Motive zu § 536a Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 536a Entwurf

    Der neue § 536a Entwurf fasst den Schadensersatz- und die unterschiedlichen Aufwendungsersatzansprüche des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache zusammen.

    1. Absatz 1 enthält den bisher in § 538 Abs.1 BGB geregelten Schadensersatzanspruch. Die Vorschrift ist bis auf geringfügige sprachliche Änderungen inhaltlich unverändert übernommen worden.

    2. Absatz 2 nimmt den Aufwendungsersatzanspruch nach § 538 Abs.2 BGB und den bisher in § 547 Abs.1 Satz 1 BGB geregelten Verwendungsersatzanspruch auf. Das Verhältnis der beiden Tatbestände im geltenden Recht war wegen der unterschiedlichen Terminologie problematisch und hat zu vielfältigen Abgrenzungsschwierigkeiten geführt, die durch die neue Regelung beseitigt werden.

      1. Absatz 2 Nr.1 entspricht § 538 Abs.2 BGB.

      2. Absatz 2 Nr.2 enthält die bisherige Regelung des § 547 Abs.1 Satz 1 BGB, allerdings terminologisch angepasst. Der bisher verwendete Begriff der "notwendigen Verwendungen" wird durch Klartext ersetzt. Damit wird das Verhältnis zur Regelung in Absatz 2 Nr.1 deutlicher als bisher. Nach Absatz 2 Nr.1 besteht ein Aufwendungsersatzanspruch bei notwendiger umgehender Beseitigung eines Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache. Der Unterschied zu Absatz 2 Nr.1 liegt darin, dass es um bestimmte Notmaßnahmen des Mieters geht, die keinen Aufschub dulden und auch ohne vorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen.

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.41)

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