1982   (1)  
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82.001 Vollstreckungsverfahren
 
  • OVG Saarl, B, 08.01.82, - 2_W_1879/81 -

  • AS_17,187 -188 = DÖV_82,416 = DVBl_82,1200/392 = NVwZ_82,254

  • VwGO_§_154, VwGO_§_167, VwGO_§_172; ZPO_§_788 Abs.1

 

In verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 788 Abs.1 ZPO, sondern nach den §§ 154 ff VwGO (gegen OVG Lüneburg, Beschluß vom 07.05.71, NJW_71,2324 = DÖV_72,392 ).

§§§


82.002 50 l Müllgefäß
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.82, - 3_W_1920/81 -

  • SKZ_82,295/1 (L)

  • VwGO_§_123

 

Es besteht kein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) für eine einstweilige Anordnung des Inhalts, daß einem Anschlußpflichtigen ein 50-l-Müllgefäß statt eines - neu zugeteilten - 120-l-Müllgefäßes zur Verfügung gestellt wird.

§§§


82.003 Zwangshaft
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.82, - 1_W_1874/81 -

  • SKZ_82,298/24 (L)

  • SVwVG_§_13 Abs.2, SVwVG_§_28; BAföG_§_47 Abs.4

 

Die Anordnung der Zwangshaft steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung, wenn die zu erzwingende Handlung (Abgabe von Einkommenserklärungen einer Mutter für 1976/1977 wegen Ausbildungsförderung ihres Sohnes) ohne praktische Bedeutung ist (offensichtliehes Fehlen von Ansprüche des Sohnes begründendem Einkommen und Vermögen der Mutter im Bewilligungszeitraum 1978/1980).

§§§


82.004 Betriebsleiter
 
  • VG Saarl, E, 19.01.82, - 5_K_1558/80 -

  • GewArch_82,396 - 307

  • HwO_§_7 Abs.4, HwO_§_7 Abs.5

 

JOS 1) Die Anerkennung als Betriebsleiter darf nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus für einen zweiten Betrieb generell verwehrt werden.

 

JOS 2) Für Betriebsleiter gibt es keine Altersgrenze.

 

JOS 3) Bei Gefahrenhandwerken muß der Betriebsleiter - neben seiner zeitlich jedenfalls im Rahmen der üblichen Arbeitszeit weitgehend frei disponierbaren Überwachungstätigkeit und Anleitungstätigkeit bezüglich der im Betrieb anfallenden handwerklichen Arbeiten - während der Arbeitszeit ständig und verfügbar bei Eilfällen und Notfällen kurzfristig einsatzbereit sein.

§§§


82.005 Hinterlandbebauung
 
  • OVG Saarl, U, 27.01.82, - 2_R_22/81 -

  • BRS_39_Nr.60 = SKZ_82,296/5 (L)

  • BBauG_§_34

 

LF1 1) Ist die Baustelle für ein Hinterhaus auf einem langgezogenen und im Vorderteil bebauten Grundstücks durch "bebauungsakzessorische Nutzung" - etwa als Hausgarten - geprägt, so ist sie noch dem Innenbereich zuzuordnen.

 

LF1 2) Eine Hinterlandbebauung kann zulässig sein, wenn es sich bei den von ihr betroffenen Teilflächen der umliegenden Grundstücke infolge der vorhandenen Bebauung nicht mehr um eine störungsfreie Ruhezone handelt.

 

LF2 3) Ein Wohngebäude im Hintergelände eines an der Straße bereits bebauten Grundstücks kann zulässig sein, wenn die Umgebung der Baustelle angesichts bereits vorhandener Rückgebäude keine störungsfreie Ruhezone bildet.

§§§


82.006 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 29.01.82, - 2_W_1900/81 -

  • AS_17,188 -194 = SKZ_83,20 -23 = BRS_39_Nr.191, BRS_39_NR.3, BRS_39_Nr.74 = NVwZ_82,572 (L) = NJW 82,2086 = SKZ_82,296/6 (L)

  • VwGO_§_42 VwGO; (SL) LBO_§_96

 

Wendet sich der Nachbar gegen eine Baugenehmigung, so kann er deren Aufhebung nicht mit der Begründung erreichen, für das betreffende Vorhaben hätte zunächst ein Bebauungsplan aufgestellt werden müssen.

