Motive zu § 569 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 569 Entwurf

    Die Vorschrift ergänzt § 543 Entwurf und enthält besondere Regelungen zum außerordentlichen fristlosen Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei Wohnraummietverhältnissen. Mit Ausnahme der Verlängerung der Schonfrist (dazu unten 3.a) ist damit an dieser Stelle gegenüber dem bisherigen Recht keine inhaltliche Änderung verbunden.

    1. Absatz 1 enthält, an dieser Stelle beschränkt auf Wohnraummietverhältnisse, mit einigen sprachlichen Änderungen § 544 BGB über die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung. Für Mietverhältnisse über andere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume wird in § 578 Abs.2 Satz 2 Entwurf darauf verwiesen.

    2. Als weiterer Beispielsfall für einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 543 Entwurf wird in Absatz 2 die Störung des Hausfriedens aus § 554a BGB übernommen. Da dieser in der Praxis bedeutsame und anschauliche Fall sich an dieser Stelle nur auf Mietverhältnisse über Wohnräume bezieht, wurde für Mietverhältnisse über andere Räume in § 578 Abs.2 Entwurf darauf verwiesen.

      Die Vorschrift nimmt auf § 543 Abs.1 Entwurf Bezug, aus dem sich bereits ergibt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sein darf. Insoweit stellt der entsprechende Textteil aus § 554a BGB eine Wiederholung dar und kann an dieser Stelle wegfallen, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden ist.

    3. Absatz 3 nimmt die Sonderregelung für die fristlose Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges aus § 554 Abs.2 BGB auf.

      1. Die Schonfrist für die Nachholung der Zahlung der rückständigen Miete und der fälligen Entschädigung ist gegenüber dem geltenden Recht (§ 554 Abs.2 Nr.2 BGB) in Absatz 3 Nr.2 um einen Monat auf insgesamt zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsrechtsstreits verlängert worden. Die Fristverlängerung entspricht einem Vorschlag von Busch-Geertsema/Ruhstrat aus ihrem Gutachten "Wohnungslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland", das sie für die Regierungskommission "Obdachlosigkeit, Suchtfolgen etc (Notlagenkommission)" erstattet haben (Wohnungslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, September 1995, S.57). Sie dient der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit. Die derzeitige Frist von einem Monat hat sich für die Sozialhilfebehörden häufig als zu kurz erwiesen. Mit der Fristverlängerung ist die Hoffnung verbunden, dass sich die Behörden mehr als bisher einschalten und gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtungserklärung abgeben. Tun sie dies, kommt das auch dem Vermieter zugute.

      2. Die Nachholung ist noch innerhalb der Schonfrist, also bis zu zwei Monate nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage möglich, sie kann selbstverständlich jedoch auch schon zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dies wird durch Einfügung des Wortes "spätestens" hervorgehoben.

      3. Zum Schutz des Vermieters bleibt es aber dabei, dass eine Nachholung nur einmal innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich ist (Absatz 3 Nr.2 Satz 2). Damit soll ausgeschlossen sein, dass sich die Abfolge von Mietrückstand, Kündigung und Vertragsfortsetzung in kurzen Abständen wiederholt.

    4. Absatz 2 Nr.3 übernimmt § 9 Abs.2 MHG, der systematisch hierher gehört und an dieser Stelle leichter aufzufinden ist als bei den Regelungen über die Mieterhöhung.

    5. Absatz 4 enthält die Unabdingbarkeit der Vorschrift entsprechend §§ 554 Abs.2 Nr.3, 554b BGB.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.64)

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