RsprS zum SPersVG Saar
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zu § 1   SPersVG
  1. Für ehrkränkende Behauptungen des Personalrats hat nicht die Dienststelle beziehungsweise die öffentlich-rechtliche Körperschaft einzustehen; deshalb ist der gegen die Dienststelle beziehungsweise Körperschaft gerichtete Antrag, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, unbegründet, wenn lediglich die Besorgnis besteht, der Personalrat werde diese Behauptung aufstellen. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.86, - 2_W_1096/86 - Ehrkränkende Behauptungen - AS_21,112 = SKZ_87,70 = SKZ_87,141/34 (L) = RiA_87,95 - 96 = SörS-Nr.86.095)

§§§


zu § 6   SPersVG
  1. Unterbleibt ein sogenannter Verselbständigungsbeschluß, so führt dies zur Nichtigkeit einer gleichwohl durchgeführten Personalratswahl. (vgl VG Saarl, B, 16.09.88, - 9_K_5/88 - Personalratswahl - SKZ_89,16 -19 = SörS-Nr.88.075)

§§§


zu § 12   SPersVG
  1. Bei der kraft gesetzlicher Übergangsregelung im Vorgriff auf die Zuerkennung der personalvertretungsrechtlichen Dienststellenfunktion an faktisch bereits bestehende Dienststellen (hier Schulen) durchzuführenden Personalratswahl, ist es sachgerecht, den Leiter für die Frage des Wahlrechts als Dienststellenleiter zu fingieren. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_4/01 - Personalratswahl - SKZ_02,294/35 (L) =02.029)

§§§


zu § 13   SPersVG
  1. Die Wählbarkeit zum Personalrat setzt außer bei neu gebildeten Dienststellen eine 6 monatige Zugehörigkeit zur Dienststelle voraus (§ 13 Abs.1 b SPersVG); dies gilt auch für Bedienstete bei Funktionsnachfolge, sofern nur ein Teil einer Dienststelle übernommen wird (Übernahme der Jugendamtbediensteten der Landeshauptstadt Saarbrücken durch den Stadtverband). (vgl OVG Saarl, B, 01.06.93, - 5_W_6/93 - Dienststelle-Übernahme - SKZ_93,278/49 (L) = Juris = SörS-Nr.93.087)

§§§


zu § 18   SPersVG
  1. Wahlordnung § 17 ist eine wesentliche Vorschrift iS PersVG § 22. Bei Briefwahl ersetzt der Aushang der Wahlvorschläge ihre Übersendung an den einzelnen Briefwähler nicht. (vgl OVG Saarl, E, 07.03.60, - 4_Z_1/59 - Stempelaufdruck B - ZBR_62,29 = SörS-Nr.60.004)

  2. Bei Briefwahl ist der Stempelaufdruck "B" auf den Freiumschlägen nicht geeignet, den gesetzlich vorgeschriebenen Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" zu ersetzen. (vgl OVG Saarl, E, 07.03.60, - 4_Z_1/59 - Stempelaufdruck B - ZBR_62,29 =60.004)

§§§


zu § 25   SPersVG
  1. Fall einer Wahlanfechtung einer übergangsrechtlich durchgeführten Personalratswahl. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_4/01 - Personalratswahl - SKZ_02,294/35 (L) = SörS-Nr.02.029)

§§§

zu § 27   SPersVG
  1. Auch ein Personalratsmitglied darf sich grundsätzlich an einer Werbeaktion seiner Gewerkschaft in der Dienststelle beteiligen. Seine Pflicht zu gewerkschaftsneutraler Amtsführung fordert aber eine deutliche Scheidung zwischen gewerkschaftlichem Einsatz und Personalratsamt. (vgl OVG Saarl, U, 15.11.67, - 3_R_37/67 - Gewerkschaftswerbeaktion - AS_10,192 = ZBR_68,86 = PersV_68,66 = DB_68,356 = BB_68,1488 = RiA_68,56 = SörS-Nr.67.009)

  2. Die Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einer einmaligen generellen, in der Form zurückhaltenden Werbeaktion seiner Gewerkschaft in der Dienststelle ist kein Ausschließungsgrund nach § 26 SPersVG. (vgl OVG Saarl, U, 15.11.67, - 3_R_37/67 - Gewerkschaftswerbeaktion - AS_10,192 = ZBR_68,86 = PersV_68,66 = DB_68,356 = BB_68,1488 = RiA_68,56 =67.009)

§§§

zu § 33   SPersVG
  1. Es ist nicht notwendig, daß schon mit der Tagesordnung alle Unterlagen übersandt werden, die zur Beschlußfassung notwendig sind; es genügt, wenn die zur Beratung anstehenden Sachen so genau bezeichnet sind, daß das Personalratsmitglied erkennen kann, über was beraten wird. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 - Personalratsbeschluß - PersV_77,140 -146 = Juris =75.004)

  2. Ein Anspruch darauf, daß zusammen mit der Tagesordnung eine dienstliche Beurteilung übersandt wird, besteht in keinem Fall. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 - Personalratsbeschluß - PersV_77,140 -146 = Juris = SörS-Nr.75.004)

§§§


zu § 34   SPersVG
  1. Ob eine Angelegenheit schriftlich oder mündlich mit dem Leiter der Dienststelle verhandelt wird, bestimmt der Personalrat durch Mehrheitsbeschluß. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 - Personalratsbeschluß - PersV_77,140 -146 = Juris = SörS-Nr.75.004)

§§§

zu § 36   SPersVG
  1. Jedes Mitglied des Personalrats kann gerichtlich geltend machen, ein Personalratsbeschluß sei rechtswidrig, weil ein Tagesordnungspunkt nicht ausreichend angekündigt gewesen ist und Beschlüsse nur hätten gefaßt werden können, wenn alle Mitglieder zugestimmt hätten. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 - Personalratsbeschluß - PersV_77,140 -146 = Juris = SörS-Nr.75.004)

  2. Es ist nicht notwendig, daß schon mit der Tagesordnung alle Unterlagen übersandt werden, die zur Beschlußfassung notwendig sind; es genügt, wenn die zur Beratung anstehenden Sachen so genau bezeichnet sind, daß das Personalratsmitglied erkennen kann, über was beraten wird. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 - Personalratsbeschluß - PersV_77,140 -146 = Juris =75.004)

