| zu § 47 VwGO (2) | (R) | |
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Das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt jedenfalls keinen auf der Hand liegenden oder sich aufdrängenden privaten Belang dar. Es ist für die planende Stelle nur beachtlich, wenn es ihr während des Planaufstellungsverfahrens aufgezeigt wird. Dem privaten Interesse, von Beeinträchtigungen durch ein nach Erschließung eines Neubaugebietes zu erwartendes Verkehrsaufkommen verschont zu bleiben, kommt nicht von vornherein die Bedeutung eines stets abwägungsbeachtlichen Belanges zu (hier verneint für ein durch 85 Wohneinheiten ausgelöstes Verkehrsaufkommen, das zudem nur teilweise das Anwesen des Antragstellers passieren wird). (vgl. OVG Saarl, E 19.03.92 - 2 N 1/89 - Abwägungsgebot, SKZ 92,242/6 (L) = DNr.92.051)
Erweist sich der Flächennutzungsplan als unwirksam, weil die planende Stelle nicht über die erforderliche Planungskompetenz verfügt hat, so folgt daraus nicht zwingend die Nichtigkeit der aus dieser Flächennutzungsplanung entwickelten Bebauungspläne. Eine Festsetzung, die davon absieht, als erhaltenswert ermittelte Bäume unter absoluten Schutz zu stellen, sondern sich darauf beschränkt, an deren Beseitigung qualifizierte Anforderungen zu stellen (hier: zwingende Gründe bei gleichzeitiger Verpflichtung zu Ersatzanpflanzungen), bewegt sich im Rahmen der durch § 9 Abs.1 Nr.25b BBauG 1976/79 eröffneten Befugnisse. (vgl. OVG Saarl, E 23.06.92 - 2 N 1/92 - Baumschutz, SKZ 92,242/7 (L) = Juris = DNr.92.095)
Ein Bebauungsplan, dessen Regelungsinhalt sich darauf beschränkt, eine bislang uneingeschränkt befahbare Straße als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" auszuweisen, kann von dem Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Wohn- und Geschäftsanwesens mit Blick auf eine in Betracht zu ziehende Verletzung des ihm zustehenden Anliegergebrauchs der gerichtlichen Nachprüfung in einem Normenkontrollverfahren zugeführt werden. Weder das Baugesetzbuch noch gegebenenfalls ergänzend heranzuziehende landeskommunalrechtliche Bestimmungen regeln näher, in welcher- Weise- die Prüfungspflicht des § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB zu erfüllen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Stadtrat darauf beschränkt, sich die in einer Verwaltungsvorlage unterbreiteten Vorschläge zur Behandlung vorgebrachter Anregungen und Bedenken zu eigen zu machen, und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschließt. Die Bauleitplanung darf die endgültige Bewältigung von durch sie aufgeworfenen Problemen unter bestimmten Voraussetzungen einem künftigen Verwaltungshandeln überlassen. Das gilt vor allem dann, wenn der in § 9 Abs.1 BauGB enthaltene abschließende Katalog zulässiger bodenrechtlicher Festsetzungen dem Satzungsgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, die zur Konfliktlösung erforderlichen Regelungen selbst zu treffen. Voraussetzung für die Verlagerung einer Konfliktlösung auf künftiges Verwaltungshandeln ist freilich, daß die Vornahme der für notwendig erachteten Folgemaßnahmen hinreichend sicher ist, daß gewährleistet ist, daß der Konflikt nicht zum Nachteil der Betroffenen ungelöst bleibt. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist vom Satzungsgeber prognostisch zu beurteilen. Besteht für den Satzungsgeber im Zeitpunkt der Planungsentscheidung kein objektiver Anlaß zu zweifeln, daß die für die Problembewältigung für erforderlich gehaltenen straßen- und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auch wirklich vorgenommen werden, so ist er nicht gehalten, diese Maßnahmen unter Ausschöpfung seiner eigenen Regelungskompetenz rechtssatzmäßig festzulegen, sondern kann sich darauf beschränken, seine Konzeption in der Planbegründung darzustellen (hier: Vorstellungen über Art, Zweck und Umfang des in einem Fußgängerbereich weiterhin zulässigen Kraftfahrzeugverkehrs). Soweit die in Umsetzung der Planung getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen der planerischen Konzeption nicht in vollem Umfang Rechnung tragen, sind Einwände nicht gegenüber der Planung, sondern soweit die Verletzung von Rechtspositionen der Anlieger im Raum steht - gegenüber den zu ihrer Umsetzung ergangenen Verwaltungsentscheidungen vorzubringen. (vgl. OVG Saarl, B 28.10.97 - 2 N 2/97 - Fußgängerbereich, SKZ 98,109/29 (L) = DNr.97.104)
Läßt sich das mit einer Planung verfolgte Ziel (hier: die Begrenzung der Schank- und Speisewirtschaften im Plangebiet auf den vorhandenen Bestand) mit den zu diesem Zweck getroffenen Festsetzungen nicht erreichen, weil diese einen Teil des Plangebietes überhaupt nicht erfassen und dort die betreffenden Vorhaben, die Einschränkungen unterworfen werden sollen, uneingeschränkt zulässig bleiben, so erweist sich der betreffende Bebauungsplan als unwirksam. (vgl. OVG Saarl, NB 24.11.93 - 2 N 6/93 - Schank- + Speisewirtschaft, SKZ 94,108/12 (L) = DNr.93.175)
