2002   (2)  
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02.031 Republik Irak
 
  • OVG Saarl, U, 06.02.02, - 9_R_13/99 -

  • SKZ_02,307/87 (L)

  • AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

Eine grundsätzlich anzunehmende inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht im Einzelfall dann nicht, wenn der asylsuchende Ausländer einer Gefährdung durch Angehörige der PUK und der KDP mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist.

§§§


02.032 Republik Sri Lanka
 
  • OVG Saarl, B, 08.02.02, - 3_Q_132/00 -

  • SKZ_02,307/88 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl den Beschluss vom 31.01.02 - 3_Q_196/00 - vorstehend Leitsatz Nr.85) stellt der Senat fest, dass im Regelfall für sogenannte unauffällige Tamilen und Tamilinnen auch dann eine inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo besteht, wenn sie außerhalb des erwerbsfähigen Alters stehen und an verschiedenen Erkrankungen leiden.

§§§


02.033 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 13.02.02, - 3_Q_13/01 - -

  • SKZ_02,307/89 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Regimekritische Briefe Privater aus dem Ausland an das Kabila-Regime im Kongo werden regelmäßig vernichtet und sind kein Verfolgungsgrund im Rückkehrfall.

§§§


02.034 Bauhof
 
  • OVG Saarl, B, 18.02.02, - 2_V_1/02 -

  • SKZ_02,297/44 (L)

  • (96) LBO_§_68 Abs.1 Nr.21, LBO_§_88 Abs.2; BauNVO_§_6

 

1) Bei der im Rahmen der Anwendung des § 65 Abs.1 Nr.21 LBO 1996 vorzunehmenden Bestimmung der Größe von Lagerplätzen ist nicht auf die jeweils konkret beanspruchte Lagerfläche, sondern auf die Fläche der Gesamtanlage abzustellen.

 

2) Ein Bauhof einer Bauunternehmung, die auf dem betreffenden Grundstück außerdem ihre Niederlassung mit Büros unterhält, ist kein selbständiger Lagerplatz im Sinne des § 65 Abs.1 Nr.21 LBO 1996.

 

3) Es ist zweifelhaft, ob es sich bei einer Bauunternehmung, die über Büros und einen Bauhof verfügt, auf dem Lastkraftwagen und Baumaschinen abgestellt sowie Gerätschaften und Baumaterial gelagert werden, noch um ein mischgebietsverträgliches Vorhaben handelt.

 

4) Es kann durchaus sachgerecht sein, dass die Behörde die Erweiterung einer langjährig ausgeübten und ihr auch bekannten illegalen Nutzung zum Anlass eines Einschreitens mit Sofortvollzug nimmt.

§§§


02.035 Entsorgung-Hausabfälle
 
  • OVG Saarl, B, 22.02.02, - 1_Q_3/02 -

  • SKZ_02,304/68 (L)

  • SAWG_§_7 SAWG

 

Den öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann von dem Eigentümer eines in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiet gelegenen Grundstücks verlangen, seine Hausabfälle am Rand einen rund 110 m entfernten Straße zur Entsorgung bereitzustellen, sofern die zu dem betreffenden Anwesen führende öffentliche Stichstraße aufgrund ihres Verlaufs und Ausbauzustands nun mit einem besonders hohen Schadensrisiko von einem Müll-Lastkraftwagen befahren werden kann.

§§§


02.036 Beseitigung-Straßenbäume
 
  • OVG Saarl, B, 22.02.02, - 2_Y_2/02 -

  • SKZ_02,313/130 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1 S.1

 

1) Begehrt der Kläger die Beseitigung von Straßenbäumen, so sind die Kosten für die erstrebte Maßnahme für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung.

 

2) Die nachteiligen Auswirkungen einer Straßenrandbepflanzung auf Belichtung und Bewässerung eines benachbarten 1.444 qm großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks sind mit 3.000,- DM bedeutungsangemessen bewertet.