§§§


82.007 Vorverfahrenskosten
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.82, - 3_W_2/82 -

  • AS_17,194 -202 = SKZ_82,99 -101

  • VwGO_§_146 Abs.3, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_73 Abs.3 S.2

 

1) Die in § 146 Abs.3 VwGO enthaltene wertmäßige Beschränkung der Zulässigkeit einer Beschwerde gilt nicht bei einem Steit über die Erhebung von Kosten für Verwaltungshandeln (hier: Kosten des Widerspruchsverfahrens).

 

2) Die Anforderungen von Vorverfahrenskosten ( Widerspruchsgebühr und Auslagen ) ist sofort vollziehbar, wenn nicht die Sachentscheidung oder der Widerspruch, für die die Gebühr erhoben wird, ihrerseits mit aufschiebender Wirkung angefochten werden.

 

3) Zur Rechtsgrundlage der Erhebung und Auferlegung von Kosten im Vorverfahren.

§§§


82.008 Versetzung
 
  • OVG Saarl, U, 01.02.82, - 3_R_176/79 -

  • AS_17,202 -207 = SKZ_82,295/2 (L)

  • SBG_§_33 Abs.1; SPersVG_§_73, SPersVG_§_75, SpersVG_§_80 Abs.1

 

1) Beabsichtigt eine oberste Dienstbehörde eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme (hier: eine Versetzung), so ist der bei dieser Behörde bestehende) (Haus-Personalrat zu beteiligen.

 

2) Stimmt der (Haus-) Personalrat der beabsichtigten Maßnahme nicht zu, so ist die Angelegenheit nach dem saarländisehen Personalvertretungsrecht vor der Anrufung der Vermittlungsstelle mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern.

§§§


82.009 Zweite Ausbildung
 
  • OVG Saarl, E, 11.02.82, - 1_R_195/81 -

  • FamRZ_82,1139 -1140

  • BAföG 79_§_10 Abs.3 Nr.4, BAföG_§_7 Abs.3

 

1) Bei Überschreitung der Altersgrenze ist eine Ausnahme nach BAföG § 10 Abs.3 Nr.4 nur dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende alsbald nach dem Eintritt der einschneidenden Veränderungen seiner Lebensverhältnisse und der Bedürftigkeit die angestrebte Ausbildung beginnt.

 

2) Hat der Auszubildende diesen Zusammenhang durch die Aufnahme und den Abschluß einer anderen Ausbildung und durch anschließende Berufstätigkeit aufgrund eigener Willensbildung unterbrochen, ist hier zumindest wie bei der Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel zusätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des BAföG § 7 Abs.3 zu verlangen.

§§§


82.010 Wiedereinweisung
 
  • OVG Saarl, U, 11.02.82, - 1_R_79/81 -

  • SKZ_82,128 = SKZ_82,297/14 u./22 (L)

  • PVG_§_14, PVG_§_21; VwGO_§_88, VwGO_§_123 Abs.1

 

1) Für die Bestimmung des Klagegegenstandes ist nicht die Fassung des Klageantrages, sondern das nach dem Gesamtvorbringen erkennbare wirkliche Begehren maßgeblich.

 

2) Die offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses, dessen Vorbereitung die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen soll, ist nur zu bejahen, wenn eine mangelnde Erfolgsaussicht ohne jeden vernünftigen Zweifel eindeutig erkennbar ist.

 

3) Anläßlich einer vom Hauseigentümer betriebenen Zwangsräumung seines Hauses ist die polizeiliche Wiedereinsetzung der Räumungsverpflichteten zur Behebung drohender Obdachlosigkeit nur zulässig, wenn die Polizeibehörde bei Aufbietung aller ihr zumutbaren Mittel und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht in der Lage ist, die drohende Obdachlosigkeit auf andere Weise abzuwenden.

