StVG   (5)  
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V.  Fahrzeugregister 

§_31   StVG
Registerführung und Registerbehörden

(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der Zulassungsbehörden).

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).

(3) 1Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelassen sind.

§§§

§_32   StVG (F)
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

  1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

  2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,

  4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften, (1)

  5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften und (2)

  6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts (3).

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

  1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,

  2. Fahrzeuge eines Halters oder

  3. Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

§§§

§_33   StVG (F)
Inhalt der Fahrzeugregister

(1) 1Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert

  1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.1 Nr.1) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland und die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs (1) (Fahrzeugdaten), sowie

  2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar

    1. bei natürlichen Personen:
      Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,

    2. bei juristischen Personen und Behörden:
      Name oder Bezeichnung und Anschrift und

    3. bei Vereinigungen:
      benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

2Im örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar

  1. bei natürlichen Personen:
    Familienname, Vornamen und Anschrift,

  2. bei juristischen Personen und Behörden:
    Name oder Bezeichnung und Anschrift und

  3. bei Vereinigungen:
    benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs.1 Nr.4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar

  1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und

  2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).

(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.

(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.

§§§

§_34   StVG (F)
Erhebung der Daten

(1) 1Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle

  1. von den nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 zu speichernden Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.1 Nr.1) und

  2. die nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 zu speichernden Halterdaten

mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
2Zur Mitteilung und zum Nachweis der Daten über die Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige Versicherer befugt (1).
3Die Zulassungsbehörde kann durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten überprüfen.

(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsbehörde außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs.2 zu speichern sind.

(3) 1Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 33 Abs.1 Satz 2 aufgeführten Daten des Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.
2Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn der neue Eigentümer bereits seiner Meldepflicht nach Absatz 4 nachgekommen ist (2).

(4) aDer Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht zugleich Halter ist, haben der Zulassungsbehörde jede Änderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 erhoben wurden;
bdies gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen (3) .

(5) 1Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungsbehörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug mitteilen.
2Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.1 Nr.2) und die Halterdaten nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 mitzuteilen.

§§§

§_35   StVG (F)
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (aF)

(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs.2 jeweils erforderlich ist

  1. zur Durchführung der in § 32 Abs.1 angeführten Aufgaben,

  2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs.1 Nr.8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,

  3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

  4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,

  5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben,

  6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

  7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

  8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,

  9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung oder

  1. (25) zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung von Ansprüchen nach diesem Gesetz,

  1. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30.August 1994 (BGBl.I S.2243) in der jeweils geltenden Fassung, (3) (11)

  2. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von Straßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von Ansprüchen nach den Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen oder , (3) (11) (17) (20)

  3. zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (14) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen (11) oder (17) (20) (22) (23)

  4. (20) (f) für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke oder (22) (23)

  5. (17) (f) (22) (23) für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke.

(1a) (24) Die nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung und Identifizierungsmerkmale von Fahrzeugen dürfen den Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, wenn dies für Zwecke nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, zur Rettung von Unfallopfern übermittelt werden.

(2) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs.2 jeweils erforderlich ist,

  1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrssicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten Fahrzeugen (§ 32 Abs.1 Nr.1) sowie bis zum 31.Dezember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge und

  1a.an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Altfahrzeugrecht und (12)
  1. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs.1 Nr.2)

übermittelt werden.

(3) 1Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs.2) ist, unbeschadet der Absätze 4, 4a und 4b (8) 4a bis 4c (18) unzulässig, es sei denn, die Daten sind

  1. unerläßlich zur

    1. Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen, (f)

    2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

    3. Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Aufgaben, (4)

    4. Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, oder (4)

    5. Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 118 Abs.4 Satz 4 Nr.6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (f) (4) (6)

    und

  2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.

2Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaß zu führen.
3Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
4Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ihre Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) 1Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen abgleichen.
2Die dabei ermittelten Daten gesuchter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden.
3Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.

(4a) (2) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten zu den in § 8a Abs.1 des Pflichtversicherungsgesetzes genannten Zwecken.

(4b) (9) Zu den in § 7 Abs.2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, § 4 Abs.3 Satz 2 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17.März 2007 (BGBl.I S.314) (15) und den in den §§ 16 und 17 (21) des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl.I S.898) (21) bezeichneten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt der in diesen Vorschriften bezeichneten Zentralen Behörde auf Ersuchen die nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 gespeicherten Halterdaten.

