SWG   (2)  
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 Anlagen 
 Gemeinsame-Bestimmungen 


§_12   SWG
Anwendung internationalen Rechts

Die Erlaubnis nach § 7 WHG und die Bewilligung nach § 8 WHG sowie die Genehmigung nach § 51 dieses Gesetzes sind zu versagen, wenn es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist.

§§§



§_12a   SWG (F)
Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften (1)

Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

  5. die durchzuführenden Verfahren,

  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

  7. Messmethoden und Messverfahren,

  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,

  9. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,

  10. die Ermittlung des Zustandes der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,

  11. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,

  12. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen.

[   Motive   ]

§§§



§_13   SWG
Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)

(1) 1Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässerökologie, die öffentliche Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung, den Bergbau, die Gesundheit der Bevölkerung, die Ferien- und Naherholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Boden, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen, um ein einwandfreies Funktionieren von Anlagen zur Gewässerbenutzung zu gewährleisten.
2Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen ist sicherzustellen, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erfüllt werden.

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.1 oder 6 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.

§§§



§_13a   SWG (F)
Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser (1)

(1) 1Wer eine Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers (Rohwasser) zu überwachen.
2Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die nach § 15 Abs.4 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21.Mai 2001 (BGBl.I S.959) in der jeweils geltenden Fassung oder von der obersten Wasserbehörde hierfür zugelassen sind.
3Die oberste Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,

  1. dass vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,

  2. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,

  3. welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,

  4. unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegungen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

[   Motive   ]

§§§



§_14   SWG
Bewilligung

Für die Bewilligung gelten die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend.

§§§



§_15   SWG
Gehobene Erlaubnis

(1) Liegen für eine Gewässerbenutzung die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vor (§ 8 Abs.2 Satz 1 WHG oder ist eine Bewilligung ausgeschlossen (§ 8 Abs.2 Satz 2 WHG), so ist die Erlaubnis (gehobene Erlaubnis) nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens zu erteilen, wenn die Gewässerbenutzung

  1. von erheblicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist und im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere der öffentlichen Abwässerbeseitigung und der Energieversorgung dient, oder

  2. in einem Umfang beantragt wird, der Auflagen im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 2 WHG erwarten lässt.

(2) Für die Erlaubnis nach Absatz 1 gelten § 8 Abs.3 sowie § 10 WHG und §§ 11, 12 sowie 17 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) 1Wegen nachteiliger Wirkungen einer nach Absatz 1 und 2 erlaubten Benutzung kann der Betroffene von dem Inhaber der Erlaubnis eine Entschädigung, nicht aber die Unterlassung der Benutzung verlangen.
2Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen, bleiben unberührt.

§§§



§_16   SWG
Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung

1Die Erlaubnis, die gehobene Erlaubnis und die Bewilligung schließen eine nach § 48 und § 78 dieses Gesetzes oder eine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung ein.
2Die Erlaubnis- oder Bewilligungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung das Einvernehmen der Bauaufsichtsbehörde einzuholen, wenn ihre Entscheidung eine bauaufsichtsrechtliche Genehmigung einschließt.

§§§



§_17   SWG
Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

(1) 1Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder in seinen Eigenschaften sonst nachteilig verändert wird,

  2. der Wasserstand nachteilig verändert wird,

  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,

  4. seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird,

  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt wird.

2Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs.3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§§§



§_18   SWG
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
(zu § 7 und § 9 WHG)

1Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung und Abwässerbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen.
2Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen einander gleich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers vor Anträgen anderer Personen, sodann demjenigen Antrag der Vorzug, der zuerst gestellt wurde.
3Nach Ablauf der in der Bekanntmachung des beabsichtigten Unternehmens bestimmten Frist werden neue Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.

§§§



§_19   SWG
Verlängerung der Erlaubnis

(1) Die im nicht förmlichen Verfahren erteilte Erlaubnis kann ohne besonderes Verfahren um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens ein Jahr vor Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen.

