| zu § 47 VwGO (1) | (R) | |
|---|---|---|
| [ ][ ][ » ] | ||
Der Antrag die Polizeiverordnung über Zucht, das Halten und das Führen von Kampfhunden vom 14.08.91 bis zur Entscheidung im rechtshängigen Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs.8 VwGO einstweilen außer Vollzug zu setzen wurde zurückgewiesen. (vgl. OVG Saarl, B 06.07.92 - 1 Q 1/92 - Kampfhunde-VO, SKZ 92,179 -181 = DÖV 92,1019 -1020 = NVwZ-RR 92,626 -627 = NuR 93,168 -169 = DNr.92.106)
§ 47 Abs.1 Nr.1 VwGO ist im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzung im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art.100 Abs.1 gilt nicht nur für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt. (vgl. BVerfG, B 15.08.85 - 2 BvR 397/82 - B-Plan in Gesetzesform, BVerfGE 70,35 = NJW 85,2315 -19 = DÖV 85,972 + Anm = JuS 86,309 = DNr.85.046)
3) Die nachträgliche Inkraftsetzung eines inhaltlich unveränderten Bebauungsplans während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ändert nichts daran, dass diese Planung nach wie vor Gegenstand des Rechtsstreits bleibt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.10.1999-4 CN 1.98-, BRS 62 Nr. 51). (vgl OVG Saarl, U, 09.05.03, - 1_N_2/03 - Friedhofserweiterung - SKZ_03,201/49 (L) )
§§§
Vorschriften der Geschäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die Rechte von Personen oder beteiligungsfähigen Vereinigungen regeln, können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. Die Auftragsvergabe ist keine dem Gemeinderat vorbehaltene Aufgabe. (vgl. OVG Saarl, NB 21.02.96 - 1 N 6/95 - Auftragsvergabe, SKZ 96,263/4 (L) = DNr.96.018)
§§§
Der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes erleidet durch die Satzung zur förmlichen Festlegung dieses Gebietes jedenfalls deshalb einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO, weil diese ein gemeindliches Vorkaufsrecht begründet (§ 24 Abs.1 Nr. 3 BauGB). (vgl. OVG Saarl, NB 31.03.93 - 2 N 1/91 - Sanierungssatzung, SKZ 93,274/16 (L) = Juris = DNr.93.058)
Die Antragsbefugnis nach § 47 II VwGO muß zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Ist die zur Normenkontrolle gestellte Vorschrift im Laufe des Verfahrens außer Kraft getreten, hat der Antragsteller bisher durch die Vorschrift oder deren Anwendung keinen Nachteil erlitten und besteht allein noch die theoretische, unter Berücksichtigung der Verwaltungsübung praktisch aber auszuschließende Möglichkeit, daß ein solcher Nachteil noch eintreten wird, so ist die Antragsbefugnis zu verneinen. (vgl. OVG Saarl, NB 10.03.94 - 1 N 4/91 - Normenkontrolle, SKZ 94,261/64 (L) = DNr.94.034)
Zum Einwand, ein Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die angegriffene Norm nur beinhalte, was ohnehin nach der Natur der Sache gelte. Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen mehrere rechtlich voneinander unabhängige Bestimmungen, ist die Antragsbefugnis für jede Bestimmung gesondert zu prüfen. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn eine künftige nachteilige Auswirkung der angegriffenen Norm auf den Antragsteller zwar nicht ausgeschlossen ist, aber derzeit kein Anhaltspunkt dafür besteht, eine solche nachteilige Auswirkung sei in absehbarer Zeit zu erwarten. Zur Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit einer Norm. (vgl. OVG Saarl, NB 18.08.94 - 1 N 2/93 - Normenkontrolle, Juris = DNr.94.114)
