2013   (6)  
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13.151 Gewaltschutz

  1. OLG SB,     B, 02.08.13,     – 1_UH_1/13 –

  2. EsG

  3. GewSchG_§_1, GewSchG_§_2; BGB_§_823, BGB_§_1004

  4. Gewaltschutzverfahren: Gerichtszuständigkeit für den Antrag auf Unterlassung künftiger tätlicher Angriffe / Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses bei Widerlegung der Wiederholungsvermutung

 

1) Der Antrag auf Unterlassung künftiger tätlicher Angriffe ist bei dem für den Erlass von Maßnahmen nach § 1, 2 GewSchG zuständigen Gericht zu stellen.

 

2) Wiederholt der Unterlassungsantrag lediglich die gesetzlichen Verhaltensgebote, fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse.

 

3) Eine Widerlegung der Wiederholungsvermutung im Rahmen von §§ 823, 1004 BGB kann dann angenommen werden, wenn der vormalige Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde.

§§§

13.152 Behindertengerechter Umbau

  1. FG SB,     E, 06.08.13,     – 1_K_1308/12 –

  2. EsG

  3. AO_§_163; EStG_§_34 Abs.1, EStDV_§_82b

  4. Abzug von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung - Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume im Billigkeitsverfahren anstatt Sofortabzug

 

1) Die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips können in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung des § 163 AO korrigiert werden. Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen, wenn eine besonders kostenintensive außergewöhnliche Belastung - etwa der Umbau eines Hauses - zum ganz überwiegenden Teil steuerlich wirkungslos bliebe, könnte sie nicht auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden.

 

2) In Anlehnung an die in § 82b EStDV und § 34 Abs.1 EStG enthaltenen Regelungen erscheint eine Aufwandsverteilung im Falle von Baumaßnahmen auf bis zu fünf Jahre als für angemessen.

§§§

13.153 Erkennungsdienstliche Behandlung

  1. OVG Saarl,     B, 07.08.13,     – 3_A_295/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_113 Abs.1 S.1; SPolG_§_10 Abs.1 Nr.2; StPO_§_81b 2.Alt; StPO_§_153, StPO_§_170 Abs.2

  4. Erkennungsdienstliche Behandlung / "Austausch" der Rechtsgrundlage eines Bescheides

 

1) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach Maßgabe des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO hat das Gericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs.1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht.

 

2) Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, dh, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde.

 

3) § 10 Abs.1 Nr.2 SPolG und § 81b 2.Alt. StPO weisen bis auf den Personenkreis inhaltlich im Wesentlichen dieselben Tatbestandsvoraussetzungen auf. Beide Vorschriften dienen der Strafverfolgungsvorsorge.

 

4) § 81b 2.Alt StPO stellt hinsichtlich des Adressatenkreises keine abschließende Regelung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge dar. Soweit § 10 Abs.1 Nr.2 SPolG den Adressatenkreis auf Nichtbeschuldigte erweitert, ist dies durch die Gesetzgebungskompetenz des saarländischen Gesetzgebers gedeckt.

 

5) Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 SPolG vorliegt, kann ein Tatvorwurf auch dann berücksichtigt werden, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff StPO oder gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden ist.

§§§

13.154 Ausländische Fahrerlaubnis

  1. VG Saarl,     B, 08.08.13,     – 10_L_923/13 –

  2. EsG

  3. StVG_§_2 Abs.4 S.1; FeV_§_11 Abs.1 S.1 + 3, FeV_§_11 Abs.3 S.1 Nr.4 + 5

  4. Anerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

 

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann vor erneuter Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins angeordnet werden, sofern nach vorheriger bestandskräftiger Aberkennungsentscheidung wiederholte und erhebliche Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw Strafgesetze zu verzeichnen sind.