§§§


82.011 Führerschein-Vermerk
 
  • OVG Saarl, U, 12.02.82, - 2_R_73/81 -

  • DÖV_83,212/43 (L)

  • StVZO_§_12 Abs.2

 

1) Besteht Streit um die Auslegung von einschränkenden Nebenbestimmungen einer Fahrerlaubnis, so ist nicht die Feststellungsklage, sondern eine auf die Anbringung eines insoweit klarstellenden Vermerks im Führerschein gerichtete Leistungsklage der geeignete Rechtsbehelf.

 

2) Sollen einschränkende Nebenbestimmungen einer Fahrerlaubnis für alle von letzterer erfaßten Fahrzeugklassen gelten, so muß dies ausdrücklich angeordnet sein oder sich aus der Art der Beschränkungen und den gesamten Umständen zweifelsfrei ergeben.

§§§


82.012 Nachtragsbauschein
 
  • OVG Saarl, U, 12.02.82, - 2_R_21/81 -

  • SKZ_82,154 -155 = SKZ_82,298/28 (L) = NVwZ_83,304 (L)

  • SL AGVwGO_§_23 Abs.2; KostenO_§_2, KostenO_§_4

 

Erhebt ein Nachbar Widerspruch gegen eine Baugenehmigung und wird dem Bauherrn für dasselbe nur in Einzelheiten modifizierte Vorhaben ein Nachtragsbauschein erteilt, so leitet dessen Anfechtung durch denselben Nachbarn kein weiteres selbständiges Vorverfahren ein; führt die Widerspruchsbehörde gleichwohl ein solches Verfahren durch, darf sie dafür von dem unterliegenden Nachbarn keine Kosten erheben.

§§§


82.013 Reisegewerbekarte-Entzug
 
  • OVG Saarl, B, 19.02.82, - 1_R_271/81 -

  • SKZ_82,297/15 (L)

  • GewO_§_58, GewO_§_57 Abs.1 Nr.1

 

1) Betrügerische Verkaufspraktiken rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit für das Reisegewerbe.

 

2) Intellektuelle und körperliche Überbelastung durch das Gewerbe lassen die Gefahr nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung größer erscheinen.

 

3) Bei der Ermessensausübung in bezug auf den Entzug der Reisegewerbekarte kann dem Schutz der Bevölkerung vor betrügerischen Verkaufspraktiken der Vorrang gegeben werden gegenüber dem Verlust der geschäftlichen Existenz und besonderen finanziellen Verlusten auf seiten des Gewerbetreibenden.

 

4) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Entzug der Reisegewerbekarte ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

§§§


82.014 Erneutes Asylbegehren
 
  • OVG Saarl, B, 23.02.82, - 3_R_14/82 -

  • AS_17,221 -223

  • AuslG_§_13, AuslG_§_14 Abs.1; VwGO_§_80 Abs.5

 

Nach rechtskräftigem Abschluß eines Asylverfahrens darf die Ausländerbehörde bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein erneutes Asylbegehren dann als unbeachtlich behandeln, wenn es offensichtlich aussichtslos und rechtsmißbräuchlich ist.

§§§


82.015 Vielzahl von Ungereimtheiten
 
  • OVG Saarl, U, 25.02.82, - 2_R_4/81 -

  • AS_17,238 -245 = UPR_83,208 = SKZ_83,95 -98

  • FStrG_§_1 Abs.4, FStrG_§_17 Abs.1 S 1 FStrG_§_17 Abs.1 S 2, FStrG_§_17 Abs.4 S 1, FStrG_§_18a Abs.1 S 1; VwGO_§_42

 

1) Wird ein Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau einer Bundesfernstraße durch eine nachträgliche Auflage ergänzt, so muß der davon Betroffene seine Anfechtungsklage gegen die ursprüngliche Planfeststellung in der durch die Ergänzung erreichten Gestalt richten.

 

2) Nimmt eine neugeschaffene Ortsumgehung den Verkehr der Ortsdurchfahrt, so auf ist die Auflage an den Baulastträger, zum Schutz der mit der Vorderseite an die Ortsdurchfahrt und mit der Rückseite an die Umgehungsstraße grenzenden Anwesen an letzterer Vorkehrungen gegen den Verkehrslärm zu treffen, - hier: Errichtung eines Lärmschutzdammes -, gegenüber dem Eigentümer des für diese Anlage benötigten Geländes fehlerhaft, wenn der früher von der Ortsdurchfahrt ausgehende Verkehrslärm stärker war und die Schwelle zur Enteignung der lärmbetroffenen Anlieger nicht erreicht ist.