Einen zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigenden Nachteil erleidet, wer bei Ungültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans die darauf gestützte Ablehnung eines Bauantrags im Klageweg zu Fall bringen und einen Genehmigungsanspruch durchsetzen könnte; ebenso ist antragsbefugt, wer als Anlieger einer mit Wohnhäusern bebauten Straße bei Verwirklichung des Bebauungsplans über das Maß des bis dahin Üblichen hinaus in erheblichem Umfange zusätzlichen Verkehrseinwirkungen ausgesetzt wird. Weder die Tatsache, daß die Gemeinde das Fehlen des Flächennutzungsplans für ihr Gebiet nicht zu vertreten hat, noch das Erfordernis einer langwierigen Umlegung oder die Absicht eine dazu schon in früheren Plänen bestimmte Fläche im Interesse ihrer Eigentümer endlich der Bebauung zuzuführen, rechtfertigt die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans. Das fehlen dringender Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans ist für dessen Wirksamkeit jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die insoweit angeführten Umstände irrtümlich falsch beurteilt worden sind; ob gleiches auch gilt, wenn den zuständigen Gemeindeorganen die Unrichtigkeit dieser Wertung bewußt war oder zumindest bekannt sein mußte, bleibt offen. Zur Gewichtung des Interesses von Anliegern einer mit Wohnhäusern bebauten Straße, von den Auswirkungen zusätzlichen Verkehrs verschont zu bleiben, im Vergleich zum Allgemeininteresse an der möglichst schnellen und ungehinderten Erreichbarkeit eines Klinikums: Auch in einem Wohngebiet sind die mit der Zunahme lediglich von Anliegerverkehr verbundenen Belästigungen grundsätzlich zumutbar und erst recht dann hinzunehmen, wenn der Betroffene sein Anwesen auf Grund eines - früheren - Bebauungsplans bebaut hat, welcher die jenen Verkehr auslösende weitere Bebauung bereits vorsah. Werden im Bebauungsplan getroffene bauordnungsrechtliche Regelungen teilweise von der Plangenehmigung ausgenommen, so erlangen die verbleibenden Bestimmungen durch ihre Bekanntmachung keine Rechtswirksamkeit, wenn die Gemeinde nicht entweder einen Antrag auf entsprechende Teilgenehmigung gestellt oder - erforderlichenfalls nach erneuter öffentlicher Auslegung - über den Erlaß der Restsatzung erneut entschieden hat. (vgl. OVG Saarl, U 04.12.81 - 2 N 12/80 - Bebauungsplan, AS 16,143 -160 = BRS 38 Nr.48 = NVwZ 83,42 -46 = UPR 82,265 -269 = DNr.81.074)
§§§
Nach § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6.Änderungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl.I Seite 1626) sind im Normenkontrollverfahren ebenfalls Grundstückseigentümer antragsbefugt, die sich gegen planerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihren eigenen Grund und Boden betreffen. Gleiches galt bereits in Anwendung von § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO aF nach der bisherigen Rechtsprechung. (vgl. OVG Saarl, U 25.11.97 - 2 N 3/97 - - Normenkontrollverfahren, SKZ 98,105/3 (L) = DNr.97.112)
Ob Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens, das vor dem 01.01.97 bei Gericht anhängig gemacht worden ist, antragsbefugt sind, beurteilt sich nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 47 Abs.2 S.1 VwGO idF des 6.VwGOÄndG (VwGO nF). Eine Rechtsverletzung iS des § 47 Abs.2 S.1 VwGO nF kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragsstellers auswirken können. Ein subjektives Recht auf ein fehlerfreies Bebauungsplanverfahren oder auf Abwägung privater Belange nach § 1 Abs.4 BauGB gibt es nicht. Ob ein Bebauungsplan und dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung führen, beantwortet sich durch einen Vergleich der Rechtslage vor Erlaß des Bebauungsplans mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage. Ein Bebauungsplan bewirkt keine Rechtsverletzung, wenn zur Bewältigung bestehender Nutzungskonflikte ein Instrumentarium zur Verfügung steht, das der Satzungsgeber als zur Konfliktbewältigung geeignet angesehen hat und als ausreichend voraussetzen durfte. Verkehrsregelnde Maßnahmen können zur Konfliktbewältigung geeignet sein. Durch einen Bebauungsplan wird ein Antragsteller auch dann nicht in seinen Rechten iS des § 47 Abs.2 S.1 VwGO nF verletzt, wenn im Bebauungsplan Beeinträchtigungen Dritter angelegt sind, die erst noch durch selbständige anfechtbare Maßnahmen konkretisiert werden müssen. Der durch eine Bebauungsplan ermöglichte Straßenausbau kann Dritte nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen Straßenausbau und befürchteter Lärmbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. (vgl. OVG Münster, U 23.01.97 - 7a D 70/93 - Normenkontrollverfahren, NVwZ 97,694 -97 = DNr.97.029)
