AufenthV   (2)  
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 Gebühren 


§_44   AufenthV (F)
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

  1.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(§ 19 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes)

250 (1) Euro
 
  2.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
(§ 21 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes)

200 (2) Euro
 
  3.für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(§ 19 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes)
135 (3) Euro

§§§



§_44a   AufenthV (F)
Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1)

An Gebühren sind zu erheben 135 (2) Euro.

§§§



§_45   AufenthV (F)
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU (6)

An Gebühren sind zu erheben

  1.

für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU (7)

  1. mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr

  2. mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr

100 (1) Euro
 
110 (2) Euro
 

  2.

für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU (7)

  1. für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten

  2. für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

65 (3) Euro

80 (4) Euro
 

  3.

für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung
der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung

90 (5) Euro

§§§



§_45a   AufenthV (F)
Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis (1)

(1) 1Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
2Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.

(2) 1Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.
2Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Gebührenfrei sind

  1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

  2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,

  3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und

  4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.

§§§



§_45b   AufenthV (F)
Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (1)

(1) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr in Höhe von 15 Euro zu erheben.

(2) Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder § 45 zu erhebende Gebühr um 50 Euro.

§§§



§_45c   AufenthV (F)
Gebühr bei Neuausstellung (1)

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

  1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

  2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

  3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

  4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.

§§§



§_46   AufenthV (F)
Gebühren für das Visum (6)

(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr.810/2009.
2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

  1.für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D“), auch für mehrmalige Einreisen

60 Euro

  2.für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D“)

25 Euro

  3.für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

 
60 Euro


§§§



§_47   AufenthV (F)
Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

(1) An Gebühren sind zu erheben

  1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs.1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)

30 Euro,
 

  2.

für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes)  

30 Euro,
 

  3.

für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag
 

30 Euro,
 

  4.

für einen Hinweis nach § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt
 

15 Euro,
 

  5.

für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes)

  1. nur als Klebeetikett

  2. mit Trägervordruck

25 Euro,

30 Euro,
 

  6.

für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes

  1. nur als Klebeetikett

  2. mit Trägervordruck

15 Euro,

20 Euro,
 

  7.

für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag
 

20 Euro,

  8.

für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes
 

20 Euro,
 

  9.

für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag
 

10 Euro,
 

  10.

für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt
 

10 Euro,
 

  11.

für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (3)
 

10 Euro,
 

  12.

für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes)
 

25 Euro,
 

  13.

für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs.2, § 24 Abs.2)
 

15 Euro, (1)
 

  14.

(1) für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs.1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
 

200 Euro.
 

(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.

(3) (2) (4) 1Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 (5) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 (5) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben.
2Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

  1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 (6) des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

  2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 (7) des Freizügigkeitsgesetzes/EU

noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro.
3aDie Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird;
3b§ 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
4Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 (8) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

(4) (5) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 (9) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 (9) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben.

§§§



§_48   AufenthV (F)
Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

(1) 1An Gebühren sind zu erheben

  1a.(1) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4)
 

59 Euro,
 

  1b.(1) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) bis zum vollendeten 24.Lebensjahr
 

37,50 Euro,
 

  1c.(1) für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4)
 

30 Euro,
 

  1d.(1) für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs.1 Satz 3 Halbsatz 1)
 

13 Euro,
 

  2.

für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) ausgestellten (2) Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für
Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose
 

20 Euro
 

  3.

für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte ((3) § 12) mit einer Gültigkeitsdauer von

  1. bis zu einem Jahr

  2. bis zu zwei Jahren

25 Euro

30 Euro
 

  4.

für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um

  1. bis zu einem Jahr

  2. bis zu zwei Jahren

15 Euro

20 Euro
 

  5.

für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs.1 Nr.2 (4), § 13)
 

25 Euro
 

  6.

für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem
Notreiseausweis (§ 13 Abs.4)
 

15 Euro
 

  7.

für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs.1 Nr.5 (5))  
 
 

5 Euro
pro Person,
auf die sich
die Bestätigung
jeweils bezieht,

  8.

für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung
(§ 4 Abs.1 Nr.6 (6), § 43 Abs.2)
 

30 Euro

  9.

für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes)


20 Euro


  10.

für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs.2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 (9) des Aufenthaltsgesetzes)
 

20 Euro

  11.

für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) (10) im Fall des § 55 Abs.2
 

30 Euro

  12.

für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) (11)
 

10 Euro

  13.

für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente (7) (8)
 

10 Euro

  14.

für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente

15 Euro,

  15.

