StVZustG  
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Gesetz Nr.1476a

Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz

(StVZustG)


vom 13.06.01 (Amtsbl_01,1430)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1781 zur Änderung
straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.09.12 (Amtsbl_I_12,428)

= Art.1 des Gesetz Nr.1476 über Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz,
der Straßenverkehrs-Ordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung,
dem Fahrlehrergesetz und dem Kraftfahrsachverständigengesetz

bearbeitet und verlinkt (229)
von
H-G Schmolke

 

§§§




 Straßenverkehrsgesetz 

§_1   StVZustG
(Zulassungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde)

Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs.1 (Zulassungsbehörde) und des § 2 Abs.1 (Fahrerlaubnisbehörde) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl.I S.310, ber S.919) in seiner jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§



§_2   StVZustG
(Ordnungswidrigkeitsbehörden)

(1) 1Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 , § 24 und § 24a bis § 24c des Straßenverkehrsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
2Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig.

(2) 1Soweit Bußgeldverfahren des Landesverwaltungsamtes durch Bedienstete einer Ortspolizeibehörde im Rahmen der Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs oder durch Hilfspolizeibeamte eines Gemeindeverbandes veranlasst werden, erhält die jeweilige Anstellungskörperschaft eine Fallkostenpauschale zum Ersatz ihrer daraus entstehenden Aufwendungen.
2Der Rechtsanspruch auf Zahlung der Fallkostenpauschale entsteht mit Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung des Landes mit den Gebietskörperschaften.

§§§



§_3   StVZustG
(Eintragungen im Bundeszentralregister)

Zuständige Behörden für die Anordnung der Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister nach § 29 Abs.3 Nr.2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§



§_4   StVZustG
(Führen von Einsatzfahrzeugen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 6 Abs.5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des § 2 Abs.10a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden.

§§§



 Gefahrgutbeförderungsgesetz und -verordnung 

§_5   StVZustG
(Überwachungsbehörde und Ordnungswidrigkeitsbehörde)

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 9 Abs.1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) vom 6. August 1975 (BGBl.I S.2121) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl.I S.3114), zuletzt geändert durch Art.294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I S.2407), in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf öffentlichen Straßen die Vollzugspolizei.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs.1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes sowie nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl.I S.36) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl.I S.2683) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

§§§



 Straßenverkehrs-Ordnung  

§_6   StVZustG
(Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde)

Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

§§§



§_7   StVZustG
(Straßenverkehrsbehörde)

(1) 1Zuständige Behörden nach § 44 Abs.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte (Straßenverkehrsbehörden).

(2) Abweichend von Absatz 1 nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.

(3) aDie Befugnisse nach § 44 Abs.1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen, für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken vom Regionalverband wahrgenommen;
bim Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

§§§



§_8   StVZustG
(Erteilung einer Erlaubnissen)

1Die Zuständigkeiten der obersten Landesbehörde nach § 44 Abs.3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs.2 und nach § 30 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden von den Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen.
2Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Veranstaltung beginnt.
3Berührt eine Veranstaltung mehrere Länder, nimmt die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.

§§§



§_9   StVZustG
(Großraum- und Schwerverkehr)

Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs.3 der Straßenverkehrs-Ordnung (Großraum- und Schwerverkehr) nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.

§§§



§_10   StVZustG
(Militärverkehr)

1Zuständige Behörde für Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr ( § 44 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung) und für Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße, soweit keine Vereinbarungen oder Sonderregelungen für den Militärverkehr bestehen, sowie für die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz ( § 44 Abs.5 der Straßenverkehrs-Ordnung) ist der Landesbetrieb für Straßenbau.

§§§



§_11   StVZustG
(Genehmigung von Ausnahmen)

1Zuständige Behörde für die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 46 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist der Landesbetrieb für Straßenbau.
2Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

§§§



§_12   StVZustG
(Zuständigkeiten der Gemeinden)

(1) Zuständige Behörden für die

  1. Freigabe und Kennzeichnung von öffentlichen Straßen zum Rodeln sowie von Straßen als Spielstraßen (§ 31 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  2. Anordnung von Fußgängerüberwegen auf Straßen (§ 41 Abs.3 und § 42 Abs.7 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  3. Vorfahrtsregelungen an Straßenkreuzungen und Einmündungen, abweichend von der Grundregel rechts vor links (§ 42 Abs.2 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  4. Verkehrsbeschränkungen aller Art (§ 45 Abs.1 bis 1d der Straßenverkehrs-Ordnung),

  5. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, in zweiter Reihe zu parken (§ 46 Abs.1 Nr.3 in Verbindung mit § 12 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  6. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 46 Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit § 12 Abs.3 Nr.3 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  7. Ausnahmegenehmigung vom Verbot, Hindernisse auf Straßen zu bringen (§ 46 Abs.1 Nr.8 in Verbindung mit § 32 Abs.1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  8. Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten (§ 46 Abs.1 Nr.11 in Verbindung mit § 41, § 42, § 43 Abs.1 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung)

sind die Gemeinden, soweit sich die Maßnahme auf Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.4 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 1977 (Amtsbl.S.969), in seiner jeweils geltenden Fassung bezieht.

