2013   (5)  
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13.121 Kommunaler Zweckverband-Kündigung

  1. VG Saarl,     U, 26.06.13,     – 10_K_338/12 –

  2. EsG

  3. KGG_§_10 Abs.1, KGG_§_22; KSVG_§_127 ff; SVwVfG_§_60

  4. Personenbeförderungsrecht: Zur Frage der Beendigung der Mitgliedschaft einer Gemeinde in einem kommunalen Zweckverband nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) auf dem Gebiet des ÖPNV

 

LB 1) Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.07.1997 (Amtsblatt 1997, S. 273) beinhaltet, anders als etwa die entsprechenden Landesgesetze der Länder Bayern, Hessen, Sachsen und Thüringen, keine Regelung über ein einseitiges Kündigungsrecht eines Zweckverbandsmitglieds.

 

LB 2) Hieraus könnte sich der Schluss ziehen lassen, dass im Saarland eine Kündigung nicht vorgesehen ist und das austrittswillige Zweckverbandsmitglied auf den Weg über § 10 Abs.1 KGG zu verweisen ist, wonach das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Zweckverband einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedarf.

 

LB 3) Auch im Weigerungsfall durch die Verbandsversammlung stünde dem austrittswilligen Mitglied kein einseitiges Kündigungsrecht zu. Es wäre vielmehr auf die Möglichkeit zu verweisen, im Wege der Kommunalaufsicht gemäß §§ 127 ff KSVG, die gemäß § 22 Abs.1 KGG auch für die Aufsicht über Zweckverbände gelten, vorzugehen und so eine ihm günstige Entschließung über seinen Austritt zu erreichen.

 

LB 4) In der Rechtsprechung wird weitgehend die Möglichkeit eines einseitigen Kündigungsrechts/Austrittsrechts aus wichtigem Grund im Prinzip anerkannt.

 

LB 5) Die Anforderungen an einen wichtigen Grund für die Kündigung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt wurden, sind durchaus hoch, selbst in den Bundesländern, in denen das Landesrecht eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

§§§

13.122 Intendantenvertrag

  1. OLG SB,     U, 27.06.13,     – 4U_96/12-29 –

  2. EsG

  3. BGB_§_133, BGB_§_15, BGB_§_611 ff; ZPO_§_513 Abs.1, ZPO_§_529; SMG_§_34 Abs.1

  4. Intendantenvertrag / Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

 

1) Der Anstellungsvertrag des Intendanten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist im Allgemeinen als privatrechtlicher Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB anzusehen.

 

2) Zur Auslegung der in einem solchen Dienstvertrag geregelten Hinterbliebenenversorgung in Bezug auf die geschiedene Ehegattin des verstorbenen Intendanten.

 

LB 3) Der Dienstvertrag des Intendanten begründet kein Arbeitsverhältnis und unterliegt damit nicht den Regeln des Arbeitsrechts, da sich die Tätigkeit des Intendanten nicht in arbeitsrechtstypischer persönlicher Abhängigkeit vollzieht.

§§§

13.123 Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

  1. VG Saarl,     U, 28.06.13,     – 7_K_1224/12 –

  2. EsG

  3. SDG_§_3 Abs.1, SDG_§_15 Abs.2, SDG_§_19 Abs.1 S.1, SDG_§_41 Abs.1 S.1, SDG_§_84 Abs.1 S.1; (aF) SBG_§_88 Abs.2

  4. Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs im Disziplinarrecht

 

Zum Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs und zur Fristunterbrechung wegen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens.

 

LB 2) Eine Ausdehnung im Sinne des § 19 Abs.1 S.1 SDG liegt nur vor, wenn die neu eingeführte Handlung ihrerseits den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigt und nicht nur den Gegenstand des bereits laufenden behördlichen Disziplinarverfahrens "weiter ausbaut".(vgl Juncker, SDG, Kommentar, Stand April 2009, § 19, Anm.2.)

