2002   (3)  
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02.061 B-Plan-Außervollzugsetzung
 
  • OVG Saarl, B, 19.03.02, - 2_U_1/02 -

  • SKZ_02,300/49 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.6

 

1) Für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans gemäß § 47 Abs.6 VwGO ist kein Raum (mehr), wenn die Nachteile, die mit ihr abgewendet werden sollen, aufgrund der Ausnutzung von bereits erteilten sofort vollziehbaren Baugenehmigungen zu erwarten sind.

 

2) Ein besonders schwerer Nachteil im Verständnis von § 47 Abs.6 VwGO kann nur aus der negativen Betroffenheit eigener Interessen des Antragstellers, nicht aber aus der Beeinträchtigung von sonstigen privaten oder öffentlichen Belangen abgeleitet werden.

§§§


02.062 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 22.03.02, - 3_Q_24/01 -

  • SKZ_02,308/99 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Die Tätigkeit als Parteisekretär in der kongolesischen Exilpartei PDSC ist für die Rückkehrgefährdung den exponierten Tätigkeit den Bundes und Landesvorsitzenden nicht vergleichbar.

§§§


02.063 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 22.03.02, - 3_Q_26/01 -

  • SKZ_02,308/98 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Die Vorstandstätigkeit einen kongolesische Exilpolitikerin als Kassenprüferin einen Zelle der UDPS führt nicht zu einer Profilierung im Sinne eines "eigenen Gesichts" als Exilpolitikerin, hat keine prägende Bedeutung für die Exilpolitik und führt nicht zu einen Rückkehrgefährdung.

§§§


02.064 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 22.03.02, - 3_Q_31/01 -

  • SKZ_02,309/100 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

Dem Gebot den Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht ist genügt, wenn ein vom Beteiligten (Asylsuchenden) selbst verfassten Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom Gericht unter Mitteilung des Abwägungsergebnisses und Gelegenheit zur zusätzlichen Stellungnahme erörtert wird und sodann nicht nochmals im Urteil "beschieden" wird.

§§§


02.065 Ziege im Mischgebiet
 
  • OVG Saarl, U, 26.03.02, - 2_R_4/01 -

  • SKZ_02,300/50 (L)

  • (96) LBO_§_66 Abs.2 Nr.5a; BauNVO_§_6, BauNVO_§_14 BauNVO, GG_Art.14 Abs.1

 

1) Eine (Klein) Tierhaltung ist als Ausprägung des Wohnens nur dann zulässig, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (hier verneint für eine Ziegenhaltung in einem kleinstädtischen Mischgebiet).

 

2) Ziegenhaltung ist keine mit einer Wohnnutzung typischerweise einhergehende Freizeitbetätigung.

§§§


02.066 Republik Pakistan
 
  • OVG Saarl, B, 27.03.02, - 9_Q_96/01 -

  • SKZ_02,309/101 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; GG_Art.16a;

 

1) Eine auf die Neubewertung einer in der Rechtsprechung geklärten Tatsachenfrage zielende Grundsatzrüge nach § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG erfordert die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die behauptete nochmalige Klärungsbedürftigkeit. Diese Darlegung kann nicht durch Beweisanträge im Berufungszulassungsverfahren ersetzt werden.

 

2) Es gibt keine Erkenntnisse dafür, dass die von den Militärregierung in Pakistan nach den Anschlägen in den USA beschlossene Bekämpfung islamistischer Gewalt im eigenen Land auch eine generelle Verfolgungsgefährdung einfacher Mitglieder der Pakistan Muslim League begründet.

§§§


02.067 Republik Pakistan
 
  • OVG Saarl, B, 27.03.02, - 9_Q_96/01 -

  • SKZ_02,308/96 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1; GG_Art.16a;

 

Die aktuelle Erkenntnislage zur Situation der Ahmadis in Pakistan gibt nichts dafür her, die Verneinung einer Gruppenverfolgungsgefährdung unverfolgt ausgereister Angehöriger dieses Personenkreises unter Annahme erneuten Klärungsbedarfs in einem Berufungsverfahren in Frage zu stellen

§§§


02.068 Natur-+ Landschaftsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_1/01 -

  • SKZ_02,302/57 (L)

  • SNG_§_10 Abs.3, SNG_§_25; GG_Art.14 Abs.1 Satz 2 GG

 

1) Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum (formalisierten) Begriff der Enteignung in Abgrenzung zum Begriff der Inhalts und Schrankenbestimmung im Sinne von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG (vgl beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 02.03.99, BRS_62 Nr.214) und in Anbetracht des Umstands, dass höchstrichterlich geklärt ist, dass inhalts- und schrankenbestimmende Maßnahmen, die die von der Verfassung gezogenen Grenzen überschreiten, nicht in eine Enteignung umschlagen, sondern rechtswidrig sind, kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht erfolgreich mit dem pauschalen Vorbringen dargelegt werden, der Rechtsstreit werfe die Frage der Grenzen der Inhaltsbeschränkung des Eigentums im Verhältnis zu einer Enteignung durch nahezu vollständige Inhaltsbeschränkung auf.

 

2) Bei Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken im Interesse der Belange des Natur und Landschaftsschutzes einschränken, handelt es sich um Inhalts und Schrankenbestimmungen im Verständnis von Art.14 Abs.1 Satz 2 GG.

 

3) Solche inhalts- und schrankenbestimmenden Regelungen im Interesse des Natur und Landschaftsschutzes können für den davon Betroffenen eine solch schwerwiegende Belastung darstellen, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht zugemutet werden kann.

 

4) Wann die Grenze der - entschädigungslos - hinzunehmenden Inhalts und Schrankenbestimmung überschritten ist, ist im konkreten Einzelfall aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Natur und Landschaftsschutzes einerseits und den betroffenen Eigentümerinteressen andererseits zu entscheiden.

 

5) Das sogenannte Landwirtschaftsprivileg des § 10 Abs.3 SNG gilt nicht für solche Veränderungen der Natur und Landschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollen. B

 

6) Es spricht einiges dafür, dass es sich bei dem dem Artenschutz zuzuordnenden Biotopschutz um ein eigenständiges Schutzverfahren handelt, das neben den allgemeinen Eingriffsregelungen besteht und die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nicht, jedenfalls nicht von vorneherein privilegiert.

§§§


02.069 Darlegungsgebot
 
  • OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_31/01 -

  • SKZ_02,287/6 (L)

  • VwGO_§_108, VwGO_§_124 Abs.2, VwGO_§_124a Abs.1 S.4

 

1) Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs.2 VwGO vorgetragen werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungstatbestand - zutreffend - zuordnen lässt.

 

2) Auch Luftbilder können zulässig Gegenstand einer richterlichen Augenscheinseinnahme sein.

§§§


02.070 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 28.03.02, - 2_Q_32/01 -

  • SKZ_02,287/5 (L)

  • VwGO_§_108 Abs.1, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1

 

Tritt der Rechtsmittelführer der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, indem er die Möglichkeit eines Geschehensablaufs in den Raum stellt, der zwar theoretisch denkbar ist, allerdings angesichts der vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gegebenheiten keine Wahrscheinlichkeit für sich hat, so zeigt er keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Verständnis von § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründen.

§§§


02.071 Vertretungszwang
 
  • OVG Saarl, B, 02.04.02, - 3_W_2/02 -

  • SKZ_02,287/7 (L)

  • VwGO_§_67 Abs.1

 

Ein Rechtsbeistand ist nicht postulationsfähig im Sinne des § 67 Abs.1 VwGO.

§§§


02.072 Bleiberecht
 
  • OVG Saarl, B, 08.04.02, - 3_V_35/01 -

  • SKZ_02,309/102 (L)

  • AuslG_§_32; VwGO_§_80, VwGO_§_123

 

Zur verfassungskonformen Interpretation eines Ausschlussgrundes nach Ziffer 3 der sogenannten Altfallregelung vom 20.12.99 in Verbindung mit einem Ausnahmetatbestand nach Ziffer 2 der Regelung.

§§§


02.073 Nichtgewährung-Amtszulage
 
  • OLG Saarb, U, 09.04.02, - 4_U_124/01 -

  • NVwZ-RR_03,810 -14

  • GG_Art.19 Abs.4, GG_Art.33 Abs.2; BBesG_§_42; SBG_§_8 Abs.1; SPersVG_§_80 Abs.1; SLVO_§_10 Abs.1

 

LB 1) Für einen aus Art.33 Abs.2 GG gestützten Schadensersatzanspruch ist zwar gemäß § 40 II 2 VwGO Uvm § 126 I BRRG grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben, jedoch haben die Zivilgerichte im Hinblick auf Art.34 III 1 GG neben Ansprüchen aus § 839 BGB, Art.34 GG auch solche aus dem Beamtenverhältnis zu prüfen.