Die Einschränkung der Antragsbefugnis durch § 47 Abs.2 VwGO idF des 6.VwGOÄndG gilt nicht für vor dessen Inkrafttreten anhängig gewordene Verfahren (Anschluß an BVerfGE 87,48 = NVwZ 92,1182 = NJW 93,1123) (vgl. VGH München, B 14.02.97 - 20 N 96/2462 - Normenkontrollverfahren, NVwZ 97,694 = DNr.97.059)
Die Neufassung der Antragsbefugnis in § 47 Abs.2 S.1 VwGO (Gesetz vom 01.11.96, BGBl.I 96,1626) gilt nicht für Normenkontrollanträge, die vor dem 01.01.97 gestellt worden sind. (vgl. BVerwG, U 12.03.98 - 4 CN 12/97 - Normenkontrollantrag, NVwZ 98,731 -32 = DNr.98.020)
Die bloße Belegenheit eines Grundstücks im Plangeltungsbereich vermittelt dem Eigentümer noch nicht die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 22.08.00 - 4_BN_38/00 - BauR_00,1834). (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) = SörS-Nr.01.147)
Dem Antragsteller eines Normenkontrollantrags steht eine auf sein Grundeigentum gestützte Antragsbefugnis dann nicht zu, wenn er seine Eigentümerstellung rechtmissbräuchlich begründet hat. Das ist dann der Fall, wenn er das Eigentum an Grundstücken innerhalb des Plangebiets nicht erworben hat, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern lediglich als Mittel dafür, die formalen Voraussetzungen für eine auf das Eigentum gestützte Prozessführung zu schaffen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.10.00 - 4_A_10/99 -, DVBl_01,385). (vgl OVG Saarl, U, 30.08.01, - 2_N_1/00 - Ferienpark Bostalsee - SKZ_02,161/40 (L) =01.147)
Daß ein Bebauungsplan bereits in einem Normenkontrollverfahren überprüft und für gültig befunden worden ist, steht einem erneuten Normenkontrollantrag eines anderen Betroffenen nicht entgegen. (vgl OVG Saarl, B, 25.08.81, - 2_N_6/80 - Bebauungsplan - SKZ_82,124/9 (L) = SörS-Nr.81.031)
Zur Neuregelung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren durch § 47 Abs.2 S.1 VwGO 1996. (vgl OVG Saarl, B, 28.10.97, - 2_N_2/97 - - Fußgängerbereich - SKZ_98,109/29 (L) = SKZ_98,198 -203 = AS_26,370 -82 = SörS-Nr.97.105)
Ein Mieter von Wohnräumen, der geltend macht, sein Interesse daran, von Lärmimmissionen eines in einem unmittelbar benachbarten Plangebiet ausgewiesenen Parkplatzes verschont zu bleiben, habe in der planerischen Abwägung nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden, kann gemäß § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein. (vgl OVG Saarl, U, 15.05.01, - 2_N_10/99 - Parkplatz - SKZ_01,203/56 (L) = SörS-Nr.01.086)
§§§
Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts kann das Gericht im Normenkontrollverfahren veranlassen, über den Rahmen des § 47 Abs.2 S.3 VwGO hinaus Personen anzuhören, die durch die Entscheidung in Rechten oder in rechtlichen Interessen berührt werden. (vgl. BVerwG, B 12.03.82 - 4 N 1/80 - Vorlagepflicht, NVwZ 83,346 (L) = NJW 83,1012 = DNr.82.000)
§§§
Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach § 47 Abs.5 VwGO und zur Erheblichkeit der Vorlagefrage. Nach § 1 Abs.5 BauNVO 1977 können im Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der BauNVO zusammengefaßte Nutzungen ausgeschlossen werden. (vgl. BVerwG, B 22.05.87 - 4 N 4/86 - Werbeanlage, BVerwGE 77,308 = DVBl 87,1001 = ZfBR 87,249 = BauR 87,520 = BRS 47 Nr.54 = DNr.87.025)
Im Vorlageverfahren ist auch für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit von Vorfragen die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht handgreiflich fehlerhaft ist. Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß (§ 10 BBauG/BauGB) gefaßt worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Gemeinderräte - nach Landesrecht - rechtswidrig sind. (vgl. BVerwG, B 15.04.88 - 4 N 4/87 - Bebauungsplan, DVBl 88,958 -60 = DNr.88.025)
