KStG   (4) 33-40
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T-5Schluss33-35

§_33   KStG (F)
Ermächtigungen

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  1. 1zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs.1 Nr.3 und 4 näher zu bestimmen.
    2Dabei können

    1. zur Durchführung des § 5 Abs.1 Nr.3 Vorschriften erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung nur eintritt,

    2. zur Durchführung des § 5 Abs.1 Nr.4 Vorschriften erlassen werden

  2. Vorschriften zu erlassen

    1. über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach § 21 Abs.2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre;

    2. über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs.2;

    3. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent (1) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann. 2§ 51 Abs.1 Nr.2 Buchstabe s des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;

    4. nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

  1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;

  2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§§§

§_34   KStG (F)
Schlussvorschriften

(1) (27) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007.

(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden, wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.Januar 2001 beginnt.

(2a) (4) (38) § 2 Nr.2 und § 5 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) sind erstmals auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 zufließen.

(3) (28) 1§ 5 Abs.1 Nr.2 ist für die Investitionsbank Hessen AG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein, für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
3Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen- Anhalt – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs.1 Nr.2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(3a) (14) § 5 Abs.1 Nr.8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3b) (29) § 5 Abs.1 Nr.16 in der am 21.Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

(3c) (30) § 5 Abs.1 Nr.23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 anzuwenden.

(4) 1§ 5 Abs.2, § 8a Abs.1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs.6, die §§ 27, 28 und 29, § 32 Abs.2, § 33 Abs.1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie § 40 Abs.3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anzuwenden ist.
2§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet.

(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31.Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18.Dezember 1989 (BGBl.I S.2212) bis zum 31.Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31.Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.1 Nr.10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990.
2Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden.
3Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden.
4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.

(5a) (7) § 5 Abs.2 Nr.1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 2003 (BGBl.I S.2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(6) 1§ 8 Abs.1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
2§ 23 Abs.6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.
3§ 8 Abs.3 Satz 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 getätigt wurden (31).
4§ 8 Abs.4 in der am 23.Dezember 2001 geltenden Fassung ist neben § 8c des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.Januar 2013 eintritt (39).

(6a) (10) 1§ 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2003 beginnt.
2a§ 8a Abs.1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren;
2bGleiches gilt für bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht.
3§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1.Januar 2008 enden (40).
4a§ 8a Abs.2 und 3 in der in Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwenden, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten beruht, die bis zum 18.Juli 2001 vereinbart waren;
4bGleiches gilt für bis zum 18.Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht (40).

(7) 1§ 8b ist erstmals anzuwenden für

  1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;

  2. 1Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs.2 und 3 nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) letztmals anzuwenden ist.

2Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) weiter anzuwenden.
3Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August 2001 enden, gilt Folgendes:
4§ 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben worden sind.
5Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Anwendung des § 8b Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach § 8b Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) oder nach § 8b Abs.2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 20.Dezember 2000 (BGBl.I S.1850) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.
6Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften zurückzuführen ist.
7§ 8b Abs.4 Satz 2 Nr.2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15.August 2001 erfolgen.
8§ 8b Abs.8 und § 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 sind anzuwenden: (11)

  1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22.Dezember 2003 (BGBl.I S.2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005;

  2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).

    2Dabei ist § 8b Abs.8 in folgender Fassung anzuwenden:

    "(8) 1Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 Prozent (37) bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind.
    2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.
    3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.
    4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.
    5Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden.
    6Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs.1 nicht anzuwenden.
    7Entsprechendes gilt für Pensionsfonds."

9§ 8b Abs.10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden (41).
10§ 8b Abs.9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung anzuwenden:

11§ 21 Abs.1 Nr.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden (16).
12§ 8b Abs.1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen sind (32).

(7a) (22) § 8b Abs. 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile weiter anzuwenden, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind, und für Anteile im Sinne des § 8b Abs.4 Satz 1 Nr.2, die auf einer Übertragung bis zum 12.Dezember 2006 beruhen.

(7b) (42) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.Dezember 2007 Anwendung.

(8) 1§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2001 vorgenommen werden.
2§ 12 Abs.1 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) sind erstmals für nach dem 31.Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden (23).
3§ 12 Abs.2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 12.Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register angemeldet werden (23).
4§ 12 Abs.2 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist letztmals auf Vorgänge anzuwenden, die bis zum 13.Dezember 2006 zur Eintragung in ein öffentliches Register angemeldet werden (23).

(8a) (49) 1§ 9 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.
2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Abs.1 Nr.2 in der bis zum 31.Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
3§ 9 Abs.3 Satz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 10.Oktober 2007 (BGBl.I S.2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden.

(9) 1§ 14 ist anzuwenden:

  1. (17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. 1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).
      2Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.