 

LB 3) Dem Vorwurf, die Fahrten zu den Pokerturnieren in J und K sowie zu den Fototerminen in A-Stadt nicht gemäß § 88 Abs.2 SBG aF einem Vorgesetzten gemeldet zu haben, kommt gegenüber dem eigentlichen Vorwurf, im Krankenstand an Pokerturnieren teilgenommen zu haben Und als Kleidermodel tätig gewesen zu sein, nicht die zur Annahme einer Ausdehnung erforderliche eigenständige Bedeutung zu; vielmehr handelt es sich bei dieser Unterlassung um eine im Verhältnis hierzu untergeordnete Begleittat, die einen bloßen Annex hierzu bildet.

§§§

13.124 Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist

  1. OLG SB,     B, 28.06.13,     – 6_UF_89/13 –

  2. EsG

  3. FamFG_§_117 Abs.1 + Abs.5; ZPO_§_522 Abs.1 S.2

  4. Wiedereinsetzung / Umfang der Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen

 

Der Rechtsanwalt hat den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

§§§

13.125 Verbrauchermarkt

  1. OVG Saarl,     B, 28.06.13,     – 2_B_325/13 –

  2. EsG

  3. BauGB§_212a; VwGO_§_42 Abs.2, VwGO_§_80 Abs.5 S.1, VwGO_§_146 Abs.4 S.6; BauGB_§_34

  4. Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung / Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bauleitplanes / Verbrauchermarkt / Verkehszunahme im Bereich eines Kinderspielplatzes

 

1) Zu Möglichkeiten und Grenzen einer Behebung von Fehlern bei Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplänen im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs.4 BauGB).

 

2) Bei einer vom Nachbarn behaupteten Gefährdung der Sicherheit eines Kinderspielplatzes durch den Zu- und Abgangsverkehr eines genehmigten Bauvorhabens (hier eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs/Verbrauchermarkts) handelt es sich nicht um einen seine subjektive Rechtsstellung berührenden und damit im Streit um die Baugenehmigung relevanten Aspekt.

§§§

13.126 Zusammenstoß LKW-Radfahrer

  1. OLG SB,     U, 04.07.13,     – 4_U_65/12-19 –

  2. EsG

  3. StVG_§_7 Abs.2; StVO_§_2 Abs.2, StVO_§_8 Abs1 Nr.2; ZPO_§_256

  4. Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß eines Lkw mit einem aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegenden Radfahrer

 

1) Nach Änderung des § 7 Abs.2 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ist bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kraftfahrzeugen und erwachsenen, nicht hilfsbedürftigen Radfahrern ein vollständiger Haftungsausschluss nur noch in besonderen Einzelfällen möglich, insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers gegenübersteht.

 

2) Grobes Fehlverhalten in diesem Sinne ist zB ohne weiteres gegeben, wenn ein wartepflichtiger Radfahrer blindlings und ohne Halt aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt (Bestätigung des Senatsurt. v. 24.?04.2012 ? 4 U 131/11-40-, NJW 2012, 3245 ff.).

§§§

13.127 Ausbildungszeiten

  1. OVG Saarl,     U, 05.07.13,     – 1_A_292/13 –

  2. EsG

  3. BeamtVG_§_12 Abs.1

  4. Zur Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten

 

Welche Ausbildung im Sinn des § 12 Abs.1 BeamtVG vorgeschrieben ist und ob sie eine geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt, ergibt sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung. Entscheidend ist, ob sie damals zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich war (im Anschluss an BVerwG, ua Urteil vom 26.9.1996 - 2_C_28/95 - und Beschluss vom 5.12.2011 - 2_B_103/11-).

§§§

13.128 Ablehnung eines Sachverständigen

  1. OVG SB,     B, 08.07.13,     – 5_W_64/13 –

  2. EsG

  3. ZPO_§_406 Abs.1 3 + 5; ZPO_§_42, ZPO_§_357, ZPO_§_569 Abs.1

  4. Ablehnung des Sachverständigen: Durchführung eines Ortstermins in Abwesenheit der Gegenpartei als Befangenheitsgrund

 

Ein Sachverständiger, der einen Ortstermin durchführt, obwohl eine Partei der Gegenseite den Zutritt zum Terminsort verweigert, kann mit Erfolg abgelehnt werden.

§§§

13.129 Altkleidercontainer

  1. VG Saarl,     B, 08.07.13,     – 10_L_828/13 –

  2. EsG

  3. SVwVfG_§_37 Abs.1; SStrG_§_18 Abs.1 S.1; VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_80 Abs.5

  4. Aufstellen von Altkleidercontainern als Sondernutzung

 

1) Die Anordnung, die im gesamten Stadtgebiet aufgestellten Altkleidercontainer zu entfernen, genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 VwVfG.

