BattAufstG 1-3
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BGBl.III/FNA: 2129-45

Gesetz
über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen

(Batterieprogramm-Aufstellungsgesetz)

(BattAufstG)


vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)

= Art.5 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) *)

bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   BattAufstG
Zweck des Gesetzes;
Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18.März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl.EG Nr.L 78 S.38), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22.Dezember 1998 (ABl.EG 1999 Nr.L 1 S.1).

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Aufstellung oder Änderung von Programmen nach Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG durch einen Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfolgt.

§§§




§_2   BattAufstG
Öffentlichkeitsbeteiligung

1Bei der Aufstellung oder Änderung von Programmen im Sinne von § 1 ist die Öffentlichkeit durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu beteiligen.
2Der Entwurf des Programms sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
3aNatürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit;
3bder Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen.
4Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der Bundesregierung bei der Entscheidung über die Annahme des Programms nach Satz 1 angemessen berücksichtigt.
5aDas angenommene Programm nach Satz 1 ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen;
5bdabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.

§§§




§_3   BattAufstG
Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Pflicht zur Aufstellung von Programmen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG außer Kraft tritt.
2Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

§§§





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