§§§


02.037 Diplom-Jurist
 
  • BVerwG, U, 22.02.02, - 6_C_11/01 -

  • DVBl_02,982 -86

  • GG_Art.3, GG_Art.12; HRG_§_7 ff, HRG_§_18; (SL) UG_§_75

 

Die Hochschule sind bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaften, die die erste Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben (Altfälle), ein Diplomgrand ("Diplom-Jurist") verliehen wird.

§§§


02.038 nachträgliche Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 25.02.02, - 2_Y_1/02 -

  • SKZ_02,314/131 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1 S.1, GKG_§_73 GKG

 

1) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in Verfahren, in denen die nachträgliche Baugenehmigung für ein vollständig oder teilweise realisiertes Vorhaben begehrt wird, für die Bemessung des Streitwerts auf den Wert der bereits ins Werk gesetzten Bausubstanz abzustellen ist, die mit der erstrebten Baugenehmigung gegen ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gesichert werden soll.

 

2) Wird die nachträgliche Baugenehmigung für verschiedene bauaufsichtsbehördlich beanstandete Bauteile eines Gebäudes begehrt, das als solches fortbestehen darf, so wird den Wert nicht allein durch die - im Unterliegensfall vergeblich aufgewendeten - Kosten für die Beschaffung den betreffenden Bauelemente, sondern auch durch deren Funktion für das zugehörige Gebäude bestimmt (hier Schließung der einzigen Fensteröffnung des Badezimmers; Verlegung eines Dachflächenfensters, das an den bisherigen Stelle die einzige Belichtung eines geplanten Kinderzimmers vermittelt).

§§§


02.039 Betriebswohnung
 
  • OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_3/01 -

  • SKZ_02,297/45 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_30, BauGB_§_215, BauGB_§_244; BauNVO_§_8; (96) LBO_§_77 Abs.1; GG_Art.3

 

1) Auch die noch nicht ausdrücklich auf das Erfordernis der Untergeordnetheit hinweisende Fassung des § 8 Abs.3 BauNVO 1962/68 (vgl nunmehr § 8 Abs.3 Nr.1 BauNVO 1990) ermöglicht im Hinblick auf die dort nur ausnahmsweise normierte Zulassungsfähigkeit betriebsbezogener Wohnungen in Gewerbegebieten eine Überprüfung der Erforderlichkeit durch die Baugenehmigungsbehörde.

 

2) Die Gemeinden sind bei der Überplanung bestehender Ortslagen oder Baubestände nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand hinsichtlich seiner Nutzungen festzuschreiben; ihre Planungsbefugnis umfasst vielmehr im Sinne einer Fortentwicklungsmöglichkeit in städtebaulicher Hinsicht auch das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Bindungen ihres Planungsermessens über die tatsächlich bestehenden Verhältnisse insoweit "hinwegzusetzen".

 

3) Gemäß dem den Anwendungsbereich des § 215 BauGB auf vor dem 01.07.87 bekannt gemachte, das heißt bezogen auf das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs "alte" Bebauungspläne ausweitenden § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB 1987 waren Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren, mithin bis zum 30.06.94, schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des konkreten mangelbegründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden, wobei der Geltungsanspruch des § 244 Abs.2 Satz 1 BauGB 1987 nicht dadurch entfallen ist, dass die Bestimmung durch Art.1 Nr.95 des BauROG 1998 aufgehoben worden ist.

 

4) Ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn erstens die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zweitens diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.

 

5) Entscheidend ist dabei unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so - im Sinne der zweiten Voraussetzung - offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein.

 

6) Entscheidend abzustellen ist nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken im Plangebiet, sondern darauf, ob die Festsetzung unabhängig von ihrer "punktuellen" Durchsetzbarkeit, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Zu würdigen ist dabei unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite, ohne dass die Betrachtung auf bestimmte Grundstücke im Planbereich beschränkt werden dürfte.

