Motive zu § 561 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 561 Entwurf

    Die Vorschrift vereinfacht das bisher in § 9 Abs. 1 MHG enthaltene Kündigungsrecht des Mieters bei Mieterhöhungen nach den §§ 558 oder 559 Entwurf (§§ 2, 3 MHG). Die bisher je nach Art der Mieterhöhung unterschiedlichen Zeiträume, die dem Mieter für die Abgabe seiner Kündigungserklärung gelassen werden, und die unterschiedlichen Kündigungsfristen werden vereinheitlicht und zugleich verständlicher gefasst.

    1. Das außerordentliche Kündigungsrecht (Absatz 1) entsteht, wenn der Vermieter die Mieterhöhung geltend macht. Es kommt nicht darauf an, ob das Mieterhöhungsverlangen wirksam ist. Dies wird durch die Umformulierung ausdrücklich klargestellt. Entsprechend der vereinheitlichten Terminologie für die verschiedenen Kündigungsrechte wird zudem durch Einfügung des Wortes "außerordentlich" die Art der Kündigung deutlicher als bisher.

      1. Die Überlegungsfrist für den Mieter wird, unabhängig von der Art der Mieterhöhung, einheitlich auf mindestens zwei und höchstens drei Monate festgelegt. Dies entspricht bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Entwurf) dem geltenden Recht (§ 9 Abs.1 Satz 1 MHG). Die bei Mieterhöhungen nach Modernisierung (§ 559 Entwurf) derzeit höchstens zwei Monate plus drei Werktage betragende Frist (§ 3 Abs.4, § 9 Abs.1 Satz 2 MHG) wird insoweit angeglichen.

      2. Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich zwei Monate, wie schon bislang für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Entwurf) gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 MHG. Für Mieterhöhungen nach Modernisierung (§ 559 Entwurf) bedeutet dies, dass die bisher nach § 9 Abs.1 Satz 2 MHG drei Monate minus drei Werktage betragende Kündigungsfrist auf volle zwei Monate verkürzt wird. Dies erscheint im Hinblick auf die durchschnittliche Verlängerung der Überlegungsfrist des Mieters und die gewonnene Einheitlichkeit angemessen. Im Ergebnis beträgt der Abstand zwischen dem Zugang der Mieterhöhungserklärung und dem Termin, zu dem das Mietverhältnis durch die Kündigung des Mieters beendet werden darf, wie im geltenden Recht mindestens vier bis höchstens fünf Monate.

      3. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des übernächsten Monats. Damit ist wie bisher der Ablauf des zweiten Monats ab Ende der Frist, bis zu der die Kündigung spätestens erklärt werden kann, gemeint, also nicht ab Kündigungserklärung (Staudinger/Sonnenschein/Weitemeyer, 13. Bearb., § 9 MHG Rn. 21).

    2. Absatz 2 enthält wie im bisherigen Recht den Hinweis auf die Unabdingbarkeit der Vorschrift zum Nachteil des Mieters.

    3. Der bisherige § 9 Abs.2 MHG gehört inhaltlich zur Regelung über die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs und ist dort eingestellt worden (§ 569 Abs.3 Nr.3 Entwurf).

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.59)

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