§§§

13.155 Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

  1. FG SB,     E, 08.08.13,     – 1_K_1374/12 –

  2. EsG

  3. EStG_§_32d Abs.1 S.1, EStG_§_32d Abs.5 S.1, EStG_§_32d Abs.6 S.2,EStG_§_34c;

  4. Anrechnung der fiktiven ausländischen Quellensteuer

 

1) Der Einkommensteuertarif beträgt für Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich 25 % ("Abgeltungssteuer", § 32d Abs.1 Satz 1 EStG). Die Steuer vermindert sich um die anrechenbaren ausländischen Steuern, zu denen auch "die als gezahlt geltenden Steuern" ("fiktive Quellensteuern") gehören (§ 32d Abs.5 Satz 1 EStG).

 

2) Der Steuerpflichtige kann sich zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für den allgemeinen Steuertarif entscheiden (§ 32d Abs.6 EStG). Der Antrag kann von Ehegatten nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Die ausländischen Steuern - auch die fiktiven - sind auf die tarifliche Einkommensteuer anzurechnen (§ 32d Abs.6 S.2 EStG).

 

3) Beide Steuertarife folgen jeweils den ihnen eigenen Gesetzmäßigkeiten. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs.1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG (§ 34c Abs.1 Satz 1, 2.Halbsatz EStG).

§§§

13.156 Zahnmedizin: außerkapazitäre Zulassung

  1. OVG Saarl,     B, 12.08.13,     – 2_B_285/13.NC –

  2. EsG

  3. KapVO_§_9 Abs.3 S.2 Nr.3

  4. einstweilige Anordnung / außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes - WS 2012/2013 -

 

1) Es spricht zumindest sehr viel dafür, dass angesichts der besonderen Ausgestaltung des Verhältnisses von medizinischer Fakultät (der Universität des Saarlandes) und Universitätsklinikum (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) die Ermittlung des Krankenversorgungsabzuges nicht gemäß § 9 Abs.3 Satz 2 Nr.3 KapVO SL erfolgen kann.

 

2) Eine den Krankenversorgungsaufwand der Klinikdirektoren kompensierende Lehre durch Klinikpersonal darf nicht (nochmals) kapazitätserhöhend zum Ansatz gebracht werden, da bereits eine trotz dieses Krankenversorgungsaufwandes nicht reduzierte Lehrverpflichtung der Klinikdirektoren in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist.

 

3) Zur Frage der kapazitätserhöhenden Berücksichtigung sogenannter Titellehre.

 

4) Zur Ermittlung des Umfanges einer Deputatsreduzierung für die Wahrnehmung der Funktion eines Vizepräsidenten für Forschung und Technologietransfer.

 

5) Beurlaubte Studenten sind bei der Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nicht herauszurechnen.

§§§

13.157 Ruhegehaltsfähigkeit von Bezüge

  1. VG Saarl,     U, 13.08.13,     – 2_K_1758/11 –

  2. EsG

  3. SBeamtVG_§_5 Abs.3

  4. Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen / Versorgung aus dem letzten Amt / Mindestverweildauer / Einrechnungsregelung für Zeiten der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion vor Beförderung / verfassungsrechtliche Gebotenheit (verneint)

§§§

13.158 Ausbildungsförderung

  1. VG Saarl,     B, 14.08.13,     – 3_K_34/13 –

  2. EsG

  3. BAföG_§_15 Abs.2a, BAföG_§_15 Abs.3 Nr.1, BAföG_§_48 Abs.1

  4. Ausbildungsförderung: Verspätete Vorlage eines Leistungsnachweises

 

1) Einem Studierenden, der studierunfähig erkrankt ist grundsätzlich zuzumuten sich dann, wenn die krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums länger als 3 Monate dauert (§ 15 Abs.2a BAföG), ggf auch rückwirkend beurlauben zu lassen.

 

2) Eine Beurlaubung ist nicht deshalb unzumutbar, weil sie den Förderungsanspruch entfallen lässt und der Auszubildende deshalb Schwierigkeiten bekommt, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er muss ggf versuchen, andere Sozialleistungen zu erhalten.

 

LB 3) Die weitere Verzögerung des Studiums durch eine Beurlaubung hätte dagegen förderungsrechtlich keine Konsequenzen, denn ein Urlaubssemester wird weder auf die Dauer der Förderungshöchstdauer angerechnet noch ist es für die Zählweise der Fachsemester von Bedeutung, vielmehr werden die maßgeblichen Zeitpunkte um die Dauer des Urlaubssemesters verschoben.

