USG  
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BGBl.III/FNA: 53-3

Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen

(Unterhaltssicherungsgesetz)

(USG)


vom 26.08.08 (BGBl_I, S.1775)
zuletzt geändert durch Art.7 iVm Art.13 Abs.1 des Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011
vom 28.04.11 (BGBl_I_11,678)

bearbeitet und verlinkt (138)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]     [ 2009 ]    [ 2008 ]

§§§




  Allgemeine Grundsätze 

§_1   USG
Sicherung des Unterhalts

(1) 1Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
2Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.

(2) 1Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält.
2Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs.2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.

§§§




§_2   USG (F)
Leistungsberechtigte und Leistungsarten (1)

(1) 1Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:

  1. allgemeine Leistungen (§ 5),

  2. Überbrückungsgeld (§ 5a),

  3. besondere Zuwendung (§ 5b),

  4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

  5. Einzelleistungen (§ 6),

  6. Sonderleistungen (§ 7),

  7. Mietbeihilfe (§ 7a),

  8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten.
3Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8.
4Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten.
5Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).

(3) 1Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d.
2Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.

§§§



§_3   USG
Familienangehörige

(1) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen,

  2. Kinder des Wehrpflichtigen,

  3. Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im gemeinsamen Haushalt leben,

  4. die Frau, deren Ehe mit dem Wehrpflichtigen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, sowie der Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben ist,

  5. die Eltern und Großeltern des Wehrpflichtigen,

  6. Geschwister des Wehrpflichtigen.

(2) 1Kinder, für die dem Wehrpflichtigen die elterliche Sorge zusteht, sowie die in Absatz 1 Nr.1 und 3 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne.
2Die übrigen Personen sind sonstige Familienangehörige.

§§§




§_4   USG
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Familienangehörige nach § 3 Abs.1 Nr.1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,

  1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder

  2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.

(2) Familienangehörige nach § 3 Abs.1 Nr.3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,

  1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder

  2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.

§§§




§_4a   USG
Antrag

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt sind

  1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,

  2. der Wehrpflichtige.

(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Trägers der Sozialhilfe nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des geleisteten Wehrdienstes.
2Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.

§§§




  Leistungen zur Unterhaltssicherung  
  Leistungen nach § 2 Absatz 1 (1)  

§_5   USG
Allgemeine Leistungen

(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine Leistungen.

(2) 1Die allgemeinen Leistungen betragen

  1. für die Ehefrau oder den Lebenspartner 60 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 1067 Euro monatlich,

  2. afür jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 213,50 Euro monatlich;
    bwerden allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 356 Euro monatlich.

2Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

(3) 1Als Mindestleistungen werden gewährt

  1. der Ehefrau oder dem Lebenspartner 367 Euro monatlich,

  2. dem ersten Kind 118,50 Euro, dem zweiten Kind 102 Euro, dem dritten und jedem weiteren Kind je 85 Euro monatlich.

2Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 542,50 Euro, wenn die Ehefrau oder der Lebenspartner mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung sorgt.

§§§




§_5a   USG
Überbrückungsgeld

1Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpflichtigen nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem Monat ein Überbrückungsgeld.
2Das Überbrückungsgeld beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 358 Euro und für jedes Kind 102,50 Euro.
3Es wird für die gesamte Dauer des Grundwehrdienstes nur einmal gewährt.

§§§




§_5b   USG
Besondere Zuwendung

1Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung.
2Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.

§§§




§_5c   USG
Beihilfe bei Geburt eines Kindes

Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.

§§§




§_6   USG
Einzelleistungen

(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.

(2) 1Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung der Wehrpflichtige ohne die Einberufung gesetzlich verpflichtet wäre.
2War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.

(3) 1Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
2Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die Einzelleistungen zu kürzen.

§§§




§_7   USG
Sonderleistungen

(1) 1Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr.1, 3, 3a und .
2
Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen nach , 2a und 4 bis 6.
3Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.

(2) Als Sonderleistungen werden gewährt

  1. aKrankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden;
    bdie Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Familienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen;

  2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu Gunsten nicht krankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger;

  2a

Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;

  1. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;

  3a

Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;
  1. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen;

  2. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbst genutzten Wohnraum;

  3. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.

(3) 1Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr.4 dürfen höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr.5 höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen.
2Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
3Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen.

(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr.4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.

§§§




§_7a   USG (F)
Mietbeihilfe

(1) 1Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
2Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
3Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs.1 Nr.5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.

(2) 1Als Mietbeihilfe wird gewährt

  1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;

  2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

2Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich.
3Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.