 

2) Auch das Aufstellen von Altkleidercontainern auf Privatgrundstücken stellt eine Sondernutzung iSv § 18 Abs.1 1 Satz 1 StrG SL dar, sofern sie nur vom öffentlichen Straßenraum zu befüllen sind.

§§§

13.130 Umsatzsteuerpflicht eines Minderwertausgleichs

  1. OLG SB,     U, 10.07.13,     – 2_U_35/13 –

  2. EsG

  3. BGB_§_307 Abs.1, Abs.2 + Abs.3 S.1; UStG_§_1 Abs.1 Nr.1 + Abs.9 Abs.1

  4. Kraftfahrzeugleasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht eines Minderwertausgleichs nach Vertragsbeendigung

 

Zur Umsatzsteuerpflicht eines Minderwertausgleichs nach vertragsgemäßer Be-endigung eines Leasingvertrages. vertragsgemäßer Be-endigung eines Leasingvertrages.

 

LB 2) Der BGH hat entschieden, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen - infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers - eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (BGH, Urt v 14.3.2007, VIII ZR 68/06, aaO, mwN).

 

LB 3) Ebenso verhält es sich auch bei dem leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der Rechtsprechung des BGH auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (BGH, aaO).

§§§

13.131 Erweiterung eines Pferdestalles

  1. OVG Saarl,     B, 10.07.13,     – 2_B_320/13 –

  2. EsG

  3. (04) LBO_§_81, LBO_§_60 Abs.2, LBO_§_61 Abs.2 Nr.2 BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1 + Abs.3 Nr.3, BauGB_§_34 Abs.2, BauGB_§_201; BImSchG_§_3, BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1 BGB_§_917; BNatSchG_§_15, BNatSchG_§_17 Abs.1 + 3

  4. Vorläufiger Rechtsschutz: Nachbarschutz gegen Erweiterung eines Pferdestalls

 

1) Ungeachtet des Umstands, dass der § 81 LBO 2004 die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine Baueinstellung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten zu erlassen, setzt ein sich aus einer Reduzierung des ihr insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten zwingend eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.

 

2) Hinsichtlich eines vom Nachbarn bekämpften Bauvorhabens im Außenbereich kommt ein Nachbarschutz ausschließlich über das dem § 35 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BauGB zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dagegen ist es nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu "überwachen", ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als "Landwirtschaft" (§ 201 BauGB) einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben "zu Recht" auf die materielle Privilegierung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe oder auf daran anknüpfende Vergünstigungen in der verfahrensrechtlichen Behandlung seines Bauvorhabens beruft.

 

3) Unter den auch die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 5 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BImSchG) stellt ein erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren gesteigerte Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Hinnahme von mit einer Benutzung vorhandener baulicher Anlagen - hier eines Pferdestalls - verbundenen Beeinträchtigungen (§ 3 BImSchG).

 

4) Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs.2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich "nutzbar" zu machen. Der Außenbereich ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.

 

5) Der vom Ansatz her rein zivilrechtliche Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern betreffende Gesichtspunkt eines "aufgedrängten" Notwegerechts (§ 917 BGB) erlangt im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes nur ausnahmsweise Bedeutung im Zusammenhang mit Bindungswirkungen einer die wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Erschließung rechtswidrige Bebauung eines Grundstücks ausdrücklich zulassenden bauaufsichtsbehördlichen Entscheidung. Fehlt es, wie im Bereich einer eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken unter Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs.2 Satz 1 Nr.2, 60 Abs.2 LBO 2004), an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung eines sich gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums als Zuwegung auf der Grundlage von Notwegerechten wehrenden Nachbarn, ist für eine Zuerkennung eines Abwehrrechts kein Raum.

 

6) Eine auf der Grundlage des § 17 Abs.3 BNatSchG in Anknüpfung an die beanspruchte Verfahrensfreistellung (ansonsten § 17 Abs.1 BNatSchG) erteilte isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung hat von Zweck und Regelungsgegenstand her ausschließlich eine Sicherstellung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich - abweichend von § 60 Abs.2 LBO 2004 - legalisierende Konzentrationswirkung.

