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zu § 16   TKG
  1. § 16 TKG ermächtigt nur zu einer Gebührenverordnung, welche den mit der Lizenzerteilung selbst verbundenen Verwaltungsaufwand finanziert; die mit der Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung beabsichtigte Finanzierung einer Vielzahl von überwiegend auch in der Zukunft liegenden Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation ist von der Bestimmung nicht gedeckt. (vgl BVerwG, U, 19.09.01, - 6_C_13/00 - Telekommunikations-Lizenz - DÖV_02,477 -79 = NVwZ_02,858 = DVbl_02,479 -83)

§§§


zu § 33   TKG
  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines nach § 33 II 1 TKG ausgesprochenen Handlungsgebots an den markbeherrschenden Anbieter ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung. (vgl BVerwG, U, 25.04.01, - 6_C_6/00 - Entbündelter Zugang - NJW_02,385 (L) = NVwZ_01,1399)

  2. Der für die Feststellung der Markbeherrschung nach § 33 I 1 TKG räumlich relevante Markt entspricht grundsätzlich dem Gebiet, auf dem der Wettbewerber tätig werden will. (vgl BVerwG, U, 25.04.01, - 6_C_6/00 - Entbündelter Zugang - NJW_02,385 (L) = NVwZ_01,1399)

  3. Bei dem Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen als Teil eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit handelt es sich regelmäßig um eine wesentliche, intern nutzbare Leistung iS von § 33 I 1 TKG. (vgl BVerwG, U, 25.04.01, - 6_C_6/00 - Entbündelter Zugang - NJW_02,385 (L) = NVwZ_01,1399)

  4. § 33 I TKG verpflichtet das markbeherrschende Unternehmen im Grundsatz dazu, entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen seines Festnetzes zu gewähren. (vgl BVerwG, U, 25.04.01, - 6_C_6/00 - Entbündelter Zugang - NJW_02,385 (L) = NVwZ_01,1399)

  5. Die Deutsche Telekom ist verpflichtet, Wettbewerbern mit eigenem Telekommunikationsnetz, die ihre Leitungen bis an die von den Endkunden genutzten Häuser verlegt haben, Zugang zur so genannten Inhouse-Verkabelung zu gewähren oder den Zugang zu dulden. (vgl OVG Münster, B, 15.02.02, - 13_A_4075/00 - Inhouse-Verkabelung - NJW_02,3793 -95)

  6. Die Verpflichtung zur Einräumung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Teilnehneranschlussleitungen hat das markbeherrschende Unternehmen in einer Weise zu erfüllen, die eine vergleichbare unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden eröffnet. (vgl BVerwG, U, 25.04.01, - 6_C_6/00 - Entbündelter Zugang - NJW_02,385 (L) = NVwZ_01,1399)

§§§


zu § 40   TKG
  1. Ein Teilnehmer, dessen Rufnummer entgegen seinem Wunsch einmal in Telefonbüchern und Auskunftdateien veröffentlicht wird, hat keinen Anspruch darauf, dass das Telekommunikationsunternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer Wiedeholungsgefahr abgibt. (vgl OLG Frankf, U, 12.12.01, - 23_U140/01 - Telefonbucheintrag - NJW_02,1277 -79)

  2. Aus der Tatsache, dass das Telekommunikationsunternehmen die vorgerichtliche Klärung nur ungenügend betrieben hat, kann ohne weitere Umstände noch nicht der Schluss gezogen werden, die Veröffentlichung sei vorsätzlich und aus wirtschaftlichen Gründen geschehen. (vgl OLG Frankf, U, 12.12.01, - 23_U140/01 - Telefonbucheintrag - NJW_02,1277 -79)

§§§


zu § 43   TKG
  1. Die Zuteilung von Rufnummern nach § 43 III 1 TKG ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der die Stellung eines - ausdrücklichen oder konkludenten - Antrages voraussetzt. Die bloße Nutzung der Nummer stellt keinen konkludenten Zuteilungsantrag dar, wenn der Betreiber die Stellung eines Antrages ausdrücklich ablehnt, weil er glaubt, zur Nutzung der Nummer kraft Gesetzes berechtigt zu sein. (vgl VG Köln, U, 08.12.00, - 11_K_7734/00 - Zuteilung-Rufnummern - NVwZ_02,369 -72)

  2. Die Deutsche Telekom AG ist als frühere Monopolinhaberin nicht verpflichtet, die Zuteilung aller von ihr vor dem 01.01.98 vergebenen und weiter genutzten Rufnummern zu beantragen. Das Recht zur Nutzung dieser Nummern war ihr im Zuge der Postreform als Teil des Netzmonopols nach § 1 FAG kraft Gesetzes verliehen und ist durch In-Kraft-Treten des TKG und den Wegfall des Netzmonopols zum 01.01.98 nicht entfallen. (vgl VG Köln, U, 08.12.00, - 11_K_7734/00 - Zuteilung-Rufnummern - NVwZ_02,369 -72)

