Motive zu § 579 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 579 Entwurf

    Die Vorschrift enthält Regelungen über die Fälligkeit der Miete für die im dritten Untertitel geregelten Mietverhältnisse. Absatz 1, der Grundstücksmietverhältnisse, Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe und Mietverhältnisse über andere Sachen betrifft, entspricht dem geltenden § 551 BGB, das heißt, es bleibt bei der nachschüssigen Entrichtung der Miete. Bei der Raummiete wird dagegen in Absatz 2 auf die Vorschrift für Wohnraummietverhältnisse verwiesen (§ 556b Abs.1 Entwurf). Das bedeutet, dass auch hier die Miete angepasst an die Vertragswirklichkeit künftig anders als bisher kraft Gesetzes vorschüssig zu zahlen ist. Es bleibt aber dabei, dass abweichende vertragliche Vereinbarungen zulässig sind.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.74)

§§§

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