(12) für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes)

30 Euro.

2Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs.2 Satz 3, § 24 Abs.2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs.1 Nr.13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.

(2) Keine Gebühren sind zu erheben

  1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,

  2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und

  3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.

§§§



§_49   AufenthV (F)
Bearbeitungsgebühren

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1) sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 (3) jeweils (2) bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs.1 und § 52a (4) jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

  1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

  2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

§§§



§_50   AufenthV (F)
Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c (5) 46 Absatz 2 (7), §§ 47, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.3 bis 14 (3) (1) und § 49 Abs.1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben.
2Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 (6) Euro.
3... (8).

(2) (4) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.

§§§



§_51   AufenthV(F)
Widerspruchsgebühr

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

  1.die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs.1, §§ 50 und 52a (1) zu erhebenden Gebühr,

 

  2.

eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung
 

50 Euro,
 

  3.

die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs.1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
 

20 Euro,
 

  3a.

(1) die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes)
 

50 Euro,
 

  4.

die Ausweisung  

55 Euro,
 

  5.

die Abschiebungsandrohung
 

55 Euro,
 

  6.

eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)
 

55 Euro,
 

  7.

eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs.2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)
 

55 Euro
 

  8.

die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes)
 

50 Euro,
 

  9.

einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes)
 

55 Euro,
 

  10.

(2) den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs.1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird
 

55 Euro,
 

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr.5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs.3 gilt entsprechend.

§§§



§_52   AufenthV (F)
Befreiungen und Ermäßigungen

(1) (6) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.

(2) (7) 1Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro.
2Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro.
3aDie Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird;
3b§ 45c Absatz 2 gilt entsprechend.
4Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro.
5Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro.
6Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.

(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach

  1. § 44 Nr.3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (8) , und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung (8) und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen (8),

  2. § 45 Nr.1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (9) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung (9) und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen (9),

  3. § 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

  4. § 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie

  5. (10) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach

  1. § 44 Nr.3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (11) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung (11) und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen (11) sowie

  2. § 49 Abs.1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie

  3. (12) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit.

(5) 1Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach

  1. (15) § 46 Absatz 2 Nr.1 für die Erteilung eines nationalen Visums,

  2. § 45 Nr.1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b (13) und § 47 Abs.1 Nr.11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung (13) und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen (13),

  3. § 47 Abs.1 Nr.8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,

  4. § 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen sowie

  5. (14) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit.
2Satz 1 Nr.1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fortoder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

(7) (16) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitscher oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

(8) (3) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl.EU Nr.L 289 S.23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr.1 und 2 befreit.“

§§§



§_52a   AufenthV (F)
Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (1)

(1) Assoziationsberechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind Ausländer, für die das Assoziationsrecht EU-Türkei auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S.509, 510) Anwendung findet.

(2) 1Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden.
2Die Gebühr beträgt:

  1. für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 bis 45, 45c Absatz 1 und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15,

    1. die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 24 Jahre oder älter ist, 28,80 Euro,

    2. die für eine Person ausgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, wobei § 50 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, 22,80 Euro,

  2. in den Fällen des § 45b Absatz 2 und des § 47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit § 44 oder mit § 44a 8 Euro.

(3) Von folgenden Gebühren sind die in Absatz 1 genannten Ausländer befreit:

  1. von der nach § 45b Absatz 1 und der nach § 45b Absatz 2 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,

  2. von der nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 und 8 bis 10 und der nach § 47 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit § 45 jeweils zu erhebenden Gebühr,

  3. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 jeweils zu erhebenden Gebühr und

  4. von der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 und 14 jeweils zu erhebenden Gebühr, soweit sie sich auf die Änderung oder Umschreibung der in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12 genannten Dokumente bezieht.