 

7) Daher genügt es für ein Außerkrafttreten von Festsetzungen durch "Fakten" auch nicht, dass - gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum - von dem Plan abgewichen worden ist und deshalb Verhältnisse eingetreten sind, die den Festsetzungen nicht (mehr) entsprechen.

 

8) Die darüber hinaus unter dem Aspekt der Offenkundigkeit zu bewertende fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die (Fort) Geltung der Festsetzung ist am Maßstab des tatsächlichen Eindrucks in dem fraglichen Baugebiet zu beurteilen.

§§§


02.040 öffl-rechtlicher Vertrag
 
  • OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_5/01 -

  • SKZ_02,289/18 (L)

  • SVwVfG_§_54 Abs.2, SVwVfG_§_56, SVwVfG_§_57, SVwVfG_§_59 Abs.2 Nr.4, SVwVfG_§_62 Abs.2; BGB_§_812, BGB_§_242 BGB;

 

1) Ein geltend gemachter Erstattungsanspruch ist öffentlichrechtlicher Natur, wenn das Leistungsverhältnis, auf dessen Grundlage die zurückgeforderte Zahlung erbracht wurde, dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

 

2) Die Verpflichtung eines Bauherrn, der Gemeinde einen Ausgleich für Erschließungssubventionen zu leisten, die diese wegen einer "förderungsschädlichen" Nutzung des Baugrundstücks dem Land zurückzugewähren hat, ist jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie mit der Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens für diese Nutzung verknüpft wird.

 

3) Die Vereinbarung zwischen Bauherr und Gemeinde über die Zahlung eines Ausgleichs für zurückgeforderte Erschließungssubventionen stellt sich auch dann als Vertrag im Sinne von § 54 Satz 2 SVwVfG in Form eines Austauschvertrags im Verständnis von § 56 SVwVfG dar, wenn nur die Verpflichtungserklärung des Bauherrn schriftlich niedergelegt ist, die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens als Gegenleistung sich hingegen aus außerhalb der schriftlichen Erklärung liegenden Umständen ergibt (hier einem Schreiben der Gemeinde, dass die Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren abgegeben wird, "sobald" die - vom Bauherrn unterschriebene - Verpflichtungserklärung vorliegt).

 

4) In den Fällen des § 59 Abs.2 Nr.4 SVwVfG ist in der Nichtigkeitsfolge der Erstattungsanspruch bereits angelegt mit der Konsequenz, dass seiner Geltendmachung die Grundsätze von Treu und Glauben allenfalls dann mit Erfolg entgegengehalten werden können, wenn besondere Umstände in der Person oder im Verhalten des die Erstattung begehrenden Bürgers vorliegen.

 

5) Realisiert ein Bauherr im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein nach der Art der baulichen Nutzung mit den planerischen Festsetzungen in Einklang stehendes Bauvorhaben, das lediglich von der festgesetzten Bauweise abweicht, so kann in dem Umstand, dass diese Nutzungsart nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Erschließung des Gebiets subventioniert wurde, und deshalb die Gemeinde die ihr gewährte Förderung teilweise zurückzahlen muss, kein Grund gesehen werden, der es rechtfertigt, die Rückforderung eines vom Bauherrn hierfür gezahlten Ausgleichs als treuwidrig zu beanstanden.

§§§


02.041 Rücksichtnahmegebot
 
  • OVG Saarl, U, 26.02.02, - 2_R_6/01 -

  • SKZ_02,298/46 (L)

  • BauGB_§_34 Abs.1 S.1 BauGB

 

1) Beim Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" ist zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördliche genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimme Dabei sind der Baubestand und seine Nutzung(en) bezogen jeweils auf das zu untersuchende städtebauliche Kriterium im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die bauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder zumindest beeinflusst. Außer Betracht zu lassen sind dabei diejenigen baulichen Anlagen, welche in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen (vgl etwa BVerwG, Urteil vom 15.02.90 - 4_C_23/88 - BRS_50 Nr.75; hierzu auch Urteil des Senats vo 21.08.01 - 2_R_7/00 -).