§§§

13.159 Schließung einer Spielhalle

  1. OVG Saarl,     B, 20.08.13,     – 3_B_387/13 –

  2. EsG

  3. GlüStV_§_29 Abs.4 S.2

  4. Schließung einer ohne Erlaubnis betriebenen Spielhalle / Erlaubnisfiktion für bestehende Spielhallen

 

Die Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs.4 Satz 2 GlüStV gilt nur für solche bestehenden Spielhallen, für die bei Inkrafttreten des GlüStV nF, dh am 1.7.2012, die bis dahin zum rechtmäßigen Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis nach § 33i GewO vorlag. Nach § 29 Abs.4 Satz 2 GlüStV sollte nur bestehenden Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war und die im Zeitpunkt der Rechtsänderung weiterhin (auch) formell rechtmäßig betriebenen wurden, fünfjähriger Bestandsschutz gewährt werden.

§§§

13.160 Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

  1. VG Saarl,     B, 21.08.13,     – 2_L_726/13 –

  2. EsG

  3. GG_Art.33 Abs.2; VwGO_§_123; ZPO_§_920 Abs.2

  4. Bewerbung um eine Beförderungsstelle / Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens

 

1) Der Dienstherr darf ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und sich zu einer Neuausschreibung entschließen; die Rechtsstellung von Bewerbern wird dadurch grundsätzlich nicht berührt.

 

2) Über den Abbruch und den dafür maßgebenden Grund müssen die Bewerber rechtzeitig informiert werden; der Abbruch muss in den Akten dokumentiert sein.

§§§

13.161 Nachweis der wiedererlangten Fahreignung

  1. VG Saarl,     B, 21.08.13,     – 10_L_929/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1

  4. Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung / Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenmißbrauchs

 

Der Nachweis der (wiedererlangten) Fahreignung nach vorangegangenem Drogenmißbrauch setzt neben einer positiven Prognose über die Stabilität des Einstellungs- und Verhaltenswandels grundsätzlich eine Abstinenz von einem Jahr voraus.

§§§

13.162 Anforderungen an ein ärztliches Gutachten

  1. VG Saarl,     U, 22.08.13,     – 3_K_506/13 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.7; VwGO_§_86 Abs.1 S.1

  4. Asylrecht

 

Zu den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs.7 Satz 1AufenthG.

 

LB 2) Wird das Vorliegen einer Angststörung/Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung, die grundsätzlich auf den jeweiligen Einzelfall bezogen auch für andere vom Ausländer geltend gemachte Erkrankungen anzuwenden sind, ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs.1 Satz 1 Halbs.2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl BVerwG, Beschluss vom 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93- sowie dem folgend OVG des Saarlandes, Urteil vom 16.09.2011 - 3_A_352/09 -.).

§§§

13.163 Mindestanforderungen an fachärztliches Attest

  1. VG Saarl,     U, 22.08.13,     – 3_K_183/13 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.7 S.1

  4. Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefahr / Mindestanforderungen an fachärztliches Attest

 

Zu den Anforderungen an ein fachärztliches Attest im Rahmen der Prüfung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG.

 

LB 2) Die Atteste erscheinen zudem in medizinischer Hinsicht wenig aussagekräftig, da sie überwiegend nur pauschale Angaben über die Berichte der Klägerin zu 2. enthalten, nicht aber eine - auf der Basis einer Einzelexploration mit Anamnese und Befunderhebung - nachvollziehbare fachärztliche Diagnose. Anhaltspunkte für die Thematisierung eines im Heimatland erlebten Traumas der Klägerin zu 2., die das zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis einer erneuten lebensbedrohenden Angststörung im Rückkehrfall begründen könnten, lassen sich den Bescheinigung auch nicht entnehmen.

§§§

13.164 Syrien: Verfolgung aus Nachfluchtgründen

  1. VG Saarl,     U, 22.08.13,     – 3_K_16/13 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_60 Abs.1

  4. Verfolgung von Syriern im Fall der Rückkehr aus Nachfluchtgründen

 

Unabhängig von einer Vorverfolgung sind syrische Staatsangehörige wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt im Ausland wegen der aktuellen Situation in Syrien aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen bei einer Rückkehr von Verfolgung im Sinne des § 60 Abs.1 AufenthG bedroht.