§§§



§_19a   SWG
Erlaubnisfreiheit aufgrund behördlicher Anordnung

1Soweit im Rahmen der Gewässeraufsicht Maßnahmen durchgeführt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich.
2Das Gleiche gilt, wenn auf Grund einer behördlichen Anordnung Maßnahmen durchzuführen sind, sofern die zuständige Wasserbehörde die Anordnung getroffen oder das Einvernehmen hergestellt hat.

§§§



§_19b   SWG (F)
Erlaubnis im vereinfachten Verfahren (1)

(1) 1Für folgende Benutzungen außerhalb von Wasser- und Quellenschutzgebieten wird die Erlaubnis vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) erteilt:

  1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zwecke

    a) der Eigenversorgung über die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs.1 WHG hinaus,

    b) der Bodenbewässerung,

    c) der Absenkung des Grundwasserspiegels bei Baumaßnahmen,

    d) der Grundwasserbeobachtung und –untersuchung,

  2. wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt;

  3. a) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des nur thermisch veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer,

    b) Einbringen von Sonden oder Kollektoren;

  4. Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer;

  5. Einleiten oder Einbringen von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;

  6. Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser;

  7. Einleiten von biologisch gereinigtem häuslichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in das Grundwasser, wenn die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2Der Antrag hat:

  1. Zweck, genauen Ort sowie Beginn und Ende der Benutzungen zu bezeichnen und

  2. eine Kurzbeschreibung der vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw einleitbaren Mengen zu enthalten.

3Beizufügen sind eine Übersichtskarte (mit Markierung des Grundstückes), ein Auszug aus der Katasterkarte (mit Eigentümerangabe und Eintragung der Benutzungsstelle), ein Lageplan (mit Darstellung der Anlagen), Zeichnungen und Nachweisungen sowie in den Fällen der Nummern 1, Buchstaben a und b, 5 und 6 zusätzlich eine Erklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

4Der Antrag und die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) 1Die Erlaubnis kann befristet werden.
2Sie kann nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert.
3Sie ist in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a zu versagen, wenn die Abwasserreinigung nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gesichert ist.

(3) 1Für die nach Absatz 1 beantragten Benutzungen gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages versagt.
2Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens einen Monat verlängern.
3Beginn und Ende der Benutzung sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) anzuzeigen.

[   Motive   ]

§§§



§_20   SWG
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

1Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen im Sinne von § 18 WHG ist in einer dem Interesse aller am Verfahren Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechenden Weise unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs vorzunehmen.
2Ausgleichszahlungen sind nur insoweit festzusetzen, als Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§§§



§_21   SWG
Vorkehrungen bei Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung
(zu § 12 WHG)

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann der Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch die untere Wasserbehörde verpflichtet werden

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

    1. bestehen zu lassen oder

    2. auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,

  2. auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder der Bewilligung zu verhüten.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr.1a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen.

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr.1b und Nr.2 in Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs.1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

§§§



 oberirdische Gewässer 
 Benutzung 


§_22   SWG
Gemeingebrauch
(zu § 23 WHG)

(1) 1Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren und Rückhaltebecken zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.
2Grund-, Quell- und Niederschlagswasser darf jedermann einleiten, soweit diese nicht schädlich verunreinigt sind und wenn dies nicht durch gemeinsame Anlagen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.

(3) 1Die Oberste Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht.
2Sie kann ferner für künstliche oberirdische Gewässer, Talsperren oder Rückhaltebecken bestimmen, ob und in welchem Umfang der durch Absatz 1 eingeräumte Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist.

§§§



§_23   SWG (F)
Allgemeine Regelung des Gemeingebrauchs (Ow)

Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt (1) geregelt oder verboten werden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer und ihrer Ufer, die Wasserbeschaffenheit, die Wasserführung und den Fischbestand zu schützen sowie Beeinträchtigungen anderer zu verhüten.

§§§



§_24   SWG (F)
Anordnungen im Einzelfall

Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 dieses Gesetzes nicht erlassen sind, kann die Oberste Wasserbehörde (1) im Einzelfall Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen, wenn die Voraussetzungen des § 23 dieses Gesetzes gegeben sind.

