Begründung zu § 31 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Der bisherige § 29 wird § 31.

zu Absatz 1

Die neue Vorschrift regelt die Besonderheiten der Datenverarbeitung bei dienst- oder arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Verarbeitung personenbezogener Daten der Bediensteten durch den Dienstherrn bei der Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses stellt einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar: Ein solcher Umgang mit personenbezogenen Daten bedarf deshalb der gesetzlichen Ermächtigung (Absatz 1 Satz 1 ). Dies gilt auch für die Durchführung bestimmter dienstbezogener Maßnahmen, sowie insbesondere auch für Personalplanung und -einsatz. Insbesondere die in den letzten Jahren zu beobachtende Zunahme der Anzahl von automatisch geführten Dateien mit Arbeitnehmerdaten (sog. Personalinformationssysteme), die eine Nutzung zu den verschiedensten Zwecken (multifunktionale Nutzung) ermöglichen, erfordert eine solche prinzipielle Grundentscheidung des Gesetzgebers. Für alle Fälle ist deshalb zwingende Voraussetzung, daß die Datenverarbeitung entweder dem strengen Grundsatz der Erforderlichkeit entspricht oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereibarung diese vorsehen. Nur unter diesen Voraussetzungen dürfen Angaben über berufliche und fachliche Qualitfikation (Einstellungsvoraussetzungen, Erfahrungen und Fähigkeiten, Beurteilungen) verarbeitet werden; dies gilt auch für Angaben über persöliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Beschäftigten, soweit daran im Hinblick auf die zu leistende Tätigkeit ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn besteht.

Dienst- und Arbeitsverhältnisse sind durch besondere Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beschäftigten geprägt, die auf gegenseitiges Vertrauen gegründet sein müssen. Daher sollen die Daten des Beschäftigten, die einen großen Teil seiner persönlichen Lebensverhältnisse offenbaren können, an Dritte, die nicht in dieses zweiseitige Verhältnis eingegliedert sind, nur weitergegeben werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat, der Dienstverkehr es erfordert oder der Empfänger ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Ein Übermittlung personenbezogener Daten an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber soll in Zukunft nur noch mit Einwilligung des Betroffenen zulässig sein (Absatz1 Satz 3).

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zu Absatz 2

Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen und Tests zum Zwecke des Abschlusses eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ist nach Absatz 2 Satz 1 ausdrücklich an die Einwilligung des Bewerbers gebunden. Dabei richten sich die Einwilligung des Bewerbers gebunden. Dabei richten sich die Voraussetzungen ärztlicher oder psychologischer Untersuchungen nach den jeweils bestehenden materiell-rechtlichen Vorschriften. Die öffentliche Stelle darf vom untersuchenden Dritten nach Absatz 2 Satz 2 in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und festgestellte Risikofaktoren verlangen, aoweit nicht besondere Gründe eine Mitteilung über das gesamte Untersuchungsergebnis motwendig machen. Insgesamt wird dadurch ein stärkerer Schutz der Gesundheitsdatn erreicht.

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zu Absatz 3

Dem verstärkten Schutz des Bewerbers dient auch die in Absatz 3 Satz 1 vorgesehene besondere Verpflichtung der öffentliche Stelle, erhobene Daten unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, daß ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, daß der Betroffene in die weitere Speicherung ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Röntgenverordnung) eine Aufbewahrung bestimmter Daten vorschreiben, bleiben diese unberührt. Nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses besteht eine obliagatorische Verpflichtung nach Absatz 3 Satz 2, personenbezogene Daten zu löschen, wenn diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, daß Rechtsvorschriften der Löschung entgegenstehen. Eine weitere Einschränkung der Löschungspflicht kann sich aber auch in diesen Fällen aus § 18 Abs.3 Satz 2 und Abs.4 ergeben.

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zu Absatz 4

In Absatz 4 Satz 1 wird die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten aus medizinischen oder psychologischen Untersuchungen oder Tests des Beschäftigten beschränkt. Eine solche technische Verarbeitung der erhobenen Daten soll nur zulässig sein, wenn sie - zumindest auch - dem Schutz des Beschäftigten dienst.

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zu Absatz 5

Absatz 5 stellt schließlich sicher, daß die gespeicherten Daten von Beschäfttigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden. Ansonsten träte auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten ein, die nicht an Datenverarbeitungsgeräten tätig sind.

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zu Absatz 6

Absatz 5 liegen ähnliche Überlegungen zugrunde wie Absatz 4. Hiernach dürfen dienstliche Beurteilungen nicht allein auf unmittelbare Computerinformationen gestützt werden. Dadurch soll verhindert werden, daß der Betroffene zum Objekt des Computers entwürdigt wird.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu § 28. und 29.— Änderung der §§ 31 bis 33:

§§§

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