Fussnoten  
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Amtliche Fußnoten   13.BImSchV
  1. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl.EG Nr.L 309 S.22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl.EG Nr.L 296 S.55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl.EG Nr.L 163 S.41).

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Zu § 3   13.BImSchV
  1. In § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.2 a) und b) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  2. § 3 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 4   13.BImSchV
  1. In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt durch Berichtigung Nr.1 vom 15.11.04 (BGBl_04,2847).

  2. In § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt, in Nr.3 wurd der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.2 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  3. § 4 Abs.1a und 1 b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 5   13.BImSchV
  1. In § 5 Abs.1 Satz 1 wurde die Ziffer "4" durch die Ziffer „5“ ersetzt durch Berichtigung Nr.2 vom 15.11.04 (BGBl_04,2847).

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Zu § 6   13.BImSchV
  1. In § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.3 angefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  2. § 6 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  3. § 6 Abs.8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 19   13.BImSchV
  1. In § 19 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 wurde jeweils das Wort „März“ durch das Wort „Mai“ ersetzt, mit Wirkung vom 13.06.07 durch Art.2 iV Art.3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.166/2006 vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1002)

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Zu § 19a   13.BImSchV
  1. § 19a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 20a   13.BImSchV
  1. § 20a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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Zu § 24   13.BImSchV
  1. § 24 bisheriger Text wurde Abs.1, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

  2. § 24 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.01.09, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 der Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (aF) vom 27. Januar 2009

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  13.BImSchV-Anhang 2 [ ]

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