 

LB 2) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung kommt

> a) einmal aus Art.33 GG iVm § 7 BRRG wegen Verletzung der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergebenden (quasivertraglichen) Pflichten zur Bestenauslese bei Beförderungen in Betracht ohne dass es eines Rückgriffs auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedarf. Der Erülllungsanspruch auf gleichen Zugang zu Beförderungsämtern wandelt sich bei schuldhafter Verletzung in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung um.

b) Zum anderen kann sich ein (deliktischer) Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 I BGB iVm Art.34 ergeben.

 

LB 3) Bezüglich beider Anspruchsgrundlagen ist Voraussetzung, dass der Dienstherr seine Pflicht zur Bestenauslese objektiv verletzt hat, dass dies schuldhaft geschehen ist und dass die unterbliebene oder verspätete Beförderung als Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat verursacht ist.

 

LB 4) Es verstößt gegen die Pflicht zur Bestenauslese wenn gegen Pflichten verstoßen wird die die Rechtes der Mitbewerber verfahrensmäßig sichern, wie zB die Nichtbeteiligung des Personalrates, das Absehen von einer Ausschreibung ohne Zustimmung des Personalrates und die nicht rechtzeitige Benachrichtigung der Mitbewerber, so daß diesen keine Möglichkeit mehr haben durch einen Eilantrag die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Beförderung des Konkurrenten zu verhindern.

 

LB 5) Im Rahmen der Mitteilung, dass ein anderer Bewerber vorgezogen wurde, hat der Dienstherr in groben Zügen die für die Entscheidung maßgebenden Gründe darzulegen. Nur dann ist es nämlich dem abgelehnten Bewerber möglich, mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Der abgelehnte Bewerber muss von diesen Gesichtspunkten durch die Mitteilung selbst und nicht erst auf Grund einer Nachfrage Kenntnis erhalten.

 

LB 6) Die Auswahlentscheidung muss auf einem möglichst aktuellen Leistungsvergleich der Bewerber geruhen. Beurteilungen, die älter als 10 Jahre sind sind nicht mehr geeignet.

 

LB 7) Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist unter Beachtung dieses objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes dann schuldhaft, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn die aufgetretene Zweifelsfrage durch die Höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.

 

LB 8) Soweit der Anspruch auf die Verletzung des Beamtenverhältnisses wegen Verstoßes gegen Art.33 II GG gestützt wird, trägt der Dienstherr die Beweislast.

 

LB 9) Da dem Dienstherrn bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht, bedeutet dies, dass der Bewerber nachweisen muss, dass ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

 

LB 10) Wurde die Beweislage des Geschädigten durch eine Pflichtverletzung des Dienstherrn entscheidend verschlechtert, muß dies im Schadensersatzprozeß zu einer Modifizierung und Einschränkung der den unterlegenenn Bewerber treffenden Darlegungs- und Beweislast führen.

 

LB 11) Wurden dem Bewerber auf verfahrenswidrige Weise die Möglichkeiten abgeschnitten, vor der endgültigen Stellenbesetzung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens klären zu lassen, ob die Auswahl korrekt erfolgt ist, obliegt es dem Diensherren seinerseits substantiiert darzulegen, wie sich die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten entwickelt hätten, um dem Kläger die Chance zu geben, hierauf durch den Vortrag von Einzelheiten zu erwidern.

§§§


02.074 Sicherstellung-Pressefilme
 
  • OVG Saarl, B, 11.04.02, - 9_R_3/01 -

  • SKZ_02,303/63 (L)

  • SPolG_§_8 Abs.1, SPolG_§_21 Nr.1; KUG_§_22, KUG_§_23, KUG_§_33; GG_Art.5

 

1) Voraussetzung für die polizeiliche Sicherstellung des belichteten Films eines Pressefotografen, der Zivilfahnder des Landeskriminalamts bei einem Einsatz fotografiert hat, zum Schutz der Funktionsfähigkeit - des entsprechenden Teils - der Polizei sowie des Rechts der betroffenen Polizeibeamten am eigenen Bild ist das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die geschützten Rechtsgüter. Dies setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass Lichtbilder, die Zivilfahnder identifizierbar zeigen, veröffentlicht werden. Dabei sind unschwer erreichbare Informationen, die eine Einschätzung der Gefahrenlage ermöglichen oder verbessern, einzuholen, wenn dies die konkrete Einsatzsituation nicht ausschließt.