§§§

13.132 Abänderung eines Unterhaltstitels

  1. OLG SB,     B, 11.07.13,     – 6_UF_24/13 –

  2. EsG

  3. BGB_§_1610 Abs.1, BGB_§_1615l Abs.2 S.4 + 5; FamFG_§_117, FamFG_§_58 ff

  4. Unterhalt aus Anlass der Geburt: Abänderung eines über die Unterhaltsspitze ergangenen Unterhaltstitels / Bemessung des Unterhalts anhand der zur Zeit der GeburtLebensstellung / Beginn der Erwerbsbemühungen bei Erwerbsobliegenheitkünftiger

 

1) Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 729, 1986, 661; 1985, 371).

 

2) Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs.2 S.4 und 5 BGB kommt es bei der Festlegung des Bedarfs des betreuenden Elternteils grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen bei Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung an. Der Bedarf kann daher auch dann nicht nach der aktuellen Situation des Unterhaltsberechtigten bestimmt werden, wenn er aufgrund einer bestehenden Erwerbsobliegenheit auf eine bedarfsdeckende Tätigkeit verwiesen wird (Anschluss an BGH FamRZ 2010, 444; 357; 2008, 1739).

 

3) Eine Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, besteht auch schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsobliegenheit greift (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 871).

§§§

13.133 Fahrkostenerstattung

  1. VG Saarl,     U, 12.07.13,     – 3_K_805/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_75; SchFGDVO_§_5 Abs.1 S.1 + Abs.3 S.1

  4. Schülerförderungsleistungen in Form der Fahrkostenerstattung

 

1) Maßgebend für die Wahrung einer behördlichen wie einer gesetzlichen Frist ist die Vornahme der in Frage stehenden Handlung, hier die Antragstellung.

 

2) Gelingt der Nachweis der fristgerechten Antragstellung nicht, ist der Anspruch auf Fahrkostenerstattung gemäß § 5 Abs.3 Satz 1 der Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes (VO) erloschen, denn die Frist des § 5 Abs.1 Satz 1 VO ist eine materielle Ausschlussfrist.

§§§

13.134 Vorlage des Leistungsnachweises

  1. VG Saarl,     U, 12.07.13,     – 3_K_731/12 –

  2. EsG

  3. BAföG_§_48 Abs.1 S.1 + 3, BAföG_§_15 Abs.1

  4. Verspätete Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 BAföG

 

1) Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs.1 Satz 1 BAföG wird, wenn der Auszubildende einen Leistungsnachweis vorgelegt hat, Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt der Vorlage an geleistet.

 

2) Wegen des geltenden Grundsatzes der monatlichen Förderung (§ 15 Abs.1 BAföG) erfolgt die Förderung dann von dem Monat der Vorlage des Eignungsnachweises an.

 

3) Die Frist des § 48 Abs.1 BAföG ist eine Ausschlussfrist. Mangels einer entsprechenden materiellen Regelung kommt daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

 

4) Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 3 BAföG gelten Nachweise aber als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt.

§§§

13.135 Montessori-Therapie

  1. VG Saarl,     U, 12.07.13,     – 3_K_468/12 –

  2. EsG

  3. SGB-VIII_§_5 Abs.1, SGB-VIII_§_35a Abs.2 + 3, SGB-VIII_§_36 Abs.2; SGB-XII_§_54 Abs.1 S.2 SGB-IX_§_55

  4. Übernahme der Kosten für eine Montessori-Therapie durch den Jugendhilfeträger

 

1) Die nach § 35a Abs.2 SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs.2 SGB VIII zu treffen, ohne dass insoweit etwa eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungsnahme notwendig wäre.

 

2) Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich in diesem Zusammenhang darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

 

3) Einer Kostenübernahme für die Montessori-Therapie als Maßnahme der Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation steht entgegen, dass diese Therapieform nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört. Einer Kostenübernahme steht daher die gesetzliche Regelung des § 54 Abs.1 Satz 2 SGB XII, die hinsichtlich der Art der Leistung nach § 35a Abs.3 SGB VIII zu beachten ist, entgegen.