§§§



§_53   AufenthV (F)
Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

(1) aAusländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren nach

  1. § 45 Nr.1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,

  2. § 47 Abs.1 Nr.5 und 6 für die Ausstellung oder Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes),

  3. § 47 Abs.1 Nr.3 und 7 für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur Aussetzung der Abschiebung,

  4. § 47 Abs.1 Nr.4 für den Hinweis in Form der Beratung,

  5. § 47 Abs.1 Nr.8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

  6. § 47 Abs.1 Nr.10 für die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt,

  7. § 47 Abs.1 Nr.11 für die Übertragung eines Aufenthaltstitels in ein anderes Dokument und § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, (1)

  8. § 48 Abs.1 Nr.10 und 12 für die Erteilung und Verlängerung eines Ausweisersatzes,

  9. § 49 Abs.2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 bezeichneten Amtshandlungen und

  10. (2) § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit;
bsonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.

(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.

§§§



§_54   AufenthV (F)
Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe (1) von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

§§§



 Ordnungsrecht 


§_55   AufenthV (F)
Ausweisersatz

(1) 1Einem Ausländer,

  1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder

  2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,

wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs.2, in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 (1) des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist.
2Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
3§ 5 Abs.2 gilt entsprechend.

(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des (2) Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.

§§§



§_56   AufenthV (F)
Ausweisrechtliche Pflichten

(1) (1) Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,

  1. (Ow) so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

  2. (Ow) unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekommen ist,

  3. (Ow) unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder die Änderung seines bisherigen Passes oder Passersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Passersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,

  4. (Ow) unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55 Abs.1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Passersatz beantragt wurde,

  5. (Ow) ader für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen;
    bbei Verlust im Ausland kann die Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

  6. (Ow) aeinen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländischen Passersatzpapieren der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt hat;
    bbei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

  7. (Ow) aseinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Passersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen;
    bdies gilt nicht für Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs.2), Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs.5), und

  8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Vermerken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländerbehörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden.

(2) 1Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. (Ow)
2Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

  1. Namen,

  2. Vornamen,

  3. frühere Namen,

  4. Geburtsdatum und -ort,

  5. Anschrift im Inland,

  6. frühere Anschriften,

  7. gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,

  8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und

  9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet.

§§§



§_57   AufenthV
Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente (Ow)

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.

§§§



§_57a   AufenthV (F)
Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes (1)

Ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt worden ist, ist verpflichtet, unverzüglich

  1. ader für den Wohnort, ersatzweise der für den Aufenthaltsort im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle den Verlust und das Wiederauffinden des Dokuments anzuzeigen und das Dokument vorzulegen, wenn es wiederaufgefunden wurde;
    bbei Verlust im Ausland können die Anzeige und die Vorlage auch gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,

  2. nach Kenntnis vom Verlust der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicherund Verarbeitungsmediums der zuständigen Ausländerbehörde das Dokument vorzulegen und die Neuausstellung zu beantragen.

§§§



 Verfahren 
 Muster 


§_58   AufenthV (F)
Vordruckmuster

1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

  1. für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 (11) des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

  2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),

  3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,

  4. (1) für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1)

    1. das in Anlage D4c abgedruckte Muster,

    2. für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,

    für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs.1 Nr.1) das in Anlage D4a abgedruckte Muster,

  5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) (2) das in Anlage D5a (2) abgedruckte Muster,

  6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs.1 Nr.2 (3)) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,

  7. (4) für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3)

    1. das in Anlage D7a abgedruckte Muster,

    2. für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,

  8. (4) für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4)

    1. das in Anlage D8a abgedruckte Muster,

    2. für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs.1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,

  9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs.1 Nr.6 (5)) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,

  10. für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs.1 Nr.7 (6)) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,

  11. (12) für das Zusatzblatt

    a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

    b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

    c) zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,

  12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, (8)

  13. (9) für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWRStaates (§ 5 Absatz 1 (16) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (13) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster,

  14. (9) für die (14) Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 (17) des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (14) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und (14)

  15. (15) für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D17 abgedruckte Muster.

2Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert (10).

§§§



§_59   AufenthV (F)
Muster der Aufenthaltstitel

(1) 1Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr.1683/95 des Rates vom 29.Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.EG Nr.L 164 S.1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr.18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl.EU 2003 Nr.L 236 S.718), in der jeweils geltenden Fassung.
2Es ist in Anlage D13a abgedruckt.
3Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwenden.

(2) (4) 1Die Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie die Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten, die nach § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, richten sich nach der Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S.1) in der jeweils geltenden Fassung.
2Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt werden.
3Die Muster für Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 sind in Anlage D14a abgedruckt.

(3) (5) 1Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1).
2Sie sind in Anlage D14 abgedruckt.
3Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, der Blauen Karte EU (7) und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen.
4Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen (8).

(4) (3) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den Anlagen D11 und D11a oder in dem Trägervordruck nach der (6) Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher“ eingetragen.

(5) (3) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs.2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) (3) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs.2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr.2 vorgesehenen Vordruck.

§§§



§_60   AufenthV (F)
Lichtbild (4)

(1) 1Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom … [einsetzen] *) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen.
2Sie müssen die Person ohne Gesichtsund Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.

§§§



§_61   AufenthV
Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

(1) 1Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt.
2Sie werden nicht veröffentlicht.

(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht.

§§§



 Datenverarbeitung (1) 
 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten (2) 

§_61a   AufenthV (F)
Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten (2)
mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (1)

(1) 1Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments (3) gespeichert.
2Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert.
3Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

(2) 1Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren.
2Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.

§§§



§_61b   AufenthV (F)
Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung (1)

(1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

(2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) 1Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im (7) Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) 1Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern.
2Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung (3) erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).

(5) 1Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) erfolgen.
2aDie Speicherung weiterer Angaben einschließlich der biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung der Dokumente dient;
2bdie Angaben sind anschließend zu löschen (5).

(6) 1Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
2Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:

  1. durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,

  2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (6), die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.

§§§



§_61c   AufenthV (F)
Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller (1)

(1) 1Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt.
2Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Antrags (2) sowie die Speichergröße der biometrischen Daten.
3Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet.
4Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen.
5Die zu übermittelnden Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen.
2Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung.
2§ 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung.
2Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen.
3Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

§§§



§_61d   AufenthV (F)
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen (1)

(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid).
2Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.

(2) 1Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle.
2Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht.
3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus.
4Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl.I S.519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.

§§§



§_61e   AufenthV (F)
Qualitätsstatistik (1)

1Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik.
2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden.
3Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.
4Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.

§§§



§_61f   AufenthV (F)
Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich (1)

(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (2) nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden.
2Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (3) im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

  1. der Grenzkontrolle,

  2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden.
3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) aPersonenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (4) nicht in Dateien gespeichert werden;
bdies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

§§§



§_61g   AufenthV (F)
Verwendung im nichtöffentlichen Bereich (1)

(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

(4) 1Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind.
2Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden.
3Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.

§§§



§_61h   AufenthV (F)
Anwendung der Personalausweisverordnung (3)

(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1 bis 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, die §§ 20, 21, 22 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, die §§ 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.

§§§



  Ausländerdateien (1) 

§_62   AufenthV
Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländerdatei B“.

§§§



§_63   AufenthV (F)
Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen,

  1. der bei der Ausländerbehörde

    a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder

    b) einen Asylantrag einreicht,

  2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird (1) oder

  3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.

(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.

§§§



§_64   AufenthV (F)
Datensatz der Ausländerdatei A

(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

  1. Familienname,

  2. Geburtsname,

  3. Vornamen,

  4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

  5. Geschlecht,

  6. Staatsangehörigkeiten,

  7. Aktenzeichen der Ausländerakte,

  8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,

  9. (1) das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

  10. (1) Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordensoder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.