 

2) Der städtebauliche Gesichtspunkt der zu überbauenden Grundstücksfläche betrifft im Grundsatz den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Hierbei stellt das Bauplanungsrecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken (vgl etwa BVerwG, Beschluss vom 17.09.85 - 4_B_167/85 BauR_87,535) und verlangt eine Prüfung, ob sich die als Vergleichsmaßstab im zuvor beschriebenen Verständnis heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien oder - grenzen entnehmen lassen, welche auch bei einem hinzutretende Vorhaben beachtet werden müssen.

 

3) Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben "in jeder Hinsicht", etwa auch hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl dazu die Beschlüsse vom 15.04.87 - 4_B_60/87 - BRS_47 Nr.68, und vom 28.09.88 - 4_B_175/88 -, BRS_48 Nr.50, sowie das Urteil des Senats vom 30.01.00 - 2_R_ 5/00 - SKZ_01,201, Leitsatz Nr.50); es stellt von daher auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung, ohne dass es dabei - wie auch sonst im an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen ankommt und auch bei einer "Hinterlandbebauung" auf sogenannten Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken nicht generell angenommen werden kann, dass eine solche generell gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als "unerwünschte" und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen wäre.

 

4) Bei der beim Merkmals des "Einfügens" (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB) unter dem Aspekt des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Zumutbarkeitsbetrachtung nach Billigkeitsgesichtspunkten wird das besondere Gewicht der Interessen des Bauwilligen dadurch bestimmt, dass er sein zur Ortslage gehörendes, von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisendes Grundstück in einer ansonsten, das heißt von Rücksichtnahmegesichtspunkten abgesehen, den städtebaurechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise bebauen möchte. Ein solches Vorhaben kann, da die generelle Bebaubarkeit eines Grundstücks im Rahmen der planungsrechtlichen Vorschriften zugunsten des Bauherrn zu Buche schlägt, nur ausnahmsweise an den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots scheitern.

§§§


02.042 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.02, - 1_Q_16/02 -

  • SKZ_02,287/4 (L)

  • VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1 und 5, VwGO_§_86

 

1) Die sich im Zulassungsverfahren stellende Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist generell auf der Grundlage der des vom Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalts zu beurteilen.

 

2) Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer (weiteren) Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs.2 VwGO).

 

3) Eine Aufklärungsrüge kann in diesen Fällen nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

§§§


02.043 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.02, - 3_Q_230/00 -

  • SKZ_02,308/92 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_ 51 Abs.1

 

Auch auf Grund neuerer Gutachten aus dem Jahr 2000 haben die Jedziden in Syrien wegen der Religionsverspottung eine ungünstige, aber bei einen aktualisierten Verfolgungsdichte von 0,094 % (bezogen auf jedes Gruppenmitglied im Verfolgungsjahr) keine ausweglose Lage und unterliegen daher keiner Gruppenverfolgung.

§§§


02.044 Dokumentenliste
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.02, - 9_Q_117/00 -

  • SKZ_02,307/90 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3; GG_Art.103 Abs.1

 

Eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht im Sinne von § 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr.3 VwGO wegen Einbringens der gerichtlichen Asyldokumentation am Ende der mündlichen Verhandlung ersten Instanz kann jedenfalls derjenige Verfahrensbeteiligte nicht geltend machen, der es verabsäumt hat, sich in der mündlichen Verhandlung, unten Umständen durch Stellung eines Vertagungsantrags, rechtliches Gehör zu verschaffen.

§§§


02.045 Republik Türkei, Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 27.02.02, - 9_Q_47/00 -

  • SKZ_02,308/91 (L)

  • AsylVfG_§_78; AuslG_§_51 Abs.1;

 

Zu der Frage einer Identifizierung von Personen, die in kurdischen Exil-Fernsehsendern aufgetreten sind und denen Vorname dort genannt worden ist, durch die türkischen Sicherheitskräfte.