 

3) Enthalten der Planfeststellungsbeschluß und die zugehörigen Pläne eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Ungenauigkeiten, so kann darin ein beweiskräftiges Indiz dafür liegen, daß die planfeststellende Behörde den zu gestaltenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und dadurch einen Abwägungsfehler begangen hat.

§§§


82.016 Außenbereich
 
  • OVG Saarl, U, 26.02.82, - 2_R_93/81 -

  • SKZ_82,154 = BRS_39_Nr.55 = BauR_82,354 = SKZ_82,296/7 (L) = DÖV_82,995/162 (L) = UPR_82,344 (L) = BRS_39_Nr.70

  • BBauG_§_30, BBauG_§_34, BBauG_§_35

 

Aus der Tatsache allein, daß ein Grundstück ortsauswärts außerhalb des Geltungsbereichs eines inzwischen verwirklichten Bebauungsplans liegt, folgt noch nicht, daß es zum Außenbereich gehört.

§§§


82.017 Berufungsverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 03.03.82, - 1_W_5911/81 -

  • SKZ_82,298/19 (L)

  • WoGG_§_10, WoGG_§_33

 

Es fehlt an einer grundsätzlichen Bedeutung zur Klärung folgender Fragen in einem Berufungsverfahren:

 

1) der Rechtswirksamkeit der Berufungsbeschränkung durch § 33 WoGG,

 

2) der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Hinwirkung des Gerichts darauf, daß ein in der Verhandlung anwesender Beamter eines Ministeriums von der Behörde als Beistand hinzugezogen wird,

 

3) des vom Steuerrecht abweichenden Einkommensbegriffs des § 10 WoGG und der Ermittlung der Einkünfte bei einem Mißverhältnis zwischen den angegebenen Einkünften und den Aufwendungen, die nachgewiesen oder nach der Lebenserfahrung anzunehmen sind.

§§§


82.018 Zustimmungsverweigerung
 
  • OVG Saarl, B, 06.03.82, - 6_W_893/81 -

  • SKZ_82,151 -154

  • SPersVG_§_80 Abs.2 Buchst.b, SPersVG_§_113 Abs.1 Buchst.c, SPersVG_§_113 Abs.2,

 

1) Daß für einen Bediensteten der Gemeinde lediglich eine Beförderungschance dadurch nicht realisiert wird, daß für eine zu besetzende leitende Stelle in der Verwaltung ein bisher nicht dienststellenangehöriger Bewerber eingestellt werden soll, ist keine "Benachteiligung" eines anderen Gemeindebediensteten iS von § 80 Abs.2 Buchst.b SPersVG und somit kein "triftiger Grund", der eine Zustimmungsverweigerung des Personalrates zu beabsichtigten bzw beschlossenen Einstellung rechtfertigen könnte.

 

2) Die sich aus dem SPersVG ergebende Rechtsstellung der Gemeinde ergibt die Befugnis der Gemeinde, beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluß der Vermittlungsstelle vorzugehen mit dem Ziel, den Personalrat durch das Gericht zu verpflichten, Zustimmung zur beabsichtigten bzw. vom Gemeinderat beschlossenen Einstellung eines Bewerbers zu erteilen.

 

LB 1) In entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 Buchst.c SPersVG, ist das Verwaltungungsgericht dazu berufen die Entscheidung der Vermittlungsstelle auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu überprüfen.

 

LB 2) Ein triftiger Grund iSd § 80 Abs.2 Buchst.c setzt einen Grund voraus , der in seinem Gewicht und seiner Bedeutung den unter Buchstaben a) bis c) der Vorschrift aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründen gleichkommt.

* * *

T-82-01Zustimmungsverweigerung: Benachteiligung

S.153  

"... Zwar ist im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt welcher Art die Benachteiligung sein muß, um mit Erfolg die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme verweigern zu können. Jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift als einer wirksamen Schutzfunktion für die Angehörigen der Dienststelle ist zu ersehen, daß - wie Dietz/Richardi es formulieren - der status quo der Beschäftigten der Dienststelle erhalten bleiben soll ( BPersVG, 2.Aufl., RN 61 zu § 77 ). ..."