§§§

13.165 Untersagung von Abschiebemaßnahmen

  1. VG Saarl,     B, 22.08.13,     – 10_L_995/13 –

  2. EsG

  3. AufenthG§_5 Abs.2 Nr.1

  4. Ausländerrechts hier: aufschiebende Wirkung / Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Untersagung von Abschiebemaßnahmen

 

Das Visumerfordernis des § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AufenthG ist mit der Richtlinie 2003/86/EG vereinbar.

§§§

13.166 Untersagung einer Beförderung

  1. VG Saarl,     B, 26.08.13,     – 2_L_803/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123; GG_Art.33 Abs.2

  4. Einstweilige Anordnung auf Untersagung einer Beförderung

 

1) Zur Abgrenzung von konstitutivem und bescheidenem Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung.

 

2) Bei den oftmals in Stellenausschreibungen enthaltenen Qualifikationserfordernissen handelt es sich in der Regel um ein beschreibendes Anforderungsprofil; in diesem Fall ist bei der Auswahlentscheidung vorrangig auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen.

 

LB 3) Das konstitutive, spezielle Anforderungsprofil zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen ganz neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Das konstitutive Anforderungsprofil einerseits und die dienstlichen Beurteilungen andererseits sind vom Ansatz her unterschiedliche Modelle und Maßstäbe für die Auswahl nach dem Leistungsprinzip. Wer das Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch sonst besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_B_414/13

§§§

13.167 Untertauchen des Asylbewerbers

  1. VG Saarl,     U, 27.08.13,     – 3_K_960/13 –

  2. EsG

  3. AsylVfG_§_27a

  4. Asylrecht

 

Ein Untertauchen des Asylbewerbers während des Asylklageverfahrens lässt das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage entfallen.

§§§

13.168 Berufskrankheit als Dienstunfall

  1. OVG Saarl,     U, 27.08.13,     – 1_A_21/13 –

  2. EsG

  3. BeamtVG_§_31 Abs.3

  4. Berufskrankheit / Anerkennung als Dienstunfall / maßgeblicher Zeitpunkt der Erkrankung / Symptomenkomplex / Diagnostizierbarkeit

 

Die Zuziehung einer Krankheit wird gemäß § 31 Abs.3 BeamtVG als Dienstunfall fingiert, wenn die Krankheit in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist.

§§§

13.169 Befristete Ausweisung

  1. VG Saarl,     U, 30.08.13,     – 10_K_851/12 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_11 Abs.1 S.3

  4. Einzelfall einer rechtmäßigen, auf die Dauer von drei Jahren befristeten Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung

 

Die von der Ausländerbehörde im Falle einer Ausweisung zwingend vorzunehmenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG ist hinsichtlich ihrer Bemessung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

§§§

13.170 Neueintrag in die Architektenliste

  1. VG Saarl,     U, 04.09.13,     – 1_K_13/12 –

  2. EsG

  3. SAIG_§_4 Abs.2 Nr.1, SAIG_§_5 Abs.2 Nr.1; BGB_§_214 Abs.2 S.1

  4. Neueintragung in die Architektenliste; Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung

 

1) Soweit § 4 Abs.2 Nr.1 und § 5 Abs.2 Nr.1 SAIG für den Beginn der Fünfjahresfrist, innerhalb der die Eintragung einer antragstellenden Person versagt oder die Löschung eines bereits eingetragenen Architekten verfügt werden, kann nur - soweit hier entscheidungserheblich - auf den Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung abgestellt werden.

 

2) Durch die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird der Vermögensverfall des Architekten - für diesen widerlegbar - vermutet.

 

3) Ihm obliegt es, im eingeleiteten Verwaltungsverfahren über seine Löschung aus der Architektenliste diese Vermutung zu widerlegen, indem er, wie auch sonst in gewerberechtlichen Untersagungsverfahren, ein schlüssiges Sanierungskonzept darlegt und glaubhaft macht und damit die Vermutung ausräumt, zur Ausübung des Architektenberufes ungeeignet zu sein.

