Technische KontrollVO   (3) Anl-2
 [ « ][  I  ][ » ][ ]
Anlage 2(zu § 5 Abs.3)

Anhang zu Artikel 1 Nr.7

Vorschriften für die Prüfungen und Kontrollen der Bremsanlage, der Auspuffemissionen und der Geschwindigkeitsbegrenzer

  1. Besondere Vorschriften für Bremsanlagen

  2. Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten und richtig eingestellt sein.

    Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:

    1. Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Betriebsbremse das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße, auf dem das Fahrzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können.

    2. Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Feststellbremse das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße im Stillstand halten können.

    §§§



  3. Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen

  4. 2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)

    1. 1Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:

      1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;

      2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

      2Nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des Motors, Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).

      3Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen.
      4Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:

      wurden.

    2. Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasonde verringert werden:

      1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;

      2. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit;

      3. 1Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des COGehalts der Abgase gemäß Nummer 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typgenehmigung genehmigten Verfahren.
        2Für jede Prüfung wird der Motor nach den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers konditioniert;

      4. Emissionen am Auspuff – Grenzwerte:

        1Der CO-Gehalt der Abgase darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen.
        2Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Gehalt der Abgase folgende Werte nicht überschreiten:

        • Messungen bei Leerlauf des Motors:
          1aDer zulässige CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten;
          1bbei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (ABl.EG Nr.L 350 S.1) oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,3 Vol.-% nicht überschreiten.
          2Ist Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1.Juli 2002 zugelassen oder erstmals in Betrieb genommen wurden.

        • Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1;
          1aDer CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen;
          1bbei Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung gemäß den Grenzwerten in Zeile A oder Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG, in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder in später geänderten Fassungen erteilt wurde, darf der CO-Gehalt 0,2 Vol.-% nicht überschreiten.
          2Ist eine Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1.Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

          Lambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.

        • Bei gemäß der Richtlinie 70/220/EWG (in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG und späteren Fassungen) mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüsteten Kraftfahrzeugen können die Mitgliedstaaten alternativ zu der im ersten Spiegelstrich genannten Prüfung das ordnungsgemäße Funktionieren des Abgassystems durch das angemessene Ablesen des OBD-Geräts bei gleichzeitiger Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des OBD-Systems feststellen.

    2.2 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)

    1. Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätigt wird.

    2. Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

      1. Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.

      2. Außer gemäß Buchstabe d Nummer 5 darf die Prüfung für kein Fahrzeug als nicht bestanden gewertet werden, das nicht wie folgt konditioniert wurde:

        • 1Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, zB hat er bei Messung der Motoröltemperatur mit einem Fühler im Messstabrohr mindestens 80 °C oder eine darunter liegende übliche Betriebstemperatur, oder die Motorblocktemperatur entspricht bei Messung der Infrarotstrahlung mindestens einer gleich hohen Temperatur.
          2Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, zB durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

        • Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

    3. Prüfverfahren:


      1. Sichtprüfung der vom Hersteller eingebauten Emissionsminderungseinrichtung auf Vollständigkeit, ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit.

      2. 1Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben.
        2Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens zehn Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

      3. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen.

      4. 1Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl – und wenn diese Angaben nicht vorliegen – zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird.
        2Dies kann überprüft werden, indem zB die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 der Richtlinie 96/96/EG mindestens zwei Sekunden betragen sollte.

    4. Grenzwerte

      1. Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2.August 1972 (ABl.EG Nr.L 190 S.1) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten.

      2. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf die Trübung den vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert nicht überschreiten bzw dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:

        höchster Absorptionsbeiwert bei:

        • Saugmotoren = 2,5 m-1;

        • Turbomotoren = 3,0 m-1;

        • ein Grenzwert von 1,5 m-1 gilt für folgende Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erteilt wurde gemäß den Grenzwerten in:

          1. Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG (Leichte Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);

          2. Zeile B1 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro4);

          3. Zeile B2 der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge Diesel-Euro5);

          4. Zeile C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (Schwere Nutzfahrzeuge – EEV),

          oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder den Grenzwerten in später geänderten Fassungen der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder entsprechenden Werten bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.

          Ist Übereinstimmung mit Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 98/69/EG oder Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nicht gegeben, so gelten die vorstehend genannten Bestimmungen für Fahrzeuge, die nach dem 1.Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

      3. Diese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

      4. 1Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet.
        2Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigten, außer Acht gelassen.
        3Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

      5. 1Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten abweichend von den Bestimmungen in Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Buchstabe b Nr.2, 2.Spiegelstrich die Grenzwerte erheblich überschreiten.
        2Desgleichen können die Mitgliedstaaten, um Prüfungen zu vermeiden, abweichend von den Bestimmungen in Nummer 4 die Prüfung eines Fahrzeugs als bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen (oder gleichwertigen Verfahren) gemäß Buchstabe b Nr.2, 2.Spiegelstrich die Grenzwerte erheblich unterschreiten.

    2.3 Prüfgeräte

    §§§



  5. Besondere Vorschriften für Geschwindigkeitsbegrenzer

§§§



[ « ] TechKontrollV-Anlage 2 [ ][ » ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de