RsprS zu § 76  LBO Saar
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  1. Ist eine bauliche Anlage weder baugenehmigungs- noch anzeigepflichtig, kann der Bauherr im Regelfall für sie auch keinen Bauvorbescheid verlangen. (vgl. OVG Saarland, B, 25.10.82 - 2 R 148/81 - Bauvorbescheid, SKZ 83,147 -148 = SKZ 83,69/10 (L) = DÖV 83,821) 


  2. Die formelle Legalität eines Bauwerks ist Voraussetzung für die isolierte Genehmigung einer Änderung seiner Nutzung und einen die bloße Nutzungsänderung betreffen Vorbescheid. (vgl. OVG Saarland, B, 28.12.92 - 2 R 39/92 - Nutzungsänderung, SKZ 93,104/21 (L)) 


  3. Was Gegenstand einer Bauvoranfrage und damit regelmäßig zugleich Inhalt eines darauf ohne Einschränkung ergehenden positiven Vorbescheids ist, bestimmt grundsätzlich der Antragsteller; geschieht das nicht ausdrücklich, so ist über all das zu entscheiden, was die eingereichten Unterlagen erkennbar an öffentlich-rechtlichen Zweifelsfragen aufwerfen. Innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens bindet ein rechtswirksamer Vorbescheid die Bauaufsichtsbehörde auch dann, wenn sie die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu Unrecht angenommen hat; ob sie insoweit in den Einzelheiten uneingeschränkt regelungsbefugt war oder ansonsten eine Vorschrift falsch angewandt hat, ist ohne Belang. (vgl. OVG Saarland, U, 25.09.87 - 2 R 150/84 -, Bauvoranfrage, AS 22,87 -91 = UPR 89,199 = DÖV 89,687/103 (L)) 


  4. Eine einstweilige Anordnung gegen die Bauaufsichtsbehörde, vorläufig einen Vorbescheid zu erteilen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls dann zulässig, wenn dem Antragsteller andernfalls schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. (vgl. OVG Saarland, B, 22.10.86 - 2 W 1004/86 -, Vorbescheid, SKZ 87,142/41 (L))


  5. Erledigen sich durch Zeitablauf beziehungsweise Befolgung die Ablehnung eines Genehmi-gungsantrags und die gleichzeitige Anordnung, die betreffende Anlage zu beseitigen, so ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides grundsätzlich nicht geeignet, im Hinblick auf gleichartige Folgevorhaben - hier: Aufstellung eines Ausstellungs- und Verkaufszeltes - eine Wiederholung des bauaufsichtsbehördlichen Vorgehens auszuschließen. Einzelne für die Beurteilung solcher Folgevorhaben maßgeb-liche baurechtliche Fragen können auch nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungs-klage sein, sofern die Möglichkeit besteht, sie im Wege der Bauvoranfrage durch entsprechenden Vorbescheid zu klären. Der Antrag auf Erteilung eines solchen Vorbe-scheides kann in dem ursprünglichen Genehmigungsantrag enthalten und mit ihm dergestalt beschieden worden sein, daß insoweit ein erneuter Antrag entbehrlich und auch die Durchführung eines Vorverfahrens nicht mehr erforderlich ist. (vgl. OVG Saarland, U, 25.11.83 - 2 R 4/82 -, Ausstellungs- + Verkaufszelt AS 18,326 -339 = BRS 40 Nr.5 = SKZ 84,270 -275 = SKZ 84,103/23 + SKZ 84,105/35 (L) = Juris) 


  6. Für die Klage auf Erteilung eines Vorbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die zur Prüfung gestellte Baumaßnahme bereits durchgeführt ist. ( Bestätigung des Urteils vom 28.01.77 - 2 R 125/76 -, BRS 32 Nr.137 = BauR 77,120, gegen OVG Lüneburg, BRS 32 Nr.183 ). (vgl. OVG Saarland, B, 05.10.79 - 2 R 2/79 -, Baugenehmigungsklage SKZ 80,105/7 = BRS 35 Nr.171 = Juris) 