 

4) Kann sich der Eintragungsausschuss der Architektenkammer innerhalb der Fünfjahresfrist, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Löschung des Architekten aus ihrer Liste entschließen, ist nach Ablauf der Fünfjahresfrist die Indizwirkung der Eidesstattlichen Versicherung für den Vermögensverfall des Architekten entfallen.

 

5) Diese Frist ist als Ausschlussfrist von Gesetzes wegen zu beachten und gerade keine Einrede im Sinne der Bestimmung des § 214 Abs.2 Satz 1 BGB.

 

6) Die Architektenkammer kann deshalb einem Antrag auf erneute Eintragung eines Architekten in ihre Kammer nicht entgegenhalten, dieser habe durch seine unzulängliche Mitwirkung bei der Entkräftung des vermuteten Vermögensverfalls im zurückliegenden Löschungsverfahren die Versäumung der Fünfjahresfrist (mit) verschuldet.

§§§

13.171 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

  1. OVG Saarl,     U, 05.09.13,     – 2_C_190/12 –

  2. EsG

  3. (07) BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.7, BauGB_§_2 Abs.3 + 4, BauGB§_12 BauGB_§_13a AbAbs.1, s.1 + Abs.2 Nr.2 u 4 + Abs.3 S.5, BauGB_§_214 Abs.2a VwGO_§_42 Abs.Nr.1 + 4 2, VwGO_§_86 Abs.1 UVPG_§_3c S.6

  4. Normenkontrolle / vorhabenbezogener Bebauungsplan / Lebensmittelmarkt

 

1) Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs.7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.

 

2) Zu den im Rahmen der Abwägung beachtlichen Belangen gehört auch das Interesse der "Außenlieger", von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben. Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.

 

3) Das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.

 

4) Auch ein dinglich gesichertes Mitbenutzungs- und Wohnrecht an einem Hausgrundstück begründet nach der Rechtsprechung des Senats keine Klagebefugnis (§ 42 Abs.2 VwGO) für die Anfechtung einer Einzelgenehmigung, hier einer Baugenehmigung, für ein Vorhaben auf benachbarten Grundstücken (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 - 1_W_7/03 -, BRS 66 Nr.188).

 

5) Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs.1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.

 

6) Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans (vgl dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2_N_7/06 -, SKZ 2008, 34 ff. = BRS 71 Nr.37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren.

 

7) Es ist nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 Abs.1 Satz 1 BauGB, auch die Einzelheiten, etwa der Entwässerung des Vorhabens, festzulegen. Die Regelung solcher Fragen kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

 

8) Vorhabenträger im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 1 BauGB ist eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren "Vorhaben" Anlass für und Zweck des Erlasses des "vorhabenbezogenen" Bebauungsplans ist. Nach der Formulierung soll es im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten Vorhabenträger geben. Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft "Vorhabenträger" im Sinne von § 12 BauGB sein, sofern die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das "Vorhaben" in seiner Gesamtheit übernommen wird. Mit diesen Vorgaben nicht in Einklang stehende nachträgliche, nach Erlass des Bebauungsplans mit der Gemeinde getroffene Zusatzvereinbarungen, hier eine nicht koordinierte Aufspaltung der Herstellungsverpflichtung für Teile des Vorhabens, berühren nicht die Realisierbarkeit des Bebauungsplans und lassen von daher keinen Rückschluss auf eine nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs.3 BauGB) zu.

 

9) Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art.3 Abs.3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs.1 BauGB von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs.4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs.2 Nr.2, Abs.2 Nr.4, 1a Abs.3 Satz 5 BauGB 2007).

 

10) Zu dem in § 13a Abs.1 Satz 4 BauGB genannten Ausschlusskriterium, ob durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr.18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz unterliegt (§ 13a Abs.1 Satz 4 BauGB), ergibt sich aus der Nr.18.6.2 und der Nr.18.8 der Anlage 1 zum UVPG beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine Pflicht zur Duchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zum UVPG. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens hängt in diesen Fällen vom Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung ab. Dem sich insoweit ergebenden Erfordernis einer "überschlägigen Vorausschau" genügt im Einzelfall auch eine zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnete, aber inhaltlich den Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG entsprechende Prüfung.