(4c) (19) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt- Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen die nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 gespeicherten Halterdaten.

(5) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.1 Nr.3) regelmäßig übermittelt werden

  1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für die örtlichen Fahrzeugregister,

  2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungsbehörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug befaßt sind oder befaßt waren,

  3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs.1 Nr.2),

  4. von den Zulassungsbehörden an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden (16) zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs.1 Nr.3),

  5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bundesamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz (13) oder des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs.1 Nr.4 und 5),

  6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 118 Abs.4 Satz 4 Nr.6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (7) an die Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (7).

(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten.
2Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden, sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen Mißbrauch zu sichern und am Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten.
3Bei Übermittlung nach § 35 Abs.5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen entnommen werden können.
4Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis 40.

§§§

§_36   StVG (F)
Abruf im automatisierten Verfahren (aF)

(1) Die Übermittlung nach § 35 Abs.1 Nr.1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Abs.1 Nr.1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulassungsbehörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) 1Die Übermittlung nach § 35 Abs.1 Nr.1 bis 4 (12) (15) aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen

  1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an Dienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnisse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen (2),

    1. zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig sind,

    2. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder 24c (18),

    3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder

    4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

   1a.

an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs.1 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder 24c (18) (13) und (16)

  1. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder (3) Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten (9) (13). (16)

  2. ...(16)

2Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zuständigen Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs.1 aus den jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern.

(2a) (5) Die Übermittlung nach § 35 Abs.1 Nr.11 und Nr.12 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der Erhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen.

(2b) (1) Die Übermittlung nach § 35 Abs.1 Nr.10 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Güterverkehr (25) und an eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (26) beauftragt ist, erfolgen.

(2c) (21) (f) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen.

(2d) (20) (f) Die Übermittlung nach § 35 Abs.1 Nr.14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen.

(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs.3 Satz 1 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes und der Länder zur Verhütung oder (4) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten (14) sowie (17) an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten (10) (17) (14) vorgenommen werden.

(3a) (11) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs.4a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen.

(3b) (19) 1Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs.1 Nr.1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugtsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
2Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Abs.5 Nr.4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.

(3c) (24) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1a darf an die Zentralen Leitstellen für Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Vorbereitung der Rettung von Personen aus Fahrzeugen durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten und in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr.1 Buchstaben a und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden.

(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.1 Nr.4) gewährleistet ist, daß

  1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und ihre Übermittlung durch automatisierten Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und der Aufgabe des Empfängers angemessen ist,

  2. adem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
    bbei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und (6)

  3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 6 kontrolliert werden kann.

(5a) (weggefallen) (7)

(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungsbehörde als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
3Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines bestimmten Fahrzeugs gestellt wird.
4Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

(7) (8) 1Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
2Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs.1 Nr.5) bestimmt.
3Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern.

(8) 1Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den betreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienststelle zulässig, wenn

  1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr.1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und

  2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet wäre.

2aDie Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des Einsichtnehmenden aufzuzeichnen;
2bdie Aufzeichnungen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.
3Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr.2 bezeichneten Aufgaben.

§§§

§_36a   StVG
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

1Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs.1 Nr.4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen.
2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 entsprechend.

§§§

§_36b   StVG
Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes

(1) 1Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind.
2Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfaßten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfaßten Führerscheinen.

(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.

§§§

§_37   StVG (F)
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies

  1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,

  2. zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

  3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder

  4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,

erforderlich ist.

(1a) (1) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Artikel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S.1) (2), dürfen die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten von den Registerbehörden an die zuständigen Stellen dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe c erfasst werden,

  2. zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Buchstabe d erfasst werden, oder

  3. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.

§§§

§_37a   StVG (F)
Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs.1 und 1a (3) genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs.1 Nr.5a übermittelt werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten bei Abrufen für die in § 37 Abs.1a genannten Zwecke nur unter Verwendung der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des vollständigen Kennzeichens,(4) erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug oder einen bestimmten Halter richten.

(3) 1Der Abruf ist nur zulässig, soweit

  1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und

  2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Oktober 1995 (ABl.EG Nr.L 281 S.31) anwendet.