  3. Ein Anspruch darauf, daß zusammen mit der Tagesordnung eine dienstliche Beurteilung übersandt wird, besteht in keinem Fall. (vgl OVG Saarl, B, 04.02.75, - 4_W_56/74 - Personalratsbeschluß - PersV_77,140 -146 = Juris = SörS-Nr.75.004)

§§§


zu § 43   SPersVG
  1. Gegen die Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages, mit welchem der Personalrat seinen Anspruch auf Raumbedarf geltend macht, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. (vgl BVerwG, B, 29.06.04, - 6_PB_3/04 - Raumbedarf - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  2. Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage, wenn der Antragsteller eine Leistungsklage erheben könnte. (vgl BVerwG, B, 27.01.04, - 6_P_9/03 - Hauptpersonalratsmitglied - Origninalurteil = www.BVerwG.de)

§§§



zu § 45   SPersVG
  1. Leistung und Eignung eines vom Dienst freigestellten Mitglieds des Personalrats sind für die Beförderungsauswahl durch Fortschreiben seiner letzten dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Beamter zu ermitteln. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.92, - 1_W_44/92 - Personalratsmitglied - SKZ_93,41 -43 = SKZ_93,106/39 (L) = NVwZ-RR_93,310 -311 = ZBR_93,130 (L) = ZfPR_93,204 (L) = RiA_93,208 -210 = Juris = SörS-Nr.92.126)

  2. Hat das freigestellte Mitglied des Personalrats seit seiner letzten dienstlichen Beurteilung während eines ins Gewicht fallenden Zeitraums Dienst geleistet, sind seine dabei deutlich gewordene Leistung und Eignung im Rahmen der Fortschreibung angemessen zu berücksichtigen. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.92, - 1_W_44/92 - Personalratsmitglied - SKZ_93,41 -43 = SKZ_93,106/39 (L) = NVwZ-RR_93,310 -311 = ZBR_93,130 (L) = ZfPR_93,204 (L) = RiA_93,208 -210 = Juris =92.126)

  3. Es ist mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar, daß sich die Beförderung der vom Dienst freigestellten Mitglieder des Personalrats gemäß § 45 Abs.6 SPersVG nach dem Ergebnis einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung richtet. (vgl OVG Saarl, B, 15.07.94, - 1_W_34/94 - Pers-Ratsmitglied-Beförderung - SKZ_95,118/52 (L) = Juris = SörS-Nr.94.102)

§§§


zu § 46   SPersVG
  1. Gegenüber einer für sofort vollziehbar erklärten beamtenrechtlichen Abordnung greift die besondere personalvertretungsrechtliche Schutzvorschrift des § 46 Abs.3 SPersVG dann nicht ein, wenn das Ersatzmitglied des Personalrats zwischen Abordnungsverfügung und Widerspruchsbescheid im Personalrat tätig wird; der nur kurzzeitige Abordnungsschutz "greift nicht". (vgl OVG Saarl, B, 19.11.90, - 1_W_151/90 - Abordnung - SKZ_91,114/33 (L) = SörS-Nr.90.131)

  2. Für ehrkränkende Behauptungen des Personalrats hat nicht die Dienststelle beziehungsweise die öffentlich-rechtliche Körperschaft einzustehen; deshalb ist der gegen die Dienststelle beziehungsweise Körperschaft gerichtete Antrag, eine bestimmte Äußerung zu unterlassen, unbegründet, wenn lediglich die Besorgnis besteht, der Personalrat werde diese Behauptung aufstellen. (vgl OVG Saarl, B, 23.12.86, - 2_W_1096/86 - Ehrkränkende Behauptungen - AS_21,112 = SKZ_87,70 = SKZ_87,141/34 (L) = RiA_87,95 - 96 = SörS-Nr.86.095)

  3. Der Entfernungsschutz für Mitglieder des Vorstandes für die Wahl zum Personalrat (PersVG SL, §§ 24 Abs.1 S 3, 46 Abs.3) beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes. Er greift auch gegenüber einer als vorläufige Regelung iSd PersVG SL § 73 Abs.7 verfügten Umsetzung. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  4. Im Saarland bedarf jede Umsetzung eines Wahlvorstandsmitglieds für die Personalratswahlen einer (besonderen) personalvertretungsrechtlichen Zustimmung; dieser kann nicht durch eine vorläufige Regelung iSd PersVG SL § 73 Abs.7 vorgegriffen werden. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  5. Der zur Unwirksamkeit führende Entfernungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder setzt auch ein, wenn das erforderliche (besondere) personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren zwar schon eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied noch nicht abgeschlossen war. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  6. Auf den Entfernungsschutz aus PersVG SL §§ 24 Abs.1 S 3, 46 Abs.3 kann sich auch der betroffene Beamte selbst berufen; er kann verlangen, daß die gegen diese Bestimmungen verstoßende Maßnahme zurückgenommen wird. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

§§§


zu § 54   SPersVG
  1. Stimmt der zuständige Personalrat einer Personalangelegenheit zu, so interessiert im Rahmen der Anfechtung der Maßnahmen des Dienstherrn durch den Betroffenen nicht, wie es zu der Zustimmung des Personalrats kam, insbesondere ob insoweit alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen - hier: Anhörungspflicht nach § 54 Abs.2 SPersVG - beachtet wurden. (vgl OVG Saarl, B, 01.10.90, - 1_W_140/90 - Abordnung - SKZ_91,115/38 (L) =90.107)

§§§


zu § 69   SPersVG
  1. Im Rahmen eines Verfahrens, das die Gewährung von Unfallfürsorge zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Zuziehung des Personalrates nach SPersVG § 69 . (vgl OVG Saarl, U, 10.11.65, - 3_R_40/63 - Unfallfürsorge - PersV_67,14 = JBl_Saar_67,83 -84 = SörS-Nr.65.015)

  2. § 69 SPersVG (= BPersVG § 68) betrifft lediglich den Arbeitsschutz der Bediensteten schlechthin. (vgl OVG Saarl, U, 10.11.65, - 3_R_40/63 - Unfallfürsorge - PersV_67,14 = JBl_Saar_67,83 -84 =65.015)