§§§


02.046 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 01.03.02, - 3_Q_20/01 -

  • SKZ_02,308/93 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51

 

Die Mitgliedschaft in der Exilpartei PALU einschließlich Demonstrationstätigkeit führt nicht zur beachtlichen Gefährdung bei der Rückkehr in den Kongo.

§§§


02.047 Kanalbenutzungsgebühr
 
  • OVG Saarl, B, 05.03.02, - 1_Q_40/01 -

  • SKZ_02,304/69 (L)

  • KAG_§_6

 

Grundstücke in Wasserschutzgebieten unterliegen ohne Einschränkungen der Kanalbenutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser.

§§§


02.048 Republik Kongo
 
  • OVG Saarl, B, 06.03.02, - 3_Q_21/0l -

  • SKZ_02,308/94 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Eine "Momentaufnahme" der politischen Maßnahmen Laurent Kabilas im Jahr 1997, beispielsweise die Verbote politischer Parteien, ist keine grundsätzliche, für die aktuelle Rückkehrgefährdung im Jahr 2002 noch entscheidungserhebliche Frage.

§§§


02.049 Fahrerlaubnisentzug
 
  • OVG Saarl, B, 06.03.02, - 9_Q_103/01 -

  • SKZ_02,304/65 (L) = EsG

  • FeV_§_11, FeV_§_13 Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholabhängigkeit, Abstinenz)

 

Zur Frage den Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik im Sinne von §§ 11,13 FeV, wenn von einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden muss.

§§§


02.050 Alkoholprobleme
 
  • OVG Saarl, B, 06.03.02, - 9_Q_7/01 -

  • SKZ_02,304/66 (L) = EsG

  • FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14 FeV

 

Zu der Frage des Abstellens auf das Erfordernis der Alkoholabstinenz in einem auf Wiedererteilung den Fährerlaubnis gerichteten Verfahren eingeholten medizinischpsychologischen Eignungsgutachten.

§§§


02.051 Therapie-Tandem
 
  • OVG Saarl, U, 11.03.02, - 1_R_11/00 - -

  • SKZ_02,290/20 (L) = NVwZ-RR_02,668 -70

  • BBG_§_79; BhVO_§_6 Abs.1 Nr.4

 

1) Die formell gesetzlich statuierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert wird, darf durch diese weder modifiziert noch durch über das Gesetz hinausgehende Anspruchsausschlüsse ergänzt werden.

 

2) Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung eines Therapie-Tandems hält sich jedenfalls dann nicht im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht durch Beihilfevorschriften zustehenden Ermessens, wenn dieses Therapie-Tandem wegen der Besonderheiten des bei dem Beihilfeberechtigten beziehungsweise einem zu berücksichtigenden Angehörigen vorliegenden Körperschadens nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden kann, sondern ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel im Verständnis des § 6 Abs.1 Nr.4 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes) darstellt.

§§§


02.052 Künstliche Befruchtung
 
  • OVG Saarl, U, 11.03.02, - 1_R_12/00 -

  • SKZ_02,290/21 (L) = NVwZ-RR_02,670 -72

  • BBG_§_79; SBG_§_94; BhVO_§_4, BhVO_§_5; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.33 Abs.5 GG

 

Die Beschränkung der Gewährung von Beihilfe für eine künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit auf grundsätzlich vier Versuche ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§§§


02.053 Anbau
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.02, - 2_Q_35/01 -

  • SKZ_02,299/47 (L)

  • (96) LBO_§_6

 

1) Unter einem "Anbau" im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 LBO 1996 und des § 6 Abs.1 Satz 3 LBO 1996 wie auch der entsprechenden Vorläuferbestimmungen ist nur eine im wesentlichen deckungsgleiche Bebauung an der Grenze zu verstehen.

 

2) Ein auf dem eigenen Grundstück vorhandenes Grenzgebäude verpflichtet den Nachbarn nicht dazu, eine Grenzbebauung an anderer Stelle der gemeinsamen Grenze hinzunehmen.

