D-Bundestag
15.Wahlperiode
(4) Drucksache 15/1971
11.11.03
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BT-Drucks.15/1971 S.141-144

I. Gerichtskostengesetz (GKG)

Mit dem Gesetzentwurf wird eine vollständige Neufassung des Gerichtskostengesetzes vorgeschlagen. Neben einer Vielzahl struktureller Änderungen sollen in Teilbereichen die Gebühren erhöht werden.

Im Rahmen der Neufassung des GKG soll das gesamte Gesetz in neue Abschnitte aufgeteilt und das Kostenverzeichnis neu gestaltet werden. Dabei ist insbesondere Wert auf eine benutzerfreundliche Gestaltung gelegt worden. So sollen für jede Art von Verfahren möglichst alle Gebührentatbestände in eigenen Gliederungsteilen zusammengefasst und weitestgehend Querverweise vermieden werden. Dabei ist bewusst in Kauf genommen worden, dass das Kostenverzeichnis hierdurch umfangreicher wird.

Die Gerichtsgebühren sind zuletzt durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24.Juni 1994 (BGBl.I S.1325, 2591, 3471) zum 1.Juli 1994 um rund 25 %angehoben worden. Seit dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 sind die Lebenshaltungskosten in einer Größenordnung von ca 12 % gestiegen.

Der Bundesrat hatte am 13. März 1999 die erneute Einbringung des bereits in der 13. Wahlperiode von ihm eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes und anderer Gesetze beschlossen, dessen wesentliches Ziel in der Erhöhung der Einnahmen lag (Bundestagsdrucksache 14/598). Das Erhöhungsvolumen wurde im Entwurf auf 25 % beziffert. Der Gesetzentwurf ist vom Deutschen Bundestag nicht abschließend beraten worden. Der nunmehr vorgeschlagene Entwurf greift einen Teil der Vorschläge des Bundesrates auf und berücksichtigt im Übrigen zum Teil Vorschläge der Konferenz der Kostenrechtsreferenten der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz.

Strukturelle Änderungen

  1. Es wird vorgeschlagen, im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung der Übersichtlichkeit der Gerichtskostenregelungen die arbeitsgerichtlichen Wert- und Kostenvorschriften (derzeit: § 12 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG) und das Gebührenverzeichnis (derzeit: Anlage 1 zu § 12 Abs.1 ArbGG) in das GKG einzustellen. Um zu gewährleisten, dass das im Verhältnis zu Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) geringere Gebührenniveau erhalten bleibt, wird vorgeschlagen, die bisherigen Gebührenbeträge aus § 12 Abs.2 ArbGG nicht zu übernehmen, sondern die Gebührensätze entsprechend zu reduzieren.

  2. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 wurde für Prozessverfahren erster Instanz in Zivilsachen ohne Familiensachen und für das erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder Abänderung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eine neue Gebührenstruktur (Pauschalgebührensystem) eingeführt: Das gesamte Verfahren wird durch eine pauschale Verfahrensgebühr abgegolten, neben der Entscheidungsgebühren nicht mehr erhoben werden. Eine Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr tritt nur ein, wenn das gesamte Verfahren durch Klagerücknahme, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder durch Vergleich endet. Wird nur ein Teil des Verfahrens auf eine dieser Arten erledigt, verbleibt es bei der vollen pauschalen Verfahrensgebühr. Das Pauschalgebührensystem wurde zunächst auf Zivilsachen erster Instanz ohne Familiensachen beschränkt, da die Auswirkungen auf den Prozessverlauf nicht vorhersehbar waren. Eine Entscheidung über die Ausdehnung der neuen Gebührenstruktur auf weitere Bereiche sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

    Die zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen haben ergeben, dass das Pauschalgebührensystem zu einer spürbaren Arbeitserleichterung bei den Gerichten geführt hat. Insbesondere der Verwaltungsaufwand für die Berechnung und die Einziehung der Gerichtskosten konnte spürbar verringert werden. Die der Einführung des Pauschalgebührensystems zugrunde liegenden Überlegungen (vgl Bundestagsdrucksache 12/6962, S.52) haben sich als zutreffend erwiesen. Negative Auswirkungen auf den Verlauf der Rechtsstreitigkeiten sind nicht festgestellt worden. Zudem hat sich die Erwartung erfüllt, dass mit der eingeführten Gebührenstruktur der Verlust an Gebührengerechtigkeit auf ein im Interesse der Vereinfachung vertretbares und zumutbares Maß begrenzt werden konnte.

  3. Aufgrund der positiven Erfahrungen wird nunmehr vorgeschlagen, das Pauschalgebührensystem auf alle Rechtszüge und die Verfahren aller Gerichtsbarkeiten ausdehnen. Für Ehesachen, Scheidungsverbundverfahren und bestimmte Lebenspartnerschaftssachen wird wegen der Besonderheiten dieser Verfahren das Pauschalgebührensystem in einer modifizierten Form vorgeschlagen (vgl Einzelbegründung).

    Soweit dies vertretbar ist, sollen Wertgebühren auf Festgebühren umgestellt werden.



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