Text-BBesG-Bundesbesoldungsgesetz (§§ 59 - 82)
  BBesG   (4)  
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 Anwärterbezüge 

§_59 BBesG (F)
Anwärterbezüge

(1) (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge.
2aDaneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt;
2bjährliche Sonderzahlungen können (3) gewährt werden. (2) (7)
3Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich (4) besonders bestimmt ist.

(3) 1Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung (5).
2Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) 1Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
2§ 7 § 55 (6) gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

[ Motive ]

§§§



§_60 BBesG
Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

1Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt.
2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs.1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§§§



§_61 BBesG
Anwärtergrundbetrag

Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anlage VIII.

§§§



§_62 BBesG
(weggefallen)

§§§



§_63 BBesG
Anwärtersonderzuschläge

(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren.
2aSie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen;
2bsie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und

  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) 1Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.
2Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
3§ 12 bleibt unberührt.

[ Motive ]

§§§



§_64 BBesG (F)
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter (1)

[ Motive ]

§§§



§_65 BBesG
Anrechnung anderer Einkünfte

(1) 1Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt.
2Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend.

§§§



§_66 BBesG
Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

§§§



 Sonderzahlungen (F) 
[ Motive ]

§_67 bis §_68a BBesG (F)
(weggefallen) (2) (1) (1)

§§§



 Dienstbekleidung / Heilfürsorge / Unterkunft (1) 

§_69 BBesG (F)
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten

(1) 1Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt.
2Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
3Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.
4Dieser Zuschuß kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden.
5aBerufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuniform;
5bnach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß erneut gewährt werden.

(2) 1aDen Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt;
1bdies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs.5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs.7 des Soldatengesetzes. (1)
2Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) 1Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern.
2In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (1)

§§§



§_70 BBesG (F)
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (1)

(1) 1Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (1) werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (1) die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
2Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (1) wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte in der Bundespolizei (1), soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend.
4Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2) aDen Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (1) wird Heilfürsorge gewährt;
bdies gilt auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie (2) während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes (2), sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (1), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

[ Motive ]

§§§



 Übergangs-- und Schlußvorschriften  

§_71 BBesG (F)
Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften (4)

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
3Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

[ Motive ]

§§§



§_72 BBesG (F)
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (1)

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen (3) nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1aDer Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen;
1bbei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. (2)
2Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs.
3aAbweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden;
3bergänzend kann dann festgelegt werden, dass er aufgrund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt.
4Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden.
5Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.
6§ 6 Abs.1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.
2...(3)

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde (4).

[ Motive ]

§§§



§_72a BBesG (F)
Besoldung bei begrenzte Dienstfähigkeit

(1) 1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) (3) erhält der Beamte oder Richter (3) Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs.1. (1)
2Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) (2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, (4) zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln.
2...(5)

[ Motive ]

§§§



§_73 BBesG (F)
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2009 (1) zu erlassen sind, (2) für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2aDiese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen;
2bdas gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen.
3Die Übergangsregelungen sind zu befristen.

[ Motive ]

§§§



§_73a BBesG (F)
Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
oder überstaatliche Einrichtung

1Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
2Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs.1 Satz 2 1,875 vom Hundert. (1)
3Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs.1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs.3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden. (1)

§§§



§_74 BBesG (F)
Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder (1)

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.

[ Motive ]

§§§



§_75 BBesG (F)
Übergangszahlung

(1) 1Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (2) die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die (2) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung (2) von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind.
2Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird.
3Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.

(2) 1Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. (1)
2Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. (1)
3Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind.
4Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.

[ Motive ]

§§§



§_76 BBesG (F)
Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom
Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis (2)

1Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen.
2Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
3Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

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§§§



§_77 BBesG (F)
Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (1)

(1) (3) 1aFür Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs.4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31.Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1.Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.3, § 13 Abs.1 Satz 5, Abs.4 Satz 1, der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl.I S.618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011 (8) erhöht werden, (4) Anwendung;
1beine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs.2 Nr.2 in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen.
2Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs.2 Nr.2, § 8 Abs.3, der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23.Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird.
3Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich.
4In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a (4) keine Anwendung.

(2) (5) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs.4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31.Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1.Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3.Unterabschnitt im 2.Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22.Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19.April 2001 (BGBl.I S.618) sowie unter Berücksichtigung mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar 2011 (9) erhöht werden, (5) anzuwenden.

(3) (6) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs.1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22.Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

(4) (2) (7) Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 (7) durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.

[ Motive ]

§§§




§_78 BBesG (F)
Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen (1)

(1) 1Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 0,9524 (2) zu multiplizieren.
2Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

[ Motive ]

§§§



§_79 BBesG (F)
(weggefallen) (1)

[ Motive ]

§§§



§_80 BBesG (F)
Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (1)

1Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (1), die am 1.Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt.
2Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs.2.
3Der Antrag ist unwiderruflich.

§§§



§_81 BBesG (F)
Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998 (3)

1Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltsfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu dne ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31.Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltsfähigkeit in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A1 bis A9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31.Dezember 2010. (2)
2Dies gilt nicht, wenn die Zulage nah dem 1.Januar 1999 erstmals gewährt wird.

[ Motive ]

§§§



§_82   BBesG
Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998

Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezmber 1998 geltenden Vorschriften.

§§§



§_83   BBesG (F)
Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (2)

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs.1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs.6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs.1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs.1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Juli 2009 1. Januar 2011 (3) Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl.I S.160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.

[ Motive ]

§§§



§_84   BBesG (F)
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht (2) (3)

Die Anpassung nach § 14 Abs.2 (3) gilt entsprechend für

  1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  2. die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

  3. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

  4. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl.I S.2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S.590).

[ Motive ]

§§§



§_85   BBesG (F)
Einmalige Zahlung im Jahr 2011 (3) (2)

(1) Beamte, Richter und Soldaten erhalten mit den Dienstbezügen für den Monat Januar 2011 (4) eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro (4), wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben.

(2) 1§ 6 Abs.1 und § 72a Abs.1 Satz 1 gelten entsprechend.
2Maßgebend sind die am 1. Januar 2011 (5) geltenden Verhältnisse.

(3) 1Die Zahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.
2Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung zu berücksichtigen.

(4) 1Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
2Der Zahlung stehen gleich die dem Absatz 1 entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes.

(5) (6) Für Anwärter (§ 59 Absatz 1) gelten die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.

[ Motive ]

§§§



§_85a   BBesG (F)
Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit (1)

(1) 1Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird.
2Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr 2011.
3Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.

(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(3) 1Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit.
2Die Prämie wird in einer Summe mit den Dienstbezügen gezahlt.

(4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn

  1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

  2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird.

2Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist.

§§§



§_86   BBesG (F)
Anwendungsbereich in den Ländern (1)

Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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