§§§



§_65   AufenthV
Erweiterter Datensatz

In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:

  1. Familienstand,

  2. gegenwärtige Anschrift,

  3. frühere Anschriften,

  4. Ausländerzentralregister-Nummer,

  5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:

    a) Art des Dokuments,

    b) Seriennummer,

    c) ausstellender Staat,

    d) Gültigkeitsdauer,

  6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,

  7. Lichtbild,

  8. Visadatei-Nummer,

  9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:

    a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung (1),

    b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,

    c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,

    d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 (3) des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,

    e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,

    f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 in (3) des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

    g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,

    h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,

    i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 (2) oder § 6 Abs.1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

    j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr.6 des Aufenthaltsgesetzes,

    k) Ausweisung,

    l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,

    m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,

    n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

    o) Verlängerung der Ausreisefrist,

    p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

    q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,

    r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes,

    s) Erlass eines Ausreiseverbots,

    t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,

    u) Befristung nach § 11 Abs.1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes,

    v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,

    w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,

    x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs.1 Nr.3 oder Abs.2 Nr.1 des Aufenthaltsgesetzes,

    y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs.3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,

    z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit.

§§§



§_66   AufenthV (F)
Datei über Passersatzpapiere

1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose (1) und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen.
2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

§§§



§_67   AufenthV (F)
Ausländerdatei B

(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

  1. gestorben,

  2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

  3. (1) die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken.
2In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr.2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

§§§



§_68   AufenthV (F)
Löschung

(1) 1In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs.1 in die Ausländerdatei B übernommen werden.
2Die nur aus Anlass der Zustimmung zur Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist (2).

(2) 1Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen, zurückgeschoben (1) oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 91 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes zu vernichten sind.
2Im Übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen.
3Im Fall des § 67 Absatz 1 Nummer 1 und 3 (3) sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.

§§§



§_69   AufenthV (F)
Visadateien der Auslandsvertretungen (5)

(1) Jede Auslandsvertretung, die mit Visumangelegenheiten betraut ist, führt eine Datei über Visumanträge, die Rücknahme von Visumanträgen und die Erteilung, Versagung, Rücknahme, Annullierung und Aufhebung sowie den Widerruf von Visa.

(2) In der Visadatei werden folgende Daten automatisiert gespeichert, soweit die Speicherung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretung erforderlich ist:

  1. über den Ausländer

    a) Nachname (6),

    b) Geburtsname,

    c) Vornamen,

    d) (7) abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen,

    d) (7) Datum, Ort und Land der Geburt,

    e) (7) Geschlecht,

    f) (7) Familienstand,

    g) (7) derzeitige Staatsangehörigkeiten sowie Staatsangehörigkeiten zum Zeitpunkt der Geburt,

    h) (7) nationale Identitätsnummer,

    i) (7) bei Minderjährigen Vor- und Nachnamen der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormünder,

    j) (7) Heimatanschrift und Wohnanschrift,

    k) (7) Art, Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für andere Staaten als den Heimatstaat,

    l) (7) aAngaben zur derzeitigen Beschäftigung und Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers;
    bbei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung,

    m) (7) Lichtbild,

    n) (7) Fingerabdrücke oder Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und

    o) (7) Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Nationalität, Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises des Ehegatten, der Kinder, Enkelkinder oder abhängigen Verwandten in aufsteigender Linie, soweit es sich bei diesen Personen um Unionsbürger, Staatsangehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz handelt, und das Verwandtschaftsverhältnis des Ausländers zu der betreffenden Person,

  2. über die Reise

    a) Zielstaaten im Schengen-Raum,

    b) Hauptzwecke der Reise

    c) Schengen-Staat der ersten Einreise,

    d) Art, Seriennummer, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder Angaben zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

    e) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie das Ausstellungsdatum,

    f) Angaben zu Aufenthaltsadressen des Antragstellers und

    g) Vornamen, Nachname, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen und frühere Namen (8), Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, (8) Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

    aa) eines Einladers,

    bb) einer Person, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantiert, und

    cc) einer sonstigen Referenzperson;

    soweit eine Organisation an die Stelle einer in Doppelbuchstabe aa bis cc genannten Person tritt: Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Organisation, Sitz, Aufgabenstellung oder Wirkungsbereich und Bezeichnung und der Ort des Registers, in das die Organisation eingetragen ist, die Registernummer der Organisation (8) sowie Vornamen und Nachname von deren Kontaktperson,

