2009  
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Vrr
09.001 Rügeverkümmerung

  1. BVerfG,     B, 15.01.09,     – 2_BvR_2044/07 –

  2. BVerfGE_122,248 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3, GG_Art.20 Abs.2 S.2;

  4. Nachträgliche Protokollberichtigung / Zulässigkeit / Revisionsgericht / Verfahrensrüge / richterliche Rechtsfindung

 

1) Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Rügeverkümmerung im Strafverfahren wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung.

 

LB 2) Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beachtlichkeit nachträglicher Protokollberichtigungen begegnet danach keinen Bedenken.

 

LB 3) Insbesondere ist die - auch dem neuen Konzept zugrundeliegende - ständige Rechtsprechung der Strafgerichte, der zufolge eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls ohne zeitliche Beschränkung möglich und geboten ist, im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht zu beanstanden

 

LB 4) Dasselbe gilt für die Annahme, dass die Beweiskraft aus § 274 StPO im Falle einer Protokollberichtigung grundsätzlich auf die berichtigte Protokollfassung übergeht, die Beachtlichkeit einer rügeverkümmernden Protokollberichtigung aber im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

 

LB 5) Die Aufgabe des Verbots der Rügeverkümmerung hält sich auch im Übrigen in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung.

§§§

09.002 Wahlprüfungsverfahren

  1. BVerfG,     B, 15.01.09,     – 2_BvC_4/04 –

  2. BVerfGE_122,304 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1

  4. Wahlprüfungsverfahren / Ablauf der Wahlperiode / grundsätzliche Bedeutung / öffentliches Interesse

 

1) Im Wahlprüfungsverfahren kann auch nach Ablauf einer Wahlperiode ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen und die Anwendung des geltenden Wahlrechts bestehen, soweit ein möglicher Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat.

 

LB 2) Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt vor, wenn staatliche Stellen im Vorfeld der Wahl in mehr als nur unerheblichem Maße parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt haben, wenn private Dritte, einschließlich der Parteien und einzelner Kandidaten, mit Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (vgl BVerfGE 103,111 <132 f.> ). Einer Bewertung der vom Beschwerdeführer beschriebenen Wahlkampfäußerungen von Regierungsmitgliedern zur seinerzeitigen Haushaltslage des Bundes, zur Einhaltung der Defizitgrenze der Europäischen Union, zur finanziellen Situation der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen, zu Steuererhöhungen, zur Beteiligung am Irakkrieg und zur Abschaltung eines Atomkraftwerks anhand der aufgezeigten Maßstäbe bedarf es nach Ablauf der Wahlperiode nicht mehr, da es sich um in der Vergangenheit liegende, situationsbezogene Aussagen handelt.

§§§

09.003 Absatzfondsgesetz

  1. BVerfG,     U, 03.02.09,     – 2_BvL_54/06 –

  2. BVerfGE_122,316 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.105, GG_Art.110

  4. nicht steuerliche Abgaben / Absatzfonds / Wirtschaftsförderung / Gruppennutzen

 

1) Lässt sich eine Finanzierungsverantwortung der mit einer Sonderabgabe belasteten Abgabepflichtigen praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe begründen, bestehen in Bezug auf die gruppennützige Verwendung erhöhte Anforderungen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein.

 

LB 2) Bei der Abgabe nach § 10 AbsFondsG handelt es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die den strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an solche Sonderabgaben unterliegt. Diese Anforderungen erfüllt die Abgabe nach § 10 AbsFondsG nicht.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1, Absatz 6, § 10 Absatz 1 bis Absatz 8, § 11 und § 12 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 998), mit nachfolgenden Änderungen, zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Absatzfondsgesetzes vom 4. Oktober 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2342), sind seit dem 1. Juli 2002 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

§§§

09.004 Spielgerätesteuer

  1. BVerfG,     B, 04.02.09,     – 1_BvL_8/05 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.105 Abs.2a S.1; SpStG_§_4

  4. Vergnügungssteuer / Stückzahlmaßstab /

 

1) Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art.105 Abs.2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt.

 

2) Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG).