§§§
Zu der Frage, ob § 60 VwGO in Verfahren nach § 47 VwGO Anwendung findet. (vgl OVG Saarl, U, 09.05.03, - 1_N_2/03 - Friedhofserweiterung - SKZ_03,201/49 (L))
Ein Antragsteller, der in einem früheren Normenkontrollverfahren die Nichtigerklärung des zur Nachprüfung gestellten Bebauungsplans beantragt und lediglich die Feststellung seiner Unwirksamkeit nach Maßgabe der §§ 47 Abs.4 Satz 4 VwGO, 215a Abs.1 BauGB erreicht hat, ist nicht gehindert, die Nichtigerklärung des "neuen" Bebauungsplans zu beantragen, wenn die angegriffene Satzung nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens zur Fehlerbehebung erneut in Kraft gesetzt wurde. Dabei können nicht nur "neue", sondern auch die in der ersten Entscheidung nicht als durchgreifend angesehenen "alten" Gründe zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 20.6.2001 - 4 BN 21.01 -' BauR 2002, 284). (vgl OVG Saarl, U, 03.02.03, - 2_N_6/02 - B-Plan-Normenkontrolle - SKZ_03,198/34 (L) )
Entscheidet das Oberverwaltungsgericht über einen Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, löst dies weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 114 Abs.1, 35 BRAGO eine Verhandlungsgebühr aus. (vgl. OVG Münst, B 03.01.96 - 10a D 32/94 - Verhandlungsgebühr, NVwZ-RR 97,137 -38 = DNr.96.002)
Daß ein Bebauungsplan bereits in einem Normenkontrollverfahren überprüft und für gültig befunden worden ist, steht einem erneuten Normenkontrollantrag eines anderen Betroffenen nicht entgegen. Für die Frage nach der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob auch ohne ihn eine ordnungsgemäße städtebauliche Entwicklung des erfaßten Bereichs gewährleistet wäre; entscheidend ist vielmehr allein, ob seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde gerechtfertigt ist. (vgl. OVG Saarl, B 25.08.81 - 2 N 6/80 - Bebauungsplan, SKZ 82,124/9 (L) = DNr.81.050)
Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88,268 = NVwZ 92,374). (vgl. BVerwG, B 25.02.97 - 4 NB 30/96 - B-Plan-Teilnichtigkeit, NVwZ 896 -99 = DNr.97.080)
§§§
Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht schon dann, wenn eine Erschließungsstraße, durch deren festgesetzte Linienführung sich die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0 benachteiligt sehen, bereits weitgehend fertiggestellt ist. (vgl. OVG Saarl, NB 26.01.93 - 2 N 3/91 - Bebauungsplan, SKZ 93,273/13 (L) = Juris = DNr.93.011)
An dem auch für das Normenkontrollverfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn dem Antragsteller das Eigentum an dem vom angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Grundstück durch unanfechtbaren Enteignungsbeschluß entzogen und dessen Ausführung angeordnet worden ist. (vgl. OVG Saarl, B 19.07.82 - 2 N 1/81 - Normenkontrolle, AS 17,388 -390 = SKZ 82,270 -271 = BRS 39 Nr.43 = UPR 83,30 = SKZ 83,70/19 = DNr.82.039)
Zum Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren trotz weitgehender Verwirklichung des Bebauungsplans. (vgl. OVG Saarl, B 08.03.85 - 1 N 3/84 - Bebauungsplanänderung, AS 19,290 -292 = SKZ 85,234/12 (L) = UPR 86,159 (L) = DÖV 86,708/162 (L) = DNr.85.011)
Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungplans, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, so fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. (vgl. BVerwG, B 28.08.87 - 4 N 3/86 - Stadtteilpark + Bolzplatz, JuS 88,576 = NJW 88,839 = DÖV 88,32 = NVwZ 88,348 = BRS 47 Nr.185 = DNr.87.042)
Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht schon dann, wenn eine Erschließungsstraße, durch deren festgesetzte Linienführung sich die Antragsteller im Sinne von § 47 Abs.2 Satz 1 VwG0 benachteiligt sehen, bereits weitgehend fertiggestellt ist. (vgl. OVG Saarl, NB 26.01.93 - 2 N 3/91 - Bebauungsplan, SKZ 93,273/13 (L) = Juris = DNr.93.006)
Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontroll-Eilantrag, wenn im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Gebäude im Wege des Baugenehmigungsfreistellungsverfahren (§ 67 Abs.1 NWBauO 1995) errichtet werden. Zur Frage, ob ein Bebauungsplan, der neben mehreren Wohngebieten ein Gewerbegebiet, ein Mischgebiet sowie eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" festsetzt, die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 BauGB-MaßnG erfüllt und damit der höheren Verwaltungsbehörde nicht angezeigt zu werden braucht (§ 2 Abs.6 BauGB-MaßnG). Zur Bedeutung des § 67 Abs.1 S.3 NWBauO 1995 für die allgemeine Interessenabwägung im Rahmen eines Normenkontroll-Eilverfahrens. (vgl. OVG Münst, B 30.05.96 - 10a B 1073/96 - Bebauungsplan-Außervollzu, NVwZ 97,923 -24 = DNr.96.101)
§§§
Zur Frage der Verwirkung des Antragsrechts im Normenkontrollverfahren. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn bei der Planung einer Erweiterung des Sommerbades ohne Berücksichtigung der konkreten Grundstücksituation der Badebetrieb unter Eingriff in das private, bisher der Abschirmung dienende Grundeigentum bis auf 8 m und 20 m an eine seit Jahrzehnten bestehende Wohnbebauung herangeführt wird. (vgl. OVG Berlin, U 22.04.88 - 2 A 1/87 - Sommerbad, BauR 89,51 -53 = DNr.88.026)
§§§
Ist vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein fachgerichtlicher Rechtsweg zu erschöpfen, dessen Beschreiten - wie im Falle von § 47 VwGO - nicht an eine Antragsfrist gebunden ist, so ergibt sich aus Sinn und Zweck von § 93 Abs.2 BVerfGG, daß das fachgerichtliche Verfahren, soll die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde offengehalten werden, innerhalb der in § 93 Abs.2 BVerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingeleitet werden muß (vgl BVerfG, B v 23.06.87 - 2 BvR 826/83 - BVerfGE 76,107 (115f)). Gesetze, die iSv Art.14 Abs.1 S.2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind auch untergesetzliche - auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende - Normen, insbesondere auch Bebauungspläne (vgl BVerfG, B v 30.11.88 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79,174 (191f) Die Frage der Wirksamkeit dieser den Inhalt des Eigentums bestimmenden Vorschriften, einschließlich der Frage, ob die Rechtswidrigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans, dessen teilweise oder vollständig Nichtigkeit zur Folge hat, gehört zur Auslegung und Anwendung einfachen Rechts und ist damit der verfassungsrechtlichen Nachprüfung entzogen. Der Rechtsschutzgarantie von Art.19 Abs.4 GG läßt sich ein Anspruch auf das teilweise Aufrechterhalten eines Bebauungsplans und der daraus hergeleiteten Rechtsposition nicht entnehmen. (vgl. BVerfG, U 12.07.92 - 1 BvR 1536/91 - Normenkontrolle, NVwZ 92,972 = NJW 93,51 1 = DNr.92.099)
Ist ein - für sich gesehen nicht fristgebundener - Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO erst nach Ablauf der Jahresfrist von § 93 Abs.2 BVerfGG gestellt worden, so ist nicht nur eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rechtsnorm (hier: Bebauungsplan) nicht mehr zulässig, auch die im Normenkontrollverfahren ergangenen Entscheidungen können dann nicht mehr mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, die (nur) darauf gestützt wird, daß die Norm verfassungswidrig sei und von den Gerichten daher nicht als gültig hätten angesehen werden dürfen. (vgl. BVerfG, U 27.01.93 - 1 BvR 1887/92 - Normenkontrolle, DVBl 93,649 = BayVBl 93,446 1 = DNr.93.008)
§§§
Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO, insbesondere zu der Bedeutung des Umstands, dass der Antragsteller es verabsäumt hat, im Bebauungsplanaufstellungsverfahren seine Belange in form von Einwendungen geltend zu machen. (vgl OVG Saarl, B, 18.09.03, - 1_U_1/03 - B-Plan-Normenkontrolle - SKZ_04,84/36 (L) )
| RsprS zu 47 (1) VwGO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de