§§§

zu § 71   SPersVG
  1. Der Personalrat kann im Rahmen seines Rechts auf Überwachung von Beurteilungsrichtlinien deren Einhaltung nicht durchsetzen (Einzelfall eines erfolglosen einstweiligen Verfügungsantrags). (vgl OVG Saarl, E, 06.04.94, - 5_W_4/94 - Beurteilungsrichtlinie - SKZ_94,260/60 (L) = SörS-Nr.94.048)

§§§

zu § 73   SPersVG
  1. Unterläßt eine Behörde aus Sparsamkeitsgründen Beförderungen von Beamten, die haushaltsrechtlich möglich wären, so kann der Personalrat jedenfalls nach dem Personalvertretungsrecht des Saarlandes im Wege der Wahrnehmung seines Initiativrechts generell darauf hinwirken, daß von den Beförderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Er kann jedoch nicht die Beförderung bestimmter Beamter verlangen, auch wenn diese nach den Vorstellungen des Dienststellenleiters zur Beförderung anstehen. (vgl BVerwG, B, 11.07.95, - 6_P_22/93 - Initiativrecht - NVwZ_96,474 -75 = SörS-Nr.95.087)

  2. Z-208 Initiativrecht des Personalrates

    "... Zutreffend ist allerdings das OVG der Auffassung des VG entgegengetreten, das geltend gemachte Initativrecht ergebe sich schon daraus, daß der Personalrat nach § 80 Abs.1 Lit.a Nr.1 SaarlPersVG in Personalangelegenheiten der Beamten bei Beförderungen mitbestimme und sich das Initiativrecht des Personalrats nach § 73 III SaarlPersVG auf eine Maßnahme beziehe, "die seiner Mitbestimmung unterliegt". Dieser Verfahrensvorschrift ist nichts über den materiellen Inhalt, insbesondere über Umfang und Grenzen des Initiativrechts, zu entnehmen. Wie das BVerwG in seinen vom Beschwerdegericht erwähnten Beschlüssen vom 13.02.76 (BVerwGE_50,176 und BVerwGE_50,186) ausführt und in dem Beschluß des Senats vom 25.10.83 (BVerwGE_68,137 = NJW_84,1981 (L)) bekräftigt hat, erweitert das Initiativrecht die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse inhaltlich nicht. Die Initativen der Personalvertretung müssen sich vor allem aus ihrem Auftrag rechtfertigen, die Belange der Gesamtheit der Beschäftigten oder die der Dienststelle wahrzunehmen. In Personalangelegenheiten darf ein Initiativantrag daher nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen, sondern er muß sich darauf beschränken, die Dienststelle zu veranlassen, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einzuleiten. Die Personalvertretung überschreitet die ihr durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogenen Grenze, wenn sie versucht, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluß auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen (so BVerwGE_68,137 = NJW_84,1981 (L), insbesondere S.140; wegen der weiteren Einzelheiten siehe BVerwG, Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr.4 = NVwZ-RR_93,309). .... ... Die Wahrnehmung des Interesses an der Vermeidung einer nicht nötigen zusätzlichen Belastung der Dienststellenangehörigen durch Nichtbesetzung freier Stellen ist aber nicht der einzige Grund, der ein Initiativrecht der Personalvertretung zur Ausschöpfung haushaltsmäßig gegebener Möglichkeiten rechtfertigen kann. Ein solcher Grund, kann vielmehr auch sein, daß der Personalrat in der Unterlassung möglicher personeller Maßnahmen eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienststellenleiters gegenüber den Angehörigen speziell dieser Dienststelle oder eines bestimmten Teils von ihnen oder eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Angehörigen anderer Dieststellen sieht. Daher kann auch in anderen Fällen als denen der Nichtbesetzung freier Stellen ein Initiativrecht des Personalrats bestehen, mit dessen Ausübung das Tätigwerden der Dienststelle in personellen Angelegenheiten bewirkt werden soll, wenn das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beantragten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung wahrzunehmen hat; dieses Recht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sodann anschließenden Mitbestimmungsverfahren ihre Rechte in der Sache selbst wahrnehmen zu können (so schon BVerwGE_68,137 (149) = NJW_84,1981 (L); vgl auch BVerwG Buchholz 251.3 § 65 BPersVG Nr.6 = NVwZ_90,374 (L)). ... ... Der Senat folgt nach alledem der Auffassung der Vorinstanzen, daß der Antragsteller angesichts der haushaltsrechtlich nicht gebotenen Unterlassung von (mitbestimmungspflichtigen) Beförderungen im Wege einer Initiative beantragen konnte, daß solche Beförderungen vorgenommen werden. Er konnte damit zwar nicht die Beförderung bestimmter Beamter verlangen oder gar erzwingen, er hat aber ein berechtigtes Interesse, von dem Beteiligten im Rahmen eines förmlichen Beteiligungsverfahrens eine Begründung für Art und Umfang seiner Sparmaßnahmen und die Mitteilung der dabei zugrunde gelegten Kriterien zu erhalten." (vgl BVerwG, B, 11.07.95, - 6_P_22/93- NVwZ_96,474, S.S.475 = SörS-Nr.95.087)

    Z-209 Initiativrecht - Mißbrauch

    "... Allerdings würde der Personlrat rechtswidrig handeln, wenn er sein Initiativrecht dazu benutzen würde, einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme des Dienststellenleiters zuvorzukommen (vgl BVerwG, Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr.2 = NVwZ_93,1111 (L). ..." (vgl BVerwG, B, 11.07.95, - 6_P_22/93- NVwZ_96,474, S.S.475 = SörS-Nr.95.087)

    Z-210 Initiativrecht - Haushalt

    "... In dem vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht versucht,mit seinem Initiativrecht in das Auswahlermessen des Beteiligten bei der Vornahme möglicher Beförderungen einzudringen. Er konnte ihn auch nicht dazu zwingen, das Gebot der Sparsamkeit außer acht zu lassen. Der Umstand, daß haushaltsrechtlich Beförderungen möglich wären, hindert den Dienstherrn nicht, von diesen Möglichkeiten keinen oder nur begrenzten Gebrauch zu machen, denn die Verwaltung ist durch Haushalts- und Stellenplan zu Einstellungen und Beförderungen lediglich ermächtigt; sie ist nicht verpflichtet, ihn voll auszuschöpfen. Ihre Ermächtigung ist allgemein durch die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung begrenzt; ihre Ermessensfreiheit kann allerdings durch gesetzliche Beschäftigungspflichten - etwa nach § 9 II, III BPersVG - eingeschränkt sein (so BVerwG, NVwZ-RR_95,333 = PersRat_)5,170). ..." (vgl BVerwG, B, 11.07.95, - 6_P_22/93- NVwZ_96,474, S.S.475 = SörS-Nr.95.087)