 

2) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht werden.

 

3) Eine Sicherstellung des Pressefilms darf nicht erfolgen, wenn sie nicht erforderlich ist.

§§§


02.075 Forschungsdekan
 
  • OVG Saarl, B, 15.04.02, - 9_Y_1/02 -

  • SKZ_02,303/59 (L)

  • LVVO_§_7, LVVO_§_8; UG_§_24, UG_§_51, UG_§_53 UG; FAKO_§_2; KapVO_§_9

 

Zur Frage der Berücksichtigung einer Deputatsverminderung für die Funktion des Forschungsdekans der Medizinischen Fakultät (der Höhe nach) im Rahmen der Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin.

§§§


02.076 Westernclub
 
  • OVG Saarl, B, 16.04.02, - 2_R_8/01 -

  • SKZ_02,300/51 (L)

  • (96) LBO_§_35 Abs.1 Nr.4, LBO_§_35 Abs.3 Satz 1 Nr.5, LBO_§_88 Abs.1

 

1) Da der Außenbereich dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur zugeordnet ist, kann denjenigen Vorhaben keine Bevorrechtigung nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB 1998 zugebilligt werden, die auf eine Nutzung des Außenbereichs für Erholungs- und Freizeitzwecke eines privaten Kreises unter Ausschluss der Allgemeinheit hinauslaufen.

 

2) Ein überwiegendes Allgemeininteresse, das die Anerkennung einer Privilegierung auf der Grundlage von § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB 1998 im Sinne einer Bevorzugung gegenüber anderen ebenfalls auf die Verwirklichung von Freizeitgestaltungswünschen abzielenden Interessen auch mit Blick auf den Gleichheitssatz rechtfertigt, kann allenfalls dort angenommen werden, wo gerade die Verwirklichung der Absichten und Zielsetzungen des Vorhabenbetreibers im öffentlichen Interesse liegt (hier verneint für die Baulichkeiten eines Westernclubs, der nach seiner Satzung das Brauchtum des amerikanischen Mittelwestens im 19.Jahrhundert pflegt, sein Gelände aber auch als Einkehrmöglichkeit für Wanderer, für Feste und Zeltlager Dritter zur Verfügung stellt und sich um Behinderte eines nahe gelegenen Pflegeheims kümmert).

§§§


02.077 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 17.04.02, - 3_Q_28/01 -

  • SKZ_02,309/103 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehrgefährdung aufgrund politischer Tätigkeit in der kongolesischen Exilopposition gehört auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit die Betätigung an einem Informationsstand und die Flugblattverteilung zur untergeordneten Tätigkeit und erst die medienwirksame Betätigung als Pressesprecher(in) in Pressekonferenzen zur leitenden Tätigkeit mit Rückkehrgefähndung.

§§§


02.078 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 19.04.02, - 3_Q_32/01 -

  • SKZ_02,309/104 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

Um Randvortrag und nicht um Kernvortrag des Asylbewerbers handelt es sich, wenn er die Teilnahme an einer Massendemonstration beiläufig in einem Schriftsatz erwähnt und in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darauf zurückkommt; einer ausdrücklichen Bescheidung im gerichtlichen Urteil bedarf es dann nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.

§§§


02.079 Kanalbenutzungsgebühr
 
  • OVG Saarl, U, 22.04.02, - 1_R_23/01 -

  • SKZ_02,305/70 (L)

  • AO_§_227

 

1) Eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der kommunalabgabenrechtlichen Erlassvorschriften - hier § 227 AO -liegt vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Normgebers angenommen wenden kann, dass er, hätte er die im Wege den Billigkeit zu entscheidende Frage geregelt, sie im Sinne des begehrten Billigkeitserlasses entschieden hätte; auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners kommt es dabei nicht an.

 

2) Die ungekürzte Erhebung der nach dem Frischwasserbezug berechneten Kanalbenutzungsgebühr ist sachlich unwillig, wenn erhebliche Wassermengen infolge eines Rohrbruchs jenseits der Wasseruhr ausgetreten und im Erdreich versickert sind; in einem solchen Fall ist ein Teilerlass dem Grunde nach infolge Ermessensreduzierung auf Null geboten.

