zu § 58  KSVG  
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  1. Die vorzeitige Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters erklärt sich aus einer Entwicklung des Gemeindeverfassungsrechts und seiner Einwirkung auf das Dienstrecht des Bürgermeisters. Sie ist in der Ausgestaltung, die sie in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24.Januar 1950 gefunden hat, mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 17.10.57, - 1_BvL_1/57 - Hauptamtlicher Bürgermeister - BVerfGE_7,155 = RS-BVerfG-Nr.57.025, LS 3 = www.dfr/BVerfGE)

  2. Die Vorschriften des § 49 Abs.2 S.1 HessLKO, nach der Landräte und hauptamtliche Kreisbeigeordnete innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistages mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder abberufnen werden können, steht in Einklang mit dem Gebot des Art.33 Abs.5 GG, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der herbgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. (vgl BVerwG, U, 15.03.89, - 7_C_7/88- NVwZ_89,972 -75 = RS-KomR-Nr.89.003)


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