RsprS zu § 93  LBO Saar
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Allgemeines

  1. Gestaltungssatzungen bewirken Drittschutz allenfalls, wenn sie den Belangen bestimmter Gebäude, nicht aber, wenn sie nur der Schönheit des Ortsbildes im allgemeinen dienen. (vgl. OVG Saarland E 21.10.91 - 2 R 56/88 -, Juris).


zu Absatz 1

  1. Vor dem Hintergrund des Art.14 GG bestehen, zumal insoweit die Baubehörde nur zur Abwehr von Verunstaltungen befugt sind, Bedenken gegen die Gültigkeit örtlicher Bauvorschriften, die im Interesse einer positiven Baupflege bestimmte Dachformen oder Dachneigungen vorschreiben. (vgl. OVG Saarland, B, 11.07.79 - 2 W 12011/79 -, SKZ 80,105/13 (L)).


  2. Die Festsetzung von Dachformen und Dachneigungen in einem Bebauungsplan ist zulässig. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, daß Flachdächer in Mitteleuropa gegen die Einflüsse der Witterung nur mit hohem Aufwand gesichert werden können, ist eine genügende planerische Rechtfertigung für die Änderung eines Bebauungsplans, die an Stelle von Flachdächern geneigte Dächer vorschreibt. (vgl. VGH BW, B, 30.07.87 - 5 S 2906/86 - KFZ-Reparaturarbeiten DVBl 88,704 (L) = ZfBR 88,53).


  3. Mit einer Baugestaltungssatzung können Festsetzungen über die Dachneigung in einem Wochenendhausgebiet getroffen werden. Dabei muß der Satzungsgeber die widerstreit-enden privaten und öffentlichen Interessen einer gerechten Abwägung unterziehen. (vgl. OVG NW, U, 25.04.91 - 11 A 1708/88 - Baugestaltungssatzung DÖV 92,366 (L-65)).


  4. Ein historischer Stadtkern mit ausgeprägter Dachlandschaft als Element des Stadtbildes berechtigt die Gemeinde, rote gebrannte Dachziegel für Dächer durch örtliche Bau-vorschriften vorzuschreiben und Betondachsteine auszuschließen. (vgl. NdsOVG, B, 11.08.93 - 1 L 5267/92 - Dachziegel-gebrannte, NdsVBl 94,16)


zu Absatz 3

  1. Fehlt in einer Satzung über örtliche Bauvorschriften jegliche Hinweis darauf, daß die vorgeschriebene Genehmigung erteilt worden ist, so ist die Satzung ungültig. Bestimmungen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen - hier: Dachform - dienen regelmäßig nicht dem Schutz des Nachbarn. (vgl. OVG Saarland, U, 14.02.80 - 2 R 100/79 -, Dachform SKZ 80,254/12 (L)).


zu Absatz 5

  1. Gestalterische Festsetzungen in einem Bebauungsplan bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer erkennbaren landesrechtlichen Satzung (örtlichen Bauvorschrift) nach den §§ 56, 97, 98 NBauO. Eine allgemeine Flachdachfestsetzung ohne konkrete Gestaltungsanfor-derungen über zulässige Dachneigungswinkel kann zu unbestimmt und damit nichtig sein. (vgl. OVG Lüneb, U, 21.08.92 - 6 L 119/90 - Flachdachfestsetzung DÖV 93,258 -259).


  2. Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten. Das Landesrecht kann insoweit selbst die Reichweite seiner Regelungen bestimmen und nur subsidiäre Geltung beanspruchen. Das ist für bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsflächen in Nordrhein-Westfahlen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geschehen (§ 6 Abs.15 BauO NW 1984 ) Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs.1 BauGB kann auch dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplanes "heilend" zu beseitigen. Das setzt aber vor aus, daß die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung be-rühren und der ursprüngliche Bebauungsplan jedenfalls nur teilweise nichtig sein kann. (vgl. BVerwG B 22.09.89 - 4 NB 24/89 - Abstandsflächen-regelung NJW 90,1379 = DVBl 90,364 = NVwZ 90,361 = UPR 90,182 = ZfBR 90,100).

§§§


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