2§ 36 Abs.5 (1) und 6 sowie Abs.7 wegen des Anlasses der Abrufe ist entsprechend anzuwenden.
3... (2)

§§§

§_37b   StVG (F)
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24.April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl.EG Nr.L 103 S.1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 (ABl.EU Nr.L 149 S.14) bis zum 31.März eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs.1 Nr.1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.

§§§



§_38   StVG
Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit

  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und

  3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
2§ 1 Abs.2, 3 und 4 Nr.2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(4) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind.
2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(5) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Nutzung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(6) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren.
2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.
3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist.

(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten nicht in Dateien verarbeitet.

§§§

§_38a   StVG
Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke

(1) Die nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.

(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.

§§§

§_38b   StVG
Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke

(1) Die nach § 33 Abs.1 in den örtlichen Fahrzeugregistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß

  1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,

  2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,

  3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,

  4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

  5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

§§§

§_39   StVG (F)
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen

(1) Von den nach § 33 Abs.1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind

  1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),

  2. Vornamen,

  3. Ordens- und Künstlername,

  4. Anschrift,

  5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,

  6. Name und Anschrift des Versicherers,

  7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versicherungsbestätigung,

  8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

  9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

  10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens für den Halter sowie

  11. Kraftfahrzeugkennzeichen

durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, daß er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).

(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, daß er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt,

  2. ...(3)

  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

(3) 1Die in Absatz 1 Nr.1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, daß er

  1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung

    1. von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder

    2. von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (1) oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen

    in Höhe von jeweils mindestens fünfhundert Euro benötigt,

  2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und

  3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

2§ 35 Abs.3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
3Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.

§§§

§_40   StVG (F)
Übermittlung sonstiger Daten

(1) 1Die nach § 33 Abs.2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs.1 Nr.4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden.
2aAußerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs.1) übermittelt werden;
2bdie Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.

(2) Die nach § 33 Abs.3 gespeicherten Daten über Fahrtenbuchauflagen dürfen nur

  1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den Zulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt oder

  2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a oder 24c (1) den hierfür zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden.

§§§

§_41   StVG
Übermittlungssperren

(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffentliche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten bestehen.

(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, daß durch die Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

(3) 1Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht.
2Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der Sperre zuständige Stelle.
3Will diese an der Sperre festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei.
4Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.

(4) 1Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs.1 und 2 sonst nicht möglich wäre.
2Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

§_42   StVG (F)
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern

(1) 1Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentralregisters und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur Identifizierung dieser Halter genutzt werden.
2Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Halter auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel genutzt werden.
3Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder.
4Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Halter nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(2) 1Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen den Zulassungsbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in deren Register festzustellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollständigen.
2Die nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister zu vervollständigen.
3Die Übermittlung nach Satz 1 oder 2 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Register unrichtig oder unvollständig sind.

(3) 1Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im zuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Halter- und Fahrzeugdaten dürfen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde (1) übermittelt werden, soweit dies für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den Datenbeständen der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden (1) festzustellen und zu beseitigen und um diese Datenbestände zu vervollständigen.
2Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.

§§§

§_43   StVG
Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger

(1) 1Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, daß die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat.
2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
3Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung.
4In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(2) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihn übermittelt worden sind.
2Der Empfänger darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
3Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf hinzuweisen.
4Eine Verarbeitung und Nutzung für andere Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stelle.

§§§

§_44   StVG
Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

(1) 1Die nach § 33 Abs.1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.
2Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.

(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs.3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.

§§§

§_45   StVG
Anonymisierte Daten

1Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
2Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.

§§§

§_46   StVG
(weggefallen)

§§§

§_47   StVG (F)
Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften (2)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (3) wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

  1. darüber,

    1. welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1) und

    2. welche Halterdaten nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs.1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs.1) werden,

  2. darüber, welche im einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs.5 Satz 2 mitzuteilen haben,

  3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs.5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

  4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs.5,

   4a.

über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach § 36a,

  1. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs.7 Satz 2

   5a.

über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs.1 und 1a (1),

   5b.

darüber, welche Daten nach § 37a Abs.1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,

   5c.

über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs.1 befugt sind,

  1. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs.4 und § 41 und

  2. über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.

(2) ...(4)

§§§


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