(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs.1 Nr.2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.

(4) Soweit Wohngeld nach § 20 Abs.1 (1)des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.

§§§




§_7b   USG
Wirtschaftsbeihilfe

(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.

(2) 1Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können.
2Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig wird.
3aAls Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte;
3bdie Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat.

(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit.

§§§




§_8   USG
(weggefallen)

§§§




§_9   USG
Empfangsberechtigte

1Die Leistungen sind grundsätzlich an einen Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
2Die Leistungen für ein anspruchsberechtigtes Kind sind abweichend hiervon an diejenige Person auszuzahlen, die sorgeberechtigt ist und bei der das Kind lebt.
3aDer Härteausgleich nach § 23 ist an denjenigen auszuzahlen, bei dem die besondere Härte vorliegt;
3bbei einem Härteausgleich für Kinder gilt Satz 2.

§§§




§_10   USG
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.

(2) Nettoeinkommen ist

  1. abei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt;
    bnach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen;
    cist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;

  2. abei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes;
    bdecken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.

(3) 1Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt.
2Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr.2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend.

§§§




§_11   USG
Anrechnung von Einkommen

(1) 1Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält.
2Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern.
3Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben.
4Außer Ansatz bleiben

  1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs.2 bereits angerechnet worden sind;

  2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.

(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden.

§§§




§_12   USG
Ersatzansprüche

(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignisses gewährt.

(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.

§§§




  Leistungen nach § 2 Absatz 2 (1)  

§_12a   USG (F)
Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere

(1) 1Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich 946 Euro.
2aSind unterhaltsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich dieser Betrag auf monatlich 1227 Euro;
2bdies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.

(2) 1§ 7b Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 gilt entsprechend.
2Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c entsprechend.

§§§




  Leistungen nach § 2 Absatz 3 (1)  

§_13   USG
Verdienstausfallentschädigung

(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

(2) 1Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt.
2aAls Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung;
2bzum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
2§ 10 Abs.2 Nr.2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs.3 gelten entsprechend.

(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens

  1. für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,

  2. für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.

§§§




§_13a   USG
Leistungen für Selbständige

(1) Wehrpflichtigen, die Inhaber von Gewerbebetrieben oder Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind oder andere selbständige Tätigkeiten ausüben, werden Leistungen nach Absatz 2 oder 3 gewährt.

(2) 1Zur Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit während des Wehrdienstes werden dem Wehrpflichtigen die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft, die an seiner Stelle tätig wird, oder die angemessenen Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Wehrpflichtige seine Aufgaben im Betrieb für die Zeit seiner wehrdienstbedingten Abwesenheit teilweise oder ganz auf Betriebsangehörige überträgt, bis zu 307 Euro je Wehrdiensttag erstattet.
2Bei einer stundenweisen Vertretung nach Satz 1 werden die angemessenen Aufwendungen oder die angemessenen Mehraufwendungen bis zu 35 Euro je Stunde erstattet, jedoch nicht mehr als 307 Euro je Vertretungstag.

(3) 1Ist eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2 aus Gründen, die der Wehrpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich mit der Folge, dass die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, erhält der Wehrpflichtige für die ihm entfallenden Einkünfte eine Entschädigung.
2Sie beträgt für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307 Euro.
3§ 10 Abs.3 gilt entsprechend.
4Daneben werden dem Wehrpflichtigen die Miete für die Berufsstätte sowie die sonstigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes erstattet, sofern entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes bestehen.

§§§




§_13b   USG
Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte

Wehrpflichtige, denen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.7 des Einkommensteuergesetzes infolge des Wehrdienstes entfallen, erhalten als Entschädigung für jeden Wehrdiensttag 1/360 der sonstigen Einkünfte, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergeben, nach Abzug der während des Wehrdienstes weiterlaufenden sonstigen Einkünfte, höchstens jedoch 307 Euro.

§§§




§_13c   USG
Mindestleistung

(1) 1Unterschreiten die Leistungen nach den §§ 13 bis 13b zusammen den Betrag, der sich für den Wehrpflichtigen auf Grund seines Dienstgrades und Familienstandes nach der als Anlage beigefügten Tabelle ergibt, wird die Tabellenleistung gewährt.
2Diese Mindestleistung steht auch Wehrpflichtigen zu, die keine Leistungen nach den §§ 13 bis 13b erhalten.

(2) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten die Mindestleistung nur, soweit sie höher ist, als die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.