  3. Der Personalvertretung steht ein Initiativrecht auf Vornahme von Beförderungen zu, für die in organisatorischer Hinsicht alle Voraussetzungen gegeben sind und die nicht Sparregelungen unterliegen, die in personalvertretungsrechtlich verbindlicher Weise getroffen wurden. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.93, - 5_W_2/92 - PR-Initiativrecht - SKZ_93,278/51 (L) = Juris = SörS-Nr.93.001)

  4. Das Antragsrecht des Personalrates gemäß § 73 Abs.3 - eine Maßmahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienstelle zu beantragen - soll es den Personalvertretungen ermöglichen, von sich aus initiativ zu werden und im Gegensatz zu dem allgemeinen Antragsrecht die Regelung bestimmter Angelenheiten gegebenenfalls auch gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen; auf grund der vertretungsrechtlichen Stellung des Personalrates als Gesamtinteressenvertretung, gilt dies nicht wenn der einzelne selbst seine Rechte durchsetzen kann. Jede andere Auslegung würde gegen die zwingende Vorschrift des § 2 Abs.1 Nr.2 ArbGG verstoßen. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.77, - 6_W_9/77 - Höhergruppierung - SKZ_77,221/2 (L) = SKZ_SKZ_77,109 -111 = SörS-Nr.77.014)

  5. Im Saarland bedarf jede Umsetzung eines Wahlvorstandsmitglieds für die Personalratswahlen einer (besonderen) personalvertretungsrechtlichen Zustimmung; dieser kann nicht durch eine vorläufige Regelung iSd PersVG SL § 73 Abs.7 vorgegriffen werden. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  6. Eine einstweilige Verfügung gegenüber einer im Mitbestimmungsverfahren ergangenen vorläufigen Regelung des Dienststellenleiters (§ 73 Abs.7 SPersVG) scheidet aus, wenn diese verfahrensgerecht erfolgt ist und keine irreparablen Verhältnisse schafft. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.93, - 5_W_3/93 - Vorläufige Regelung - SKZ_93,278/50 (L) = SörS-Nr.93.032)

  7. Will der saarländische Minister der Finanzen als oberste Dienstbehörde einen bei einem Finanzamt beschäftigten Beamten an ein anderes Finanzamt abordnen, ist bei der Mitbestimmung weder der örtliche Personalrat noch der Hauptpersonalrat beim Minister der Finanzen, sondern der Bezirkspersonalrat- Land der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu beteiligen. (vgl OVG Saarl, B, 01.10.90, - 1_W_140/90 - Abordnung - SKZ_91,115/38 (L) = SörS-Nr.90.107)

  8. In den Fällen, in denen nach dem saarländischen Beamtenrecht über die Ernennung bzw Beförderung die Landesregierung entscheidet, ist die Mitbestimmung nach § 80 I a Nr.1 SPersVG am Beförderungsvorschlag des Ressortministers durchzuführen. Bei Zustimmungsverweigerung ist diese nebst einer etwaigen Empfehlung der Einigungsstelle mit dem Beförderungsvorschlag der Landesregierung vorzulegen. (vgl OVG Saarl, B, 05.08.96, - 5_W_2/94 - Mitbestimmung - SKZ_97,110/53 (L) = SörS-Nr.96.072)

§§§


zu § 75   SPersVG
  1. Stimmt der (Haus-) Personalrat der beabsichtigten Maßnahme nicht zu, so ist die Angelegenheit nach dem saarländisehen Personalvertretungsrecht vor der Anrufung der Vermittlungsstelle mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern. (vgl OVG Saarl, U, 01.02.82, - 3_R_176/79 - Versetzung - AS_17,202 -207 = SKZ_82,295/2 (L) = Juris = SörS-Nr.82.008)

  2. Eine Verbindlichkeit der Entscheidung der Vermittlungsstelle iSd § 75 Abs.3 S.5 SPersVG, ist nur dann gegeben wenn diese Entscheidung sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.77, - 6_W_9/77 - Höhergruppierung - SKZ_77,221/2 (L) = SKZ_SKZ_77,109 -111 =77.014)

§§§


zu § 78   SPersVG
  1. Soweit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Beamten in einer Rechtsverordnung festgelegt sind, ist für eine Mitbestimmung der Personalvertretung durch Abschluß abweichender Dienstvereinbarungen kein Raum. Jedoch können solche Dienstvereinbarungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 13 Abs.2 der weitergeltenden Arbeitszeitordnung idF vom 30.04.38 - AZO - rechtswirksam abgeschlossen werden. (vgl OVG Saarl, U, 25.03.70, - 3_R_81/69 - Dienstvereinbarung - AS_11,361 = SörS-Nr.70.003)

  2. Eine Anordnung des Dienststellenleiters über die Öffnungszeiten von Jugendzentren ist keine Arbeitszeitregelung im Sinne des § 78 Abs.1 Nr.1 SPersVG, sondern eine mitbestimmungsfreie Organisationsmaßnahme. In der Umsetzung der Öffnungszeiten in einen Dienstplan für den Einsatz der Beschäftigten liegt dagegen eine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeitregelung. (vgl OVG Saarl, B, 15.02.01, - 5_W_2/00 - Öffnungszeiten-Jugendzentrum - SKZ_01,199/40 (L) = SörS-Nr.01.036)

§§§


zu § 80   SPersVG
  1. Beförderung

    Bei Beförderungen auf Grund einer Stellenausschreibung ist dem Personalrat eine Liste aller Bewerber vorzulegen, die sich auf die Ausschreibung gemeldet haben, und zwar mit Angabe des Namens, der Dienststellung, des Lebensalters und gegebenenfalls des allgemeinen Dienstalters. (vgl OVG Saarl, U, 29.03.63, - 2_R_35/63 - Personalentscheidungen - JBl_Saar_63,121 -125 = SörS-Nr.63.007)

  2. Bei Beförderungen ohne vorherige Stellenausschreibung ist dem Personalrat eine Liste aller Beamten vorzulegen, die für die Beförderungsstellen in Frage kommen könnten. (vgl OVG Saarl, U, 29.03.63, - 2_R_35/63 - Personalentscheidungen - JBl_Saar_63,121 -125 =63.007)