  3. sonstige Angaben:

    a) Antragsnummer,

    b) Angaben, ob der Antrag in Vertretung für einen anderen Schengen-Staat bearbeitet wurde,

    c) Datum der Antragstellung,

    d) Anzahl der beantragten Aufenthaltstage,

    e) beantragte Geltungsdauer,

    f) Visumgebühr und Auslagen,

    g) Visadatei-Nummer des Ausländerzentralregisters,

    h) Seriennummer des vorhergehenden Visums,

    i) Informationen zum Bearbeitungsstand des Visumantrags,

    j) Angabe, ob ge- oder verfälschte Dokumente vorgelegt wurden, und Art und Nummer der Dokumente, Angaben zum Aussteller, Ausstellungsdatum und Geltungsdauer,

    k) Rückmeldungen der am Visumverfahren beteiligten Behörden und

    l) bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage,

  4. über das Visum:

    a) Nummer der Visummarke,

    b) Datum der Erteilung,

    c) Kategorie des Visums,

    d) Geltungsdauer,

    e) Anzahl der Aufenthaltstage,

    f) Geltungsbereich des Visums sowie Anzahl der erlaubten Einreisen in das Gebiet des Geltungsbereichs und

    g) Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen,

  5. über die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, den Widerruf und die Aufhebung des Visums:

    a) Datum der Entscheidung und

    b) Angaben zu den Gründen der Entscheidung.

(3) 1Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens zu löschen:

  1. bei Erteilung des Visums zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums,

  2. bei Rücknahme des Visumantrags zwei Jahre nach der Rücknahme und

  3. bei Versagung, Rücknahme, Annullierung, Widerruf oder Aufhebung des Visums fünf Jahre nach diesen Entscheidungen.

2Die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe n gespeicherten Fingerabdrücke sind unverzüglich zu löschen, sobald

  1. das Visum ausgehändigt wurde,

  2. der Antrag durch den Antragsteller zurückgenommen wurde,

  3. die Versagung eines Visums zugegangen ist oder

  4. nach Antragstellung ein gesetzlicher Ausnahmegrund von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vorliegt.

3Die nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d und e gespeicherten Daten sind unverzüglich bei Erteilung des Visums zu löschen.
4Die nach Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Grund für die Versagung, die Rücknahme, die Annullierung, die Aufhebung oder den Widerruf wegfällt und das Visum erteilt wird.

(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist.

§§§



§_70   AufenthV (F)
(weggefallen) (2)

§§§



 Datenübermittlungen (1) 

§_71   AufenthV (F)
Übermittlungspflicht

(1) 1Die

  1. Meldebehörden,

  2. (1) Passbehörden,

  3. (1) Ausweisbehörden,

  4. (2) Staatsangehörigkeitsbehörden,

  5. (2) Justizbehörden,

  6. (2) Bundesagentur für Arbeit und

  7. (2) Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs.2, 4 und 5 (3) des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen.
2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

  1. Familienname,

  2. Geburtsname,

  3. Vornamen,

  4. Tag, Ort und Staat der Geburt,

  5. Staatsangehörigkeiten,

  6. Anschrift.

§§§



§_72   AufenthV (F)
Mitteilungen der Meldebehörden

(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. die Anmeldung,

  2. die Abmeldung,

  3. die Änderung der Hauptwohnung,

  4. (2) die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

  5. die Namensänderung,

  6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses,

  7. die Geburt und

  8. den Tod

eines Ausländers.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs.2 bezeichneten Daten zu übermitteln:

  1. bei einer Anmeldung

    a) Doktorgrad,

    b) Geschlecht,

    c) Familienstand,

    d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

    e) Tag des Einzugs,

    f) frühere Anschrift (1),

    g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Seriennummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Gültigkeitsdauer,

  2. bei einer Abmeldung

    a) Tag des Auszugs,

    b) neue Anschrift,

  3. bei einer Änderung der Hauptwohnung
    die bisherige Hauptwohnung,

  4. (3) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie

  4a. (4) bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft
der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
  1. bei einer Namensänderung
    der bisherige und der neue Name (5),

  2. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
    die bisherige und die neue oder weitere Staatsangehörigkeit,


  3. bei Geburt

    1. Geschlecht,

    2. gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift,

  4. bei Tod
    der (6) Sterbetag.

