 40 SLVO gestützten Anordnung des Ministersder Justiz vom 08.05.64 (JBl.64,96) zusätzlich aufgeführten - Falles der Bewerbung und die betreffende ausdrücklich nur jenen der - wie zu ergänzen ist: beabsichtigten Beförderung eines Bewerbers als Anknüpfungspunkt für die Beurteilungspflicht nennt. Nähere Prüfung mag zwar gleichwohl Anhaltspunkte für eine über diesen Wortlaut hinausgehenden Auslegung der Vorschrift in die vom Verwaltungsgericht angenommene Richtung erbringen, wobei sich die Untersuchung auch auf die Frage ihrer tatsächlichen Handhabung zu erstrecken hätte, spricht doch beispielsweise die Personalakte des Antragstellers, die trotz mehrerer verhältnismäßig rasch aufeinanderfolgender Beförderungen keine in der Sache als solche zu wertende dienstliche Beurteilung enthält, dafür, daß das Gebot des § 40 Abs.1 Satz 2 SLVO ebenfalls mißachtet wird. Eine solche Prüfung sprengte jedoch den Rahmen des vorliegenden Verfahrens; es kommt nach Lage der Dinge auf diesen Punkt auch nicht entscheidend an.

Der Ministerratsbeschluß vom 22.04.86 erweist sich nämlich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts ungeachtet einer etwaigen Verletzung des § 40 Abs.1 Satz 2 SLVO und daraus möglicherweise zugunsten des Antragstellers herleitbarer Folgerungen als fehlerhaft. Obliegt nämlich wie ausgeführt dem Ministerrat gemäß § 19 Buchstabe d GeschOReg die "Beratung und Beschlußfassung" über die hier in Rede stehende Stellenbesetzung, so liegt die Annahme nahe, daß er dann auch die - zumindest engere - Auswahl unter den geeigneten Bewerbern zu treffen hat. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt ist aber, was im vorliegenden Verfahren genügt, hinreichend glaubhaft, daß die Bewerbung des Antragstellers im Ministrrat nicht errörtert worden ist:..."

Auszug aus OVG Saarl B, 26.08.86, - 3_W_924/86 -, Orginal-Urteil,  16

* * *

T-86-07Anforderungsprofil

S.18  

"... Zunächst einmal fehlt jeglicher diese Darstellung stützende objektive Beleg etwa dafür, daß irgendeinmal - vor der ersten Ausschreibung, nach deren Abschluß, vor den Einstellungsgesprächen oder spätestens bei Erstellung der Vorlage an den Ministerrat - die Anforderungen an den künftigen Leiter der Abteilung D erörtert, präsisiert und fixiert worden wären, ebenso dafür, welche konkreten Vorbehalte insoweit gerade gegenüber dem Antragsteller bestanden; insbesondere hat der Antragsgegner es unterlassen, durch eine wie ausgeführt wohl nicht zwingend vorgeschriebene, desungeachtet aber mögliche, naheliegende und sachangemessene vorgängige dienstliche Beurteilung des Antragstellers eine von diesem auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfbare, bei der Auswahlentscheidung verwertbare und vom Gericht nachvollziehbare Grundlage für sein späteres Vorgehen zu schaffen. ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 26.08.86, - 3_W_924/86 -, Orinal-Urteil,  18

* * *

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