KSVG   (7)  
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 Gemeindebedienstete 

§_78   KSVG
Einstellungspflicht

Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten (Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) einzustellen.

[   RsprS   ]

§§§



§_79   KSVG (F)
Stellenplan

(1) 1Die Gemeinde bestimmt in einem Stellenplan die Planstellen ihrer Bediensteten nach Zahl, Art und Bewertung.
2Zahl und Art der Planstellen haben sich nach dem sachlichen Bedürfnis zu richten.
3Die Bewertung der Planstellen bestimmt sich nach den Merkmalen, die sich aus Inhalt, Umfang und Bedeutung des mit der Stelle verbundenen und durch den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgabengebietes ergeben.
4Änderungen des Stellenplanes sollen gleichzeitig mit der Haushaltssatzung beschlossen werden.

(2) Bei der Ernennung, von Beamtinnen und Beamten sowie bei der Einstellung und Einstufung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (1) ist der Stellenplan einzuhalten.

(3) 1Aus dem Stellenplan können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
2Besoldungrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

[   RsprS   ]

§§§



§_79a   KSVG
Kommunale Frauenbeauftragte

(1) Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen eine hauptamtliche Frauenbeauftragte (Kommunale Frauenbeauftragte) bestellen (R).

(2) 1Die Kommunale Frauenbeauftragte ist unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterstellt.
2Im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister kann sich die Kommunale Frauenbeauftragte eigenständig an die Öffentlichkeit wenden.

(3) 1Die Kommunale Frauenbeauftragte hat die Aufgabe, auf kommunaler Ebene an der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern mitzuwirken und bestehende Nachteile beseitigen zu helfen.
2Sie ist frühzeitig und umfassend an allen Vorhaben, Projekten, Entscheidungen, Maßnahmen und Beschlüssen zu beteiligen, die sich in besonderer Weise auf die im jeweiligen Gemeindegebiet lebenden Frauen und Familien auswirken können.
3Sie kann selbst Vorhaben, Maßnahmen und Projekte anregen, die die Situation von Frauen und Familien in der örtlichen Gemeinschaft betreffen.
4Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist sie berechtigt, frauenspezifische Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen

(4) 1Die Kommunale Frauenbeauftragte hat im Gemeinderat und in jedem seiner Ausschüsse - auch bei nicht öffentlicher Verhandlung - das Recht zur Teilnahme an Sitzungen und zu vorheriger Einsicht in alle Vorlagen.
2Auf Anregung der Kommunalen Frauenbeauftragten hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, es sei denn, sie berühren offensichtlich nicht den Aufgabenbereich der Kommunalen Frauenbeauftragten.
3Wird ein Verhandlungsgegenstand aufgrund der Anregung der Kommunalen Frauenbeauftragten in die Tagesordnung aufgenommen, so genießt sie im Gemeinderat zu diesem Gegenstand Rederecht.
4aDer Gemeinderat und jeder seiner Ausschüsse kann mit den Stimmen einer Fraktion oder einem Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder der Kommunalen Frauenbeauftragten zu jedem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung ein Rederecht einräumen;
4bein entsprechender Beschluß kann auch auf Antrag der Kommunalen Frauenbeauftragten herbeigeführt werden.

(5) Die Kommunale Frauenbeauftragte ist weiterhin zu beteiligen bei der Erhebung der statistischen Daten, der Erarbeitung einer gezielten frauenfördernden Personalplanung, bei der Umsetzung aller Maßnahmen auf der Grundlage der in Kraft gesetzten Personalplanung, insbesondere der Vorbereitung und Umsetzung der Personalentscheidungen.

(6) Wurde eine Beteiligung nach Absatz 5 bzw Absatz 4 unterlassen, ist die Maßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

(7) Frauen, die aufgrund dieses Gesetzes als Kommunale Frauenbeauftragte tätig sind, dürfen in oder aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden.

(8) Die Bestellung einer Kommunalen Frauenbeauftragten nach Absatz 1 muß spätestens zum 01.Januar 1998 erfolgt sein.

[   RsprS   ]

§§§



§_80   KSVG
Sonstige Vorschriften

(1) Auf die Gemeindebediensteten sind die für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit gesetzliche Vorschriften, Arbeits- und Tarifverträge hierzu verpflichten oder ausdrücklich ermächtigen

[   RsprS   ]

§§§



§_81   KSVG
Versorgungseinrichtung

Die Gemeinden sind verpflichtet, zur Sicherung der Versorgungsansprüche ihrer Beamtinnen und Beamten einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung als Mitglied anzugehören.

[   RsprS   ]

§§§



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§§§