 

4) Unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rehabilitation (§ 35a Abs.3 SGB VIII iVm § 55 SGB IX) kommt eine Kostenübernahme nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass im konkreten Fall gerade diese Therapieform geeignet ist, den Beeinträchtigungen des Hilfebedürftigen zu begegnen (hier verneint).

 

5) Das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 Abs.1 SGB VIII räumt den Leistungsberechtigten nur das Recht ein, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Die Leistungsart wird im Hilfeplanverfahren ermittelt.

§§§

13.136 Fahreignungsgutachten-Verwertbarkeit

  1. VG Saarl,     B, 12.07.13,     – 10_L_782/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.3 S.1; SVwVfG_§_28 Abs.1 + Abs.2 Nr.1, SVwVfG_§_45 Abs.1 Nr.3 SVwVfG_§_46; StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1

  4. Entziehung der Fahrerlaubnis / Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens

 

Die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens ab.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_B_391/13

§§§

13.137 Verfahrenspflegschaft

  1. LG SB,     B, 15.07.13,     – 5_T_231/13 –

  2. EsG

  3. FamFG_§_277 Abs.2; BGB_§_1836 Abs.1 + 3

  4. Verfahrenspflegschaft: Vergütung des in einer Unterbringungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts

 

1) Die in dem Beschluss über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen getroffene Anordnung, dass die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig ausgeübt werde, hat nur zur Folge, dass der Verfahrenspfleger - in Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Führung des Amtes (vgl § 277 Abs.2 FamFG, § 1836 Abs.1 und 3 BGB) - überhaupt eine Vergütung beanspruchen kann. Eine Aussage darüber, nach welchen Vorschriften sich die Vergütung bemisst - nach VBVG oder nach RVG -, ist mit dem Zusatz "berufsmäßig" nicht verbunden.

 

2) Soweit nicht in dem Bestellungsbeschluss die richterliche Feststellung getroffen wurde, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, kann der als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nicht generell seine Vergütung nach dem RVG berechnen. Die Vergütung hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn sich der Vorgang als rechtlich schwierig erweist, eine Liquidation nach dem RVG zugestanden werden kann.

§§§

13.138 Entziehung der Fahrerlaubnis

  1. VG Saarl,     B, 15.07.13,     – 10_L_795/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5; StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1; FeV_Anl_4_Nr.9.3

  4. Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenmißbrauchs

 

Der Nachweis der (wiedererlangten) Kraftfahreignung nach einem fortgeschrittenen Drogenmißbrauch (Cannabis sowie Amphetamine) setzt neben einer Abstinenz von einem Jahr eine positive Prognose über die Stabilität des Einstellungs- und Verhaltenswandels voraus.

§§§

13.139 Haftung des Abschlussprüfers

  1. OLG SB,     U, 18.07.13,     – 4_U_278/11-88 –

  2. EsG

  3. HGB_§_323 Abs.1 S.1; ZPO_§_529

  4. Haftung des Abschlussprüfers / Zurücktreten des Sorgfaltspflichtverstoßes bei vorsätzlicher Bilanzfälschung des Geschäftsführers / unterbliebene Einblicknahme in den virtuellen Datenbestand

 

1) Eine Haftung des Abschlussprüfers wegen Missachtung der ihm aus § 323 Abs.1 S.1 HGB obliegenden Pflichten tritt hinter eine der zu prüfenden Gesellschaft zuzurechnende vorsätzliche Bilanzfälschung des Geschäftsführers vollständig zurück, solange der Pflichtverstoß des Abschlussprüfers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht erreicht.

 

2) Es stellt keinen groben Fehler im vorgenannten Sinne dar, wenn der Abschlussprüfer von der Routine der vorangegangenen Jahre nicht abweicht und er die Funktionsweise des Warenwirtschaftssystems sowie dessen konkreten Einsatz nicht durch unmittelbaren Einblick in den virtuellen Datenbestand überprüft.