"... Die Nichtrealisierung einer tatsächliche Beförderungschance ist keine Benachteiligung im Sinne des § 80 Abs.2 Buchst.b SPersVG. ..."

Auszug aus OVG Saarl B, 06.03.82, - 6_W_893/81 -,

§§§


82.019 Prüfung
 
  • OVG Saarl, U, 10.03.82, - 3_R_138/81 -

  • SKZ_82,296/3 (L)

  • APOgD_§_48, APOgD_§_50 APO

 

1) Es ist anerkannter Bestandteil des Prüfungsrechts, daß das nicht hinreichend entschuldigte Fernbleiben von der Prüfung oder von Teilen von ihr nachteilige Folgen für den Prüfling nach sich zieht.

 

2) Erscheint ein Prüfling zu zwei Prüfungsteilen ohne hinreichende Entschuldigung nicht und werden danach beide Prüfungen als nicht bestanden gewertet, so scheidet eine - weitere - Wiederholung der Prüfung gemäß § 50 Abs.1 APO gD auch dann aus und gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, wenn zum Zeitpunkt des zweiten Prüfungstermins über die Folgen des Fernbleibens im ersten Termin noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

§§§


82.020 Bebauungsplan
 
  • OVG Saarl, B, 24.03.82, - 2_N_3/80 -

  • AS_17,260 -268 = SKZ_83,40 = SKZ_82,297/12 (L) = UPR_84,239 -240

  • BBauG_§_1 Abs.4, BBauG_§_30, BBauG_§_155b Abs.2

 

1) Zu den Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplans ohne Flächennutzungsplan und die Heilung diesbezüglicher Mängel (Fortsetzung der bisheitigen Rechtsprechung).

 

2) Geht die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans irrtümlich davon aus, das für die Anlegung einer dort ausgewiesenen Verkehrsfläche benötigte Gebäude gehöre der öffentlichen Hand, während es tatsächlich im Eigentum Privater steht, so liegt darin ein Abwägungsfehler.

 

3) Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist; er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (Anschluß an BVerwG, Urteil vom 21.08.81, BauR_81,535 ).

§§§


82.021 Richtlinie - RAST-Q
 
  • OVG Saarl, U, 19.04.82, - 2_Z_2/81 -

  • AS_17,298 -304 = Org = SKZ_83,98 = SKZ_82,297/13 (L) = UPR_83,208 (L)

  • SStrG_§_38 ff;

 

1) Bei der Feststellung von Plänen für den Straßenbau darf die Frage, ob sich das Vorhaben auf die Rechtsstellung betroffener Anlieger enteignend auswirkt - hier: Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -, im Rahmen der planerischen Abwägung nicht offengelassen werden.

 

2) Die PlanfeststeIlung ist fehlerhaft, wenn die Behörde den Straßenquerschnitt nach den "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen" bemessen will, die tatsächliche Breite der Verkehrsanlage jedoch über die Maße dieser Richtlinien hinausgeht.

§§§


82.022 Übergangsgebühren
 
  • OVG Saarl, U, 20.04.82, - 3_R_44/80 -

  • AS_17,317 -320

  • SVG_§_49 Abs.2 S.3, SVG_§_53, SVG_§_60 Abs.2; BBG_§_87 Abs.2; BGB_§_242 BGB _§_818 Abs.3, BGB_§_820 Abs.1

 

1) Die Rückzahlungsaufforderung allein ist kein Verwaltungsakt.

 

2) Der Bewilligung von Übergangsgebührnissen ist ein Vorbehalt im Sinne des § 820 Abs.1 BGB immanent ( im

 

3) Zur ausnahmsweisen Beachtlichkeit der Entreicherungseinrede trotz verschärfter Haftung nach § 820 Abs.1 BGB:

 

a) An Treu und Glauben ist das Verhalten der Behörde zu messen, nicht dagegen - zumindest nicht als Ausgangspunkt der Betrachtung - das Verhalten des Herausgabepflichtigen.

 

b) Das Vertrauen auf das die Bereicherungseinrede rechtfertigende "Recht", die empfangene Leistung zu verbrauchen, ist als solches im Rahmen einer Haftung nach § 820 Abs.1 BGB nicht schützenswert.

