Begründung zu § 29 SDSG Reg-Entw
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Begründung des Entwurfs – SDSG-93 (10/526)

Die neue Regelung knüpft an den bisherigen § 20 Absatz 3 an. Nachdem die Einführungs- und Konsolidierungsphase des am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Saarländischen Datenschutzgesetzes nach über zwölf Jahren abgeschlossen ist, besteht Anlaß, die Berichterstattung des Landesbeauftragten und die Stellungnahme der Landesregierung neu zu regeln und flexibler zu gestalten. Dieses Ziel soll durch eine Verlängerung des Berichtszeitraumes verwirklicht werden.

(Auszug aus der LT-Drucksache 10/526)

§§§

Begründung des Entwurfs – SDSG-ÄndG (12/399)

Zu 26.- Änderung des § 29:

§§§

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