  3. Die Beurteilung eines Beamten und damit auch die Feststellung, wer von mehreren Bewerbern für eine Beförderungsstelle nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Geeigneteste ist, ist jeder Einwirkung des Personalrats entzogen. (vgl OVG Saarl, U, 29.03.63, - 2_R_35/63 - Personalentscheidungen - JBl_Saar_63,121 -125 = SörS-Nr.63.007)

  4. Rechte des Personalrats bei Versetzungen und Beförderungen (vgl OVG Saarl, U, 29.03.63, - 2_R_55/61 - Versetzung + Beförderung - JBl_Saar_65,65 -68 = SörS-Nr.63.006)

  5. Der Personalvertretung steht ein Initiativrecht auf Vornahme von Beförderungen zu, für die in organisatorischer Hinsicht alle Voraussetzungen gegeben sind und die nicht Sparregelungen unterliegen, die in personalvertretungsrechtlich verbindlicher Weise getroffen wurden. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.93, - 5_W_2/92 - PR-Initiativrecht - SKZ_93,278/51 (L) = Juris = SörS-Nr.93.001)

  6. In den Fällen, in denen nach dem saarländischen Beamtenrecht über die Ernennung bzw Beförderung die Landesregierung entscheidet, ist die Mitbestimmung nach § 80 I a Nr.1 SPersVG am Beförderungsvorschlag des Ressortministers durchzuführen. Bei Zustimmungsverweigerung ist diese nebst einer etwaigen Empfehlung der Einigungsstelle mit dem Beförderungsvorschlag der Landesregierung vorzulegen. (vgl OVG Saarl, B, 05.08.96, - 5_W_2/94 - Mitbestimmung - SKZ_97,110/53 (L) = SörS-Nr.96.072)

  7. Bei der Beförderung eines abgeordneten Beamten ist für die Frage der zuständigen Personalvertretung für die Wahrnehmung der Mitbestimmung nicht die faktische Dienststellenzugehörigkeit des Beamten maßgeblich, sondern die laufbahn- und planstellenmäßige Zuordnung des Beförderungsamtes. (vgl OVG Saarl, B, 20.12.93, - 5_W_5/93 - Beamter-abgeordneter - SKZ_94,115/59 (L) = SörS-Nr.93.191)

  8. Umsetzung

    Der Begriff "anderweitige Verwendung" im Sinne des § 80 Abs.lb Nr.5 SPersVG ist gleichbedeutend mit dem der Umsetzung. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_1/01 - Sparkasse-Filialwechsel - SKZ_02,294/33 (L) = SörS-Nr.02.027)

  9. Z-155 anderweitige Verwendung

    "Allerdings ist die anderweitige Verwendung in derselben Dienststelle dann gemäß § 80 Abs.1b Nr.5 SPersVG mitbestimmungspflichtig, wenn sie für eine Dauer vom mehr als 3 Monaten erfolgt, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist. ..." (vgl ArbG Saarb, U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80- SKZ_81,73, S.75 = SörS-Nr.80.047)

  10. Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, die jeweilsg mit einem Dienststellenwechsel verbunden sind, beinhaltet die Umsetzung lediglich einen Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb deselben Dienststelle. (vgl ArbG Saarb, U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 - Dienstort - SKZ_81,73 = SörS-Nr.80.047)

  11. VwGO § 80 ist auf den Rechtsschutz gegen Nicht-Verwaltungsakte auch nicht entsprechend anwendbar (Anschluß VGH Mannheim, 24.11.80, - 4_S_2054/80 -, ZBR_81,204 ). (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  12. Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens bei einer anderen Dienststelle derselben Behörde ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes ist Umsetzung, nicht Versetzung. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-85.047)

  13. Zum Begriff der "versetzungsähnlichen Maßnahme". (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  14. Der Wechsel eines Polizeivollzugsbeamten von einem Polizeirevier zu einem anderen innerhalb des Saarlandes ist keine Versetzung. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  15. Eine Umsetzung wird zum Verwaltungsakt nicht allein dadurch, daß sie mit einem dem Beamten zur Last gelegten dienstlichen Fehlverhalten begründet ist. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  16. Vorläufigen Rechtsschutz gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung gibt es nur auf der Grundlage von VwGO § 123. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  17. Zur Frage, inwieweit im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Rückgängigmachung einer Umsetzung angestrebt werden kann. (vgl OVG Saarl, B, 20.06.85, - 3_W_1284/85 - Wahlvorstandsmitglied - AS_19,408 -420 = RiA 85,259 -263 = ZBR 85,315 -318 = PersV 86,335 -341 = NVwZ_86,769 -773 = SKZ_86,289/34 (L) = JURIS = SörS-Nr.85.047)

  18. Die anderweitige Verwendung eines Beamten in derselben Dienststelle ohne Wechsel des Dienstortes ist personalvertretungsrechtlich mitbestimmungs- und mitwirkungsfrei. (vgl OVG Saarl, B, 03.12.99, - 1_W_7/99 - Umsetzung-Leiter-RPA - SKZ_00,99/36 (L) = SörS-Nr.99.278)

  19. Z-152 Versetzung - Abordnung

    "...Während unter Versetzung die Zuweisung einer für die Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, bedeutet die Abordnung die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. ..." ... "Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, die jeweils mit einem Dienststellenwechsel verbunden sind, beinhaltet die Umsetzung lediglich einen Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb deselben Dienststelle. ..." (vgl ArbG Saarb, U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80- SKZ_81,73, S.75 = SörS-Nr.80.047)

  20. Versetzt die oberste Dienstbehörde einen bei ihr beschäftigten Beamten zu einer nachgeordneten Dienststelle, so ist (auch) die Stufenvertretung als auf seiten der aufnehmenden Dienststelle zuständige Personalvertretung zu beteiligen. (vgl OVG Saarl, B, 29.09.92, - 1_W_3/92 - Versetzung - SKZ_93,107/48 (L) = SörS-Nr.92.146)

  21. Beabsichtigt eine oberste Dienstbehörde eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme (hier: eine Versetzung), so ist der bei dieser Behörde bestehende) (Haus-Personalrat zu beteiligen. (vgl OVG Saarl, U, 01.02.82, - 3_R_176/79 - Versetzung - AS_17,202 -207 = SKZ_82,295/2 (L) = Juris = SörS-Nr.82.008)