 

11) Die entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung genügen dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG.

 

12) Die Entscheidung des EuGH (vgl. das Urteil vom 18.4.2013 - C-463/11 -, BauR 2013, 1097) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs.2a Nr.1 BauGB ist nicht auf die Fehleinschätzungen beim Ergebnis der Vorprüfung im Falle ihrer "Nachvollziehbarkeit" als unerheblich für die Wirksamkeit des Bebauungsplans erklärende Vorschrift in § 214 Abs.2a Nr.4 BauGB übertragbar.

 

13) Zu der Frage der Erheblichkeit von Fehlern der Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs.3 BauGB) im Sinne der Vorgaben des § 214 Abs.1 Nr.1 BauGB, hier konkret hinsichtlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unzureichender Verkehrs- und Lärmprognosen in entsprechenden Gutachten.

 

14) Da der § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung im Sinne von § 1 Abs.3 BauGB am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein nur dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung daher erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.

 

15) Ob eine in dem der Planung für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsunternehmens zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten angenommene Unterversorgung in einem bestimmten Teil des Gemeindegebiets vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle. Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen.

§§§

13.172 Status- + Beförderungsbewerber

  1. OVG Saarl,     B, 05.09.13,     – 1_B_343/13 –

  2. EsG

  3. GG_Art.33 Abs.2

  4. Ausschreibung eines Dienstpostens an Status- und Beförderungsbewerber / Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese

 

1) Richtet sich die Ausschreibung eines Dienstpostens an Status- und Beförderungsbewerber, so muss die Auswahlentscheidung im Verhältnis beider Bewerbergruppen den in Art.33 Abs.2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese beachten. Der Dienstherr ist in diesen Fällen gehalten, sich hinsichtlich Statusbewerbern, die nicht mehr der Regelbeurteilung unterliegen, Kenntnisse über deren aktuellen Leistungsstand betreffend die Wahrnehmung ihres Amtes zu verschaffen.

 

2) Eine nach Art.33 Abs.2 GG zu treffende Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um einen konkreten Dienstposten darf sich im Regelfall nicht an den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens orientieren, sondern ist an den Anforderungen des Statusamtes zu messen, dem der Dienstposten von seiner Bewertung her zugeordnet ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -).

§§§

13.173 Schwerbehindertenkündigung

  1. VG Saarl,     U, 06.09.13,     – 3_K_408/13 –

  2. EsG

  3. SGB-IX_§_2 Abs.1, SGB-IX_§_85 Abs.1, SGB-IX_§_89

  4. Schwerbehindertenrecht (Zustimmung zur Kündigung)

 

Bei einer personenbedingten Kündigung aus Krankheitsgründen hat das Integrationsamt unter anderem zu prüfen, welche Fehlzeiten voraussichtlich in Zukunft auftreten werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bedeuten und ob diese Beeinträchtigung dem Arbeitgeber noch zugemutet werden kann.

§§§

13.174 Verletzung von Mitwirkungspflichten

  1. VG Saarl,     U, 06.09.13,     – 3_K_180/13 –

  2. EsG

  3. SGB-I_§_66 Abs.1

  4. Wohngeld / Verletzung von Mitwirkungspflichten

 

Wenn ein Wohngeldantragsteller einer mit Fristsetzung und Belehrung versehenen Aufforderung zur Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts nicht nachkommt, kann der Wohngeldantrag nach § 66 I SGB I abgelehnt werden.