§§§

13.140 Sachverständigenablehnung

  1. OLG SB,     U, 23.07.13,     – 6_UF_126/13 –

  2. EsG

  3. FamFG_§_30 Abs.1; ZPO_§_406 Abs.4 iVm Abs.2

  4. Sachverständigenablehnung im Sorgerechtsverfahren: Verwertbarkeit des vor der Ablehnung erstatteten Gutachtens

 

Das Gericht darf in der Endentscheidung ein Gutachten eines mit substantiierten Gründen und nicht rechtsmissbräuchlich abgelehnten Sachverständigen nicht verwerten, ohne zuvor die Befangenheitsablehnung beschieden zu haben.

§§§

13.141 Versorgungswerk für Rechtsanwälte

  1. OVG Saarl,     U, 24.07.13,     – 1_A_44/12 –

  2. EsG

  3. BGB_§_366 Abs.1

  4. Versorgungswerk für Rechtsanwälte / zur Berechnung der monatlichen Altersrente

 

Steht den Mitgliedern eines Versorgungswerks hinsichtlich der Verbuchung geleisteter Zahlungen ein Bestimmungsrecht aus § 366 Abs.1 BGB zu, so kann dieses konkludent ausgeübt werden.

§§§

13.142 Ersatz des Haushaltsführungsschadens

  1. OLG SB,     U, 25.07.13,     – 4_U_244/12-74 –

  2. EsG

  3. ZPO_§_287 Abs.1

  4. Ersatz des Haushaltsführungsschadens: Kompensation einer unter 10% liegenden Beeinträchtigung durch Umorganisation des Haushalts bzw Einsatz von Hilfsmitteln

 

Es ist im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs.1 ZPO nicht erfahrungswidrig, dass eine unter 10% liegende Beeinträchtigung in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder Einsatz von Hilfsmitteln mit zumutbarem Aufwand schadensvermeidend kompensiert werden kann.

§§§

13.143 Zulassung zum Studium der Medizin

  1. OVG Saarl,     B, 25.07.13,     – 2_B_48/13.NC –

  2. EsG

  3. (SL) KapVO_§_7 Abs.3, KapVO_§_8 Abs.1

  4. Biophysik / Zuordnung / Lehrverpflichtung / Gruppengröße

 

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach

 

a) die Stellen der Fachrichtung Biophysik der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes der Klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen sind,

 

b) die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter regelmäßig 4 DS und

 

c) die Gruppengröße der Vorlesungen 180 (g = 180) beträgt.

§§§

13.144 Hochschulzulassung-Humanmedizin

  1. OVG Saarl,     B, 25.07.13,     – 2_B_47/13.NC –

  2. EsG

  3. Hochschulzulassung - Humanmedizin - Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang einer Lehrveranstaltung

 

Auch wenn der Ansatz eines "Klinisch-anatomischen Seminars" im Umfang von 4 SWS mit entsprechendem Curricularanteil in der Kapazitätsberechnung im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, kann jedenfalls bei einer Unterschreitung dieses Ansatzes in dem vorliegend festgestellten Ausmaß (tatsächlicher Umfang: 1 SWS) unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätserschöpfungsgebotes die Hochschulwirklichkeit nicht ausgeblendet werden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Lehrleistung und damit der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit deutlich geringer ausfällt, als in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt.

§§§

13.145 Hochschulzulassung-Humanmedizin

  1. OVG Saarl,     B, 25.07.13,     – 2_B_209/13.NC –

  2. EsG

  3. ZZVO-12/13; VwGO_§_123

  4. Hochschulzulassung - Humanmedizin - Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen und dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang von Lehrveranstaltungen - hier: zusammengefasste Seminare

 

Bleibt der tatsächliche Umfang von Lehrveranstaltungen in de Hochschulwirklichkeit deutlich hinter dem Umfang zurück, der zur Ermittlung des Curricularanteils dieser Lehrveranstaltungen und zur Ermittlung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt ist, so ist dies bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen.

§§§

13.146 Vorläufige Zulassung

  1. OVG Saarl,     B, 25.07.13,     – 2_B_143/13.NC –

  2. EsG

  3. ZZVO-12/13

  4. einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013

 

a) Es kann nicht als pflichtwidrig beanstandet werden, wenn Mittel, die die Hochschule zur Kompensation der weggefallenen Einnahmen aus Studiengebühren erhält, nicht zur Schaffung weiterer Medizinstudienplätze eingesetzt werden.