  22. Stimmt der (Haus-) Personalrat der beabsichtigten Maßnahme nicht zu, so ist die Angelegenheit nach dem saarländisehen Personalvertretungsrecht vor der Anrufung der Vermittlungsstelle mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern. (vgl OVG Saarl, U, 01.02.82, - 3_R_176/79 - Versetzung - AS_17,202 -207 = SKZ_82,295/2 (L) = Juris = SörS-Nr.82.008)

  23. Zu der Frage, ob und wann eine Filialwechsel bei einer Sparkasse, auf die als Anstalt des öffentlichen Rechts das Personalvertretungsrecht anzuwenden ist, eine mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme nach § 80 Abs.lb Nr.4 bis 6 SPersVG ist. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_1/01 - Sparkasse-Filialwechsel - SKZ_02,294/33 (L) = SörS-Nr.02.027)

  24. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Struktur einer Sparkasse ist die einzelne Filiale keine Dienststelle und deshalb der Filialwechsel keine Versetzung im Sinne des § 80 Abs.lb Nr.4 SPersVG. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_1/01 - Sparkasse-Filialwechsel - SKZ_02,294/33 (L) =02.027)

  25. Stimmt der zuständige Personalrat einer Personalangelegenheit zu, so interessiert im Rahmen der Anfechtung der Maßnahmen des Dienstherrn durch den Betroffenen nicht, wie es zu der Zustimmung des Personalrats kam, insbesondere ob insoweit alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen - hier: Anhörungspflicht nach § 54 Abs.2 SPersVG - beachtet wurden. (vgl OVG Saarl, B, 01.10.90, - 1_W_140/90 - Abordnung - SKZ_91,115/38 (L) =90.107)

  26. Bei Versetzungen ist dem Personalrat eine namentliche Liste aller Bewerber vorzulegen, die sich für die zu besetzende Stelle beworben haben. Gleichzeitig ist auch der von dem Bewerber angegebene Versetzungsgrund mitzuteilen. (vgl OVG Saarl, U, 29.03.63, - 2_R_35/63 - Personalentscheidungen - JBl_Saar_63,121 -125 = SörS-Nr.63.007)

  27. Rechte des Personalrats bei Versetzungen und Beförderungen (vgl OVG Saarl, U, 29.03.63, - 2_R_55/61 - Versetzung + Beförderung - JBl_Saar_65,65 -68 = SörS-Nr.63.006)

  28. Z-152 Versetzung - Abordnung

    "...Während unter Versetzung die Zuweisung einer für die Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, bedeutet die Abordnung die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. ..." ... "Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, die jeweils mit einem Dienststellenwechsel verbunden sind, beinhaltet die Umsetzung lediglich einen Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb deselben Dienststelle. ..." (vgl ArbG Saarb, U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80- SKZ_81,73, S.75 = SörS-Nr.80.047)

  29. Will der saarländische Minister der Finanzen als oberste Dienstbehörde einen bei einem Finanzamt beschäftigten Beamten an ein anderes Finanzamt abordnen, ist bei der Mitbestimmung weder der örtliche Personalrat noch der Hauptpersonalrat beim Minister der Finanzen, sondern der Bezirkspersonalrat- Land der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu beteiligen. (vgl OVG Saarl, B, 01.10.90, - 1_W_140/90 - Abordnung - SKZ_91,115/38 (L) = SörS-Nr.90.107)

  30. Delegiert ein Dienststellenleiter eine beteiligungspflichtige Maßnahme im Wege der Gesetzesinitiative an den Landtag, erscheint eine Beteiligung des Personalrates an dem Gesetzesentwurf geboten. (vgl OVG Saarl, E, 24.02.94, - 5_W_1/94 - Gesetzesinitiative - SKZ_94,260/61 (L) = SörS-Nr.94.027)

  31. Werden bei Zusammenführung von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle alle Bediensteten auf diese übergeleitet, kommt eine Verdrängung der Mitbestimmung bei Versetzung (§ 80 Abs.1a Nr.3, b Nr.4 SPersVG) durch den Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs.1 Nr.9 SPersVG (Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen) in Betracht . (vgl OVG Saarl, E, 24.02.94, - 5_W_1/94 - Gesetzesinitiative - SKZ_94,260/61 (L) =94.027)

  32. Ist bei unterbliebener Mitwirkung der Personalvertretung an einem Gesetzesentwurf der Landtag (bzw Ausschuß) zur Anhörung der Personalvertretung bereit, besteht kein Sicherungsbedürfnis für den Erlaß einer eintweiligen Verfügung. (vgl OVG Saarl, E, 24.02.94, - 5_W_1/94 - Gesetzesinitiative - SKZ_94,260/61 (L) = SörS-Nr.94.027)

  33. Zur Mitbestimmung nach § 80 1a Nr.6 SPersVG bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung eines Dienstpostens mit Leitungsfunktion (Referatsleiter) im Rahmen der "Topfwirtschaft". (vgl OVG Saarl, B, 12.07.96, - 5_P_1/95 - Referatsleiter - SKZ_97,110/54 (L) = SörS-Nr.96.065)

  34. Zur Gültigkeit der Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Saarlandes vom 01.06.92 und der hierzu ergangene ergänzenden Hinweise für das Landeskriminalamt vom 01.06.92. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = SörS-Nr.93.109)

  35. Die in Beurteilungsrichtlinien enthaltene Vorgabe von Richtwerten für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen ist in hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im großen und ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und bei hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen zulässig (wie BVerwG, Urteil vom 26. 6. 1980, ZBR 1981, 197). (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) =93.109)

  36. Zu Beurteilungsrichtlinien ergangene "ergänzende Hinweise" eines Behördenleiters, die sicherstellen sollen, daß innerhalb der Behörde der gleiche Beurteilungsmaßstab und das gleiche Beurteilungsverfahren angewendet werden, und durch die zur Einhaltung und Festlegung der Richtwerte ein im einzelnen geregeltes Stufenmodell eingeführt wird, stellen selbst Beurteilungsrichtlinien im Verständnis des § 80 1 lit.a Nr.12 SPersVG dar. (vgl OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = SörS-Nr.93.109)