 

4) a) Eine von der Behörde zu vertretende Säumnis bei der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs hat Bedeutung für die Ermessensausübung bei der Entscheidung über den Billigkeitserlaß aufgrund von § 49 Abs.2 S.3 SVG ( im Anschluß an oben genanntes Urteil des Senats). Eine Pflichtwidrigkeit des Zahlungsempfängers ( hier: Verletzung der Anzeigepflicht) schließt einen Billigkeitserlaß nicht schlechthin aus ( gegen OVG Rh-Pf, Urteil vom 18.11.80 - 2_A_48/80 -).

 

b) Hat die Behörde ihr eigenes, zu einem weiteren Anwachsen der Überzahlung führendes Verhalten unzutreffend beurteilt und/oder dem Verhalten des Leistungsempfängers fälschlicherweise die Bedeutung eines Hinderungsgrundes für eine ihm günstige(re) Billigkeitsentscheidung beigemessen, führt dies zur (hier: teilweisen ) Aufhebung des Rückforderungsbescheids.

§§§


82.023 Gewässerausbau
 
  • VG Saarl, U, 22.04.82, - 5_K_10/82 -

  • NVwZ_83,57 = NJW_83,471 (L) = NuR_84,73

  • VwVfG_§_48, VwVfG_§_49; WHG_§_11, WHG_§_31; SWG_§ 65

 

Nachträgliche Einwendungen gegen einen durch Plangenehmigung zugelassenen Gewässerausbau führen nicht automatisch dazu, daß die Genehmigung aufzuheben und ein Planfeststellungsverfahren einzuleiten ist.

§§§


82.024 Nutzungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 28.04.82, - 2_W_1333/82 -

  • SKZ_82,298/23 (L)

  • VwGO_§_65, VwGO_§_146

 

Wendet sich der betroffene Grundstückseigentümer gegen ein behördliches Nutzungsverbot, so ist der durch diese Anordnung begünstigte Nachbar an dem Verfahren nicht notwendigerweise zu beteiligen; wurde er deshalb vom Verwaltungsgericht nicht beigeladen, so steht ihm gegen die Aufhebung des Nutzungsverbots kein Rechtsmittel zu.

§§§


82.025 Bescheinigung
 
  • OVG Saarl, U, 13.05.82, - 1_R_115/81 -

  • SKZ_82,298/20 (L)

  • SL GebG_§_6, GebG_§_20; GebVerz_Nr.151 Ziff.8; EStG_§_7d

 

Die Tatsache, daß eine Investitionsmaßnahme dem Umweltschutz dient und damit der erhöhten Absetzungsmöglichkeit nach § 7d EStG unterliegt, rechtfertigt nicht die weitere Feststellung, daß die vom Gewerbeaufsichtsamt hierüber auszustellende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt gebührenfrei zu sein habe, weil sie nicht dem überwiegenden Interesse Einzelner diene.

§§§


82.026 Unterhaltsverzicht
 
  • OVG Saarl, U, 13.05.82, - 1_R_287/81 -

  • SKZ_82,297/16 (L)

  • BSHG_§_90, BSHG_§_91

 

1) Gegenüber der sozialhilferechtlichen Überleitung eines Unterhaltungsanspruchs ist der Einwand des Nichtbestehens eines solchen Anspruchs nur erheblich, wenn nach dem Sachverhalt ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht in Betracht kommt (sogenannte Negativ-Evidenz).

 

2) Auch bei einem Unterhaltsverzicht zwischen geschiedenen Eheleuten ist das Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs nicht in jedem Fall offensichtlich; denn der Unterhaltsverzicht kann nichtig sein, wenn er in der Absicht geschlossen wurde, Unterhaltslasten auf den Sozialhilfeträger abzuwälzen.

§§§


82.027 Auswahlentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 25.05.82, - 3_W_1318/82 -

  • SKZ_82,296/4 (L)

  • SBG_§_9, SBG_§_11; VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Die nach der Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern getroffene Auswahlentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Dessen Anfechtung durch einen übergangenen Bewerber hat den Eintritt der aufschiebenden Wirkung zur Folge, wenn keine Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs.2 S.4 VwGO getroffen wurde.