§§§


02.080 Verfristung
 
  • OVG Saarl, U, 22.04.02, - 1_R_23/01 -

  • SKZ_02,287/8 (L)

  • VwGO_§_74, VwGO_§_91

 

Wird eine bezifferte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Ablauf der Klagefrist betragsmäßig erweitert, so ist der erweiterte Teil der Klage wegen Verfristung unzulässig.

§§§


02.081 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.02, - 3_Q_43/01 -

  • SKZ_02,309/105 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

Dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht ist genügt, soweit das Verwaltungsgericht die Dokumentenliste erst in den mündlichen Verhandlung einführt und Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zu einem Vertagungs- oder Unterbrechungsantrag gibt (im Anschluss an den Beschluss des 9 Senats vom 27.02.02 - 9_Q_117/00 -).

§§§


02.082 Republik Türkei
 
  • OVG Saarl, B, 22.04.02, - 9_Q_1/01 -

  • SKZ_02,309/106 (L)

  • AsylVfG_§_78; VwGO_§_138; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53; GG_Art.16a

 

1) Kurdischen Volkszugehörigen aus der Türkei droht bei ihrer Rückkehr in die Türkei allein auf der Grundlage einer exponierten exilpolitischen Betätigung oder eines entsprechenden Verdachts asyl- und abschiebungsschutzrelevante Verfolgung. Eine dahingehende Annahme erfordert weiter, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Identifizierung der sich in derartigen Weise betätigenden oder einer derartigen Betätigung verdächtigen Einzelperson besteht. Diese Anforderungen sind nicht bereits erfüllt, wenn ein Einzelner auf längere Zeit zahlreiche exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils entwickelt. Allein anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls kann geklärt werden, ob genügende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aktivitäten das Interesse den türkischen Auslandsbeobachtung im dargestellten Sinn geweckt haben.

 

2) Die Frage, ob eine Vielzahl über längere Zeit ausgeübten, unterschiedlicher exilpolitischen Aktivitäten, die einzeln für sich genommen noch nicht die Schwelle zur Exponiertheit überschreiten, in einer Gesamtschau als exponiert anzusehen ist, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden und nicht weiter verallgemeinerungsfähig.

 

3) Einen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass eine Gefährdung kurdischen Asylbewerber aus der Türkei bereits dann angenommen werden muss, wenn ein einschlägiges Foto und ein dazugehöriger Bericht in den einzigen im Saarland henausgehobenen Tageszeitung erscheint, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht aufgestellt. Ob aus Foto und Bericht auf eine Gefährdung und die Identifizienbarkeit einer oder mehrerer dort abgebildeter Personen geschlossen werden kann, ist stets auf Grund den Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

§§§


02.083 Grenzgarage
 
  • OVG Saarl, U, 23.04.02, - 2_R_7/01 -

  • SKZ_02,301/52 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_7 Abs.3 Satz 1 Nr.1, LBO_§_88

 

1) Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe von Grenzgaragen ist die Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht diejenige des Nachbargrundstücks.

 

2) In Fallgestaltungen, in denen das für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe oder auch nur zur Bestimmung der Vollgeschosszahl maßgebliche Gelände im Bereich der Gebäudeaußenwand abgegraben wird, ist unterer Bezugspunkt für die insoweit vorzunehmende Beurteilung regelmäßig die Darstellung des künftigen Geländeverlaufs in den Bauvorlagen.

 

3) Auch wenn zum Zweck der Realisierung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen.

 

4) Die Verbindung von Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung und Verpflichtungsklage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten ist zulässig (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.10.82 - 2_R_109/81 -' NJW_83,685).

 

5) Zum Umfang des Nachbaranspruchs auf Einschreiten gegen eine "überhohe" Grenzgarage.

§§§


02.084 Republik Türkei
 
  • OVG Saarl, B, 24.04.02, - 9_Q_93/01 -

  • SKZ_02,310/107 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3;

 

Zur Frage der Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines asylsuchenden Ausländers, den sich auf Anhaltspunkte für eine erlittene Traumatisierung beruft.

§§§


02.085 Abschiebungsschutz
 
  • OVG Saarl, B, 24.04.02, - 9_W_8/02 -

  • SKZ_02,310/108 (L)

  • AuslG_§_55 Abs.2; GG_Art. 6; EMRK_Art.8

 

1) Dass die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 55 Abs.2 AuslG), kann sich unmittelbar aus den Grundrechten, insbesondere aus Art.6 GG ergeben.

