zu Art.33 GG   (1)  
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Rechtsprechung
zu Art.33 GG

(251 Leitsätze mit 126 geprüften Links zum Volltext)

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Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten   (Absatz 1)

  1. Zu Sinn und Zweck der Unterschriftenquoren bei Wahlvorschlagsrecht und ihrer verfassungsmäßigen Begrenzungen. (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 - Unterschriftsquorum - BVerfGE_12,132 -134 = RS-BVerfG-T-61_03 )

  2. Auch gegen das Erfordernis der polizeilichen Beglaubigung der Unterschriften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (vgl BVerfG, B, 25.01.61, - 2_BvR_582/60 - Unterschriftsquorum - BVerfGE_12,132 -134 = RS-BVerfG-T-61-03)

§§§



Zugang zu einem öffentlichen Amt   (Absatz 2)

(Siehe eigenes Dokument)

§§§



Diskriminierungsverbot   (Absatz 3)

  1. Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden wenn die Bewerberin nicht bereit ist, Im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten. (vgl BVerwG, U, 04.07.02, - 2_C_21/01 - Islamisches Kopftuch - NJW_02,3344 -46 = RS-BVerwG-Nr.02.127 = www.BVerwG.de)

  2. Zur Frage, ob es nach nordrhein-westfälischem Schulrecht rechtwidrig ist, einen Lehrer deswegen nicht zum Leiter einer katholischen Bekenntnisschule zu ernennen, weil er langjährig in nicht kirchlich getrauter Ehe gelebt und die missio canonica dadurch erwirkt hat, daß er die kirchlichen Stellen in Unkenntnis gelassen hat. (Ergängzung zu BVerwGE 17,267 .) Die "inhaltlich bestimmte" ("materielle") Bekenntnisschule ist durch das Grundgesetz zugelassen. (vgl. BVerwG, U 17.09.64 - 2 C 121/62 - Bekenntnisschule, BVerwGE 19,252 -263 = RS-BVerwG-Nr.64.002)

  3. Der Dienstherr darf die Bewerbung eines Beamten um ein Beförderungsamt nur nach dem Leistungsgrundsatz behandeln; er darf ihm insbesondere nicht einen anderen Bewerber nur wegen seines religiösen Bekenntnisses vorziehen. (vgl. VGH Mannh, U 14.06.67 - 4 215/67 - Bekenntnis, NJW 67,2028 -2930)

  4. Verstoß gegen das Recht, staatsbürgerliche Rechte unabhängig vom religiösen Bekenntnis auszuüben (Art.33 Abs.3 Satz 1), durch Verwehrung der Wahrnehmung des Kommunalmandats eines Gewählten, der die Ablegung eines Eides verweigert, sich aber zu inhaltsgleichen Verpflichtung in anderer Form bereiterklärt. (vgl. BVerfG, E 25.10.88 - 2 BvR 745/88 - Eidesverweigerung, NJW 89,827 = DVBl 89,36 = JZ 89,292 = JuS 89,836 = MDR 89,140 = RS-BVerfG-Nr.88.017)

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Funktionsvorbehalt   (Absatz 4)

  1. Art.33 Abs.4 läßt neben dem Beamtenverhältnis auch noch andere öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse zu. (vgl. BVerwG, U 29.08.75 - 7 C 60/72 - Beamtenverhältnis, NJW 76,437 -439 = RS-BVerwG-Nr.75.006)

  2. Die gegen eine Ermessensentscheidung gerichtete Anfechtungsklage kann - im Sinne der Rüge sachfremder Erwägungen - nicht auf die Mißachtung solcher Rechtsvorschriften gestützt werden, die nur im öffentlichen Interesse bestehen. Wird die Ernennung eines Bemtenbewerbers mit der Maßgabe abgelehnt, daß ihm die Einstellung ins Angestelltenverhältnis angeboten wird, so werden durch eine etwaige Verletzung des Art.33 Abs.4 GG Rechte des Bewerbers nicht verletzt. Denn diese Vorschrift besteht nur im öffentlichen Interesse. (vgl. VGH Mannh, U 18.03.80 - 4 1631/79 - Lehrereinstellung, NJW 80,1868 -1870 )

  3. Die einen äußerst langen Zeitraum - hier: beinahe 14 Jahre - umfassende Beschäftigungsdauer im Lehrer-Angestelltenverhältnis vermag keinen Anspruch auf Verbeamtung zu begründen, und zwar weder aufgrund der dienstvertraglichen Verhältnisse in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch aufgrund der Funktionswahrnehmung im Sinne des Art.33 IV GG und auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht. (vgl OVG Saarl, U, 28.04.94, - 1_R_99/91 - Lehrerverbeamtung - SKZ_94,258/48 (L) = SörS-Nr.94.063 )

  4. Zu den Grenzen einer zulässigen Ausnahme von dem Verfassungssatz, daß die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (vgl. OVG Münst, U 04.11.70 - 3 A 434/68 - Funktionsvorbehalt, VerwRspr 22,928 -936)

  5. Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der politischen Staatssekretäre vom 19.07.72 (GBl. S.392) verstößt nicht gegen Art.45 Abs.2 der Landesverfassung. Diese Verfassungsnorm regelt nur, was innerhalb der Regierungsebene, nicht aber auch was außerhalb oder unterhalb der Regierungsebene sein soll oder nicht sein soll. Es verstößt auch nicht gegen Art.77 Abs.1 der Landesverfassung oder gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Verfassungsnorm regelt dieses Prinzip nur als Grundsatz, von dem Ausnahmen zulässig sind, soweit sie nicht das Prinzip selbst aushöhlen. Dem politischen Staatssekretär kann jedoch die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse nicht ohne jede Begrenzung übertragen werden. (vgl. StGH BW, U 24.02.73 - 2/72 - Staatsekretär, DÖV 73,673 -678)

  6. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, nach § 95 Abs.1 HbgBauO vom 10.12.69 sog Zivilingeniure für die staatliche Prüfung von Bauanträgen heranzuziehen, verstößt weder gegen Art.33 Abs.4 GG noch gegen sonstiges Bundes(verfassungs)recht. (vgl. BVerwG, U 27.10.78 - 1 C 15/75 - Zivilingenieur, NJW 79,731 -732 = RS-BVerwG-Nr.78.011)

  7. Zur Stellenbesetzung und Funktionsvorbehalt. (vgl VG Saarl, B, 13.06.86, - 3_F_32/86 - Dienstpostenvergabe - nicht veröffentlicht = RS-BVerfG-Z-178 )

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Regelungsvorgabe für den öffentlichen Dienst   (Absatz 5)

(Siehe eigenes Dokument)

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