§§§



§_25   SWG
Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 24 WHG)

(1) Der Eigentümergebrauch ist ausgeschlossen, soweit er bisher nicht zugelassen war.

(2) 1In den Grenzen des Eigentümergebrauchs (§ 24 Abs.1 WHG) dürfen die Anlieger das oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen (Anliegergebrauch).
2Die §§ 23 und 24 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

§§§



§_26   SWG
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei (Fischereigeräte uä) bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder der Wasserabfluss nachteilig beeinflusst wird.

§§§



 Schiffahrt 


§_27   SWG (F)
Schifffahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen.

(2) Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt (1) durch Rechtsverordnung.

(3) (Ow) Durch Rechtsverordnung (Schifffahrtsordnung) kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt (2) im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Eigentums, des Naturschutzes, der Fischerei, der Reinhaltung und Unterhaltung des Gewässers und der öffentlichen Ruhe die Ausübung der Schifffahrt regeln oder beschränken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Bundeswasserstraßen.

(5) 1Die Anlieger an schiffbaren Gewässern haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) (3) auf Grund eines Antrags der Anlieger ausgeschlossen sind.
2Dieselbe Verpflichtung besteht an privaten Ein- und Ausladestellen, an diesen jedoch nur in Notfällen.
3Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes zu dulden.

(6) 1Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
2Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich.
3Der Schadensersatzanspruch verjährt in einem Jahr.
4Diese Vorschriften gelten nicht, soweit die Verantwortlichkeit der vorbezeichneten Personen durch Bundesrecht abweichend geregelt ist.

§§§



§_28   SWG (F)
Fähren und Schifffahrtsanlagen

(1) 1Wer Häfen und Umschlageplätze, Anlegestellen an und Fähren auf schiffbaren Gewässern einrichten oder betreiben will, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit (4) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt (1).
2Die Genehmigung ersetzt nicht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die mit dem Betrieb verbundene Gewässerbenutzung.

(2) aDie Genehmigung kann befristet oder unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden;
bRechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus welchen hervorgeht, dass der Antragsteller oder die für die Leitung des Unternehmens bestimmten Personen unzuverlässig sind, wenn der Antragsteller nicht leistungsfähig ist oder wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere das öffentliche Verkehrsinteresse, entgegensteht.

(4) Die Genehmigung wird mit der Aushändigung der Genehmigungsurkunde wirksam.

(5) Die Genehmigung kann auch dann widerrufen bzw zurückgenommen werden, wenn der Unternehmer wiederholt oder schwer gegen die ihm durch Gesetz oder Genehmigungsurkunde oder durch Vorschriften der Aufsichtsbehörde auferlegten Pflichten verstoßen hat.

(6) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten, aufzunehmen und während der Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten und sicher zu führen.
2Soweit der Unternehmer zur Wahrnehmung seiner Pflicht eine Hafenordnung erlässt, ist diese dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) (2) zur Genehmigung vorzulegen.

(7) Hafenabgaben und Beförderungsentgelte sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Hafen- oder Fährbetriebs festzusetzen.

(8) (Ow) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (4) wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt (3) im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Umschlags, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Schutzes des Eigentums, der Fischerei, des Immissionsschutzes, der Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen, Umschlaganlagen und Anlegestellen die Benutzung sowie das Verhalten Dritter in diesen Einrichtungen zu regeln (Hafenverordnung).
2Das Gleiche gilt für den Betrieb von Fähranlagen.

§§§



 Aufstauen 


§_29   SWG (F)
Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muss, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.

(2) Durch Beziehung auf möglichst unverrückbare und unvergängliche Festpunkte ist sicherzustellen, dass die Höhenpunkte erhalten bleiben.

(3) 1Die Staumarke wird von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) gesetzt.
2Dieses nimmt darüber eine Urkunde auf (2).
3Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit angebracht, auch die anderen Beteiligten sind zuzuziehen.