  37. 4) Auch für die Auswahl der Polizeihauptmeister / Kriminalhauptmeister mit Amtszulage, die nach Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 14.09.92 ausbildungs- und prüfungsfrei unmittelbar zu Polizeioberkommissaren / Kriminaloberkommissaren ernannt werden, gelten Art.33 II GG, § 9 1 SBG und § 2 II PolLVO. Im Rahmen einer Aufstiegs- und Beförderungsauswahl kommt dem Umstand, daß ihr Beurteilungen zugrundeliegen, die aufgrund von Beurtellungsrichtlinien, bei deren Erlaß die Personalvertretung nicht beteiligt worden war, erstellt wurden, jedenfalls dann keine Bedeutung zu, wenn diese Beurteilungsrichtlinien lediglich das Beurteilungsverfahren, nicht aber den Beurteilungsmaßstab betreffen. Entscheidend ist dann allein, ob die so festgelegten Gesamturteile im Ergebnis materiellrechtlicher Kontrolle standhalten. (vgl (vgl OVG Saarl, B, 22.06.93, - 1_W_31/92 - Quotenregelung - SKZ_93,277/40 (L) = SörS-Nr.93.102) und OVG Saarl, B, 05.07.93, - 1_W_39/93 - Beurteilungsrichtlinien - SKZ_94,112/44 (L) = SörS-Nr.93.109)

  38. Zum Dienstort im Sinne des § 80 Abs.lb Nr.5 SPersVG zählt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht das umzugskostenrechtliche Einzugsgebiet.(vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_1/01 - Sparkasse-Filialwechsel - SKZ_02,294/33 (L) = SörS-Nr.02.027)

  39. Unter Dienstort ist die politische Gemeinde zu verstehen, in der sich die Dienststelle bzw die Dienststellenteile befinden. (vgl ArbG Saarb, U, 31.10.80, - 1_Ca_110/80 - Dienstort - SKZ_81,73 =80.047)

  40. Höhergruppierung

    Auch nach dem SL Personalvertretungsgesetz steht dem Personalrat kein durchsetzbares Recht zu, die Höhergruppierung von Angestellten - hier der Kommunalverwaltung - zu beantragen. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.77, - 6_W_9/77 - Höhergruppierung - SKZ_77,221/2 (L) = SKZ_SKZ_77,109 -111 = SörS-Nr.77.014)

  41. Triftige Gründe

  42. Ein triftiger Grund iSd § 80 Abs.2 Buchst.c setzt einen Grund voraus , der in seinem Gewicht und seiner Bedeutung den unter Buchstaben a) bis c) der Vorschrift aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründen gleichkommt. (vgl OVG Saarl, B, 06.03.82, - 6_W_893/81 - Zustimmungsverweigerung - SKZ_82,151 -154 = SörS-Nr.82.018)

  43. Für die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung, die mit geringerer Eignung des Bewerbers begründet wird, gelten auch nach saarländischer Rechtslage die zu § 77 Abs.2 BPersVG entwickelten Grundsätze. Die Erweiterung des Zustimmungsverweigerungskatalogs nach § 80 Abs.2 SPersVG auf (sonstige) "triftige Gründe" rechtfertigt keine anderen Begründungsanforderungen, als für § 77 Abs.2 Nr.1-3 BPersVG gelten, soweit sich eine Zustimmungsverweigerung sinngemäß unter die Tatbestände des § 80 Abs.2a)-c) SPersVG einordnen läßt. (vgl OVG Saarl, B, 29.09.92, - 5_W_5/91 - Zustimmungsverweigerung - SKZ_93,107/49 (L) = PersR_93,336 (L) = Juris = SörS-Nr.92.148)

  44. Benachteiligung

    Daß für einen Bediensteten der Gemeinde lediglich eine Beförderungschance dadurch nicht realisiert wird, daß für eine zu besetzende leitende Stelle in der Verwaltung ein bisher nicht dienststellenangehöriger Bewerber eingestellt werden soll, ist keine "Benachteiligung" eines anderen Gemeindebediensteten iS von § 80 Abs.2 Buchst.b SPersVG und somit kein "triftiger Grund", der eine Zustimmungsverweigerung des Personalrates zu beabsichtigten bzw beschlossenen Einstellung rechtfertigen könnte. (vgl OVG Saarl, B, 06.03.82, - 6_W_893/81 - Zustimmungsverweigerung - SKZ_82,151 -154 = SörS-Nr.82.018)

  45. Z-167 Zustimmungsverweigerung: Benachteiligung

    "... Zwar ist im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt welcher Art die Benachteiligung sein muß, um mit Erfolg die Zustimmung zu der geplanten Maßnahme verweigern zu können. Jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift als einer wirksamen Schutzfunktion für die Angehörigen der Dienststelle ist zu ersehen, daß - wie Dietz/Richardi es formulieren - der status quo der Beschäftigten der Dienststelle erhalten bleiben soll ( BPersVG, 2.Aufl., RN 61 zu § 77 ). ..." "... Die Nichtrealisierung einer tatsächliche Beförderungschance ist keine Benachteiligung im Sinne des § 80 Abs.2 Buchst.b SPersVG. ..." (vgl OVG Saarl, B, 06.03.82, - 6_W_893/81- SKZ_82,151, S.153 = SörS-Nr.82.018)

§§§


zu § 83   SPersVG
  1. Organisationsplan iS des Mitwirkungstatbestands des § 83 Abs.1 Nr.5 SPersVG ist jede planmäßige, also generell-abstrakte strukturelle und aufgabenmäßige Gliederung einer Dienststelle; hierunter fällt die Schaffung einer generell-abstrakt abgegrenzten Aufgaben- oder Funktionseinheit, gleich ob diese einen Dienstposten umfaßt oder eine Mehrzahl. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.93, - 5_W_1/92 - Organisationsplan - SKZ_93,278/52 (L) = Juris = SörS-Nr.93.033)

  2. § 83 Abs.1 Nr.5 SPersVG erstreckt sich auch auf die Änderung von Organisationsplänen. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.93, - 5_W_1/92 - Organisationsplan - SKZ_93,278/52 (L) = Juris =93.033)

