RsprS zu § 16 BDSG
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  1. Es ist zulässig, wenn eine Bank der Schufa Mitteilung über eine Kreditkündigung gibt, auch ohne daß der Schuldner hierin einwilligt (Vergleiche BGH, 15.12.83, 3_ZR_207/82, NJW_84,1889 ). (vgl OLG Münch, E, 25.09.84, - 13_U_1829/84 - Schufa - BB_84,1965 -1966 = DB_85,37 -38 = MDR_85,59 -59 = DB_85,255 -256 = ZIP_85,344 -346 = EWiR_85,31 -32 = VersR_85,846 -846 = EWiR_85,31 -32, = DNr.84.007


  2. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten außerhalb der Zweckbestimmung eines Vertrages hat in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelten Stelle oder eines Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite stattzufinden. (vgl OLG Köln, E, 05.04.84, - 5_U_250/83 - Lohnabzug - WM_IV_84,1022 -1023 = ZIP_84,1340 -1341 = DNr.84.002

    2) Das Negativmerkmal "Lohnabzug" hat auch bei einer Bürgschaft erheblichen Einfluß auf die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit des Bürgen. Angesichts der überragenden Bedeutung, die ein gut, schnell und sicher funktionierendes Kreditsystem für einen ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf und damit für alle Bürger hat, ist das Informationsinteresse gegenüber den Belangen des Betroffenen in einem solchen Fall höher einzuschätzen mit der Folge, daß die Übermittlung der beanstandeten Daten auch unter voller Berücksichtigung der Grundsätze des BDSG zulässig ist (vgl BGH, 06-20.06.78, 4_ZR_66/77, NJW_78,2151 ). (vgl OLG Köln, E, 05.04.84, - 5_U_250/83 - Lohnabzug - WM_IV_84,1022 -1023 = ZIP_84,1340 -1341 = DNr.84.002


  3. Nach BDSG § 24 Abs.1 S.1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Bürgen durch ein Kreditinstitut an eine Handelsauskunftei unzulässig, da dies weder die Zweckbestimmung des Bürgschaftsvertrages erfordert noch ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung aus der Natur der Sache erkennbar ist. (vgl LG Köln, E, 10.07.81, - 17_O_92/81 - Bürgschaftsvertrag - ZIP_81,727 -729 = DNr.81.005


  4. LF 1) Die Abtretung der Honorarforderung an die Privatärzliche Verrechnungsstelle unter Weitergabe der Diagnose und der ansonsten zur Rechnungserstellung erforderlichen Daten stellt keinen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar. (vgl LG Kleve, U, 20.03.90, - 6_S_337/89 - Privatärztl-Verrechnungsstelle - NJW_91,756 = DNr.90.005

    LF 2) Ein im Zusammenhang mit der Honorarabtretung erfolgter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht führt nicht zur Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB. (vgl LG Kleve, U, 20.03.90, - 6_S_337/89 - Privatärztl-Verrechnungsstelle - NJW_91,756 = DNr.90.005


  5. LF 1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehegatten der nachgefragten Person (hier: eidesstattliche Versicherung und Haftanordnung) ist regelmäßig unzulässig; Ausnahmen sind zB dann zuzulassen, wenn der Ehegatte tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Vermögensverwaltung des nachgefragten anderen Ehegatten nimmt mit der Folge, daß der Nachgefragte als "Strohmann" eigener Geschäfte seines Ehegatten angesehen werden kann. (vgl OLG Hamm, U, 04.04.95, - 9_U_42/95 - Auskunftei - NJW_96,131 -132 = NJW-CoR_96,122 (L) = DNr.95.037

    LF 2) Ob es zulässig ist, aus unterhaltsrechtlichen Erwägungen heraus die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sämtlicher möglicher Unterhaltsberechtigter der nachgefragten Person ungefragt offenzulegen, erscheint grundsätzlich bedenklich, bedarf jedoch in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte des Nachgefragten selbst Renteneinkommen hat und der Nachgefragte über erhebliches Immobilienvermögen verfügt, keiner Entscheidung. (vgl OLG Hamm, U, 04.04.95, - 9_U_42/95 - Auskunftei - NJW_96,131 -132 = NJW-CoR_96,122 (L) = DNr.95.037

    LB 3) Zu den personenbezogenen Daten iSd 3 Abs.1 BDSG zählen ua Informationen, die eine für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten, insbesondere also seine Kreditdaten. Auch Informationen über den Ehemann bilden einen Teil der Angaben über die Person der Betroffenen und werden von interessierter Empfängern bei der Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit zumindestens in die Überlegung einbezogen. Damit handelt es sich auch um personenbezogene Daten der Betroffenen. (vgl OLG Hamm, U, 04.04.95, - 9_U_42/95 - Auskunftei - NJW_96,131 -132 = NJW-CoR_96,122 (L) = DNr.95.037

    LB 4) Der Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung gespeicherter Daten ist nicht durch Spezialregelungen im Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Er kann auf die §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.2 BGB, §§ 4, 29 Abs.2, BDSG gestützt werden. (vgl OLG Hamm, U, 04.04.95, - 9_U_42/95 - Auskunftei - NJW_96,131 -132 = NJW-CoR_96,122 (L) = DNr.95.037

    LB 5) §§ 4, 29 Abs.2 BDSG dienen dem Zweck, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, und sind deshalb Schutzgesetze iSd § 823 Abs.2 BGB. (vgl OLG Hamm, U, 04.04.95, - 9_U_42/95 - Auskunftei - NJW_96,131 -132 = NJW-CoR_96,122 (L) = DNr.95.037

    Z-109 Datenschutzrechtliche Abwägung

    "... Die Beurteilung, wann schutzwürdige Interessen des Betroffenen der Speicherung ebenso wie der Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten entgegenstehen, erfordert eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Stellenwert, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, einerseits, mit den Interessen der speichernden Stelle und Dritter, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, andererseits (BGH, NJW_86,2505 = LM BDSG Nr.10; BGHZ_95,362 (367) = NJW_86,46 = LM § 8 AGBG Nr.9). Dabei ist davon auszugehen, daß grundsätzlich durch die Speicherung und Übermittlung von Daten, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen, schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Dies ist dann hinzunehmen, wenn der Zweck der Speicherung und Übermittlung mit dieser Belastung des Selbstbestimmungsrechts zu vereinbaren ist und die Daten zu diesem Zweck erforderlich sind (BGH, NJW_86,2505 (2506)= LM BDSG Nr.10). ..." (vgl OLG Hamm, U, 04.04.95, - 9_U_42/95- NJW_96,131, S.131 = DNr.95.037


  6. Falls ein Schuldner, der im Auftrag des Gläubigers durch ein Inkassobüro gemahnt wird, materiellrechtliche Einwendungen gegen die Forderung erhebt, so ist die Eintragung dieser Mahnung in eine entsprechende Datenkartei gem BDSG §§ 3, 32 Abs.1 unzulässig, da durch die Speicherung dieser personenbezogenen Daten schutzwürdige Belange des angeblichen Schuldners iS des BDSG § 32 Abs 1 beeinträchtigt werden. Derartige Daten sind als unzulässig eingetragene Daten zu löschen; eine Sperrung genügt nicht. (vgl AG Lüdens, U, 10.01.79, - C_875/78 - Schuldnermahnung - NJW_79,1210 -1210 = NJW_79,1893 -1893 = WD-79.001 = DNr.79.001


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