§§§



§_30   SWG (F)
Erhalten der Staumarke

(1) (Ow) 1Der Stauberechtigte und derjenige, der den Stau betreibt, haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarke und Festpunkte zu sorgen.
2Sie haben jede Beschädigung und Änderung der Staumarke und der Festpunkte dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) unverzüglich anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.

(2) (Ow) 1Eine die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussende Handlung darf nur mit Genehmigung des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) vorgenommen werden.
2Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 29 Abs.3 dieses Gesetzes entsprechend.

§§§



§_31   SWG
Kosten

1Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte.
2Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.

§§§



§_32   SWG (F)
Außerbetriebsetzen von Stauanlagen (Ow)

1Eine Stauanlage darf nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde (1) dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
2§ 21 dieses Gesetzes gilt sinngemäß.

[   Motive   ]

§§§



§_33   SWG (F)
Aufstauen und Ablassen

(1) (Ow) 1Es ist verboten, Wasser so aufzustauen, dass Menschenleben gefährdet werden, für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt, oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist (1).
2Das Gleiche gilt für das Ablassen.

(2) (Ow) 1Das Aufstauen und Ablassen aufgestauten Wassers ist der unteren Wasserbehörde (2) vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
2Diese bestimmt Art und Umfang des Aufstauens und Ablassens und legt fest, wann und in welcher Art ein Wiederaufstauen zulässig ist.
3Dies gilt nicht, wenn eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 3 Abs.1 Nr.2 WHG erteilt ist.

(3) (Ow) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der unteren Wasserbehörde (2) unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

(4) Bei Hochwassergefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen verpflichtet, die Anlagen nach Anordnung der unteren (2) Wasserbehörde ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.

[   Motive   ]

§§§



§_34   SWG
Talsperren, Rückhaltebecken

(1) Talsperren sind Stauanlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt im Stauraum bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Staubecken, bis zur Krone gemessen, mehr als einhunderttausend Kubikmeter umfasst.

(2) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung durch die Oberste Wasserbehörde, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist.

(3) Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen, wenn die Oberste Wasserbehörde feststellt, dass sie mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sind.

(4) Rückhaltebecken, die außerhalb eines Gewässers liegen, stehen unter denselben Voraussetzungen den Talsperren gleich.

§§§



 Grundwasser 


§_35   SWG (F)
Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt (1) unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs.1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

(2) (2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürlich gewachsene oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone erfolgt.

(3) (3) 1Soweit eine kommunale Abwassersatzung oder ein Bebauungsplan Festsetzungen im Sinne des § 49a Abs.3 dieses Gesetzes beinhaltet und die Genehmigung des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) (4) erteilt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei.
2Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (5) im Einzelfall untersagt werden.

[   Motive   ]

§§§



§_36   SWG (F)
Erdaufschlüsse
(zu § 35 WHG)

(1) (Ow) 1Arbeiten, die über eine näher bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen oder einem näher bestimmten Zweck dienen, sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) anzuzeigen.
2Die Tiefe oder der Zweck wird durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
3Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) zu überwachen.

(2) (Ow) 1Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) unverzüglich anzuzeigen.
2In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

(3) 1Die Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1), wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.

(4) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.

§§§



 Planung 
 Gewässerschutz 


§_37   SWG (F)
Wasserschutzgebiete
(zu § 19 WHG)

(1) 1Das Ministerium für Umwelt (1) wird ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festzusetzen.
2Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(2) 1In der Verordnung sind Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten im Sinne von § 19 Abs.2 WHG festzulegen.
2Die Verordnung kann Ausnahmen von den festgesetzten Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist.

(3) 1In der Verordnung ist der Begünstigte zu bezeichnen oder es ist darauf hinzuweisen, dass das Wasservorkommen zum Zweck der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt wird.
2Dem durch die Festsetzung des Wasserschutzgebiets begünstigten Unternehmer kann in der Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall die Durchführung bestimmter, dem Schutzzweck dienender Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens auferlegt werden.