 

LB 3) Der in § 4 SpStG (Hb) für die Bemessung der Steuer bestimmte Stückzahlmaßstab lässt zwar die Kompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer aus Art.105 Abs.2a Satz 1 GG unberührt, führt aber zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Das Spielgerätesteuergesetz kann für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2005 gleichwohl noch angewendet werden.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) in der Fassung der Änderung vom 7. Dezember 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 363) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten des Spielgerätesteuergesetzes am 1. Oktober 2005 weiter anwendbar.

§§§

09.005 Kreditkartendaten

  1. BVerfG,     B, 17.02.09,     – 2_BvR_1372/07 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.2 Abs.1, Art.1 Abs.1; BVerfGG_§_93a Abs.2; StPO_§_161

  4. Verfassungsbeschwerde / Kreditkarten / automatischer Suchlauf / Erfüllung der Suchkriterien / behördliche Kenntnisnahme / Rasterfahndung

 

LB 1) Zu einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde betreffend die Abfrage von Kreditkartendaten in einem Ermittlungsverfahren.

 

LB 2) § 161 Abs.1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie ermächtigt die Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die weniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen. Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen. § 161 Abs.1 StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten und damit für eine Ermittlungsanfrage der Staatsanwaltschaft gegenüber privaten Stellen wie den hier betroffenen Kreditkartenunternehmen.

§§§

09.007 Bayerisches Versammlungsgesetz

  1. BVerfG,     B, 17.02.09,     – 1_BvR_2492/08 –

  2. BVerfGE_122,342 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.3 Abs.3, GG_Art.8 Abs.1; (By) VersG_§_10, VVersG_§_9, VersG_§_13 Abs.5 + 6; BVerfGG_§_32 Abs.1

  4. Einstweiliger Rechtsschutz / Bayerisches Versammlungsgesetz / Beschwerdebefugnis

 

LB 1) Treten Personenvereinigungen als Veranstalter von Versammlungen auf sind sie insoweit hinsichtlich des Art.8 Abs.1 GG beschwerdefähig. Das gilt auch für Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind, sofern sie eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse Dauer angelegt sind

 

LB 2) Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer, der sich gegen Rechtsvorschriften wendet, welche rechtsnotwendig oder auch nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis nach einen besonderen Vollzugsakt voraussetzen, zunächst diesen Akt angreifen und den hiergegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl BVerfGE_1,97 <102 f>; stRspr, zuletzt BVerfGE_101,54 <74>; BVerfGE_109,279 <306>.

 

LB 3) Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens folglich als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl BVerfGE_117,126 (135)).

 

LB 4) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE_3,41 (44); BVerfGE_104,51 /(55); BVerfGE_112,284 (292); BVerfGE_117,126 (135)).

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.

2) Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.

3) Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.

4) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

5) Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

§§§

09.006 Elektronische Wahlgeräte

  1. BVerfG,     B, 03.03.09,     – 2_BvC_3/07 –

  2. BVerfGE_123,39 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38, GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.20 Abs.2

  4. Öffentlichkeit der Wahl / Überprüfbarkeit / Ergebnisermittlung

 

1) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art.38 in Verbindung mit Art.20 Abs.1 und Abs.2 GG gebietet,dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.

 

2) Beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV) vom 3. September 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2459) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung vom 20. April 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 749) ist mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl entsprechende Kontrolle sicherstellt.

2) Die Verwendung der elektronischen Wahlgeräte der N.V. Nederlandsche Apparatenfabriek (Nedap) vom Typ ESD1 Hardware-Versionen 01.02, 01.03 und 01.04 sowie vom Typ ESD2 Hardware-Version 01.01 bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag war mit Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

3) Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.

4) Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer zu 1. vollumfänglich und dem Beschwerdeführer zu 2. zu drei Viertel zu erstatten.

§§§

09.008 Nachwahl

  1. BVerfG,     B, 21.04.09,     – 2_BvC_2/06 –

  2. BVerfGE_124,1 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.38 Abs.1 S.1, BWG_§_37, BWG_§_43

  4. Bundeswahlgesetz / Nachwahl / Verfassungsmäßigkeit

 

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Nachwahl im Bundeswahlgesetz.

