UVPG   (2) Anlage 1
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 ListeUVP-pflichtige Vorhaben (1) (1) (f) 

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs.1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs.1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.

§§§

 Legende: 
Nr.= Nummer des Vorhabens
Vorhaben= Art des Vorhabens mit ggf Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs.1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs.1 Satz 5
X in Spalte 1= Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs.1 Satz 1
S in Spalte 2= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs.1 Satz 2
L in Spalte 2= UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d

§§§

Nr Vorhaben Sp.1 Sp.2
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:    
1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von    
1.1.1 1 mehr als 200 MW,

X

 
1.1.2 50 MW bis 200 MW,  

A

1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelasse-nen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,  

S

1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,  

S

1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,  

S

1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe,  

A

1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe;  

S

1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von    
1.2.1. mehr als 200 MW

X

 
1.2.2. 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),  

A

1.2.3. 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;  

S

1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotor-anlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von    
1.3.1. 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,  

S

1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;  

S

1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von    
1.4.1. mehr als 200 MW,

X

 
1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),  

A

1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;  

S

1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von    
1.5.1. 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,  

S

1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;  

S

1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit (1)    
1.6.1. 20 oder mehr Windkraftanlagen,

X

 
1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen,  

A

1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen;  

S

1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;

X

 
1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von    
1.8.1. 500 t oder mehr je Tag,

X

 
1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler;  

A

1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von    
1.9.1. 500 t oder mehr je Tag,

X

 
1.9.2 weniger als 500 t je Tag;  

A


§§§


2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:    
2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von    
2.1.1. 25 ha oder mehr,

X

 
2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha,  

A

2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden;  

S

2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von    
2.2.1. 1000 t oder mehr je Tag,

X

 
2.2.2 weniger als 1000 t je Tag;  

A

2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;

X

 
2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit    
2.4.1. einer Jahresproduktion von    
2.4.1.1 20 000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,

X

 
2.4.1.2 2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,

X

 
2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,

X

 
2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben;  

A

2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas her estellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von    
2.5.1. 200 000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100 000 t oder mehr je Jahr,

X

 
2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben,  

A

2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;  

S

2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage    
2.6.1 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt,  

A

2.6.2 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmer Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;  

S

2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;  

A


§§§


3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:    
3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;

X

 
3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind);

X

 
3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von    
3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr,  

A

3.3.2. weniger als 2,5 t Stahl je Stunde;  

S

3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

X

 
3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von    
3.5.1 100 000 t oder mehr je Jahr,

X

 
3.5.2 24 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100 000 t je Jahr,  

A

3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen

  • Vakuum-Schmelzanlagen,
  • Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
  • Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,.
  • Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
  • Schwalllötbäder und
  • Heißluftverzinnungsanlagen;
 

S

3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl;  

A

3.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage    
3.7.1 200 000 t Gusseisen oder mehr je Jahr,

X

 
3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag,  

A

3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag;  

S

3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metlloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von    
3.8.1 100 000 t Rohgut oder mehr je Jahr,

X

 
3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100 000 t Rohgut je Jahr,  

A

3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren;  

S

3.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von    
3.9.1 30 m3 oder mehr,  

A

3.9.2 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure;  

S

3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes    
3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt,  

A

3.10.2 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt;  

S

3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;  

A

3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft    
3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen,

X

 
3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;  

A

3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);  

A

3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils (1) 100 000 Stück oder mehr je Jahr;  

A

3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;  

A


§§§


4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:    
4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und
  • zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
  • zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
  • zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
  • zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
  • zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder
  • zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;

X

 
4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;  

A

4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;

X

 
4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;  

A


§§§


5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:    
5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr;  

A


§§§


6. Holz, Zellstoff:    
6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;

X

 
6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von    
6.2.1 200 t oder mehr je Tag,

X

 
6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag;  

A


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