(3) Beamte, Richter und Berufssoldaten, die sich im Ruhestand befinden, erhalten als Mindestleistung den Unterschiedsbetrag zwischen ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der entrichteten Lohnsteuern und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als Lohnsteuer von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.

§§§




§_13d   USG
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

1Leistungen nach den §§ 13a und 13b werden zusammen nur bis zu dem in § 13a Abs.2 festgelegten Höchstbetrag gewährt.
2Verdienstausfallentschädigung nach § 13 wird daneben nur insoweit gewährt, als sie die Hälfte des nach Satz 1 nicht in Anspruch genommenen Höchstbetrags nicht übersteigt.

§§§




  Gemeinsame Vorschriften (1)  

§_14   USG
Ruhen der Leistungen

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe oder Dienststelle verlässt, ihr fernbleibt und länger als eine Woche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.

(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienangehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhaltssicherung.

§§§




§_15   USG
Steuerfreiheit

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.
2Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b, 13a und 13b.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs.2 Nr.2 bis 4 sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden.

§§§




§_16   USG
Überzahlungen

(1) 1Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhaltssicherung sind zu erstatten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2Der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wusste oder wissen musste, dass ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden.

(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.

(4) Der Wehrpflichtige hat die Kenntnis seiner Familienangehörigen, dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten.

§§§




  Zuständigkeit und Verfahren  

§_17   USG
Zuständigkeit

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.

§§§




§_18   USG
Zahlungsart und Dauer

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.

(2) 1Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung werden monatlich im Voraus gezahlt.
2Bei einer Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(3) 1Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst folgenden Tag gezahlt.
2Zum Grundwehrdienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen.
3Die besondere Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen Leistungen gezahlt.

§§§




§_19   USG
Kosten

(1) 1Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der Bund.
2Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.
3Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.

(2) 1Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden.
2Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.

§§§




§_20   USG
Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1) 1Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen von Einfluss ist, unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen zu erteilen.

(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.

(4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.

(5) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.

§§§




§_21 bis 22   USG
(weggefallen)

§§§




  Sonstige Vorschriften  

§_23   USG
Härteausgleich

(1) 1Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein Ausgleich gewährt werden.
2Hierzu bedarf es des Einvernehmens der obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums der Verteidigung.
3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle der obersten Landesbehörde eine dieser nachgeordnete Verwaltungsbehörde das Einvernehmen herstellt.

(2) 1In bestimmten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allgemein zulassen.
2In diesen Fällen bedarf es des Einvernehmens nicht.

§§§




§_24   USG
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs.1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

  2. die in § 20 Abs.1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

  3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs.2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§§§




§_25   USG
(weggefallen)

§§§




§_26   USG
(Inkrafttreten)

§§§




 Anlage 1 (zu § 13c) 

Dienstgrad

Tagessatz - in Euro -

Ledige 1) 2)

verheiratet oder eine Lebens-
partnerschaft Führende 3)

ohne
Kind

mit
ein
Kind

mi
zwei
Kindern

mit drei
und mehr
Kinder 4)

Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter
Obergefreiter
Hauptgefreiter
Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett
Stabsunteroffizier, Obermaat
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich
Oberfeldwebel, Oberbootsmann
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Oberleutnant
Hauptmann, Kapitänleutnant
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt
Oberfeldarzt, Flottillenarzt
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und höhere Dienstgrade

19,00 €
19,50 €
20,00 €
20,50 €
21,00 €
22,00 €
23,00 €
24,00 €
25,50 €
27,00 €
30,00 €
34,00 €
35,00 €
38,00 €
41,00 €

24,00 €
24,00 €
24,50 €
25,00 €
25,50 €
26,50 €
27,00 €
28,50 €
30,50 €
32,50 €
36,00 €
42,00 €
43,50 €
47,50 €
52,00 €

25,00 €
25,50 €
25,50 €
26,50 €
27,50 €
28,00 €
28,50 €
30,00 €
32,00 €
34,00 €
38,00 €
44,50 €
46,50 €
49,50 €
53,50 €

27,00 €
27,50 €
27,50 €
28,00 €
28,50 €
29,00 €
30,50 €
31,50 €
34,00 €
36,00 €
39,50 €
46,00 €
47,50 €
51,00 €
55,00 €

28,50 €
29,00 €
29,50 €
30,00 €
30,50 €
31,00 €
32,00 €
33,50 €
36,00 €
37,50 €
41,50 €
48,00 €
49,50 €
53,00 €
57,00 €

§§§




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