  3. Werden bei Zusammenführung von Dienststellen zu einer neuen Dienststelle alle Bediensteten auf diese übergeleitet, kommt eine Verdrängung der Mitbestimmung bei Versetzung (§ 80 Abs.1a Nr.3, b Nr.4 SPersVG) durch den Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs.1 Nr.9 SPersVG (Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen) in Betracht. (vgl OVG Saarl, E, 24.02.94, - 5_W_1/94 - Gesetzesinitiative - SKZ_94,260/61 (L) =94.027)

  4. Die Anfang 2001 getroffene Anordnung des Leiters eines Klinikums, durch welche den ärztlichen Mitarbeitern die Dokumentation und Verschlüsselung von Diagnosen und Prozeduren nach den neuen Verschlüsselungskatalogen und -richtlinien auferlegt wurde, ist eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.9 Alternative 1 BaWüPersVG. (vgl BVerwG, B, 18.05.04, - 6_P_13/03 - Hebung der Arbeitsleistung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  5. Das Mitbestimmungsrecht ist nicht mit Blick auf § 301 SGB V und Nr.3 SR 2 c BAT aufgrund des Gesetzes- und Tarifvorrangs ausgeschlossen. (vgl BVerwG, B, 18.05.04, - 6_P_13/03 - Hebung der Arbeitsleistung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  6. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung ist nur eingeschränkt in der Weise verfassungsrechtlich zulässig, dass auf der letzten Stufe die Entscheidung der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde hat. (vgl BVerwG, B, 18.05.04, - 6_P_13/03 - Hebung der Arbeitsleistung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  7. Das Modell der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 69 Abs.4 Sätze 3 und 4 BaWüPersVG ist auf die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs.1 1 Satz 1 Nr.9 Alternative 1 BaWüPersVG entsprechend anzuwenden. (vgl BVerwG, B, 18.05.04, - 6_P_13/03 - Hebung der Arbeitsleistung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

  8. (Bl) PersVG_§_85 Abs.2 Nr.2, PersVG_§_90 Nr.2

  9. Die Vorschrift über die Mitwirkung des Personalrats beim Erlass von Verwaltungsvorschriften (§ 90 Nr.2 BlnPersVG) ist in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 85 BlnPersVG nicht anzuwenden. (vgl BVerwG, U, 01.09.04, - 6_P_3/04 - Alterermäßigung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§


zu § 96   SPersVG
  1. Die Zuständigkeitsregelung des § 96 Abs.1f SPersVG, wonach der Hauptpersonalrat Gesamtschulen im Unterschied zu den Hauptpersonalräten Erweiterte Realschulen und Gymnasien (§ 96 Abs.1d und 1e SPersVG) keine Zuständigkeit für die Studienreferendare und Lehramtsanwärter an den entsprechenden Studienseminaren hat, ist sachlich gerechtfertigt und nicht im Sinne einer Erweiterung der Zuständigkeit auf die Studienseminare auslegungsfähig. (vgl OVG Saarl, B, 01.02.02, - 5_P_2/01 - Hauptpersonalrat - SKZ_02,294/34 (L) = SörS-Nr.02.028)

§§§


zu § 113   SPersVG
  1. Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 113 Abs.1 Buchstabe c und Abs.2 befugt die Entscheidung der Vermittlungsstelle auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, weil es sich auch insoweit um eine Rechtsfrage handelt, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen des Personalrats aus dem SPersVG ergibt. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.77, - 6_W_9/77 - Vermittlungsstellenentscheidung - SKZ_77,109 -111 = SörS-Nr.77.013)

  2. Entscheidungen der Vermittlungsstelle sind nur dann im Sinne des § 75 Abs.3 Satz 5 SPersVG verbindlich, wenn sie sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften hält. (vgl OVG Saarl, B, 08.03.77, - 6_W_9/77 - Vermittlungsstellenentscheidung - SKZ_77,109 -111 =77.013)

  3. In entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 Buchst.c SPersVG, ist das Verwaltungungsgericht dazu berufen die Entscheidung der Vermittlungsstelle auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu überprüfen. (vgl OVG Saarl, B, 06.03.82, - 6_W_893/81 - Zustimmungsverweigerung - SKZ_82,151 -154 = SörS-Nr.82.018)

  4. Die sich aus dem SPersVG ergebende Rechtsstellung der Gemeinde ergibt die Befugnis der Gemeinde, beim Verwaltungsgericht gegen den Beschluß der Vermittlungsstelle vorzugehen mit dem Ziel, den Personalrat durch das Gericht zu verpflichten, Zustimmung zur beabsichtigten bzw vom Gemeinderat beschlossenen Einstellung eines Bewerbers zu erteilen. (vgl OVG Saarl, B, 06.03.82, - 6_W_893/81 - Zustimmungsverweigerung - SKZ_82,151 -154 =82.018)

  5. Der Personalrat hat bei Vollzug einer Maßnahme des Mitbestimmungsverfahrens keinen im personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahren (Hauptsache- oder Eilrechtsschutzverfahren) durchsetzbaren weitergehenden Anspruch als den - verfassungsrechtlichen - auf Einleitung beziehungsweise Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens. Die Rückgängigmachung der Maßnahme ist keine essentielle Voraussetzung für eine personalvertretungsrechtlich beachtliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. (vgl OVG Saarl, B, 24.09.99, - 5_W_3/99 - Mitbestimmungsverfahren - SKZ_00,100/40 (L) = SörS-Nr.99.214)

  6. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die bei einem Kompetenzstreit zwischen "Hauptpersonalrat" und Stufenvertretung ausschließlich der Durchsetzung der vom "Hauptpersonalrat" beanspruchten Alleinzuständigkeit dienen soll, besteht kein Sicherungsbedürfnis. (vgl OVG Saarl, B, 23.07.99, - 5_W_2/99 - Kompetenzstreit-Personalrat - SKZ_00,100/39 (L) = SörS-Nr.99.160)

§§§


zu § 114   SPersVG
  1. Ein gegen einen ehrenamtlichen Beisitzer des Fachsenats für Personalvertretungssachen gerichtetes Ablehnungsgesuch mit der alleinigen Begründung, der Beisitzer sei Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes, richtet sich nicht gegen die Person, sondern gegen das Gesetz; es ist daher unzulässig. (vgl OVG Saarl, B, 16.02.60, - 4_Z_1/59 - Fachsenat-Beisitzer - AS_7,405 -408 = DÖV_61,352 = DVBl_61,640/212 (L) = SörS-Nr.60.002)

§§§


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