Motive zu § 558e Neufassung BGB  
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ I ][ U ]
Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 558e Entwurf

    § 558e Entwurf ist neu. Darin wird mit der Mietdatenbank ein neues Begründungsmittel des Mieterhöhungsverlangens zugelassen (§ 558a Abs.2 Nr.2 Entwurf).

    Unter einer Mietdatenbank wird eine fortlaufend geführte Sammlung verstanden. Ihre Funktion besteht darin, Angaben zu Mietvereinbarungen und Mietänderungen bereitzustellen, aus denen Erkenntnisse über ortsübliche Vergleichsmieten gewonnen werden können, diese fortlaufend zu sammeln, strukturiert aufzuarbeiten und sie auszuwerten. Damit auf die ortsübliche Vergleichsmiete geschlossen werden kann, sind bei der Auswahl von Mietdaten zur Ermittlung der Vergleichsmiete für eine bestimmte Wohnung die gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs.2 Entwurf) einzuhalten.

    Mit der Einführung der Mietdatenbank als Begründungsmittel wird der Entwicklung der Informationstechnik Rechnung getragen, die es ermöglicht, große Mengen an Daten zu speichern, zu verarbeiten und aufzubereiten. Der wesentliche Unterschied gegenüber einem Mietspiegel, der immer nur eine Momentaufnahme des Wohnungsmarktes darstellt, liegt in der fortlaufenden Erfassung von Daten. Damit ermöglicht eine Datenbank grundsätzlich eine hohe Aktualität, weist aber bislang eine geringere Repräsentativität auf.

    Eine Mietdatenbank existiert derzeit nur in Hannover in der vom "Verein zur Ermittlung und Auskunfterteilung über die ortsüblichen Vergleichsmieten e. V. (MEA)" betriebenen Form. Grundsätzlich sind unterschiedliche Ausprägungen des Instrumentes Mietdatenbank möglich. Mit ihrer grundsätzlichen Verankerung als Begründungsmittel im Mieterhöhungsverfahren soll der Anreiz für eine stärkere Verbreitung und Weiterentwicklung dieses Instruments geschaffen werden. Der Gesetzgeber behält sich für die Zukunft vor, das Instrument Mietdatenbank mit weiterreichenden Rechtsfolgen auszustatten, wenn die notwendigen praktischen Erfahrungen vorliegen.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.40)

§§§

  zu § 558e BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de