Motive zu §§ 766, 780, 781 – Änderung BGB  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu den Nummern 9 bis 11 (§§ 766, 780, 781)

    Das Schriftformerfordernis kann in den in Nummer 7 bis 9 genannten Fällen – abweichend von dem Grundsatz des neuen § 126 Abs.3 – nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

    Das Formerfordernis in §§ 766, 780 und 781 dient ganz überwiegend dem Zweck, den Schuldner vor einer übereilten Erklärung zu schützen (Warnfunktion). Die elektronische Form trägt zwar der Warnfunktion zum großen Teil Rechnung (vgl unter Nummer 3). Auf der anderen Seite ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Schriftform wegen ihrer langen Tradition und Verankerung im Bewusstsein der Menschen wenigstens aus subjektiven Gründen derzeit noch einen besseren Schutz vor Übereilung bieten dürfte. Bis sich die elektronische Form im Rechtsverkehr in gleicher Weise etabliert hat und die Warnfunktion vergleichbar der Schriftform erfüllen kann, soll daher die Erteilung der Bürgschaftserklärung zum hier erforderlichen erhöhten Schutz des Bürgen weiterhin nur in schriftlicher Form wirksam sein. Das Gleiche gilt für das Schuldversprechen und das Schuldanerkenntnis.

    (Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.22)

§§§

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