(4) 1Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes 1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung notwendigen Anordnungen.
2Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung Ausnahmen von den Schutzbestimmungen vor, so entscheidet hierüber die untere Wasserbehörde nach Anhörung (3) des Begünstigten.
3Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die Oberste Wasserbehörde.

(5) 1Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen (4).
2Ein/e (5) Vertreter/in des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens und ein/e Vertreter/in der nach den §§ 58 und 60 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25.März 2002 (BGBl.I S.1193) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Vereine (2) wirken bei der Schau mit.

[   Motive   ]

§§§



§_38   SWG (F)
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (1)
(zu § 19a WHG)

(1) 1Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2).
2Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,

  1. die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

  2. die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs.1 und 2 WHG sind,

  3. die der landwirtschaftlichen Düngung dienen,

  4. für die § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.September 2001 (BGBl.I S.2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.Juni 2002 (BGBl.I S.1914, 2711), in der jeweils geltenden Fassung gilt.

3Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasser- und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.

(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

(5) 1Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen.
2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

[   Motive   ]

§§§



§_39   SWG (F)
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(zu §§ 19 g, h, i, k, l WHG)

(1) 1Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs.5 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) (Ow) 1Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs.5 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (5) anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist.
2Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächst erreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten.

(3) (Ow) Das Ministerium für Umwelt (2) wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die Erfassung der Betriebe, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen,

  2. eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Betriebe für wassergefährdende Stoffe, mit denen in dem Betrieb umgegangen wird.

(4) (Ow) 1Das Ministerium für Umwelt (3) wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnungen außerdem

  1. allgemein oder für einzelne Gebiete zu bestimmen, dass das Vorhaben anzuzeigen hat, wer

    1. Anlagen nach § 19g Abs.1 und 2 WHG errichten, betreiben oder stilllegen oder in Anlagen, die zu anderen Zwecken errichtet worden sind, wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19g Abs.5 WHG lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, verwenden oder behandeln will,

    2. eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändern will,

  2. zu bestimmen, wie Anlagen nach § 19g Abs.1 und 2 WHG beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen.

2In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. atechnische Anforderungen an solche Anlagen;
    bdabei sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten;
    cals solche gelten insbesondere die vom Ministerium für Umwelt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Vorschriften;
    dbei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Vorschrift durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden,

  2. die Zulässigkeit von solchen Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs.1 WHG, in Quellenschutzgebieten nach § 45 Abs.1 dieses Gesetzes, in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasseranreicherung,

  3. die Überwachung solcher Anlagen durch den Betreiber und ihre Überprüfung durch Sachverständige,

  4. das Verhalten beim Betrieb solcher Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist,

  5. die Zulassung, Überwachung und Überprüfung von Sachverständigen nach § 19i Abs.2 Satz 3 WHG sowie die Voraussetzungen, die die Sachverständigen hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der technischen Überwachung erfüllen müssen,

  6. die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen, die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben nach § 191 WHG und die Bestimmung und Überwachung der Stellen, die Technische Überwachungsorganisation im Sinne von § 191 Abs.2 Satz 1 Nr.2 WHG sein können,

  7. 1die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer solchen Anlage an einen Überwachungsbetrieb oder an einen Sachverständigen zu entrichten sind.
    2Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwands erhoben.

3Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (6) (1) erlassen, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(5) 1aDas Ministerium für Umwelt ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 19h Abs.2 WHG zuständig;
1bdie Erteilung der Bauartzulassung kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden. (4)
2Im Übrigen obliegt der Vollzug der §§ 19g, h, i, k, l WHG und des § 39 sowie der auf Grund des § 39 Abs.3 und 4 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in diesen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (5).