Eine Bauleitplanung ist erforderlich im Verständnis von § 1 III BauGB, wenn sie zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Einem Bebauungsplan kommt keine Vorwirkung für ein etwaiges sich anschließendes Enteignungsverfahren zu. Sollen mit einer Planung die bodenrechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung von öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und Einrichtungen - hier: Friedhof und Parkplätze - geschaffen werden und setzt ihre Umsetzung die Verfügbarkeit von derzeit im Privateigentum stehenden Grundstücken voraus, so kann ihre Erforderlichkeit dann zu verneinen sein, wenn von vornherein feststeht, daß es der Gemeinde nicht, auch nicht im Wege der Enteignung gelingen wird, die Verfügungsgewalt über die zur Umsetzung des Konzeptes benötigten Flächen zu erlangen. Eine Bauleitplanung braucht sich nicht eng auf die Deckung eines bereits konkret absehbaren Bedarfs zu beschränken, sondern kann auch der langfristigen Flächensicherung dienen. Eine solche langfristige Planung erschient namentlich bei gemeindlichen Friedhöfen nicht von vornherein sachwidrig. Der Senat hält es für zweifelhaft, ob eine Umlegung, die vorsieht, praktisch alle privaten Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken "auszusiedeln", um das benötigte Land für ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben - Friedhof und Parkplatz - zu beschaffen, noch privatnützig und von § 45 BauGB gedeckt ist (vgl in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 13.12.90 NJW 91,2011, 2012 f). Die durch § 3 I, II BauGB eröffnete Ein Nachteil, der zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens bezüglich eines Bebauungsplans berechtigt, liegt nur vor, wenn der Antragsteller durch diesen Plan oder seine Anwendung einer aus seiner verständlichen Sicht nachteiligen Veränderung eines Zustandes ausgesetzt wird, auf dessen Aufrechterhaltung er einen Rechtsanspruch haben kann. Bleiben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung hinter den ohne Bebauungsplan zulässigen Werten zurück, so ist der auf eine weitere Verringerung dieses Maßes hinsichtlich eines Nachbargrundstückes abzielende Normenkontrollantrag eines Planbetroffenen unzulässig. Auf die Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen, die Erhaltung einer benachbarten Grünanlage oder die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen besteht regelmäßig kein Rechtsanspruch. (vgl. OVG Saarl, U 28.10.77 - 2 N 3/77 - Bebauungsplan, SKZ 77,331 -335 = DÖV 78,215 -217 = DVBl 79,89/12 (L) = BRS 32 Nr.20 = DNr.77.043)
Einen zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigender "Nachteil" erleidet jedenfalls derjenige, der einen auf die Festsetzungen des beanstandeten Bebauungsplans gestützten Verwaltungsakt im Klageverfahren zu Fall zu bringen könnte, weil er durch ihn, etwa als Eigentümer eines planbetroffenen Grundstücks, der - mit der Verpflichtungsklage - eine andere als die zugelassene Nutzung anstrebt, oder als Nachbar, der - mit der Anfechtungsklage - ein planentsprechend genehmigtes Vorhaben bekämpft, sogar im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO in seinen Rechten verletzt wird. (vgl. OVG Saarl, U 27.04.79 - 2 N 12/77 - Bebauungsplan, BRS 35 Nr.18 = Juris = DNr.79.023)
Ein Nachteil, der zur Stellung eines Normenkontrollantrages berechtigt, liegt stets vor, wenn der angegriffene Bebauungsplan die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers schafft. Ein nicht insgesamt genehmigungsfähiger Bebauungsplan darf auf Antrag der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde teilweise genehmigt werden, wenn die beanstandeten Festsetzungen von dem übrigen Normenkomplex abtrennbar sind und anzunehmen ist, daß die verbleibenden Bestimmungen auch ohne sie erlassen worden wären. (vgl. OVG Saarl, U 11.05.81 - 2 N 1/80 - Bebauungsplan, AS 16,427 -445 = BRS 38 Nr.18 = SKZ 82,177 = SKZ 81,275/5 (L) = NVwZ 83,202 = DNr.81.029)
Für die Frage nach der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob auch ohne ihn eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung des erfaßten Bereichs gewährleistet wäre; entscheidend ist vielmehr allein, ob seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde gerechtfertigt ist. (vgl. OVG Saarl, B 25.08.81 - 2 N 6/80 - Bebauungsplan, SKZ 82,124/9 (L) = DNr.81.050)
Das Interesse des Anliegers, von den Geräusch- und Geruchsbelästigungen durch die Benutzung von achtzehn in unmittelbarer Nachbarschaft vorgesehenen Garagen verschont zu bleiben, ist in die Planentscheidung einzustellen; wird es übergangen, erleidet der Anlieger einen zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen den betreffenden Bebauungsplan berechtigenden Nachteil. (vgl. OVG Saarl, B 13.10.82 - 2 N 5/81 - Garagenbauvorhaben, SKZ 83,70/12 (L) = DNr.82.050)
Bei der Entscheidung darüber, ob in einem Bebauungsplan in unmittelbarer Nachbarschaft eines Wohnhauses eine Sammelanlage mit elf Garagen und Stellplätzen ausgewiesen werden soll, sind die Belange des Eigentümers jenes Wohnhauses in der Abwägung einzustellen; werden sie übergangen, so erleidet er einen Nachteil, der ihn berechtigt, hinsichtlich des Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren zu beantragen. Die Ausweisung der Sammelgarage ist fehlerhaft, wenn sie der Schaffung einer verkehrsfreien Zone an anderer Stelle des Baugebiets dienen soll, der Bebauungsplan dort aber zugleich den Bau von Einzelgaragen zuläßt. Zu den Voraussetzungen, einen Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren teilweise für nichtig zu erklären. (vgl. OVG Saarl, U 02.12.83 - 1 N 3/83 - Sammelgarage, SKZ 84,151 -154 = SKZ 84,105/36 (L) + SKZ 84,103/24 = DNr.83.081)