(2) Die Gemeinden sind außerdem zuständig für die

  1. Festlegung der Grenzen geschlossener Ortschaften durch Ortstafeln (§ 42 Abs.3 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  2. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 46 Abs.1 Nr.6 in Verbindung mit § 28 Abs.1 Satz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Ordnung),

  3. Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen (§ 46 Abs.1 Nr.9 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Nr.2 der Straßenverkehrs-Ordnung).

(3) Die Gemeinden haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 und 8 sowie nach Absatz 2 Nr.1 den nach § 7 Abs.3 zuständigen Behörden mitzuteilen.

§§§



 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung 

§_13   StVZustG
(Zuständigkeiten)

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 46 Abs.1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl.I S.139), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl.I S.1378) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) 1Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 47 Abs.1 Nr.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, soweit diese Aufgabe nicht nach Abs.3 den Zulassungsbehörden übertragen ist, der Landesbetrieb für Straßenbau.
2Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(3) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 46 Abs.1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden.
2Sie genehmigen auch Ausnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr.1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen des § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ausgenommen Erprobungsfahrzeuge, und der §§ 10 und 11 Abs.5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
3Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen.
4Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

§§§



 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung  

§_14   StVZustG
(Zuständigkeiten)

(1) Oberste Landesbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 68 Abs.1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.September 1988 (BGBl.I S.1793), in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Umwelt, Energie und Verkehr.

(2) 1Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach § 68 Abs.1 Satz 2 und § 70 Abs.1 Nr.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der obersten Landesbehörde nach § 70 Abs.1 Nr.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht den Zulassungsbehörden nach Abs.3 übertragen sind, nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr.
2Darüber hinaus ist er Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
3Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(3) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 1, die nach § 68 Abs.1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden.
2Sie nehmen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde im Sinne des § 70 Abs.1 Nr.2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wahr und genehmigen Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung.
3Ausgenommen davon sind §§ 32, 32d, 34, 52 Abs.3 und § 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Ausnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben.
4Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

§§§



§_15   StVZustG
(Anerkennungsstelle)

1Anerkennungsstelle im Sinne der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der saarländische Kraftfahrzeug-Verband, Landesinnung Saarbrücken.
2Die Aufsicht über diese Anerkennungsstelle nach Nr.8 der Anlage VIIIc, Nr.8 der Anlage XVIIa und Nr.9 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegt dem Landesbetrieb für Straßenbau.

§§§



 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung 

§_16   StVZustG
(Zuständigkeiten)

1Zuständige Behörden nach § 2 Abs.2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl.I S.126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Zulassungsbehörden im Sinne des § 1.
2Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

§§§



 Fahrerlaubnis-Verordnung 

§_17   StVZustG
(Oberste Landesbehörden)

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 73 Abs.1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl.I S.1980) in ihrer jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Oberste Landesbehörde für die Anerkennung von

  1. Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs.6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  2. Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  3. Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

und der hierfür erforderlichen Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs.1 Nr.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(3) Oberste Landesbehörde

  1. für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung und deren Aufsicht, einschließlich der Maßnahmen nach § 67 Abs.4 Satz 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

  2. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Ausbildungen in Erster Hilfe nach § 68 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie deren Aufsicht

ist das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§§§



§_18   StVZustG
(Amtlich anerkannte Sehstellen)

Die Aufsicht über die Betriebe von Augenoptikern als amtlich anerkannte Sehteststellen nach § 67 Abs.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wird auf den Landesinnungsverband für die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und das Saarland, den Südwestdeutschen Augenoptikerverband mit Sitz in Speyer, übertragen.

§§§



§_19   StVZustG
(Sonstige Zuständigkeiten)

Zuständige Stellen

  1. für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie

  2. für die Entscheidung über die Abkürzung der Regelwartezeit von zwei Wochen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

ist die mit der Fahrerlaubnisprüfung nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung beauftragte Technische Prüfstelle.

§§§



§_20   StVZustG
(Zuständigkeit der Gemeinden)

(1) Zuständige Behörden nach § 73 Abs.1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes geregelt ist, die in § 1 genannten Fahrerlaubnisbehörden.

(2) 1Abweichend von Abs.1 sind zuständige Behörden

  1. für die

      a) Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis,

      b) Ausstellung von Prüfbescheinigungen für das Begleitete Fahren,

      c) Umstellung einer Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen,

      d) Ersterteilung und die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    nach den §§ 1 bis 19 und 21 bis 25 , 48 bis 48b der Fahrerlaubnis-Verordnung,

  2. für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins nach den §§ 25a , 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung ,

  3. für die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis nach den §§ 26 , 27 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

  4. für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach den §§ 28 bis 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung

die Gemeinden.