  3. Aus § 43 TKG ergibt sich keine Verpflichtung der Deutschen Telekom AG, die Zuteilung der vollständigen Nummernblöcke zu beantragen, in denen sich die bereits genutzten Rufnummern befinden. Die "Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich" können als bloße Verwaltungsvorschrift eine derartige Verpflichtung nicht begründen. (vgl VG Köln, U, 08.12.00, - 11_K_7734/00 - Zuteilung-Rufnummern - NVwZ_02,369 -72)

  4. § 43 TKG geht von dem Grundsatz der Kontinuität der Nummernvergabe aus und ermöglicht auch gegenüber den Netzbetreibern nur unter den Voraussetzungen des § 43 IV TKG die Neustrukturierung des bereits vorhandenen Nummernraumes. (vgl VG Köln, U, 08.12.00, - 11_K_7734/00 - Zuteilung-Rufnummern - NVwZ_02,369 -72)

§§§


zu § 50   TKG
  1. Das unentgeltliche Nutzungsrecht von Verkehrswegen nach § 50 Abs.1 Satz 1 TKG gilt umfassend auch während des Baus von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien. (vgl BVerwG, B, 07.05.01, - 6_B_55/00 - Telekommunikationslinie - DVBl_01,1373 -74 = NVwZ_01,1170 -71)

  2. Das unentgeltliche Benutzungsrecht von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs.1 S.1 TKG ist umfassend und lediglich an die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast gebunden. Auch für Nutzungen des Straßenraums bei der erstmaligen Verlegung von Kabel (wie Baustelleneinrichtung, Erdaushub) können deshalb keine Sondernutzungsgebühren verlangt werden. (vgl VGH Münch, U, 25.07.00, - 8_B_99/3497 - Telekommunikationslinie - NVwZ-RR_02,70 -73)

§§§


zu § 53   TKG
  1. Bei einem Kabelverzweiger bestehend aus Abzweigkasten und Schaltschrank handelt es sich um einen Teil einer vorhandenen Telekommunikationslinie (R), zu der nicht nur unter- und oberirdische Leitungen, sondern Zubehör und Nebenanlagen wie Linien- und Endverweiger sowie Kabelschächte und Schachtabdeckungen gehören. (vgl VG Darmst, B, 18.06.01, - 5_G_749/01 - Kabelverteilerkasten - NVwZ-RR_02,699)

  2. Bei der Umgestaltung einer Fußgängerzone handelt es sich um eine Änderung eines Verkehrsweges, wenn in die Substanz der Straßen durch Änderung der Pflasterung und sonstige Umgestaltungsmaßnahmen baulich eingegriffen wird. (BVerwGE_109,192 = NVwZ_00,316 <317>). (vgl VG Darmst, B, 18.06.01, - 5_G_749/01 - Kabelverteilerkasten - NVwZ-RR_02,699)

  3. Das Mitbenutzungsrecht der Betreiber von Telekommunikationslinien lässt die Planungs-, Änderungs- und Verfügungsbefugnis des Wegeunterhaltspflichtigen daher voll bestehen und legt dem Mitbenutzer die Pflicht auf, den rechtmäßigen Umplanungen des Strapenbaulaststrägers zu folgen und auf eigene Kosten die Telek ... (vgl VG Darmst, B, 18.06.01, - 5_G_749/01 - Kabelverteilerkasten - NVwZ-RR_02,699)

  4. Mit dem OVG Münster (ArchivPT 1994, 331 <333>) und dem VGH Mannheim (DÖV 1988,932) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Folgepflicht der Antragsteller aus § 53 I TKG ihre Grenze dort findet, wo die geplanten Änderungen durch verkehrliche Interessen nicht mehr gedeckt sind. Es fehlt vorliegend somit am Vorhandensein des weiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals einer "verkehrsbezogenen" Änderung des Verkehrsweges. (vgl VG Darmst, B, 18.06.01, - 5_G_749/01 - Kabelverteilerkasten - NVwZ-RR_02,699)

  5. Eine Folge- und Kostentragungspflicht des Nutzungsberechtigten an Telekommunikationsanlagen tritt nicht bei jeder Änderung von Verkehrswegen ein. Vielmehr setzt eine solche Pflicht die Änderung am Verkehrsweg aus verkehrsbezogenen Gründen voraus. (vgl VG Darmst, B, 18.06.01, - 5_G_749/01 - Kabelverteilerkasten - NVwZ-RR_02,699)

§§§


zu § 57   TKG
  1. Die Duldungspflicht des Grundstückseigenümers nach § 57 Abs.1 Nr.1 ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt. (vgl BGH, U, 23.11.01, - 5_ZR_419/00 - Telekommunikationslinie - DVBl_02,476 -79)

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zu § 85   TKG
  1. Die Polizei ist weder nach dem Telekommunikationssgesetz noch nach allgemeinem Polizeirecht berechtigt, von einer Telekommunikationsbetreiberin zu verlangen, eine Standortermittlung hinsichtlich eines ihrer Kunden vorzunehmen (Mitteilung der Funkzelle, in welcher sich der Mobilfunktelefon-Besitzer befindet). (vgl VG Darmst, GB, 16.11.00, - 3_E_915/99 - Funkzellenmitteilung - NJW_01,2273 -75)

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