WochVO WochenendhausVO Saar
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BS-Saar Nr.2130-1-21


Zweiundzwanzigste Verordnung
zur
Landesbauordnung

Verordnung über Wochenendhäuser und Wochenendplätze

(WochVO)

27. Februar 1978
(Amtsbl.78,275)



§§§


(Vorbemerkungen)



Auf Grund des § 112 Abs.1 Nr.1 bis 3 und Abs. 2 sowie des § 91 Abs.2 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Dezember 1974 (Amtsbl. 1975 S.85) wird verordnet: (Anm-1)

 

§ 1  WochVO
Begriffe

(1) 1Wochenendhäuser sind freistellende Gebäude mit Aufenthaltsräumen, die dem vorübergehenden Wohnen hauptsächlich während der Wochenenden und während bestimmter Zeiten des Jahres dienen.
2Kleinwochenendhäuser sind Wochenendhäuser bis zu einer Grundfläche von 40 m2.
3Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt.

(2) Wochenendhausgrundstücke sind Baugrundstücke, die für die Bebauung mit Wochenendhäusern und Kleinwochenendhäusern bestimmt sind.

(3) Mobilheime sind von Kraftfahrzeugen zum Bestimmungsort überführte, zur Wohnnutzung bestimmte Anlagen, die nicht selbst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(4) Wohnwagen sind Klappanhänger, Wohnanhänger und motorisierte Wohnfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen oder so beschaffen sind, daß sie jederzeit zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden können.

(5) Wochenendplätze sind Plätze, die ausschließlich dem dauernden Aufstellen von Mobilheimen und Wohnwagen dienen.

(6) Aufstellplatz ist die Fläche auf Wochenendplätzen, die zum Aufstellen von Mobilheimen und Wohnwagen bestimmt ist.

§§§

§_2   WochVO
Anforderungen an Wochenendhäuser, Kleinwochenendhäuser, Mobilheime und Wohnwagen

(1) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 63 LBO (= § 46 LBO-96) nicht anzuwenden.

(2) Der Ausbau des Dachraumes von Wochenendhäusern zu Aufenthaltsräumen ist zulässig.

(3) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen in Wochenendhäusern muß mindestens 0,80 m betragen.

(4) 1Wochenendhäuser bis zu 60 m2 Grundfläche müssen eine lichte Höhe der Aufenthaltsräume von mindestens 2,30 m haben.
2Dies gilt auch für das Erdgeschoß von Wochenendhäusern, bei denen das Dach bis zur Höhe des Erdgeschoßfußbodens reicht (Nurdachhäuser) mit Ausnahme des Bereiches unterhalb der Dachschräge.
3Aufenthaltsräume im Dachraum müssen über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben.
4Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und die Beheizbarkeit werden nicht gestellt.
5Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt ein überdachter Freisitz bis zu 10 m2 Grundfläche unberücksichtigt.

(5) Bei Kleinwochenendhäusern, Mobilheimen und Wohnwagen werden Anforderungen an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume nicht gestellt.

(6) 1Bei Mobilheimen und Wohnwagen werden Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt.
2Das gleiche gilt für Kleinwochenendhäuser, wenn sich nur im Erdgeschoß Aufenthaltsräume befinden.
3Liegen Aufenthaltsräume über dem Erdgeschoß, so müssen die für Wände und Decken verwendeten Baustoffe mindestens schwerentflammbar sein.

§§§

§_3   WochVO
Wochenendhausgrundstücke

(1) 1Jedes Wochenendhausgrundstück muß an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn das Wochenendhausgrundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat.
3Der öffentliche Weg oder die Zufahrt müssen mindestens 3 m breit, mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen und für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.

(2) aBei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn die notwendigen Stellplätze oder Garagen an anderer Stelle nachgewiesen werden (Absatz 3);
bdie Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein.

(3) Notwendige Stellplätze oder Garagen für Wochenendhausgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen, es sei denn, daß eine Gemeinschaftsanlage nach § 74 LBO (= § 14 LBO-96) hergestellt wird.

§§§

§_4   WochVO
Wochenendplätze

(1) 1Wochenendplätze sind so anzuordnen, daß sie durch den Zu- und Abgangsverkehr und den Betrieb selbst keine Störungen für die Umgebung verursachen; sie sollen keinen unzumutbaren Störungen ausgesetzt sein.
2Es kann verlangt werden, daß Schutzstreifen angelegt und angemessen bepflanzt werden.