    2. (2)die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002;

    3. (2)1Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag nach dem 20.November 2002 abgeschlossen wird.
      2In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21.November 2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr.3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144);

    4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 (BGBl.I S.3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.Dezember 2003 endet.

    (2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr.3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
    2Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1

    1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 an der Organgesellschaft zusteht,

    2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,

    3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.4 erfüllt sind,

    4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird und

    5. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) wirtschaftlich fördert oder ergänzt.“;

  2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858);

  3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;

  4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung:
    „(2) 1Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen unterhält.
    2Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1

    1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 Prozent (37) beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 an der Organgesellschaft zusteht,

    2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht,

    3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.3 erfüllt sind und

    4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchgesetzt wird.“

(10) 1§ 15 Nr.2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden, wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858), vorzunehmen ist.
2§ 15 Satz 1 Nr.2 in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit in dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft ein Übernahmegewinn im Sinne des § 4 Abs.7 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 21.Mai 2003 geltenden Fassung enthalten ist (24).
3§ 15 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1.Januar 2008 enden (43).

(10a) (44) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.Dezember 2002 endet.
2Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1.Januar 1999 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.

(11a) (45) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(11b) (12) § 25 Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29.Dezember 2003 (BGBl.I S.3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.

(11c) (13) § 26 Abs.6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
2§ 26 Abs.6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19.Juli 2006 (BGBl.I S.1652) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden (20).
3§ 26 Abs.6 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (33).
4§ 26 Abs.6 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals auf ausländische Quellensteuern anzuwenden, die von Bezügen im Sinne des § 8b Abs.1 Satz 1 erhoben wurden, die nach dem 18.Dezember 2006 zugeflossen sind (33).

(12) 1Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) sind letztmals anzuwenden

  1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist;

  2. 1für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.
    2Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl. I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 Prozent (37) der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) als verwendet gilt.
    3§ 44 Abs.1 Satz 1 Nr.6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) gilt entsprechend.
    4Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 Prozent (37) des zu versteuernden Einkommens.
    5Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
    6Die Körperschaftsteuer beträgt 40 Prozent (37) der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) als verwendet gilt.
    7Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 Prozent (37) des zu versteuernden Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.
    8Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.

(13) 1§ 28 Abs.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) gilt auch, wenn für eine Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat.
2Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) verrechnet werden könnte.

(13a) (8) (46) § 31 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

(13b) (47) § 32 Abs.3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 17.August 2007 zufließen. Für Einkünfte, die nach dem 17.August 2007 und vor dem 1.Januar 2008 zufließen, ist § 32 Abs.3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Steuersatz 10 Prozent beträgt.

(13c) (48) (34) 1§ 32a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.Dezember 2006 ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird.
2Bei Aufhebung oder Änderung gilt dies auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Steuerbescheid vor dem 18.Dezember 2006 erlassen worden ist.

(13d) (48) (3) (35) 1§ 37 Abs.2a Nr.1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16.Mai 2003 (BGBl.I S.660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die vor dem 21.November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgen.
2Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs.2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144).

(13e) (48) (36) 1§ 38 Abs.1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) gilt nur für Genossenschaften, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) bereits bestanden haben.
2Die Regelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2007 anzuwenden.

(14) 1Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) anzuwenden.
2Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung, der bis zum 30.Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31.Dezember 2000.
3Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
4Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.
5In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem am 31.Dezember 2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 12 Satz 1 Nr.2 und des § 36 Abs.2 Satz 1.
6§ 40 Abs.3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Oktober 2002 (BGBl.I S.4144) ist letztmals für Liquidationen anzuwenden, die vor dem 13.Dezember 2006 abgeschlossen worden sind (25).

(15) (26) § 40 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12.Dezember 2006 erfolgt ist.

§§§

§_35   KStG
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31.Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.

§§§

T-6Halbeinkünfteverfahren36-40

§_36   KStG (F)
Endbestände

(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.

(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.
2Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, sind anzuwenden.
3Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs.12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent (1) unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31.Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent (1) ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs.12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent (1) unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs.11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31.Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent (1) ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.
2In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, zu verringern.

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zusammenzufassen.
2Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zu verrechnen.
3Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.

(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen.
2aEin sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034);
2bein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.

(7) aDie Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt;
bdabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.

§§§

§_37   KStG (F)
Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung

(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs.1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt.
2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent (6) belasteten Teilbetrags.

(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.
2Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs.3 entsprechend (3).
3Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18.Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird.
4Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17.Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert festzustellen.
5§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.

(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt

  1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;

  2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt, wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 3 (5) eine Körperschaftsteuerminderung in Betracht kommt.

(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3858) gehören, Bezüge, die nach § 8b Abs.1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer bei der leistenden Körperschaft.
2Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Organträger ist.
3Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
4Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

  1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

  2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags,

  3. den Zahlungstag.

5§ 27 Abs.3 Satz 2, Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9, soweit die Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.