 

2) Einzelfall, in dem die Abschiebung eines Ausländers vorläufig untersagt wurde, der nach Eheschließung im Ausland ohne das erforderliche Visum seiner eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzenden Ehefrau und dem aus der ersten Ehe der Frau stammenden, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kind nachgereist ist.

§§§


02.086 Versorgungswerk
 
  • OVG Saarl, B, 26.04.02, - 1_Q_25/02 -

  • SKZ_02,314/134 (L)

  • GKG_§_13 GKG

 

In Verwaltungsstreitverfahren über die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ist bei den Streitwertbemessung in Anlehnung an die Ziffer 11.2 des sogenannten Streitwertkatalogs für die Venwaltungsgerichtsbarkeit (vgl Kopp/Schenke, VwGO, 12.Auflage 2000 zu § 189 VwGO) der einfache Jahresbetrag des anfallenden Beitrags zugrunde zu legen.

§§§


02.087 Berufungszulassungsantrag
 
  • OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_Q_19/02 -

  • SKZ_02,288/10 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_124, VwGO_§_124a, VwGO_§_124b

 

1) Eine beim Oberverwaltungsgericht, nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 124a Abs.4 Satz 5 VwGO also beim unrichtigen Adressaten, eingereichte Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung kann nicht als fristwahrend im Sinne des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO angesehen werden.

 

2) Geht die Begründung beim Oberverwaltungsgericht am Nachmittag des letztes Tages der Begründungsfrist ein, so ist dieses auch aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht nicht gehalten, eine fälschlicherweise an es adressierte Begründung des Berufungszulassungsantrags "zur Fristwahrung" dem Verwaltungsgericht zu übersenden.

 

3) Mit Blick auf § 60 Abs.1 VwGO kann insoweit insbesondere von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die sorgfältige Lektüre einer der angefochtenen Gerichtsentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung erwartet werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beteiligten vor Einreichung der Begründung des Berufungszulassungsantrags für das Verfahren, in welchem dieses Gericht nach Gesetzeslage über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden hat, eine neue Geschäftsnummer mitgeteilt hat. Allein dieser Umstand berechtigt den Beteiligten nicht zu der Annahme, dass entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und einer diesen zutreffend wiedergebenden Rechtmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts die Begründung des Zulassungsantrags nunmehr hiervon abweichend beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist.

 

4) Der die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht betreffende § 124b VwGO (nF) erfasst die inhaltlichen Darlegungserfordernisse des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO, nicht indes die mit der richtigen Adressierung (Satz 5) der Begründung des Zulassungsantrags zusammenhängenden Fragen einer Wahrung der Begründungsfrist.

§§§


02.088 Fristablauf
 
  • OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_Q_4/02 -

  • SKZ_02,288/9 (L)

  • VwGO_§_60, VwGO_§_124a aF, VwGO_§_194 nF

 

Bei der Frist für die Beantragung der Zulassung der Berufung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, für die eine Verlängerung gesetzlich nicht vorgesehen ist und die aus diesem Grund nicht verlängert werden kann. Die pauschale Behauptung, wegen der in den Fristablauf fallenden Weihnachtszeit sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht rechtzeitig möglich gewesen, genügt nicht für eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis.

§§§


02.089 Algerien
 
  • OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_Q_58/01 -

  • SKZ_02,310/110 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53; AsylVfG_§_78 Abs.4 S.4

 

Nach derzeitigen Auskunftslage ist davon auszugehen, dass Bewohnen der Kabylei die Möglichkeit haben, sich den Nachstellungen durch islamistische Tenroristen durch einen Ortswechsel innerhalb Algeriens zu entziehen.

§§§


02.090 Funktionsbeförderung
 
  • OVG Saarl, B, 29.04.02, - 1_R_11/01 -

  • SKZ_02,291/23 (L)

  • BBesG_§_18, BBesG_§_25; BLV_§_11, BLV_§_12 BLV; SBG_§_22 Abs.2 Satz 1 Nr.3

 

Ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht- beziehungsweise verspäteter Beförderung setzt unter anderem voraus, dass bei rechtmäßigem Vorgehen voraussichtlich gerade der den Anspruch geltend machende Beamte - früher - befördert worden wäre; daher kann der Beamte Schadensersatzansprüche nicht an - unterstellt rechtswidrige - Beförderungsentscheidungen anknüpfen, die zu einer Zeit erfolgt sind, als er selbst noch nicht "beförderungsreif" war.

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