§§§

09.009 Mehrfachnahmen

  1. BVerfG,     B, 05.05.09,     – 1_BvR_1155/03 –

  2. BVerfGE_123,90 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1; BGB_§_1355 Abs.4 S.2

  4. Verfassungsbeschwerde / Begleitnahmen / Ehenamen aus mehreren Namen

 

Zur Verfassungsmäßigkeit der Verhinderung von Mehrfachnamen ( § 1355 Abs.4 Satz 2).

§§§

09.010 Gewährung staatlicher Mittel

  1. BVerfG,     B, 12.05.09,     – 2_BvR_890/06 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.4 Abs.1, GG_Art.19 Abs.3, GG_Art.140, WRV_Art.137

  4. Religionsgesellschaften / staatliche Mittel / Anforderungen

 

Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften.

§§§

09.011 Holzabsatzförderung

  1. BVerfG,     B, 12.05.09,     – 2_BvR_743/01 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.105, GG_Art.110; FAfG_§_2, FAfG_§_10 Abs.1, FAfG_§_11, FAfG_§_12,

  4. Finanzierung / Holzabsatzförderung / Sonderabgabe

 

Zur Finanzierung der Holzabsatzförderung durch eine Sonderabgabe (im Anschluss an das Urteil des Zweiten Senats vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 -).

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Beschluss

Entscheidungsformel:

1) § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 4, § 11 und § 12 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) vom 13. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2760) mit allen nachfolgenden Änderungen, seit dem 1.Januar 1999 in der Fassung als § 2 Absatz 1 bis Absatz 3, § 10 Absatz 1 bis Absatz 6, § 11 und § 12 des Gesetzes über den Holzabsatzfonds (Holzabsatzfondsgesetz - HAfG) (Erstes Gesetz zur Änderung des Forstabsatzfondsgesetzes vom 6 August 1998, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2003; Bekanntmachung der Neufassung des Holzabsatzfondsgesetzes vom 6. Oktober 1998, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26.Juni 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1170), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17.Juni 1999 - 15 E 3791/96 (V) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6.März 2001 - 10 UZ 2915/99 - gegenstandslos.

3) Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

4) Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

09.012 Buchführung

  1. BVerfG,     B, 12.05.09,     – 2_BvL_1/00 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1; EStG_§_52 Abs.6

  4. Gewinnermittlung / Handelsrecht / Buchführung

 

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Begrenzungen der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerrechtliche Gewinnermittlung.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

§ 52 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.Juli 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 1093) war mit dem Grundgesetz vereinbar.

§§§

09.013 Basistarif

  1. BVerfG,     B, 10.06.09,     – 1_BvR_706/08 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.9 Abs.1; VAG_§_53

  4. GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz / Gesundheitsreform 2007 / Basistarif / Altersrückstellungen / Portabilität / Beobachtungspflicht

 

1) Die Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 zur Sicherstellung eines lebenslangen, umfassenden Schutzes der Mitglieder der privaten Krankenversicherung ist verfassungsgemäß.

 

2) Der Gesetzgeber durfte zur Erleichterung des Versicherungswechsels und zur Verbesserung des Wettbewerbs in der privaten Krankenversicherung die teilweise Portabilität der Alterungsrückstellungen vorsehen.

 

3) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse darf auf ein dreijähriges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgedehnt werden.

 

4) Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Folgen der Reform für die Versicherungsunternehmen und die bei Ihnen Versicherten.

§§§

09.014 Konztrahierungszwang

  1. BVerfG,     B, 10.06.09,     – 1_BvR_825/08 –

  2. www.BVerfG.de BGBl_I_09,2127

  3. GG_Art.9 Abs.1; VAG_§_12b Abs.1b S.1, VAG_§_53; VVG_§_193 Abs.5 S.1

  4. Krankenversicherung / Gesundheitsreform 2007 / Basistarif / Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit / Kontrahierungszwang / Vereinigungsfreiheit

 

Der Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen nach Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform 2007 greift bei kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG in die Vereinigungsfreiheit des Art.9 Abs.1 GG ein. Der Kontrahierungszwang besteht deswegen nur gegenüber Antragstellern aus ihrem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederkreis.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.

