zu Art.9   GG  
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Absatz 1 (Vereinigungsfreiheit)

  1. Zum Grundrechtsschutz von Vereinigungen (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - = www.bverfg.de)

  2. Die Vereinigungsfreiheit ausgestaltende Regelungen müssen sich am Schutzgut des Art.9 Abs.1 GG orientieren und einen Ausgleich zwischen diesem Gut und schutzbedürftigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit finden, der die zwingenden Voraussetzungen und Bedürfnisse freier Assoziation grundsätzlich wahrt. (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - www.bverfg.de)

  3. Das neue Waffengesetz enthält Regelungen, die das Schießsportvereinswesen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ausgestalten (§ 1 Abs.1 WaffG). Durch die insofern faktisch etablierte Präventivkontrolle wird die Beschwerdeführerin in ihrer Vereinigungsfreiheit zwar beeinträchtigt, die angegriffenen Vorschriften sind jedoch im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 01.04.03, - 1_BvR_539/03 - Waffengesetz - = www.bverfg.de)

  4. Das Recht auf Chancengleichheit (Art.3 Abs.1 iVm Art.9 Abs.1 und Art.28 Abs.1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. (vgl BVerfG, B, 29.09.98, - 2_BvL_64/93 - Kommunale Wählervereininigung - BVerfGE_99,69 = www.bverfg.de)

  5. Art.9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art.2 Abs.1 GG. (vgl BVerfG, U, 29.07.59, - 1_BvR_394/58 - Wasserverband - HDW_R517 )

  6. Aus den Grundrechten läßt sich kein Anspruch auf Fortbestand der öffentlichrechtlichen Organisation und Ausgestaltung der Hamburger Feuerkasse herleiten. Auch die Umgestaltung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse durch das Neuordnungsgesetz ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. (vgl BVerfG, B, 30.06.94, - 1_BvR_719/94 - Feuerkasse - NJW_95,514 )

  7. Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß. (vgl BVerfG, B, 10.06.09, - 1_BvR_706/08 - Basistarif - = RS-BVerfG-Nr.09.013 = www.BVerfG.de)

  8. Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen. (vgl BVerfG, B, 10.06.09, - 1_BvR_706/08 - Basistarif - = RS-BVerfG-Nr.09.013 = www.BVerfG.de)

  9. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden. (vgl BVerfG, B, 10.06.09, - 1_BvR_706/08 - Basistarif - = RS-BVerfG-Nr.09.013 = www.BVerfG.de)

  10. Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten. (vgl BVerfG, B, 10.06.09, - 1_BvR_706/08 - Basistarif - = RS-BVerfG-Nr.09.013 = www.BVerfG.de)

  11. Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art.9 Abs.1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis. (vgl BVerfG, B, 10.06.09, - 1_BvR_825/08 - Konztrahierungszwang - = RS-BVerfG-Nr.09.012 = www.BVerfG.de)

§§§



Absatz 2 (Schranken der Vereinigungsfreiheit)

  1. Art.21 II GG ist für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art.9 II GG. (vgl BVerfG, U, 23.10.52, - 1_BvV_V_51 - SRP-Verbot - BVerfGE_2,1 = www.DFR/BVerfGE)

§§§

Koalitionsfreiheit   (Absatz 3)

  1. Die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie schützt auch die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Grundrechts umfaßt. (vgl BVerfG, B, 26.06.91, - 1_BvR_778/85 - Aussperrung - BVerfGE_84,212 = www.DFR/BVerfGE)

  2. Zu den durch Art.9 Abs.3 GG geschützten Mitteln zählen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluß von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie werden insoweit von der Koalitionsfreiheit erfaßt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Schutz umfaßt unter den gegebenen Verhältnissen jedenfalls Aussperrungen mit suspendierender Wirkung, die in Abwehr von Teil- oder Schwerpunktstreiks der Herstellung der Verhandlungsparität dienen. (vgl BVerfG, B, 26.06.91, - 1_BvR_778/85 - Aussperrung - BVerfGE_84,212 = www.DFR/BVerfGE)