Die Belange des Eigentümers eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnanwesens werden regelmäßig nur am Rande berührt, wenn eine in der Nachbarschaft ausgewiesene öffentliche Freifläche durch eine Änderung des Bebauungsplans für eine Bebauung im Rahmen des in jedem Bereich ansonsten Zugelassenen freigegeben wird, doch kann ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn dieser Freifläche eine besondere städtebauliche Bedeutung für ihre Umgebung zukommt oder sie dem betreffenden Wohnanwesen in einer besonderen Weise zugeordnet ist. Ist die Bebauung eines Wohnanwesens auf eine angrenzende Freifläche ausgerichtet und war dies durch den ursprünglichen Bebauungsplan vorgezeichnet, so erleidet der Eigentümer des Anwesens durch die Zulassung der Bebauung dieser Freifläche einen Nachteil, der ihn hinsichtlich des Änderungsplans zur Stellung eines Normenkontrollantrages berechtigt. (vgl. OVG Saarl, B 05.06.85 - 2 N 6/84 - Freiflächenbebauung, AS 19,385 -390 = SKZ 86,166 = SKZ 85,237/35 (L) = DÖV 86,300 (L) = Juris = DNr.85.028)
Es kann einen Nachteil iS von § 47 Abs.2 S.1 VwGO darstellen, wenn die durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes bislang gewährleistet freie Aussicht von einem Wohngrundstück durch die Änderung dieses Bebauungsplans beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Dachformen und Dachneigungen in einem Bebauungsplan ist zulässig. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, daß Flachdächer in Mitteleuropa gegen die Einflüsse der Witterung nur mit hohem Aufwand gesichert werden können, ist eine genügende planerische Rechtfertigung für die Änderung eines Bebauungsplans, die an Stelle von Flachdächern geneigte Dächer vorschreibt. (vgl. VGH BW, B 30.07.87 - 5 S 2906/86 - KFZ-Reparaturarbeiten, DVBl 88,704 (L) = ZfBR 88,53 = DNr.87.038)
Festsetzungen von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG/BauGB betreffend bauliche oder technische Maßnahmen; zur Konkretisierung solcher Maßnahmen brauchen Grenzwerte nicht festgelegt zu werden. Erweist sich die Festsetzung des Baugebiets in einem Bebauungsplan als unwirksam, so erfaßt die Nichtigkeit dieser Festsetzung regelmäßig alle übrigen Festsetzungen des Bebauungplans. (vgl. BVerwG, B 08.08.89 - 4 NB 2/89 - Umweltschutzvorkehrungen, NVwZ 90,159 -160 = DVBl 89,1103 -1104 = BRS 49 Nr.35 = BauR 89,695 = DNr.89.050)
Bebauungplan: Teilnichtigkeit
"... Nach der Rechtsprechung des BVerwG (DVBl 78,536 (537)) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz der mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die zweite Frage nach dem hypothetischen Willen des Normgebers ist zwar wichtig; sie setzt jedoch voraus, daß die Satzungsbestimmungen überhaupt teilbar ist, ohne ihren Sinn zu verlieren. Der beschließende Senat hat diesen Gedanken gerade im Hinblick auf einen Bebauungsplan dahingehend zusammengefaßt, daß eine teilweise Nichtigkeit zur umfassenden Nichtigkeit führe, wenn die Regelung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen könne (BVerwGE 40,268 (274)). Für die Beantwortung der Frage, wann der Fortbestand einzelner Regelungen eines Bebauungsplans noch sinnvoll sein kann, ist es unerheblich, ob die Festsetzungen, gegen die bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen, für einzelne Regelungen eines Bebauungsplans noch sinnvoll sein kann, ist es unerheblich, ob die Festsetzung, gegen die bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen, für einzelne Grundstücke noch einen Sinn ergeben. Zu würdigen sind vielmehr die Festsetungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben (BVerwGE 54,5 (11) = NJW 77,2325 ). Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl BVerwG, NJW 85,1569 = NVwZ 85,564 (L) = DVBl 85,112 (114)). Duese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so daß nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde. ..." (vgl. BVerwG, B 08.08.89 - 4 NB 2/89 - Umweltschutzvorkehrungen, NVwZ 90,159 -160 = DVBl 89,1103 -1104 = BRS 49 Nr.35 = BauR 89,695 =, S.160 = Zitat-Nr Z-076)
In einem Beabuungsplan können immissionsschutzrechtliche Festsetzungen im Einzelfall auch zum Schutz vor künftigem Verkehrslärm, der von in Aussicht genommenen Straßen befürchtet wird, getroffen werden. Die Intensität des mit Schutzvorkehrungen verbundenen Eingriffs in die Baufreiheit muß in einem proportionalen Verhältnismäßigkeit zum Grade der Wahrscheinlichkeit von Verkehrsimmissionen stehen. Je einschränkender sich eine immissionsschutzrechtliche Festsetzung auf die bauliche Nutzung des Grundstücks und die Gestaltungsfreiheit des Grundstückseigentümers auswirkt, desto wahrscheilicher muß der Eintritt des durch Verkehrsimmissionen ausgelösten Konflikts sein, dessen Bewältigung die Festsetzung (vorbeugend) dienen soll. Den technischen Regelwerken (TALärm, VDI - Richtlinie 2058, DIN-18005) kommt hinsichtlich der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze von Straßenverkehrslärm nur indizielle Bedeutung zu. Für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet (§ 3 und § 4 BauNVO) liegt die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms je nach den Umständen des Einzelfalles bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 55 db(A) am Tage und 45 db(A) in der Nacht. Die Ausweisung eines WA - Gebietes, das dem Verkehrslärm einer vorhandenen Straße von 57 db(A) - 50 db(A) - Tag - Nacht - ausgesetzt ist, ist jedenfalls dann zulässig, wenn den Grundstückseigentümern Spielraum verbleibt, den Grad der Belästigung durch eigene Maßnahmen zu mindern. (vgl. OVG NW, U 28.11.89 - 10a NE 16/86 - B-Plan-Verkehrslärm, UPR 90,345 = DNr.89.080)