§§§


02.054 Erstattung den Kosten
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.02, - 2_Q_35/01 -

  • SKZ_02,314/132 (L)

  • VwGO_§_65, VwGO_§_162 Abs.3

 

Hat ein Nachbar die Errichtung eines später umstrittenen Gebäudes an den Grenze des eigenen Grundstücks gefördert, so entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs.3 VwGO, die ihm im gerichtlichen Verfahren betreffend die Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung, zu dem er beigeladen worden ist, entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.

§§§


02.055 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.02, - 3_Q_79/01 -

  • SKZ_02,308/95 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1;

 

Auch nach dem aktualisierten Erkenntnismaterial findet in Syrien eine Gruppenverfolgung von Kurden nicht statt, da zum einen Kurden auch positiv in das politische System Syriens eingebunden sind und zum anderen die staatlichen Übergriffe im Zusammenhang mit dem von Syrien kritisch beobachteten kurdischen Neujahrsfest bei jährlich allenfalls 100 belegten Übergriffen gegenüber einer Volksgruppe von über einer Million Kurden in Syrien und deshalb einer Verfolgungsdichte von allenfalls 1:10.000 nicht das Ausmaß einer Verfolgung annehmen, die jedes einzelne Gruppenmitglied aktuell bedroht.

§§§


02.056 Verschreibungsverbot
 
  • OVG Saarl, B, 11.03.02, - 9_W_8/01 -

  • SKZ_02,303/61 (L)

  • SPolG_§_8; BtMG_§_2, BtMG_§_19, BtMG_§_22; BÄO_§_6; VwGO_§_80

 

1) Die für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständige Landesbehörde kann über die Überwachungsmaßnahmen nach § 22 BtMG hinaus weitergehende Maßnahmen gegenüber einer Ärztin unter Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel aus § 8 SPolG ergreifen, solange dadurch nicht in die ärztliche Approbation eingegriffen wird.

 

2) Zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines generellen Verschreibungsverbots bezüglich Betäubungsmitteln der Anlage 3 zum Betäubungsmittelgesetz.

§§§


02.057 Hinterlandbebauung
 
  • OVG Saarl, U, 12.03.02, - 2_R_1/01 -

  • SKZ_02,299/48 (L)

  • (96) LBO_§_76; BauGB_§_34 Abs.1; BauNVO_§_16, BauNVO_§_23 BauNVO

 

1) Für eine Klage auf Erteilung eines positiven Vorbescheides kann ein Rechtsschutzinteresse wegen anderweitiger materiellrechtlicher Anforderungen nur dann verneint werden, wenn dem Vorhaben bereits jetzt erkennbar zwingende und "schlechthin nicht ausräumbare" Genehmigungshindernisse entgegenstehen.

 

2) Beim Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" ist zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen. Dabei sind der Baubestand beziehungsweise seine Nutzung(en) bezogen jeweils auf das untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die bauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

 

3) Der städtebauliche Gesichtspunkt der zu überbauenden Grundstücksfläche betrifft den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Hierbei stellt das Bauplanungsrecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab im zuvor beschriebenen Verständnis heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien oder - grenzen entnehmen lassen, welche auch bei einem hinzutretenden Vorhaben beachtet werden müssen (vgl etwa das Urteil des Senats vom 29.05.85 - 2_R_358/83 -' BRS_44 Nr.61, dort insbesondere auch zur Unbeachtlichkeit von Nebenanlagen nach Maßgabe der §§ 14, 23 Abs.5 BauNVO). Darüber hinaus soll das Kriterium des Sicheinfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche allgemein gewährleisten, dass sich ein Vorhaben "in jeder Hinsicht", etwa auch hinsichtlich seiner Grundfläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt; es stellt von daher auch Anforderungen hinsichtlich der räumlichen Lage und der Anordnung des geplanten Baukörpers in Bezug auf die vorhandene Bebauung.