(2) 1Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen.
2Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Wochenendplatz eine befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat.
3Die Zufahrt muß mindestens 3 m breit sein, mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen und für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.

(3) 1Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen werden, die auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein müssen.
2Die Fahrwege müssen mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.
3Die Fahrwege müssen eine ausreichende Beleuchtung haben.

(4) 1Wochenendplätze sind einzufriedigen oder anderweitig abzugrenzen.
2Ausnahmen können gestattet werden, soweit Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder der Gestaltung nicht entgegenstellen.

(5) 1Aufstellplätze müssen mindestens 150 m2, wenn die Kraftfahrzeuge auf gesonderten Stellplätzen abgestellt werden, mindestens 140 m2 groß sein.
2Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen oder abzugrenzen.

(6) Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Kläranlagen und Sickeranlagen soweit entfernt sein, daß eine Belästigung der Benutzer nicht eintreten kann.

(7) 1Mobilheime und Wohnwagen dürfen auf Aufstellplätzen nur aufgestellt werden, wenn ihre Gesamtlänge 10 m und ihre Höhe 3 m nicht überschreitet.
2Mobilheime müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.
3Bei Wohnwagen bis zu einer Grundfläche von 20 m2 genügt ein Abstand von 1 m, jedoch nicht zu den Grenzen gegenüber Brandgassen (§ 5 Abs.4).

(8) 1Ist beabsichtigt, bei Wochenendplätzen die Kraftfahrzeuge nicht auf den Aufstellplätzen abzustellen, so ist für jeden Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen.
2Stellplätze für Besucher können verlangt werden.

(9) Auf Wochenendplätzen muß ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluß vorhanden sein.

(10) 1Auf dem Wochenendplatz soll an gut sichtbarer geschätzter Stelle ein Lageplan des Wochenendplatzes angebracht sein.
2aAus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandgassen, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher und des Fernsprechanschlusses ersichtlich sein;
2baußerdem muß die Art der Löschwasserversorgung und die Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.

§§§

§_5   WochVO
Brandschutz für Wochenendplätze

(1) 1Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung

  1. durch eine an einen Überflurhydranten angeschlossene Druckleitung mit einer Durchflußleistung von 400 l/min. oder
  2. aus Gewässern über eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist oder wenn
  3. für je 10 Aufstellplätze ein für die Brandklasse A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit 12 kg Löschmittelinhalt bereitgehalten wird, dessen Entfernung zu jedem Aufstellplatz höchstens 30 m betragen darf.

2Der Überflurhydrant nach Nr.1 und die besondere Einrichtung für Löschwasserentnahme nach Nr.2 muß von jedem Aufstellplatz in höchstens 200 m erreichbar sein.

(2) Erfolgt die Löschwasserversorgung nach Absatz 1 Nr.1 oder 2, ist zusätzlich für je 25 Aufstellplätze ein für die Brandklasse A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitzuhalten, dessen Entfernung zu jedem Aufstellplatz höchstens 40 m betragen darf.

(3) 1Wochenendplätze sind durch mindestens 5,0 m breite Brandgassen in einzelne Abschnitte zu unterteilen.
2Nach jeweils 10 aneinandergereihten Aufstellplätzen ist eine Brandgasse anzuordnen.
3In einem Abschnitt dürfen sich jedoch nicht mehr als 20 Aufstellplätze befinden.

(4) Es kann verlangt werden, daß Brandschutzstreiten zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.

§§§

§_6   WochVO
Trinkwasserversorgung und sanitäre Einriclitungen für Wochenendplätze, Abfallbeseitigung

(1) 1Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist.

2Je Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 l zur Verfügung stehen.

(2) 1Auf Wochenendplätzen sind gemeinschaftliche Trinkwasserzapfstellen, Wasch-, Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen sowie Abortanlagen anzuordnen, sofern auf den Aufstellplätzen ent sprechende Anschlußmöglichkeiten nicht hergestellt werden.
2Sind auf den Aufstellplätzen Anschlußmöglichkeiten vorhanden, so darf die Zahl der gemeinschaftlichen Einrichtungen entsprechend verringert werden.

(3) 1Für je 100 Aufstellplätze sollen mindestens 7 zweckmäßig verteilte Trinkwasserzapfstellen mit Schmutzwasserabläufen vorhanden sein.
2Sie müssen gekennzeichnet und von den Abortanlagen räumlich getrennt sein.
3Der Boden an den Zapfstellen ist in einem Umkreis von mindestens 2 m zu befestigen.

