Motive zu § 536c Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 536c Entwurf
  1. § 536c Entwurf entspricht § 545 BGB. Absatz 1 ist gegenüber § 545 Abs.1 BGB lediglich geringfügig sprachlich modernisiert worden. Die Ersetzung des Begriffs "Vorkehrung" durch "Maßnahme" bedeutet keine inhaltliche Änderung.

  2. Der bisherige § 545 Abs.2 BGB wird in Absatz 2 zur besseren Lesbarkeit in zwei Sätze aufgeteilt. In Satz 1 ist durch Einfügung der Worte "dem Vermieter" klargestellt, dass nur der Vermieter aus der Unterlassung der Anzeige einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend machen kann, nicht aber zum Beispiel andere Mitmieter als Dritte. Satz 2 enthält wie bisher die Aufzählung der ausgeschlossenen Gewährleistungsrechte bei unterlassener Anzeige, die aus Gründen der Übersichtlichkeit aber in Nummern angeordnet sind.

  3. Es wird darauf verzichtet, in Absatz 2 für die Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht durch den Mieter ausdrücklich ein Verschuldenserfordernis einzuführen. Ein solcher Hinweis ist entbehrlich, da nach allgemeiner Meinung die Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht ohnedies ein Verschulden des Mieters voraussetzen (vgl Palandt/Putzo, 58.Aufl, § 545 Rn.10; Staudinger/Emmerich, 13.Bearb, § 545 Rn.27), was sich bereits darin ausdrückt, dass nach Absatz 1 die Anzeige "unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs.1 Satz 1 BGB) erfolgen muss. Zudem könnte die ausdrückliche Erwähnung des Verschuldenserfordernisses zu missverständlichen Umkehrschlüssen für die Auslegung anderer, vergleichbarer Vorschriften führen.

(Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.42)

§§§

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