§§§



§_72a   AufenthV (F)
Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden (1)

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs.1 in Verbindung mit § 11 Nr.2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

§§§



§_73   AufenthV (F)
Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (1)

(1) (2) 1Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,

  2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,

  3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und

  4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.

  5. Die Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.

(2) (3) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.

§§§



§_74   AufenthV
Mitteilungen der Justizbehörden

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

  2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,

  2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

  3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.

§§§



§_75   AufenthV (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_76   AufenthV
Mitteilungen der Gewerbebehörden

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit

  1. Gewerbeanzeigen,

  2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

  3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,

  4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.

§§§



§_76a   AufenthV (F)
Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen (1)

(1) 1Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard „XAusländer“ und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet.
2Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(2) 1Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden.
2Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist.
3Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren.

§§§



 Ordnungswidrigkeiten 


§_77   AufenthV (F)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs.3 Nr.7 (1) des Aufenthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (2) entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

  2. (3) entgegen § 56 Nr.1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt,

  3. (3) entgegen § 56 Nr.5 oder Abs.2 Satz 1 (4) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  4. (3) entgegen § 56 Nr.6 oder 7 oder § 57 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  5. (5) entgegen § 57a Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

  6. (5) entgegen § 57a Nummer 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder die Neuausstellung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt.

§§§



§_78   AufenthV (F)
Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Abs.2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und nach § 98 Abs.3 Nr.3 (2) des Aufenthaltsgesetzes auf die Bundespolizeiämter (1) übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.

§§§



 Schluss 


§_79   AufenthV (F)
Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5 sowie in den §§ 81 und 82 (1) enthaltenen Regelungen finden auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist.

§§§



§_80   AufenthV (F)
Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken (3)

1Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.
2In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt.

§§§



§_81   AufenthV (F)
Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren

(1) (1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten

  1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs.2 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs.2 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

  2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs.1 Nr.2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

  3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs.5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs.8),

  4. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,

  5. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,

  6. Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,

  7. Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und

  8. Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden, für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.

(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausgestellten oder erteilten

  1. Reisedokumente nach § 14 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseausweise für Ausländer nach dieser Verordnung,

  2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach § 14 Abs.1 Nr.3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser Verordnung,

  3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs.1 des Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde,

  4. Passierscheine nach § 14 Abs.1 Nr.4 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs.1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wurden, und Landgangsausweise nach § 14 Abs.1 Nr.5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach § 21 Abs.1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verordnung und

  5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs.2, Artikel 13 Abs.2, Artikel 28 Abs.1 und Artikel 32 Abs.2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Verordnung.

(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Ausweises galt.

(4) 1Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den Vorschriften dieser Verordnung.
2Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr.1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden (8).

(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Passersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung ausgestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Passersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen.
2Anstelle der Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rückkehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuausstellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Ausländer belassen werden.
3Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten, von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzpapiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

§§§



§_82   AufenthV
Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

(1) 1Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Ausländerdatei gespeichert.
2Nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn diese im Einzelfall getroffen werden.

(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind, unter bestehenden Kennungen speichern.
2Es dürfen nur Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr getroffen werden.

(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustellen, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgesetzes/ EU erfolgt ist.

(4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. Dezember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzuschreiben.

§§§



§_82a   AufenthV (F)
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (1)

1Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen.

§§§



§_83   AufenthV
Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

1Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deutschen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzeige nach § 56 Nr.5 erstattet.
2Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.

§§§



§_84   AufenthV (F)
Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen (1)

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet.

§§§



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§§§