Motive zu § 244   Änderung BGB
[ ][ O ][ A ][ Abk ][ U ]
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses – (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses
 

4a. § 244 Abs.1 wird wie folgt gefasst:

(1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.11)

§§§

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.182)

§§§

  zu § 244 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de