Motive zu § 576b Neufassung BGB  
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ]
Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 576b Entwurf

    Die Vorschrift übernimmt § 565e BGB über die entsprechende Geltung der Mietrechtsvorschriften für bestimmte Werkdienstwohnungen mit im Wesentlichen lediglich sprachlichen Änderungen. Der Schutzbereich wurde allerdings entsprechend der geänderten Konzeption auch an dieser Stelle auf den "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" ausgedehnt (vgl zum Begriff die Anmerkungen oben unter A.III.2c und die Begründung zu § 563 Entwurf). Die in Absatz 2 geregelte Unabdingbarkeit entspricht dem geltenden Recht, wo die Vorschrift ebenfalls als unabdingbar galt, obwohl dies nicht ausdrücklich geregelt war (Staudinger/Sonnenschein, aaO).

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.72)

§§§

  zu § 576b BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de