Die Antragsbefugnis einer Kirchengemeinde im Normenkontrollverfahren kann grundsätzlich nicht mit ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen begründet werden. Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbegebietes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig. Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs.1 und Abs.1 BauNVO festgesetzt werden. (vgl. BVerwG, B 18.12.90 - 4 NB 19/90 - Sondergebiet Stellplätze, BauR 91,301 = NVwZ 91,778 = UPR 91,232 = DNr.90.164)
(LF) § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG/BauGB gestattet nicht die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel. Derartige Festsetzungen können aber nach § 1 Abs.4 S.1 Nr.2 und Satz 2 BauNVO 77/90 getroffen werden. Die tatsächliche Vorbelastung eines Wohngebiets durch Immissionen eines außerhalb des Gebietes gelegenen bestandsgeschützten Gewerbebetriebes entbindet die Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbegebietes nicht von der Pflicht, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die Abwägung einzustellen. Im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets als Orientierungshilfe herangezogen werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. (vgl. BVerwG, B 18.12.90 - 4 N 6/88 - Gewerbegebiet, ESBauGB § 9-1 = DVBl 91,442 = UPR 91,115 = ZfBR 91,120 = NVwZ 91,881 = DNr.90.162)
Der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes erleidet durch die Satzung zur förmlichen Festlegung dieses Gebietes jedenfalls deshalb einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO, weil diese ein gemeindliches Vorkaufsrecht begründet (§ 24 Abs.1 Nr. 3 BauGB). (vgl. OVG Saarl, NB 31.03.93 - 2 N 1/91 - Sanierungssatzung, SKZ 93,274/16 (L) = Juris = DNr.93.041)
Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs.2 S.1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs.2 S.1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war. (vgl. BVerwG, B 18.03.94 - 4 NB 24/93 - Normenkontrolle, NVwZ 94,683 = JuS 94,1079 = DNr.94.053)
§ 1 Abs.4 BauGB räumt dem von einer Bauleitplanung Betroffener ein subjektives Recht auf eine angemessene Berücksichtigung seiner eigene Belange im Rahmen der Abwägung ein. Der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis, wenn sein Vorbringen eine Verletzung dieses Rechts als möglich erscheinen läßt. (vgl. VGH Mannh, U 13.05.97 - 8 S 2814/96 - Abwägung, NVwZ-RR 98,360 = DNr.97.169)
Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs.2 S.1 nF ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (wie Senat, NVwZ-RR 98,416 = BauR 97,972 = DÖV 98,76). Für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs.2 S.1 VwGO nF ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. (vgl. BVerwG, U 10.03.98 - 4 CN 6/97 - Antragsbefugnis, NVwZ 98,732 -34 = DNr.98.019)
§§§
Ist ein Bebauungsplan lediglich geändert oder ergänzt worden, so kann je nach den Umständen und der Interessenlage des Antragstellers die Planänderung allein oder der Ursprungsplan in der Gestalt des Änderungsplans zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden; wurde dagegen der vorausgegangene durch den nachfolgenden Bebauungsplan vollständig ersetzt, so ist er nicht mehr existent und ein ihn zur Überprüfung stellender Normenkontrollantrag daher unzulässig. (nur Leitsatz). Ob die Befugnis zur Einleitung eines Normenkonrollverfahrens verwirkt werden kann bleibt offen. Das Interesse des Eigentümers eines Wohnanwesens, von verstärkten Belästigungen durch die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs verschont zu bleiben, gehört regelmäßig zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans abwägungserheblichen Belangen (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, Urteile vom 04.12.81 - 2 N 12/80 -, AS 17,143 = SKZ 82,44 = BRS 38 Nr.48, und vom 02.12.83 - 2 N 3/83 -, AS 18,339 = SKZ 84,151 ). Die Aufstellung des Flächennutzungs- und eines Bebauungsplans erfolgt nur dann im sogenannten Parallelverfahren, wenn eine inhaltliche Abstimung zwischen beiden Plänen gewollt ist und die einzelnen Abschnitte beider Planverfahren zeitlich und im jeweiligen Fortgang derart aufeinander bezogen sind, daß diese inhaltliche Abstimmung möglich ist (Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 03.10.84 - 4 N 4/84 -, BauR 85,64 ). Geht es dem Antragsteller der Sache nach nur um die planungsrechtlichen Festsetzungen in einem Teil des Plangebiets, so kommt gleichwohl eine dem Rechnung tragende Teilnichtigkeitserklärung des Bebauungsplans regelmäßig nicht in Betracht, wenn der festgestellte Mangel ihn insgesamt erfaßt; daß im Wege einer einstweiligen Anordnung sein Vollzug nur teilweise ausgesetzt wurde, ändert hieran nichts. (vgl. OVG Saarl, B 08.03.85 - 1 N 3/84 - Bebauungsplanänderung, AS 19,290 -292 = SKZ 85,234/12 (L) = UPR 86,159 (L) = DÖV 86,708/162 (L) = DNr.85.011)
Zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens kann der Antragsteller - ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vorausgesetzt - nicht nur den im Zeitpunkt der Normenkontrollentscheidung geltenden Bebauungsplan machen, sondern auch einen einzelnen Änderungs- oder Ergänzungsplan oder eine vor einer Änderung geltende Fassung. Wird die Geltendmachung eines eine Festsetzung betreffenden Rechtsfehlers eines Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde im Anzeigeverfahren gemäß § 11 BauGB mit einem Hinweis verbunden, daß die Beanstandung durch eine bestimmte Änderung des Plans gegenstandslos wird, bedarf es, um einen wirksamen Bebauungsplan zustande kommen zu lassen, eines entsprechenden Satzungs-(Beitritts-)Beschlusses der Gemeinde (im Anschluß an BVerwGE 75,262 = NJW 87,1346). Ob die (fehlerhafte) Festsetzung eines obersten Geschosses (nur) als Dachgeschoß zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl Buchholz 310 §§ 47 VwGO Nrn75 und 77 = NVwZ 94,272) durch Auslegung zu ermitteln. Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88,268 = NVwZ 92,374). (vgl. BVerwG, B 25.02.97 - 4 NB 30/96 - B-Plan-Teilnichtigkeit, NVwZ 896 -99 = DNr.97.080)
§§§
"...Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht gemäß § 12 Abs.5 KSVG unbeachtlich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Das gilt freilich unter anderem dann nicht, wenn der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist (§ 12 Abs.5 Satz 2 Nr.2 KSVG). Eine solche Rüge, zu der "jedermann", jedenfalls aber ein satzungsbetroffener Grundstückseigentümer berechtigt ist (vgl Lehné, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: Oktober 1995, § 12 Anm.5.2; Wohlfarth, Kommunalrecht, Seite 103, Nr.11.3), hat der Antragsteller vorliegend innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs.5 Satz 1 KSVG erhoben. Er hat nämlich mit einem am 24.11.1995 per Telefax an die Antragsgegnerin übermittelten Schreiben, das am Montag, dem 27.11.1995, auch auf normalem Postweg dort eingegangen ist, die am 25.11.1994 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlichte Satzung beanstandet und unter anderem geltend gemacht, sie sei unter Verstoß gegen § 73 Abs.2 KSVG - "unterlassene Anhörung des Ortsrates G" - zustandegekommen. Diese Rüge genügt ersichtlich den inhaltlichen Anforderungen des § 12 Abs.5 Satz 2 Nr.2 KSVG und ist auch innerhalb der Jahresfrist des Satzes 1 dieser Vorschrift (vgl §§ 187 Abs.1, 188 Abs.2 BGB entspr) bei der Antragsgegnerin eingegangen ganz abgesehen davon, daß die öffentliche Bekanntmachung der Satzung entgegen § 12 Abs.5 Satz 3 KSVG keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 12 Abs.5 Satz 1 KSVG enthielt. ..." (vgl. OVG Saarl, NB 21.08.96 - 2 N 1/96 - Vorkaufsrechtssatzung, SKZ 97,82 -84, S.83 = Zitat-Nr Z-121)
"...Ebensowenig wie danach aus § 12 Abs.5 Satz 1 KSVG ergibt sich die Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 73 Abs.2 Satz 2 KSVG aus den Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB. Denn die letztgenannten Vorschriften regeln allein die Folgen der Verletzung von Bestimmungen des Baugesetzbuches (vgl hierzu Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 2.Auflage 1995, § 214 Rdnr.2; Lehné, Saarländisches Kommunalrecht, § 12 Anm.5; im übrigen BVerwG, Beschluß vom 04.03.83, Buchholz 406.11 § 155a BBauG Nr.3). Der demnach beachtliche Verstoß gegen § 73 Abs.2 Satz 2 KSVG bewirkt die Ungültigkeit der am 22.11.94 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Satzung (vgl VGH Kassel, Urteil vom 30.06.77, NJW 88,907; OVG Lüneburg, Beschluß vom 27.04.89, DVBl 89,937 mwN; Lehné, Saarländisches Kommunalrecht, § 73 Anm.2.2; Wohlfarth, Kommunalrecht, Seite 193, jeweils zu den Folgen einer Verletzung der Pflicht zur Beteiligung des Ortsrates für die Wirksamkeit gemeindlicher Satzungen)." (vgl. OVG Saarl, NB 21.08.96 - 2 N 1/96 - Vorkaufsrechtssatzung, SKZ 97,82 -84, S.84 = Zitat-Nr Z-122)
§§§
Ein vom Entwurf des Flächennutzungsplans abweichender vorzeitiger Bebauungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dann nicht entgegen, wenn sich seine Festsetzungen im Rahmen der wesentlichen Grundentscheidungen der Flächennutzungsplanung halten. Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans dürfen grundsätzlich nicht unter einer Bedingung getroffen werden. Ist ein Bebauungsplan auf eine künftige Folgeplanung - hier: Planfeststellung nach dem Saarländischen Straßengesetz - zugeschnitten, so muß die Ungewißheit über den Ausgang des Anschlußverfahrens angemessen in Rechnung gestellt werden; daran fehlt es, wenn die Möglichkeit des Nichtergehens der noch ausstehenden Planentscheidung die im Vorgriff auf sie getroffenen Festsetzungen wegen besonderer Umstände, etwa der Intensität des Eingriffs in Rechte Dritter, als objektiv nicht sachgerecht erscheinen läßt. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch eines Straßenanliegers darauf, daß die an seinem Tankstellengrundstück vorbeiführende Durchgangsstraße nicht in eine Sackgasse umgewandelt wird. (vgl. OVG Saarl, U 11.05.81 - 2 N 1/80 - Bebauungsplan, AS 16,427 -445 = BRS 38 Nr.18 = SKZ 82,177 = SKZ 81,275/5 (L) = NVwZ 83,202 = DNr.81.029)
§§§
