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Grundrecht auf informationnelle Selbstbestimmung
  

Vom Bundesverfassungsrecht aus den Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG insbesondere dem eigenes Stichwortallgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickeltes Grundrecht, das den Schutz der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person (Betroffener) betrifft. Es zielt darauf ab, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das Grundrecht auf informationnelle Selbstbestimmung ist in Art.2 Satz 2 der Saarländischen Verfassung ausdrücklich geregelt. Dort heißt es "Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten".

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Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  

Durch Urteil vom 27.02.08 - 1 BvR 370/07 - RS-BVerfG Nr.08.011 hat das BVerfG aus dem eigenes Stichwortallgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme abgeleitet. Danach ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

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