  3. Die Koalitionsfreiheit kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechte eingeschränkt werden. Darüber hinaus bedarf sie der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit das Verhältnisd er Tarifvertragsparteien zueinander berührt wird. (vgl BVerfG, B, 26.06.91, - 1_BvR_778/85 - Aussperrung - BVerfGE_84,212 = www.DFR/BVerfGE)

  4. Eine Beschränkung von Arbeitskampfmaßnahmen, die das Ziel der Herstellung eines Verhandlungsgleichgewichts bei Tarifauseinandersetzungen (Verhandlungsparität) verfolgt, ist mit Art.9 Abs.3 GG vereinbar. Aussperrungen zur Abwehr von begrenzten Teil- oder Schwerpunktstreiks können daher nach Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden. (vgl BVerfG, B, 26.06.91, - 1_BvR_778/85 - Aussperrung - BVerfGE_84,212 = www.DFR/BVerfGE)

  5. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht dadurch gegen die Verfassung (Art.9 Abs.3, Art.20 Abs.3 GG) verstoßen, daß es die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelt hat, ohne sich auf ein gesetzliches Regelungssystem stützen zu können. (vgl BVerfG, B, 26.06.91, - 1_BvR_778/85 - Aussperrung - BVerfGE_84,212 = www.DFR/BVerfGE)

  6. Art.9 Abs.3 GG schützt auch die Koalition als solche. (vgl BVerfG, U, 18.11.54, - 1_BvR_629/52 - Hutfabrikant - BVerfGE_4,96 = www.DFR/BVerfGE)

  7. Vereinigungen im Sinne des Art.9 Abs.3 GG sind nicht nur fachberuflich organisierte Verbände. (vgl BVerfG, U, 18.11.54, - 1_BvR_629/52 - Hutfabrikant - BVerfGE_4,96 = www.DFR/BVerfGE)

  8. Mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist nicht zugleich die Tariffähigkeit jeder beliebig gestalteten Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen garantiert. Art.9 Abs.3 GG gewährleistet jedoch die Institution eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen sein müssen. (vgl BVerfG, U, 18.11.54, - 1_BvR_629/52 - Hutfabrikant - BVerfGE_4,96 = www.DFR/BVerfGE)

  9. Der mit der Koalitionsfreiheit gewährleistete Kernbereich des Tarifvertragssystems verbietet es dem Gesetzgeber, die von den Vereinigungen frei gewählten Organisationsformen schlechthin oder in entscheidendem Umfang bei der Regelung der Tariffähigkeit unberücksichtigt zu lassen und auf diese Weise das Grundrecht der Koalitionsfreiheit mittelbar auszuhöhlen. (vgl BVerfG, U, 18.11.54, - 1_BvR_629/52 - Hutfabrikant - BVerfGE_4,96 = www.DFR/BVerfGE)

  10. Zur Koalitionsfreiheit. (vgl BVerfG, B, 24.02.99, - 1_BvR_123/93 - Gewerkschaftsausschluss - BVerfGE_100,214 = RS-BVerfG Nr.99.008 = www.DFR/BVerfGE)

  11. Gesetzliche Regelungen, die befristet Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an die Vereinbarung von untertariflichen Entgelten knüpfen (Lohnabstandsklauseln), greifen zwar in die Tarifautonomie der Arbeitnehmerkoalitionen ein, können aber zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit gerechtfertigt sein. (vgl BVerfG, B, 27.04.99, - 1_BvR_2203/93 - Lohnabstandsklauseln - BVerfGE_100,271 = www.DFR/BVerfGE)

  12. § 275 Abs.2 in Verbindung mit § 265 Abs.1 Satz 1 SGB III ist ebenso wie seine Vorläuferregelungen mit Art.9 Abs.3 GG vereinbar. (vgl BVerfG, B, 27.04.99, - 1_BvR_2203/93 - Lohnabstandsklauseln - BVerfGE_100,271 = www.DFR/BVerfGE)

  13. Zum Schutz der Koalitionsfreiheit. (vgl BVerfG, B, 06.02.07, - 1_BvR_978/05 - Unterschriftenaktion - = RS-BVerfG-Nr.07.004 = www.BVerfGE.de)

  14. Die in Art.9 Abs.3 GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt. (vgl BVerfG, B, 06.02.07, - 1_BvR_978/05 - Unterschriftenaktion - = RS-BVerfG-Nr.07.004 = www.BVerfGE.de)