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. (vgl. BVerwG, B 20.07.90 - 4 N 3/88 - Flächennutzungsplan, NVwZ 91,262 = DVBl 90,1352 = JuS 91,611 = BRS 50 Nr.36 = BauR 90,685 = DNr.90.091)
"... Der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliegen, soweit sie gemäß § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO zulässig bzw durch Landesrecht gemäß § 47 Abs.1 Nr.2 eingeführt ist, untergesetzliche Rechtsvorschriften des Landesrechts. "Pläne" in ihren vielfältigen Erscheinungsformen sind demgemäß nur dann Gegenstand dieser Normenkontrolle, wenn sie die in § 47 Abs.1 VwGO geforderten Voraussetzungen erfüllen, dh in der Form einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift erlassen worden sind. Für den Bereich der städtebaulichen Planung trifft dies auf den Bebauungsplan zu, der als verbindlicher Bauleitplan gemäß § 10 BauGB als Satzung zu beschließen ist und auch in der Praxis einen zentralen Anwendungsfall der Normenkontrolle bildet. Für den Flächennutzungsplan, der als vorbereitender Bauleitplan von den Gemeinden aufzustellen ist, fehlt eine entsprechende ausdrückliche Zuordnung im Baugesetzbuch; angesichts seiner im einzelneen differenziert ausgestalteten "Verbindlichkeit" für öffentliche Planungsträger und "Unverbindlichkeit" für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, führt die Bestimmung seiner Rechtsnatur "zu fast unüberwindlichen Schwierigkeiten. Nach hL stellt er eine hoheitliche Maßnahme eigener Art dar. Für den vorliegenden Zusammenhang kam es nur darauf an, ob der Flächennnutzungsplan einer der Normenkontrolle zugängliche Rechtsvorschrift iS des § 47 VwGO ist. Mit der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung verneint der Senat dies; in dem im Vorlageverfahren nach § 47 Abs.5 Nr.1 VwGO ergangenen , ausführlich begründeten Beschluß folgert der Senat dieses Ergebnis sowohl aus § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO als auch aus § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO. ..." (vgl. BVerwG, B 20.07.90 - 4 N 3/88 - Flächennutzungsplan, NVwZ 91,262 = DVBl 90,1352 = JuS 91,611 = BRS 50 Nr.36 = BauR 90,685 =, S.611 = Zitat-Nr Z-082)
Der Beschluß einer Gemeinde über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans und dessen Genehmigung sind integrierende Bestandteile des einheitlichen Planaufstellungsverfahrens und können von dritter Seite nicht zum Gegenstand selbständiger Nichtigkeitsfeststellungs- oder Anfechtungsklagen gemacht werden. Die rechtlichen Beziehungen, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergeben, können Rechtsverhältnisse begründen, die bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses Gegenstand einer Feststellungsklage sein können. Aus § 2 Abs.4 BBauG ist ein Recht von Nachbargemeinden auf Schutz ihrer Planungshoheit herzuleiten. Eine zwischengemeindliche Nachbarklage ist nur begründet, wenn die Planungshoheit der Nachbargemeinde verletzt ist. (vgl. OVG Lüneb, U 17.11.70 - 1 A 97/69 - Nachbarklage-kommunale, DVBl 71,322 -324 = DNr.70.028)
Ein vom Entwurf des Flächennutzungsplans abweichender vorzeitiger Bebauungsplan steht der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung dann nicht entgegen, wenn sich seine Festsetzungen im Rahmen der wesentlichen Grundentscheidungen der Flächennutzungsplanung halten. Einzelfestsetzungen eines Bebauungsplans dürfen grundsätzlich nicht unter einer Bedingung getroffen werden. Ist ein Bebauungsplan auf eine künftige Folgeplanung - hier: Planfeststellung nach dem Saarländischen Straßengesetz - zugeschnitten, so muß die Ungewißheit über den Ausgang des Anschlußverfahrens angemessen in Rechnung gestellt werden; daran fehlt es, wenn die Möglichkeit des Nichtergehens der noch ausstehenden Planentscheidung die im Vorgriff auf sie getroffenen Festsetzungen wegen besonderer Umstände, etwa der Intensität des Eingriffs in Rechte Dritter, als objektiv nicht sachgerecht erscheinen läßt. Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch eines Straßenanliegers darauf, daß die an seinem Tankstellengrundstück vorbeiführende Durchgangsstraße nicht in eine Sackgasse umgewandelt wird. (vgl. OVG Saarl, U 11.05.81 - 2 N 1/80 - Bebauungsplan, AS 16,427 -445 = BRS 38 Nr.18 = SKZ 82,177 = SKZ 81,275/5 (L) = NVwZ 83,202 = DNr.81.029)
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Wird die Grenze für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt, so ist zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen die betreffende Satzung wie bei Bebauungsplänen jedermann befugt, der durch sie verletzend in einem Interesse betroffen wird beziehungsweise betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über ihren Erlaß als sein privates Interesse in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. Ein solches Interesse besteht in aller Regel bei dem Inhaber eines genehmigten emittierenden Betriebes, wenn durch die Einbeziehung bisheriger Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich einer "Abrundungs"satzung die Ausdehnung der Bebauung auf diesen Betrieb zu erleichtert und so die Gefahr nachträglicher Umweltschutzauflagen erhöht wird. Ob die Gemeinde überhaupt befugt ist, Außenbereichsgrundstücke in den Geltungsbereich einer die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegenden Satzung einzubeziehen, bleibt offen. Die "Abrundung" der bebauten Ortslage ist jedenfalls dann nicht mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und die betreffende Satzung daher nichtig, wenn für den von ihr betroffenen Bereich über die Zuordnung zum Innenbereich hinaus weitere städtebauliche Regelungen erforderlich erscheinen und vom Satzungsgeber in diesem Zusammenhang auch tatsächlich getroffen werden - hier: Umweltschutzauflagen; - in einem solchen Falle kommt allein die Aufstellung eines Bebauungsplans in Betracht. (vgl. OVG Saarl, B 14.09.81 - 2 N 4/80 - Emittierender Betrieb, BRS 38 Nr.76, BRS 38 Nr.43 = NVwZ 82,125 -126 = DÖV 82,294/42 (L) = = DNr.81.054)