[   Motive   ]

§§§



 Planung 


§_40   SWG (F)
Bewirtschaftungsplan und Maßnahmeprogramm (3)
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

(1) 1Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Rhein, der sich im Saarland befindet, wird ein Beitrag für die Flussgebietseinheit erstellt und dieser mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert.
2Soweit die Flussgebietseinheit auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, werden Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert.
3Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.
4In den Fällen des Satzes 2 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(2) 1Der Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG sind bis zum 22.Dezember 2009 aufzustellen.
2Der Bewirtschaftungsplan oder Teile, die sich auf das im Saarland liegende Gebiet der Flussgebietseinheit beziehen, sowie das entsprechende Maßnahmenprogramm werden vom Ministerium für Umwelt im Amtsblatt des Saarland (4) veröffentlicht.
3Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.

(3) 1Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs.3a in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs.4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60 EG.
2Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.

(4) 1Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22.Dezember 2012 umzusetzen.
2Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind erstmals bis zum 22.Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

[   Motive   ]

§§§



§_41   SWG (F)
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes (2)
(zu § 36b WHG)

(1) Das Ministerium für Umwelt fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplanes und die durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) 1Entwürfe eines Bewirtschaftungsplanes werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt veröffentlicht.
2Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Saarländischen (4) Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfes kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs.5 dieses Gesetzes.

[   Motive   ]

§§§



§_41a   SWG (F)
Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm (3)
(zu § 36 Abs.7)

(1) 1Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs.1 Nr.1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr.1.4 UVPG eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
2Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden.
3§ 14a, § 14d Abs.1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.

(2) 1Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs.1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs.2 in Verbindung mit § 9a Abs.1 und 2 UVPG entsprechend.
2Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

(3) 1Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen.
2§ 14k UVPG gilt entsprechend.
3Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs.2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen.
4§ 14l Abs.2 Nr.2 und 3 UVPG gilt entsprechend.
4Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen.
5§ 14m UVPG gilt entsprechend.

§§§



§_42   SWG (F)
Abwasserbeseitigungsplan

(1) 1Das Ministerium für Umwelt (3) kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen (6).
2In dem Plan sind auch die Gewässer oder Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll.
3Er muss den Anforderungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes entsprechen. (7)
4Bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans sind zu beteiligen:

  1. die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  2. die fachlich berührten Behörden und

  3. die nach den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine. (8)

(2) Der Abwasserbeseitigungsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen.
2Er kann in räumlichen oder sachlichen Abschnitten aufgestellt werden.

(3) (9) Die verbindlichen Festlegungen des Abwasserbeseitigungsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, zu beachten.

[   Motive   ]

§§§



 Heilquellen 


§_43   SWG
Begriff

Heilquellen sind Wasser- oder Gasquellen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§§§



§_44   SWG (F)
Staatliche Anerkennung

(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(2) (5) 1Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Ministerium für Umwelt zuständig.
2Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(3) (5) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt zu stellen.

§§§



§_45   SWG (F)
Quellenschutzgebiete (Ow)

(1) (Ow) 1Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz (1) staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden.
2§ 19 Abs.2, 3 und 4 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs.2 dieses Gesetzes entsprechend.

§§§



§_46   SWG
Besondere Pflichten

(1) Der Eigentümer und der Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch die zuständigen Behörden zu dulden.

(2) Dem Eigentümer und dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Quelle erforderlich sind.

(3) Weitere Auflagen können vorbehalten bleiben.

§§§



§_47   SWG
Bisheriger Quellenschutz

(1) Bereits auf Grund bisherigen Landesrechts in einem besonderen Verfahren anerkannte Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes.
2Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter.

§§§



 Genehmigung 


§_48   SWG (F)
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Ow)

(1) 1Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (4).
2Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, soweit es sich um ein nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt.
3Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme der Bergbauberechtigten einzuholen und der Genehmigung beizufügen.
4Das Genehmigungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (3)

(2) 1Werden Abwasseranlagen serienmäßig hergestellt, können sie vom Ministerium für Umwelt (1) der Bauart nach zugelassen werden.
2Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
3Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.