  7. Die Bebauungsgenehmigung ist ihrem Wesen nach ein Ausschnitt aus dem feststellen den Teil der Baugenehmigung, der die Frage der bodenrechtlichen Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks regelt (wie BVerwGE 48,242 ). Ist ein Bauvorbescheid noch nicht bestandskräftig, so ist in dem gegen die spätere Baugenehmigung gerichteten Anfechtungs-prozeß des Nachbarn auch die im Vorbescheid bejahte behauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle. Ficht der Nachbar bei noch nicht bestandskräftigem Vorbescheid richtigerweise auch die Baugenehmigung an, so ist bei deren gerichtlicher Prüfung zu beachten, da ß die Baugenehmigung nicht nur feststellend die weiteren Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beantwortet, die nicht schon Gegenstand des Vorbescheides waren, sondern darüber hinaus verfügend die Durchführung des Bauvorhabens - und zwar in seinem gesamten Umfang - freigibt. Diese Verfügung ist nur rechtmäßig, wenn alle einschlägigen bebauungs- und bauordnungs-rechtlichen Einzelfragen zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind. Das kann dann nur bedeuten, daß durch den verfügenden -Teil der Baugenehmigung das Bauen nicht freigegeben werden darf ohne daß durch den feststellenden Teil der Baugenehmigung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird. (vgl. BVerwG, U, 09.12.83 - 4 C 44/80 - Bebauungsgenehmigung, BVerfGE 68,241) 


  8. Werden im Vertrauen auf die Richtigkeit eines ihm amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) Aufwendungen für den Erwerb vermeintlichen Baugeländes gemacht, kann deren Ersatz verlangen werden, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zu Versagung des Bescheides hätten führen können. (vgl. BGH, U, 30.06.88 - 3 ZR 232/86 - Bebauungsgenehmigung BauR 88,712 = BRS 48 Nr.136 = UPR 90,70 = NVwZ 88,1161 (L-45)) 


  9. Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werden den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbe-scheid entsprechend erlassen werde. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist. In derartigen Erklärungen und in der Übergabe eines solchen Entwurfs liegt auch keine "Maßnahme" iS des 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW, die - bei Rechtswidrigkeit - den Antragsteller zum Ersatz von Aufwendungen berechtigen würde, wenn der Vorbescheid schließlich nicht erlassen wird. (vgl. BGH, U, 16.01.92 - 3 ZR 18/90 - Bauvoranfrage DVBl 92,560 -563 = DÖV 92,452 -54) 


  10. Vorbescheide nach § 85 BauO Bln 1979 (jetzt: § 59 BauO Bln 1985) stellen für die Dauer ihrer - jetzt auf zwei Jahre befristeten - Geltung das Vorliegen bestimmter rechtlicher Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens fest. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bei der Entscheidung für den rechtzeitig gestellten Bauantrag auszugehen, auch wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat. Vorbescheide dieser Art sind feststellende Verwaltungsakte mit - befristeter - Dauer-wirkung. Soweit sie zugleich eine Befreiung enthalten, haben sie ebenfalls befristete - rechtsgestaltende Wirkung. (vgl. OVG Berlin, U, 16.07.90 - 2 B 48/87 - Vorbescheid, OVGE 18,265) einen dahingehenden Hilfsantrag neben jenem auf Erteilung der nachträglichen Bauerlaubnis fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (vgl. OVG Saarland, U, 28.01.77 - 2 R 125/76 -, Bebauungsgenehmigung, BauR 77,120 = BRS 32 Nr.137)


  11. Ein schützenswertes Interesse an der Erteilung eines die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens aussprechenden Vorbescheides kann dann nicht anerkannt werden, wenn dem Vorhaben nicht ausräumbare bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstellen (ständ-Rechtsprechung). (vgl. OVG Saarland, B, 26.04.94 - 2 R 41/93 -, Kegelbahnerweiterung, SKZ 94,254/18 (L) = Juris)


  12. Ein die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens aussprechender Vorbescheid verstößt dann nicht gegen das im Rahmen von § 34 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme, wenn allein die Beeinträchtigung von Belangen im Raum steht, die dem Regelungsbereich bauordnungsrechtlicher Vorschriften unterfallen, und die Einhaltung der insoweit einschlägigen Bestimmungen des Bauordnungsrechts im noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt werden kann. (vgl. OVG Saarland, E, 29.03.94 - 2 R 30/93 -, Bauvorbescheid, Juris)


  13. Eine baurechtliche Genehmigung (hier: Vorbescheid) kann durch Verzicht des Begünstigten erlöschen. In der Rückgabe eines Vorbescheides verbunden mit der Erklärung, die Angelegenheit werde nicht mehr weiterverfolgt, kann eine wirksame Verzichtserklärung liegen (Einzelfall). Entscheidet die Widerspruchsbehörde in der Sache über einen Nachbarwiderspruch gegen eine baurechtliche Genehmigung, obwohl der Bauherr auf diese wirksam verzichtet und der Nachbar im Anschluß hieran die Erledigung des Verfahrens geltend gemacht hatte, so kommt die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides in Betracht. (vgl. OVG Saarland, U, 30.11.93 - 2 R 51/92 -, Rückgabe-Vorbescheid SKZ 94,109/25 (L))

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