§§§

09.015 Beschlagnahme von E-Mails

  1. BVerfG,     B, 16.06.09,     – 2_BvR_902/06 –

  2. BVerfGE_124,43 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.10 Abs.1; StPO_§_94 ff

  4. Provider / Beschlagnahme von E-Mails / Fernmeldegeheimnis / verfassungsrechtliche Anforderungen

 

Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art.10 Abs.1 GG zu messen. §§ 94 ff StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.

§§§

09.016 Lissabonvertrag

  1. BVerfG,     U, 30.06.09,     – 2_BvE_2/08 –

  2. BVerfGE_123,267 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.23 Abs.1 GG_Art.38/1; EGV_Art.5; EUV_Art.4

  4. Staatenverbund / Europäische Union / demokratische Legitimation / Mitgliedsstaaten / Vertragsrecht / Integrationsverantwortung / Bundesregierung / gesetzgebende Körperschaften / Brückenklausel / Mitgliedsstaaten / politische Gestaltung / Bundesverfassungsgericht / Prüfumfang

 

1) Das Grundgesetz ermächtigt mit Art.23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.

 

2) a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art.23 Abs.1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.

 

b) Ein Gesetz im Sinne des Art.23 Abs.1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.

 

3) Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.

 

4) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art.5 Abs.2 EGV; Art.5 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl BVerfGE_58,1 <30 f>; BVerfGE_75,223 <235, 242>; BVerfGE_89,155 <188> : dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art.23 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit Art.79 Abs.3 GG gewahrt ist (vgl BVerfGE_113,273 <296> ). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art.4 Abs.3 EUV-Lissabon); anders können die von Art.4 Abs.2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.

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Urteil

Entscheidungsformel:

1) Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2) Der Antrag im Organstreitverfahren des Antragstellers zu I. wird verworfen.

3) Der Antrag im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu II. wird zurückgewiesen.

4) a) Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/8489) verstößt insoweit gegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes, als Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nicht in dem nach Maßgabe der unter C.II.3. genannten Gründe erforderlichen Umfang ausgestaltet worden sind.

b) Vor Inkrafttreten der von Verfassungs wegen erforderlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Beteiligungsrechte darf die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13.Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt 2008 II Seite 1039) nicht hinterlegt werden.

5) Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

6) Die Bundesrepublik Deutschland hat die notwendigen Auslagen dieser Verfahren dem Beschwerdeführer zu III. zur Hälfte, den Beschwerdeführern zu IV. und VI. jeweils zu einem Viertel sowie den Beschwerdeführern zu V. und der Antragstellerin zu II. jeweils zu einem Drittel zu erstatten.

§§§

09.022 Hinterbliebenenversorgung

  1. BVerfG,     B, 07.07.09,     – 1_BvR_1164/07 –

  2. BVerfGE_124,199 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.6 Abs.1

  4. Ungleichbehandlung / Ehe - eingetragene Lebenspartnerschaft / betriebliche Hinterbliebenenversorgung / Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes / Privilegierung der Ehe / Schutzgebot / Differenzierung

 

1) Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar.

 

2) Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art.6 Abs.1 GG eine solche Differenzierung nicht.

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Beschluss

Entscheidungsformel:

1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12 U 195/04 - sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht, für unbegründet erachtet haben.

2) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.Februar 2007 - IV ZR 267/04 - wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

3) Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.

§§§

09.017 Umlagefinanzierung

  1. BVerfG,     B, 16.09.09,     – 2_BvR_852/07 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.105, GG_Art.110

  4. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Finanzierungsumlage / finanzverfassungsrechtliche Anforderungen

 

Die Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen und Wertpapierhandel ist mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion vereinbar.

§§§

09.018 Rudolf Heß-Gedenkkundgebung

  1. BVerfG,     B, 04.11.09,     – 1_BvR_2150/08 –

  2. BVerfGE_124,300 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.2; StGB_§_130 Abs.4

  4. nicht allgemeines Gesetz / propagandistische Gutheißung NSDAP-Gewaltherrschaftf / Sonderrecht / Meinungsfreiheit

 

1) § 130 Abs.4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art.5 Abs.1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art.5 Abs.1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.