(3) Von der Genehmigungspflicht sind ausgenommen:

  1. Wasserleitungen, die ausschließlich der Versorgung einer im Zusammenhang bebauten Ortslage, des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder eines Werksgeländes dienen und innerhalb dieser Bereiche verlegt sind oder werden, sowie Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmeter täglich bemessen sind;

  2. Abwasseranlagen der Gemeinden im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 50 Abs.1 dieses Gesetzes;

  3. private Abwasseranlagen zur Beseitigung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, bei denen der Abwasseranfall acht Kubikmeter täglich im Jahresdurchschnitt nicht übersteigt, sowie zur Beseitigung oder Verwertung von Niederschlagswasser;

  4. Abwasseranlagen, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 20 der Landesbauordnung (LBO) vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822) in der jeweils geltenden Fassung (2) vorliegt oder nicht erforderlich ist;

  5. Anschlusskanäle für nicht häusliches Abwasser, das einer Behandlungsanlage zugeführt wird;

  6. Abwasseranlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl.I S.1495) zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist.

(4) 1Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert.
2Sie muss versagt werden, wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für die eine Bewilligung oder Erlaubnis nicht erteilt ist, oder wenn sie einer Gewässerbenutzung dient, die nicht im Rahmen alter Rechte oder Befugnisse oder erlaubnis- und bewilligungsfrei ausgeübt wird.

[   Motive   ]

§§§

 Abwasser 


§_49   SWG
Abwasserbegriff, Geltungsbereich

(1) 1Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von den Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
2Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 49 bis 54 dieses Gesetzes gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnliche Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.

(3) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§§§



§_49a   SWG (F)
Beseitigung von Niederschlagswasser

(1) 1Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1.Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und nicht aufgrund der kommunalen Abwassersatzung der Gemeinde vorbehalten ist.
2Die erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Gemeinde soll das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 beseitigen, wenn dies den Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht möglich ist.

(3) 1Die Gemeinde setzt in ihrer Abwassersatzung fest, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll.
2Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
3Sie bedürfen der Zustimmung des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) (1).

(4) Niederschlagswasser, das in einer vorhandenen Kanalisation gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 außer Verhältnis zu dem dabei angestrebten Erfolg steht.

[   Motive   ]

§§§



§_50   SWG (F)
Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften
(zu § 18a WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigung im Saarland obliegt dem Entsorgungsverband Saar (EVS) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und den Gemeinden nach den Bestimmungen des § 50a dieses Gesetzes.

(2) 1Der EVS und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften im Sinne von § 18a Abs.2 WHG.
2Für Gemeinden gilt dies auch, wenn sie überörtliche Aufgaben nach § 2 Abs.3 Nr.3 Satz 2 (1) EVSG wahrnehmen.
3Überträgt eine Gemeinde Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist diese abwasserbeseitigungspflichtig. (2)

(3) Der EVS und die Gemeinden bestimmen durch Satzung oder im Einzelfall, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist, insbesondere ob das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(4) Der EVS und die Gemeinden informieren und beraten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser.

§§§



§_50a   SWG (F)
Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden

(1) 1Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr.
2Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.

(2) Die Gemeinden haben

  1. 1das anfallende Abwasser zu sammeln und grundsätzlich erst nach Entlastung vom Niederschlagswasser den Anlagen des EVS zuzuleiten.
    2§ 2 Abs.3 Nr.3 EVSG bleibt unberührt,

  2. 1die hierfür erforderlichen Anlagen, insbesondere Kanäle, Pumpwerke, Entlastungsanlagen und Rückhalteeinrichtungen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
    2Erhalten die Gemeinden zu Aufwendungen für Investitionen für Entlastungsanlagen weniger als 50 vom Hundert an Zuwendungen des Landes, leistet der EVS den entsprechenden Ausgleich,

  3. ein Abwasserkataster zu erstellen, fortzuschreiben, den Wasserbehörden und dem EVS zur Einsichtnahme bereitzuhalten, das

    1. die in Nummer 2 aufgeführten Anlagen enthält,

    2. Aufschluss über die Belastung durch den Einleiter nach Abwassermenge und Abwasserbeschaffenheit gibt und

    3. aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen besteht.

(3) 1Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage.
2Das Gleiche gilt für den Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.