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Macht die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, bauordnungsrechtliche Regelungen nicht durch selbständige Satzung, sondern als Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen, so ist insoweit ein Normenkontrollantrag nur bei Vorliegen einer dahingehenden landesgesetzlichen Bestimmung statthaft; fehlt es daran wie im Saarland, so unterliegen jene Regelungen allenfalls einer Inzidentkontrolle auch im NormenkontroIlverfahren. (überholt vgl. § 18 AGVwGO)
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Der Begriff der unmittelbaren Grundsrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts. Der durch das Inkraftreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon ausgzugehen, daß die den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE 31,364 (368) eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest. Art.19 Abs.4 S.1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet. § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzung im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. (vgl. BVerfG, B 15.08.85 - 2 BvR 397/82 - B-Plan in Gesetzesform, BVerfGE 70,35 = NJW 85,2315 -19 = DÖV 85,972 + Anm = JuS 86,309 = DNr.85.046)
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i) VorkaufssatzungEine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB kann von dem Eigentümer eines in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundstückes regelmäßig mit einem Normenkontrollantrag einer gerichtlichen Nachprüfung zugeführt werden. Eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB die unter Verstoß gegen § 73 Abs.2 S.2 KSVG zustandegekommen ist, weil der Ortsrat des betroffenen Gemeindegebezirks nicht angehört wurde, ist unwirksam. (vgl. OVG Saarl, NB 21.08.96 - 2 N 1/96 - Vorkaufsrechtssatzung, SKZ 97,82 -84 = DNr.96.162)
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Im Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre findet eine umfassende antizipierte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Festsetzungen nicht statt; eine Veränderungssperre ist vielmehr nur dann unwirksam, wenn der künftige Bebauungsplan von vornherein ein mit einem evidenten im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mangel behaftet ist. Veränderungssperre wird nicht unwirksam, wenn die Planungsabsicht hinsichtlich einer Festsetzung auf Grund einer Festsetzung auf Grund einer Änderung des Flächennutzungsplanes geändert werden muß, das eigentliche Planungsziel, das Anlaß für die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und für den Erlaß der Veränderungssperre war, aber weiter verfolgt wird (vgl. OVG Berlin, U 28.07.89 - 2 A 3/88 - Lagerfläche, UPR 90,40 (L) = DVBl 89,1065 (L) = DÖV 91,34 (L-11) = DNr.89.046)
Sinn einer Veränderungssperre ist es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Eine Veränderungssperre ist als Sicherheitsmittel nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluß ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen läßt, der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von bauplanungsfremden Zielen dient oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 94,685 ). § 9 Abs.1 Nr.23 BauGB ermächtigt die Gemeinde, im Rahmen Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben und aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ein Verwendungsverbot oder eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte Brennstoffe auszusprechen. Der von der Gemeinde im Aufstellungsbeschluß formulierte Ausschuß der Errichtung von Rauchquellen an Gebäuden (Schornsteine, Kachelöfen, Kamine usw) ist zwar nicht durch die genannte Vorschrift gedeckt. Dieser rechtliche Mangel ist aber im laufenden Bebauungsplanverfahren nicht behebbar. (vgl. OVG Münst, B 02.03.94 - 11a B 184/94 - Verwendungsverbot, NVwZ-RR 95,134 -35 = DNr.94.040)
Eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB kann von dem Eigentümer eines in ihrem Geltungsbereich gelegenen Grundstückes regelmäßig mit einem Normenkontrollantrag einer gerichtlichen Nachprüfung zugeführt werden. Eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs.1 S.1 Nr.2 BauGB die unter Verstoß gegen § 73 Abs.2 S.2 KSVG zustandegekommen ist, weil der Ortsrat des betroffenen Gemeindegebezirks nicht angehört wurde, ist unwirksam. (vgl. OVG Saarl, NB 21.08.96 - 2 N 1/96 - Vorkaufsrechtssatzung, SKZ 97,82 -84 = DNr.96.162)