 

2) Die Übertragung der Aufgaben des Beförderungsdienstpostens auf den ausgewählten Bewerber ist unzulässig, soweit sie sich als Vollziehung der in der Wirkung aufgeschobenen Auswahlentscheidung darstellt.

§§§


82.028 Abgelaufener Bauschein
 
  • OVG Saarl, U, 26.05.82, - 2_R_221/81 -

  • SKZ_82,296/8 (L)

  • (SL) LBO_§_4, LBO_§_96

 

1) Sind auf Grund eines nicht vollständig ausgenutzten und inzwischen abgelaufenen Bauscheins einzelne für sich nicht funktionsfähige Teile eines Gebäudes errichtet worden - hier: Keller und Erdgeschoßmauern -, so ist zweifelhaft, ob für die Fertigstellung der Anlage eine nur die noch fehlenden Teile betreffende Baugenehmigung genügt; jedoch kann jedenfalls ein Nachbar deren Aufhebung nicht mit der Begründung erreichen, das Vorhaben hätte insgesamt erneut genehmigt werden müssen.

 

2) Die baurechtlichen Vorschriften über die Zuwegung dienen allein dem öffentlichen Interesse an der Erreichbarkeit des Baugrundstücks und sind daher nicht nachbarschützend; nur wenn durch die Zulassung der Bebauung einer nicht an öffentliche Verkehrsflächen grenzenden Fläche die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Notwegrecht zugunsten des Bauherrn geschaffen werden, ist die Baugenehmigung dem an dem davon betroffenen Grundstück dinglich Berechtigten gegenüber fehlerhaft (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).

§§§


82.029 Adoptionspflege
 
  • OVG Saarl, U, 27.05.82, - 1_R_137/81 -

  • SKZ_82,297/18 (L)

  • JWG_§_4, JWG_§_5, JWG_§_6 Abs.2

 

1) Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe nach § 6 Abs.2 JWG ist, daß die Unterbringung des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses eine Maßnahme im Rahmen der Erziehung nach den §§ 4, 5 JWG ist.

 

2) Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Jugendliche als Folge der Bewerbung der späteren Adoptiveltern nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur Eingewöhnung bei den Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben wurde. Von einem Pflegeverhältnis im Sinne des JWG unterscheidet sich die Adoptionspflege durch ihre Zielsetzung, auf die Begründung eines auf Dauer angelegten Eltern-Kind-Verhältnis hinzuwirken.

§§§


82.030 Kostenanforderung
 
  • OVG Saarl, U, 28.05.82, - 2_R_61/81 -

  • AS_17,328 -339 = BRS_39_Nr.232 = SKZ_83,121 -124 = SKZ_82,298/26 (L)

  • SVwVG_§_18, SVwVG_§_19, SVwVG_§_21, VwVfG_§_77; SL LBO_§_81; PVG_§_18, PVG_§_19 Abs.1, PVG_§_20 Abs.1

 

1) Hat die zuständige Behörde sowohl den Eigentümer eines durch Arbeiten dem auf Nachbargrundstück baufällig gewordenen Gebäudes als auch den insoweit verantwortlichen Nachbarn vergeblich zur Beseitigung des Bauwerks aufgefordert und es daraufhin im Wege der Ersatzvornahme selbst abreißen lassen, so ist die Anforderung der dafür aufgewandten Kosten allein von dem Gebäudeeigentümer jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beseitigungsanordnung gegenüber dem Nachbarn mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung keinen Bestand hat und es daher an einem zweiten Kostenschuldner fehlt.

 

2) Der Behörde kann in einem solchen Fall angesichts des Gebots zu sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Mittel und des dementsprechenden erheblichen Allgemeininteresses an der Rückerstattung durch behördliche Vollstreckungsmaßnahmen entstandener Kosten auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn nach den Umständen die vorrangige Verantwortlichkeit des Nachbarn für die Baufälligkeit des Gebäudes nicht eindeutig ist und deshalb die Heranziehung des Eigentümers nicht offensichtlich unbillig erscheint.

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[ ] SörS - 1982 (1-30) [  ›  ]     [ » ]

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