(4) (4) 1Das Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf den 31.Dezember 2006 ermittelt.
2Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1 Abs.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBI.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öffentliches Register nach dem 12.Dezember 2006 erfolgt, ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger über, wird das Körperschaftsteuerguthaben bei der übertragenden Körperschaft letztmalig auf den vor dem 31.Dezember 2006 liegenden steuerlichen Übertragungsstichtag ermittelt.
3Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 nach dem 12.Dezember 2006 und vor dem 31.Dezember 2006 verteilt, wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschlussbilanz erstellt wird.
4Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und in den Fällen der Liquidation auf Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die vor dem 31.Dezember 2006 oder dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt sind.

(5) (4) 1Die Körperschaft hat innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen.
2Der Anspruch entsteht mit Ablauf des 31.Dezember 2006 oder des nach Absatz 4 Satz 2 maßgebenden Tages.
3Der Anspruch wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.
4Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, für jedes weitere Jahr des Auszahlungszeitraums jeweils am 30.September auszuzahlen.
5Der Anspruch ist nicht verzinslich.
6Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.

(6) (4) 1Wird der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs nach Absatz 5 aufgehoben oder geändert, wird der Betrag, um den der Anspruch, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, übersteigt, auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums verteilt.
2Ist die Summe der Auszahlungen, die bis zur Bekanntgabe des neuen Bescheids geleistet worden sind, größer als der Auszahlungsanspruch, der sich aus dem geänderten Bescheid ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten.

(7) (4) 1Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung des Absatzes 5 ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
2Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten.

§§§

§_38   KStG (F)
Körperschaftsteuererhöhung

(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs.7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.I S.1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen.
2§ 27 Abs.2 gilt entsprechend.
3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.
4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.
5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.
6Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital imSinne des § 28 Abs.2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar (2).
7Satz 6 gilt nicht, soweit der unbelastete Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 nach § 40 Abs.1 oder Abs.2 infolge der Umwandlung einer Körperschaft, die nicht Genossenschaft im Sinne des § 34 Abs.13d ist, übergegangen ist (2).

(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt.
2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch.
3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 18.Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs.1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.

(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt.
2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art.

§§§

§_39   KStG (F)
Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis

(1) Ein sich nach § 36 Abs.7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Abs.2 Nr.4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.April 1999 (BGBl.I S.817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.

(2) Der nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14.Juli 2000 (BGBl.I S.1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Abs.1 Satz 3 (1) einbezogen.

§§§

§_40   KStG (F)
Umwandlung, Liquidation und Verlegung des Sitzes (3)

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 dem entsprechenden Betrag der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.

(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs.1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über, ist der in Absatz 1 genannte Betrag der übertragenden Körperschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs.1 Nr.3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt.
2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend.
3Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindert sich der Betrag der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.

(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch einen der in § 1 Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts über oder wird die Körperschaft steuerbefreit, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
2Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.

(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation im Sinne des § 11 verteilt, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.
2Das gilt auch insoweit, als das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation verteilt wird.
3Die Erhöhung der Körperschaftsteuer ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum endet.
4Eine Erhöhung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
5Bei Liquidationen, die über den 31.Dezember 2020 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31.Dezember 2020.
6Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.
7Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs.3.

(5) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung durch einen der in § 1 Abs.1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7.Dezember 2006 (BGBl.I S.2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung über oder verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach § 38 ergeben würde, wenn das zum Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht vorhandene Vermögen abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs.1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.

(6) 1Ist in den Fällen des Absatzes 5 die übernehmende Körperschaft oder Personenvereinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig und nicht von der Körperschaftsteuer befreit, ist der auf Grund der Anwendung des § 38 nach Absatz 5 festgesetzte Betrag bis zum Ablauf des nächsten auf die Bekanntgabe der Körperschaftsteuerfestsetzung folgenden Kalenderjahres zinslos zu stunden, soweit die übernehmende Körperschaft oder Personenvereinigung bis zum 31.Mai des nachfolgenden Jahres nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Ausschüttung der übernommenen unbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat.
2Die Stundung verlängert sich jeweils um ein Jahr, soweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht wird, letztmals bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31.Dezember 2018 endet.
3Auf diesen Zeitpunkt gestundete Beträge werden nicht erhoben, soweit der in Satz 1 genannte Nachweis erbracht wird.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei der Sitzverlegung, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig wird.
5Die Stundung ist zu widerrufen, wenn die aufnehmende Körperschaft oder Personenvereinigung oder deren Rechtsnachfolger

  1. von der Körperschaftsteuer befreit wird,

  2. aufgelöst und abgewickelt wird,

  3. ihr Vermögen ganz oder teilweise auf eine Körperschaft oder Personenvereinigung überträgt, die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig ist,

  4. ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in einen Staat außerhalb der Europäischen Union verlegt und dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der Europäischen Union endet oder

  5. ihr Vermögen auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person überträgt.

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