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k) Wasserschutzgebiet(JOS) Nach dem Maßstab der Erforderlichkeit und dem damit geltenden Grundsatz des Übermaßverbots muß bei der Normenkontrolle von Wasserschutzgebietsverordnungen gefragt werden, ob das genutzte Grundwasservorkommen schutzwürdig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigungen der Rechte anderer schutzfähig ist. Eine normative Lösung einer an sich unverträglichen Gemengelage von Wassergewinnung, vorhandenem Gewerbegebiet und gewachsenen Ortskernen muß vor allem dem richterlich voll überprüfbaren Gebot der Erforderlichkeit und dem Übermaßverbot standhalten. Auch ein durch eine vorgegebene Situation belastetes und insofern gefährdetes Grundwasservorkommen kann zur Wasserversorgung beitragen und entbehrt deshalb nicht von vornherein der Schutzwürdigkeit. Die "Entschärfung" einer Wasserschutzgebietsverordnung durch eine abwartende behördliche Praxis zur Schonung der vorhandenen Nutzung mag faktisch im Einzelfall durchaus naheliegend sein, ist aber gesetzlich nicht zulässig. Ist ein Wasserschutzgebiet festgesetzt, hat die untere Wasserbehörde im Einzelfall die notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen (SWG § 37 Abs.4 S.1). Ein generelles Abwarten ist rechtswidrig. Wasserschutzgebietsverordnungen sind nicht auf Vollzug, sondern auf Beachtung ihrer Gebote und Verbote angelegt. (vgl. OVG Saarl, E 22.04.93 - 8 N 3/92 - WasserschutzgebietsVO, ZfW 94,297 -305 = Juris = DNr.93.066)
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Die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, ist unzulässig. (vgl. BVerwG, U 26.01.96 - 8 C 19/94 - Mietspiegel, JA 97,367 -70 = DNr.96.018)
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Ein dringender Grund für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Wege der einstweiligen Anordnung kann nicht in der theoretischen Möglichkeit gesehen werden, daß die Begründung der gerichtlichen Entscheidung die Bauaufsichtsbehörde zur Rücknahme einer aufgrund des Plans erteilten Baugenehmigung veranlassen könnte. (vgl. OVG Saarl, E 03.07.91 - 2 Q 6/90 - Bebauungsplan, Juris = DNr.91.095)
Einen für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes gemäß § 47 Abs.8 VwGO erforderlichen "schweren Nachteil" kann der Antragsteller nur aus der negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung von sonstigen, etwa öffentlichen Belangen herleiten. (vgl. OVG Saarl, B 17.07.92 - 2 Q 2/92 - Außervollzugssetzung-B-Plan, SKZ 93,108/52 (L) = Juris = DNr.92.114)
Eine vor Abschluß des Eilrechtsschutzverfahrens im Normenkontrollverfahren ergehende Zwischenentscheidung ist nicht etwa statthaft zur Suspendierung zuvor ergangener Verwaltungsakte. (vgl. OVG Saarl, B 13.01.95 - 8 U 1/95 - Zwischenregelung, SKZ 95,258/52 (L) = DNr.95.005)
Eine Beeinträchtigung von Interessen, deren unterbliebene oder nicht ausreichende Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren nach Ablauf der Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB nicht mehr erfolgreich als Abwägungsmangel gegenüber dem Bebauungsplan geltend gemacht werden kann, begründet keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs.8 VwGO. (vgl. OVG Saarl, B 03.05.95 - 2 U 1/95 - Schwerer Nachteil, SKZ 95,258/53 (L) = UPR 96,160 (L) = Juris = DNr.95.052)
Eine einstweilige Anordnung gemäß 47 VIII VwGO ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus sonstigen wichtigen Gründen geboten, wenn es dem Antragsteller um die Verhinderung eines Bauvorhabens geht, das bereits genehmigt ist. (vgl. OVG Saarl, B 22.05.96 - 2 U 2/96 - Bauvorhaben-genehmigtes, SKZ 96,270/47 (L) = DNr.96.053) Für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 VIII VwGO ist kein Raum mehr, wenn das Normenkontrollverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. (vgl. OVG Saarl, B 14.10.96 - 2 U 3/96 - Vorläufiger Rechtsschutz, SKZ 97,110/56 (L) = DNr.96.091)
Für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 47 VIII VwG0 ist kein Raum mehr, wenn das Normenkontrollverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. (vgl. OVG Saarl, B 14.10.96 - 2 U 3/96 - Vorläufiger Rechtsschutz, SKZ 97,110/56 (L) = DNr.96.091)
Zur Interessenabwägung bei der Entscheidung im Einzelfall gemäß § 47 Abs.8. (vgl. OVG Münst, B 02.03.94 - 11a B 184/94 - Verwendungsverbot, NVwZ-RR 95,134 -35 = DNr.94.040)
Eine Beeinträchtigung von Interessen, deren unterbliebene oder nicht ausreichende Berücksichtigung im Planaufstellungsverfahren nach Ablauf der Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB nicht mehr erfolgreich als Abwägungsmangel gegenüber dem Bebauungsplan geltend gemacht werden kann, begründet keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs.8 VwG0. (vgl. OVG Saarl, B 03.05.95 - 2 U 1/95 - Schwerer Nachteil, SKZ 95,258/53 (L) = UPR 96,160 (L) = Juris = DNr.95.084)
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Das Normenkontrollgericht ist grundsätzlich nach einer Zurückweisung (§ 47 Abs.7 S.6 VwGO) für die erneute Entscheidung an die rechtliche Beurteilung der Sache in seiner ursprünglichen Entscheidung gebunden, soweit diese dazu geführt hat, daß die vom BVerwG beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich und dehalb gemäß § 47 Abs.5 S.1 VwGO vorzulegen war. (vgl. BVerwG, B 31.01.95 - 4 NB 4/94 - Zurückweisung, DVBl 95,522 -24 = DNr.95.021)
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