§§§

13.175 Zweitwohnsteuer

  1. VG Saarl,     U, 06.09.13,     – 3_K_1698/12 –

  2. EsG

  3. KAG_§_3 Abs.1 + 2, KAG_§_12 Abs.1 Nr.5a; ZwStS_§_1ff; AO_§_227

  4. Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

 

Einzelfall einer rechtmäßigen Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

§§§

13.176 Dauerobservation

  1. OVG Saarl,     U, 06.09.13,     – 3_A_13/13 –

  2. EsG

  3. SPolG_§_28 Abs.1, SPolG_§_28 Abs.2 Nr.1, SPolG_§_8 Abs.1

  4. Dauerobservation / rückfallgefährdete Sexual- und Gewaltstraftäter / Ermächtigungsgrundlage / Bestimmtheitsanforderungen / polizeiliche Generalklausel / Gefahrenprognose / Verhältnismäßigkeit

 

1) § 28 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Nr.1 SPolG ist keine Rechtsgrundlage für eine längerfristige, offene Observation rückfallgefährdeter Sexual- und Gewaltstraftäter, die aus Rechtsgründen nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können.

 

2) Eine solche Maßnahme konnte für eine Übergangszeit, hier: im Zeitraum vom 12.5.2010 bis 2.9.2011, unter Beachtung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 Abs.1 SPolG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der sich aus § 28 SPolG ergebenden Verfahrungssicherungen gestützt werden.

§§§

13.177 Online-Brancheneintrag

  1. LG SB,     U, 06.09.13,     – 10_S_185/12 –

  2. EsG

  3. BGB_§_305c Abs.1, BGB_§_310, BGB_§_14

  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen / Entgeltabrede in einem Formularschreiben für einen Online-Brancheneintrag als überraschende Klausel

 

Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs.1 BGB unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger "Premiumeintrag" verbunden ist.

§§§

13.178 Erbschaftssteuer bei unbekannten Erben

  1. FG SB,     B, 10.09.13,     – 1_V_1229/13 –

  2. EsG

  3. AO_§_69 Abs.2, AO_§_162, AO_§_165; ErbStG_§_3 Abs.1 Nr.1, ErbStG_§_32 Abs.2;

  4. Festsetzung der Erbschaftsteuer bei unbekanntem Erben / Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

 

1) Das Finanzamt kann im Falle unbekannter Erben die Erbschaftsteuer gegenüber dem von dem Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger festsetzen.

 

2) Wenn die Festsetzung der Steuer über fünf Jahre nach dem Erbfall erfolgt, hatte der Nachlasspfleger hinreichend Gelegenheit, die unbekannten Erben zu ermitteln.

 

3) Soweit die Steuerfestsetzung auf Bemessungsgrundlagen basiert, die wegen der Unkenntnis über die Person der Erben nicht sicher feststehen, kann das Finanzamt diese durch Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen ermitteln (§ 162 AO). Das Finanzamt kann diesen Unsicherheiten durch eine insoweit vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) Rechnung tragen.

§§§

13.179 Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis

  1. VG Saarl,     B, 10.09.13,     – 1_L_1011/13 –

  2. EsG

  3. WaffG_§_5 Abs.1 Nr.2a, WaffG_§_45 Abs.1 + 2, WaffG_§_45 Abs.5 VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4

  4. Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse gegenüber Ehemann nach Bedrohung und körperlicher Gewalt zum Nachteil der Ehefrau

 

LB 1) Nach dem mit Wirkung vom 01.04.2008 in § 45 WaffG eingefügten Absatzes 5 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 Nr.2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

LB 2) Deshalb bedurfte es aufgrund der insoweit unmissverständlichen gesetzlichen Regelung nicht der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO, sondern ist diese waffenrechtliche Verfügung des Antragsgegners gemäß § 45 Abs.5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

 

LB 3) § 5 Abs.1 Nr.2a WaffG ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen in einer Weise umgehen, dass andere Personen zu Schaden kommen könnten.

§§§

13.180 Begründung der Zustimmungsverweigerung

  1. VG Saarl,     B, 11.09.13,     – 9_K_688/13 –

  2. EsG

  3. SPersVG_§_73

  4. Mitbestimmung, Begründung der Zustimmungsverweigerung

 

Zu den Voraussetzungen unter denen der Dienststellenleiter berechtigt ist, ein eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren nach § 73 SPersVG wegen nicht ausreichender Begründung der Zustimmungsverweigerung des Personalrats für beendet zu erklären.

§§§

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