  15. Die kollidierenden Verfassungsrechte sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. (vgl BVerfG, B, 06.02.07, - 1_BvR_978/05 - Unterschriftenaktion - = RS-BVerfG-Nr.07.004 = www.BVerfGE.de)

  16. Die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte Ausführung der Amtsgeschäfte können beeinträchtigt werden, wenn sich eine Gewerkschaft den - hier sogar räumlich zu verstehenden - Bereich staatlicher Aufgabenerfüllung mit einer Unterschriftenaktion zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versucht. (vgl BVerfG, B, 06.02.07, - 1_BvR_978/05 - Unterschriftenaktion - = RS-BVerfG-Nr.07.004 = www.BVerfGE.de)

  17. Die Koalitionsfreiheit (Art.9 Abs.3 GG) rechtfertigt keine kollektiven unzulänglichen Arbeitsleistungen von Beamten, das Recht der freien Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1, Abs.2 GG) keine Beihilfe zu einem solchen Verhalten. Ein Streik oder eine streikähnliche, kollektive Maßnahme von Beamten, die sich in der verabredeten Herabsetzung der Arbeitsleistung oder in unbegründeten Krankmeldungen äußert, verstößt auch dann gegen die Pflichten zur gewissenhaften Amtsausübung, zur Hingabe an den Beruf, zu vertrauensgerechtem innerdienstlichen Verhalten und zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien des Vorgesetzten, wenn damit nicht wirtschaftliche oder soziale Ziele der Beteiligten erzwungen werden sollen, sondern - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. Die volle Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) erfordert - zumindest in verantwortungsvollen Positionen, in die man nur aufgrund erwiesener Tüchtigkeit und Leistung gelangt - den individuell optimalen und nicht nur einen generell durchschnittlichen dienstlichen Einsatz. Zur disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des beamteten Vorsitzenden eines Beamtenverbandes für öffentliche Erklärungen, die objektiv geeignet sind, den Willen von Beamten zur Durchführung rechtswidriger kollektiver Maßnahmen streikähnlichen Charakters zu stärken oder zu erhalten. Zur Disziplinarmaßnahme bei der Unterstützung streikähnlicher Aktionen von Beamten durch einen beamteten Verbandsvorsitzenden unter Berüchsichtigung des Interessenkonflikts zwischen der Wahrung eigener Beamtenpflichten und der Verfolgung von Forderungen der in dem Verband organisierten Kollegen (hier: Degradierung) (vgl. BVerwG, U 03.12.80 - 1 D 86/79 - Streikähnliche Maßnahme, DVBl 81,500)

  18. Auch ein Personalratsmitglied darf sich grundsätzlich an einer Werbeaktion seiner Gewerkschaft in der Dienststelle beteiligen. Seine Pflicht zu gewerkschaftsneutraler Amtsführung fordert aber eine deutliche Scheidung zwischen gewerkschaftlichem Einsatz und Personalratsamt. Die Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einer einmaligen generellen, in der Form zurückhaltenden Werbeaktion seiner Gewerkschaft in der Dienststelle ist kein Ausschließungsgrund nach § 26 SPersVG. (vgl.OVG Saarl, U 15.11.67 - 3_R_37/67 - Gewerkschaftswerbeaktion, AS 10,192 = ZBR 68,86 = PersV 68,66 = DB 68,356 = BB 68,1488 = RiA 68,56))

  19. Eine Rechtsverordnung zur Regelung beamtenrechtlicher Verhältnisse ist nicht deshalb nichtig, weil bei ihrer Vorbereitung die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften entgegen § 110 HessBG nicht beteiligt worden sind. (vgl. BVerwG, B 25.10.79 - 2 N 1/78 - Spitzenorganisation, NJW 80,1763 -1765)

  20. Bei einem rechtmäßigen Streik darf die Deutsche Bundespost nicht den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen anordnen, solange dafür keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. (vgl. BVerfG, E 02.03.93 - 1 BvR 1213/85 - Streikeinsatz, BVerfGE 88,103 = DB 93,837 = DVBl 93,545 = JuS 93,1058 = MDR 93,880 = = DNr.93.000)

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