 

4) Dabei kommt es - wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB - auf die Verläufe der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht an.

 

5) Auch bei einer "Hinterlandbebauung" auf sogenannten Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken kann nicht angenommen werden, dass eine solche generell, gewissermaßen um ihrer selbst willen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als "unerwünschte" und von daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen wäre.

 

6) Außer Betracht zu lassen sind dabei bauliche Nutzungen, welche in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Dies beurteilt sich im wesentlichen nach qualitativen Merkmalen und setzt voraus, dass die in Rede stehende Bebauung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem "auffälligen Kontrast" zur übrigen Bebauung steht. Für diese wertende Beurteilung kommt es daher nicht allein auf das Vorliegen eines "Kontrastes" als solchem, sondern auf eine in der Örtlichkeit vorfindliche Einzigartigkeit an, die umso eher die Annahme eines Fremdkörpers rechtfertigt, je homogener die Umgebungsbebauung sich darstellt, und zusätzlich auf die Qualität dieser "Abweichung", was durch die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwandten Begriffe des "völlig" aus dem Rahmen Fallens und des geforderten "auffälligen" Kontrasts zum Ausdruck kommt.

 

7) Bei einem uneinheitlichen Bild der Umgebungsbebauung kann einem Wohnhausneubau, der im rückwärtigen Grundstücksbereich zwischen einem straßennah stehenden Gebäude und einem noch weiter im "Hinterland" stehenden Wohnhaus angeordnet werden soll, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, er füge sich nach der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 30.01.01 - 2_R_5/00 -'SKZ_01,201, Leitsatz Nr.50).

§§§


02.058 Tod eines Beteiligten
 
  • OVG Saarl, B, 13.03.02, - 9_R_17/99 -

  • SKZ_02,314/133 (L)

  • VwGO_§_161 Abs.2; ZPO_§_239 ZPO

 

Stirbt der anwaltlich vertretene Kläger und wird daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt, können seinen Erben gemäß § 161 Abs.2 VwGO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, ohne dass sie nach Name und Anschrift in der Entscheidung genannt werden müssen.

§§§


02.059 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 15.03.02, - 3_Q_234/00 -

  • SKZ_02,308/97 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1; AuslG_§_51 Abs.1

 

Nach der Aktualisierung der Rechtsprechung des Senats zur Rückkehrgefährdung nach syrischer Exilpolitik besteht im Jahr 2002 zum einen eine generelle Rückkehrgefährdung bei den Bundes und Landesvorsitzenden der in Syrien ernst genommenen Exilorganisationen, und zum anderen eine individuelle Rückkehrgefährdung in nicht verallgemeinenungsfähigen Fällen ungewöhnlich intensiven oder extensiven Exilopposition.

§§§


02.060 Anbringung von Schildern
 
  • OVG Saarl, B, 15.03.02, - 9_W_6/02 -

  • SKZ_02,303/62 (L)

  • SpolG_§_8; SStrG_§_9, SStrG_§_11; StVO_§_33, StVO_§_41; VwGO_§_80

 

1) Eine ergänzende Heranziehung der polizeilichen Generalklausel aus § 8 SPolG im Hinblick auf Gefährdungen, die auf begangenen Verstößen gegen das Saarländische Straßengesetz (SStrG) und die Straßenverkehrsordnung beruhen, ist zulässig und erfordert das Vorliegen einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

 

2) Das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 8 SPolG setzt eine Lage voraus, die bei ungehindertem Bestehen oder Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung eines polizeilich geschützten Rechtsguts führt. Derartige Beeinträchtigungen müssen über bloße Nachteile, Belästigungen, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten hinausgehen (hier verneint für das Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift "Privatgrundstück - Betreten auf eigene Gefahr" durch den Eigentümer von Parzellen eines Weges, dessen Widmung für den öffentlichen Verkehr streitig ist und für den Fall des Bestehens einer Wiederholungsgefahr bezüglich des Aufstellens von Containern auf der Wegfläche).

§§§


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