Motive zu § 630 – Änderung BGB  
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Begründung des Entwurfs – Formvorschriften-AnpG (14/4987)
Zu Nummer 8   (§ 630)

    Die Änderung bestimmt, dass die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen ist. Für Arbeitnehmer hat ein schriftliches Zeugnis vor allem als Bewerbungsunterlage erhebliche praktische Bedeutung. Die Vorlage von Zeugnissen in elektronischer Form gegenüber Dritten, insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben, ist heute noch nicht üblich, teilweise schon deshalb, weil die entsprechenden technischen Einrichtungen nicht vorhanden sind. Hinzu kommt, dass im Rahmen einer Bewerbung das Erscheinungsbild eines schriftlichen Zeugnisses ebenfalls eine Rolle spielt. Bis sich die elektronische Form in gleicher Weise wie das herkömmliche Zeugnis im Rechtsverkehr etabliert hat und sich die Möglichkeit elektronischer Bewerbungen verbreitet, soll es bei der Schriftform des Zeugnisses bleiben.

    (Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/4987, S.22)

§§§

  zu § 630 BGB [ ]  

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