(3a) (2) 1In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs.2 Nr.3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben.
2§ 48 Abs.3 Nr.2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.

(4) 1Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz.
2Die Satzungen der Gemeinden nach Satz 1 gelten auch für Abwassererzeuger, die weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser täglich unmittelbar den Anlagen des EVS zuleiten.
3Sie sollen in der Satzung wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen, insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen.
4Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. (1)

(5) 1Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind.
2§ 14 Abs.2 Satz 3 bis 5 EVSG ist spätestens ab dem 1.Januar 2000 entsprechend anzuwenden.
3§ 14 Abs.2 Satz 6 EVSG, bezogen auf die vor der Umstellung gemäß Satz 2 geltenden Gebühren, und § 14 Abs.4 EVSG sind entsprechend anwendbar.

§§§



§_50b   SWG (F)
Pflichten der Abwassererzeuger

(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für

  1. Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zutage gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt,

  2. Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es anfällt, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,

  3. (4) Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,

  4. verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (3) entnommen und nach seiner Behandlung wieder verrieselt, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,

  5. Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(3) aIn den Fällen des Absatzes 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt;
banderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.

(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.

[   Motive   ]

§§§



§_51   SWG (F)
Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (Ow)

(1) 1Soweit in einer Verordnung nach § 7a Abs.1 Satz 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden.
2Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. (1)
3Die §§ 4 bis 6 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) (Ow) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz mitzuteilen.

[   Motive   ]

§§§



§_52   SWG (F)
Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu § 7a WHG)

Entsprechen Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen im Sinne von § 7a Abs.1 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 4 und 5 WHG, § 13 dieses Gesetzes), durch Widerruf, Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis (§ 7 Abs.1 WHG, § 15 Abs.2 dieses Gesetzes), durch Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§ 12 und § 15 Abs.4 WHG), durch nachträgliche Auflagen in der Genehmigung im Sinne von § 48 dieses Gesetzes oder durch Einzelanordnungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

§§§



§_53   SWG (F)
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen (Ow)
(zu § 18b WHG)

(1) 1Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs.1 WHG, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen.
2Kommt der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 52 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) (Ow) 1Abwasseranlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten.
2Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage oder Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen.
3Treten gleichwohl Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten.
4In solchen Fällen ist er verpflichtet, (2) das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig sowie über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
5Dabei hat er auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 2 und 3 getroffen hat oder treffen wird.
6Der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen ist durch sachkundiges und zuverlässiges Personal sicherzustellen.

§§§



§_54   SWG (F)
Überwachung und Eigenkontrolle

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben ihre Anlagen daraufhin zu überprüfen, dass sie funktionsgerecht betrieben werden und die Abwasserbehandlungsanlagen die nach dem Stand der Abwassertechnik erreichbare Reinigungsleistung erzielen.

(2) (Ow) 1„Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) kann Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der bauliche Zustand von Abwasseranlagen sowie die Wirkung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Eigenschaften des Abwassers festgestellt werden können, und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen verlangen.
2Das Gleiche gilt für Einleiter in Abwasseranlagen hinsichtlich der Wirkung vorgeschalteter Abwasserbehandlungsanlagen und der Eigenschaften des Abwassers.

(3) (Ow) 1Das Ministerium für Umwelt (1) legt zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung fest,

  1. dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm unmittelbar beeinflussten Gewässers sowie des baulichen Zustands der Abwasseranlagen durchzuführen sind,

  2. welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte nach Absatz 2 und im Fall der Nummer 1 anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,

  3. dass Untersuchungen nach Nummer 1 auf Kosten des Unternehmers von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,

  4. in welcher Form, in welchen Zeitabständen und wem die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 2 und nach den Nummern 1, 2 und 3 zu übermitteln sind.

2In der Rechtsverordnung sind die Entgelte festzulegen, die für vorgeschriebene und behördlich angeordnete Untersuchungen von dem Betreiber einer Anlage an die staatlich anerkannten Stellen zu entrichten sind.

§§§



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