2In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs.1 Nr.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

§§§



 Fahrlehrergesetz und Verordnungen 

§_21   StVZustG
(Oberste Landesbehörde und Erlaubnisbehörde)

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 32 Abs.1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl.I S.1336), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl.I S.1221), in seiner jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Erlaubnisbehörde im Sinne von § 32 Abs.2 des Fahrlehrergesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 des Fahrlehrergesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§§§



§_22   StVZustG
(Prüfung der fachlichen Eignung)

(1) Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 und des § 4 des Fahrlehrergesetzes wird beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder bei der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle ein Prüfungsausschuss nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl.I S.2307, 2331) errichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auch als gemeinsamer Prüfungsausschuss des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr oder der von ihm bestimmten Stelle und der in Rheinland-Pfalz zuständigen Stelle für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer errichtet werden.

§§§



 Kraftfahrsachverständigengesetz (F)  

§_23   StVZustG
(Technische Prüfstelle)

Nach § 10 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl.I S.2086), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl.I S.3574), in seiner jeweils geltenden Fassung wird als Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr im Saarland der Technische Überwachungs-Verein Saarland e.V. (TÜV) beauftragt.

§§§



§_24   StVZustG
(Aufsichts- und Anerkennungsbehörde)

(1) 1Zuständige Aufsichts- und Anerkennungsbehörde im Sinne des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau.
2Ihm obliegen insbesondere die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den §§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Erteilung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
3Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(2) Zuständige Stelle für die Bildung des Prüfungsausschusses und für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau.

§§§



 Fahrpersonalgesetz und -verordnung  

§_25   StVZustG
(Aufsichtsbehörde)

Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz — FPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.I S.640), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl.I S.1221), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§§§



§_26   StVZustG
(Zuständige Behörden)

(1) Zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung — FPersV) vom 22.August 1969 (BGBl.I S.1307, 1791), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl.I S.1882), in der jeweils geltenden Fassung, sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörden für die Ausgabe der Fahrerkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind die Gemeinden.

(3) 1Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Bergamt Saarbrücken zuständige Behörde nach dem Fahrpersonalgesetz.
2Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz ist das Oberbergamt für das Saarland zuständige Behörde, wenn das Bergamt Saarbrücken Aufsichtsbehörde ist.

(4) Im Rahmen der Verkehrsüberwachung sind die Polizeivollzugsbehörden zuständige Behörden im Sinne von § 4 Abs.3 und § 5 Abs.1 des Fahrpersonalgesetzes.

(5) Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr bleiben unberührt.

§§§



 Güterkraftverkehrsgesetz und Verordnungen 

§_27   StVZustG
(Ausführungsbehörde)

Zuständige Behörde zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl.I S.1485), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl.I S.1666), in der jeweils geltenden Fassung sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

§§§



§_28   StVZustG
(Zuständigkeit des Landesbetriebs für Straßenbau)

(1) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständige Behörde für die Erteilung

  1. von nationalen Erlaubnissen und EU-Lizenzen im Güterkraftverkehrsbereich nach Maßgabe von § 3 Abs.7 und § 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs.1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl.I S.3976), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl.I S.1947),

  2. von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Abs.3 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

(2) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist insoweit auch die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde im Sinne von § 21 Abs.1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl.I S.2354).

§§§



 Personenbeförderungsgesetz  

§_29   StVZustG
(Zuständigkeit des Landesbetriebs für Straßenbau)

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als die nach der Verordnung über Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. August 1961 (Amtsbl. S.521), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs.3 und § 4 Abs.43 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl.S.1313), zuständige Behörde kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, die in Absatz 3 genannten Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der/die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben bietet.

(2) 1Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist auch für die Entziehung dieser Befugnis zuständig.
2Der/die Beliehene unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(3) aNach Absatz 1 können alle Aufgaben der Genehmigungsbehörde im Straßenbahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslandsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften übertragen werden;
bausgenommen hiervon sind die Aufgaben

  1. einer Planfeststellungsbehörde nach den §§ 28 ff PBefG,

  2. einer Genehmigungsbehörde nach § 45a PBefG,

  3. einer Ordnungswidrigkeitsbehörde nach § 61 PBefG.

§§§



 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 

§_30   StVZustG
(Zuständigkeiten)

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 8 Abs.3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl.I S.1958), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl.I S.952, 1374) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Zuständige Behörden für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten ( § 7 Abs.4 Satz 2 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) der Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(3) Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes ist zuständig für

  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs.2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes in Verbindung mit § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl.I S.2108),

  2. die Überwachung ( § 7 Abs.4 Satz 2 und 6 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs.1 Nr.3, 4 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ,

  3. den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs.3 und Abs.4 Satz 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und

  4. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation nach § 5 Abs.4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

(4) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 Abs.4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung .

(5) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs.4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung der Satzungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes .

§§§



 Schlussvorschriften  

§_31   StVZustG
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§§§




  StVZustG [ › ]

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