 

b) Zur Ermittlung des tatsächlichen Umfanges der in der Kapazitätsberech-nung beim Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit berücksich-tigten Vorlesungen

 

c) Zum Lehrdeputat befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter

 

d) Zur Frage eine Lehreinheiten übergreifenden Kapazitätsnutzung

§§§

13.147 Internationale arbeitnehmerentsendung

  1. FG SB,     B, 25.07.13,     – 1_V_1184/13 –

  2. EsG

  3. EStG_§_38 Abs.1 S.2

  4. Internationale Arbeitnehmerentsendung: Wirtschaftlicher Arbeitgeber / Steuerabzugspflicht

 

Ein inländisches Unternehmen, das die Lohnkosten für den [ Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens übernimmt, kann nach § 38 Abs.1 Satz 2 EStG als wirtschaftlicher Arbeitgeber dieses Arbeitnehmers in Inland zur Lohnsteueranmeldung verpflichtet sein.

§§§

13.148 Örtlich beschränktes Gewohnheitsrecht

  1. LG SB l,     U, 26.07.13,     – 5_S_200/12 –

  2. EsG

  3. EGBGB_Art.184 iVm CC_Art.686 ff; BGB_§_917, BGB_§_1004 Abs.1

  4. Grundstücksnutzung durch Dritte: Voraussetzungen eines so genannten Gemeingebrauchs / Entstehung und Aufhebung eines örtlich beschränkten Gewohnheitsrechts

 

1) Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs.1 BGB kann nur dann auf den sogenannten Gemeingebrauch gestützt werden, wenn das betroffene Grundstück der Öffentlichkeit gewidmet ist. Ein derart rechtlich geschützter Gemeingebrauch besteht nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen.

 

2) Wenn innerhalb eines engen Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, entsteht ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte. Wenn jedoch nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit - vorliegend nach den Vorschriften des Code Civil - erfüllt sind, kann dieses örtlich beschränkte Gewohnheitsrecht einseitig aufgehoben werden.

§§§

13.149 Ausweidung eines Ausländers

  1. VG Saarl,     U, 31.07.13,     – 10_K_868/12 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_11 Abs.1 S.1 + 2

  4. Ausweisung eines Ausländers nur bei zeitgleicher Befristung derselben

 

Ausländer haben einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass der Ausweisungsverfügung zugleich deren Wirkungen nach § 11 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG angemessen befristet.

§§§

13.150 Erstattung von Abschiebkosten

  1. OVG Saarl,     U, 01.08.13,     – 2_A_402/11 –

  2. EsG

  3. (04) AufenthG_§_66 Abs.1, AufenthG_§_67 Abs.3; VwKostG_§_14 Abs.2 S.1

 

1) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausländer im Ausgangspunkt gegenüber einer Kostenerhebung grundsätzlich jeden rechtlichen Mangel der Abschiebung geltend machen, sofern dieser geeignet ist, eigene Rechte zu verletzen, und zwar unabhängig davon, ob das Vorliegen des Mangels offensichtlich ist. Sofern der Ausländer hingegen Mängel rügt, die seine Rechte nicht berühren können, kann er zwar - wie sonstige Kostenschuldner auch - unter Verweis auf eine "unrichtige Sachbehandlung" im Sinne des § 14 Abs.2 S.1 VwKostG die Rechtswidrigkeit der konkreten Teil- oder Einzelmaßnahme einwenden. Die Erstattungspflicht entfällt bei solchen Mängeln jedoch nur dann, wenn die Amtshandlung offenkundig rechtswidrig war und die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

 

2) Ein Mangel, der einer förmlichen - nicht nichtigen - Abschiebungsanordnung anhaftet, kann von einem Ausländer gegenüber dem Leistungsbescheid (vgl § 67 Abs.3 AufenthG) nicht mehr geltend gemacht werden, sobald und soweit der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist und er sich auch nicht vor Eintritt der Unanfechtbarkeit erledigt hatte.

 

3) Zur Rechtmäßigkeit der Überstellung des iranischen Klägers im Frühjahr 2007 in Anwendung der Verordnung "Dublin II" nach Griechenland (Einzelfall).

 

4) § 67 Abs.3 Satz 1 AufenthG setzt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass eine Ermessensentscheidung im Heranziehungsverfahren nicht zu treffen ist.

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