 

2) Die Offenheit des Art.5 Abs.1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

§§§

09.019 Halbeinkünfteverfahren

  1. BVerfG,     B, 17.11.09,     – 1_BvR_2192/05 –

  2. www.BVerfG.de BGBl_I_09,326

  3. GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.2; StGB_§_130 Abs.4; KStG_§_36 Abs.3, KStG_§_36 Abs.4

  4. Übergangsregelung / Halbeinkünfteverfahren / Körperschaftsminderungspotential

 

Es ist mit Art.3 Abs.1 GG unvereinbar, dass die Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei einzelnen Unternehmen zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führen, der bei einer anderen Ausgestaltung des Übergangs ohne Abstriche an den gesetzgeberischen Zielen vermieden werden könnte.

* * *

Beschluss

Entscheidungsformel:

1. § 36 Absatz 3 und Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I Seite 1433) ist unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Regelung zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotentials führt, das in dem mit 45% Körperschaftsteuer belasteten Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl I Seite 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom 14. Juli 2000 (BGBl I Seite 1034) geändert worden ist, enthalten ist.

2. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.Mai 2005 - I R 107/04 -, der Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 9.September 2004 - 7 K 2991/03 - und der Feststellungsbescheid des Finanzamts München für Körperschaften vom 31.März 2004 - Steuernummer 802/32110 - verletzen die Beschwerdeführerin in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesfinanzhofs wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

§§§

09.020 Einlagensicherungsgesetz

  1. BVerfG,     B, 24.11.09,     – 2_BvR_1387/04 –

  2. www.BVerfG.de

  3. GG_Art.12 Abs.1; EAEG_§_8 Abs.2

  4. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz / Verfassungsmäßigkeit

 

Zur Verfassungsmäßigkeit der Jahresbeiträge nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

§§§

09.021 Adventssonntagsregelung

  1. BVerfG,     U, 01.12.09,     – 1_BvR_2857/07 –

  2. BVerfGE_125,39 = www.BVerfG.de = www.dfr/BVerfGE

  3. GG_Art.4 Abs.1 +2; GG_Art.140; WRV_Art.139; (Bl) LadÖffG_§_3 Abs.1

  4. Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz / Verfassungsmäßigkeit

 

1) Die aus den Grundrechten - hier aus Art.4 Abs.1 und 2 GG - folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art.139 WRV in Verbindung mit Art.140 GG konkretisiert.

 

2) Die Adventssonntagsregelung in § 3 Abs.1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes steht mit der Gewährleistung der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen nicht in Einklang.

§§§

09.023 Zeitfahrausweise

  1. BVerfG,     B, 08.12.09,     – 2_BvR_758/07 –

  2. www.BVerfG.de BGBl_I_10,68

  3. GG_Art.20 Abs.2, GG_Art.38 Abs.1 S.2, GG_Art.42 Abs.1 S.1, GG_Art.76 Abs.1 GG_Art.77 Abs.2; PersBG_§_45a Abs.2 Satz 3

  4. Ausbildungsverkehr / Ablehnung / ermäßigte Entgelte

 

LB 1) Die Kürzung des Ausgleichsbetrags gemäß § 45a Abs.2 Satz 3 Variante 1 PBefG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 beruht auf einem Gesetz, das unter Überschreitung der durch Art.20 Abs.2, Art.38 Abs.1 Satz 2, Art.42 Abs.1 Satz 1 und Art.76 Abs.1 GG den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses gesetzten Grenzen zustande gekommen ist und insoweit die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art.2 Abs.1 GG in Verbindung mit Art.19 Abs.3 GG (vgl BVerfGE_6,32 <41>; BVerfGE_23,12 <30> ) verletzt.

 

LB 2) Der Vermittlungsausschuss hat danach kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen (vgl BVerfGE_101,297 <306> ).

 

LB 3) Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl BVerfGE_120,56 <74>).

 

LB 4) Dem Vermittlungsausschuss kommt lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl BVerfGE_120,56 <74> ).

* * *

Entscheidungsformel:

1) § 45a Absatz 2 Satz 3 Variante 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3076) ist mit Artikel 20 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Satz 2, Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Vorschrift bleibt bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 30.Juni 2011, anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§§§

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