(4) 1Für je 100 Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils die Hälfte für Frauen und Männer mindestens, 20 Waschplätze, 8 Duschen und 4 Fußwaschbecken vorhanden sein.
2Mindestens ein Viertel der Waschplätze und die Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
3Die Fußwaschbecken können durch eine entsprechende Zahl von Duschen ersetzt werden.

(5) 1Für je 100 Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen in eigenen Räumen vorhanden sein.
2Mindestens die Hälfte dieser Becken muß eine Heißwasserversorgung erhalten.

(6) 1Für je 100 Aufstellplätze müssen mindestens 8 Sitzaborte für Frauen sowie mindestens 5 Sitzaborte für Männer und mindestens 5 Urinale vorhanden sein.
2Sie müssen mit Wasserspülung versehen sein.

(7) 1Die Abortanlagen müssen für Geschlechter getrennte Aborträume mit Vorräumen haben.
2In den Vorräumen ist für je 6 Sitzaborte und Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen.

(8) Die Fußböden und Wände der Räume nach den Absätzen 4, 5 und 7 bis zu einer Höhe von mindestens 1,50 m müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können.

(9) Die Räume nach den Absätzen 4, 5 und 7 müssen eine ausreichende elektrische Beleuchtung haben.

(10) Zum Einbringen von Abwasser und Fäkalien, die in Mobilheimen und Wohnwagen anfallen, sind besondere Einrichtungen möglichst in Verbindung mit den Abortanlagen herzustellen.

(11) 1Für die vorübergehende Aufnahme fester Abfallstoffe sind dichte Abfallbehälter zweckmäßig verteilt aufzustellen.
2Sie müssen ein Fassungsvermögen von mindestens 15 l je Aufstellplatz und Tag haben.
3Abfallgruben sind nicht zulässig.
4Abfallsammelplätze müssen gegen den übrigen Wochenendplatz abgeschirmt sein.

(12) Bei der Berechnung der in den Absätzen 3 bis 7 genannten Anlagen und Einrichtungen sind Zwischenwerte zulässig.

§§§

§_7   WochVO
Betriebsvorschriften für Wochenendplätze

(1) Die Brandgassen und die Brandschutzstreifen sind von baulidien Anlagen und Gegenständen freizuhalten. (OW)

(2) 1In Abständen von höchstens 1 Jahr sind die Feuerlösdier durch einen anerkannten Wartungsdienst, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Lösdiwasserentnahme durch einen anerkannten Wartungsdienst oder die örtliche Feuerwehr prüfen zu lassen. (OW)
2Die Kosten der Prüfung trägt der Eigentümer oder Betreiber.

(3) 1Der Betreiber des Wochenendplatzes hat ein Verzeichnis der Mieter oder Pächter der Aufstellplätze zu führen und diese zusammen mit einem Übersichtsplan auf dem Wochenendplatz bereizuhalten.
2Der Übersichtsplan muß die Lage der Numerierung der Aufstellplätze nach Maßgabe der Baugenehmigung aufzeigen. (OW)

(4) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Wochenendplätze sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§§§

§_8   WochVO
Verfahren

Für das Aufstellen von Mobilheimen und Wohnwagen auf Wochenendplätzen genügt die Bauanzeige. (Anm-2)

§§§

§_9   WochVO
Bauvorlagen

1Bei Kleinwochenendhäusern genügen als Bauvorlagen

  1. eine Vervielfältigung der Flurkarte,
  2. ein Ergänzungsplan mit Bezeichnung des Grundstücks, Angabe des Maßstabes, der Lage zur Himmelsrichtung, der Maße und des Flächeninhaltes,
  3. Bauzeichnungen mit der Darstellung der Grundrisse, Ansichten und Schnitte und
  4. eine Baubeschreibung mit Angabe der wesentlichen Baustoffe.

2Bei Mobilheimen und Wohnwagen genügt eine bebilderte Druckschrift des Herstellers mit Angaben nach Nr.3 und 4. (Anm-3)
3§ 6 Abs.5 der Bauvorlagenverordnung (= § 5 Abs.5 BauVorlVO-96) gilt entsprechend.

§§§

§_10   WochVO
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 111 Abs.1 Nr.1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Anm-4)

  1. entgegen dem Gebot in § 7 Abs.1 die Brandgassen und Brandschutzstreifen nicht ständig freihält,
  2. entgegen dem Gebot in § 7 Abs.2 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchfuhren läßt,
  3. entgegen dem Gebot in § 7 Abs.3 das Verzeichnis nicht führt.

§§§

§_11   WochVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.

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