Motive zu § 212   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 212   –   Neubeginn der Verjährung
Zu Absatz 1

§§§

Zu den Absätzen 2 und 3

§§§

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu § 212
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 212
Neubeginn der Verjährung


§ 212
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

  1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder


  2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurück-genommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

 

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.10)

§§§

  zu § 212 BGB [ ]  

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