StOGrVO  
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BS-Saar Nr.2032-1-7

Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich

(Stellenobergrenzenverordnung)

(StOGrVO) n-amtl

vom 13.09.00 (Amtsbl_00,1626)
außer Kraft mit Wirkung vom 09.02.08 durch § 8 Abs.2 der Stellenobergrenzenverordnung vom 25.01.08 (Amtsbl_08,202)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 26 Abs.5 des Bundesbesoldungsgesetzes (f) (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.Dezember 1998 (BGBl.I S.3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.April 2000 (BGBl.I S.570), und des § 1 Nr.2 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 30. August 1976 (Amtsbl.S.965), geändert durch Verordnung vom 20.März 1979 (Amtsbl.S.332), sowie des § 222 Abs.1 Nr.3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsbl.S.682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.Oktober 1998 (Amtsbl.S.1030), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§_1   StOGrVO
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§§§

§_2   StOGrVO
Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung als Stellenobergrenzen festgesetzten Anteil- und Höchstsätze der Planstellen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen.

(2) Soweit die Bundesregierung für bestimmte Laufbahnen und Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung höhere Stellenobergrenzen festgesetzt hat und diese in Anspruch genommen werden, sind die entsprechenden Planstellen im Stellenplan in der Spalte "Bemerkungen" mit einem Hinweis auf die jeweilige Laufbahn oder Funktionsgruppe zu versehen.

(3) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.

(4) Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen ergeben, dürfen von fünf Zehnteln an aufgerundet werden.

§§§

§_3   StOGrVO
Planstellen

(1) 1Bei der Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und dieser Verordnung gelten als Planstellen für die Berechnung der Anteile der Beförderungsämter die nach § 6 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 8.November 1973 (Amtsbl.S.777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.Januar 1998 (Amtsbl.S.150), ausgewiesenen und mit Beamtinnen oder Beamten besetzten Beamtenplanstellen der entsprechenden Laufbahngruppe.
2Freigewordene Stellen, die vorübergehend unbesetzt sind, können längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin oder des früheren Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen, bei der Berechnung der Stellenobergrenzen berücksichtigt und während dieser Zeit mit Angestellten besetzt werden.

(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte dürfen darüber hinaus nur dann mit Angestellten besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Tätigkeit ableisten.

(3) Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der Bewährungszeit für Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden.

(4) Stellen für Angestellte können nach Maßgabe des § 26 Abs.1 Satz 3 BBesG wie Planstellen in die Anwendung der Obergrenzen einbezogen werden.

§§§

§_4   StOGrVO
Allgemeine Ausnahmen

(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs.1 BBesG und dieser Verordnung können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:

  1. Beamtinnen und Beamte bei Feuerwehren,

  2. Beamtinnen und Beamte in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,

  3. Beamtinnen und Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,

  4. Fachbeamtinnen und Fachbeamte sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Friedhofsdienst und im Gartenbau,

  5. Fachbeamtinnen und Fachbeamte und Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen

    1. der Jugendhilfe und Jugendpflege,

    2. der Sozialhilfe,

    3. des Bildungswesens und der Kulturpflege und

    4. des Gesundheitswesens,

  6. Beamtinnen und Beamte, die nach § 42a des Saarländischen Beamtengesetzes einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand zugewiesen werden.

(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamtinnen und Beamten dürfen Beförderungsämter (§ 25 BBesG) nur nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) vorgesehen werden.

(3) Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 26 Abs.1 BBesG und dieser Verordnung außer Betracht zu lassen.

(4) Wird nur eine Stelle des mittleren Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 9 ausgewiesen, darf diese Stelle mit der Amtszulage nach Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben.

(5) Werden bis zu zwei Stellen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen, darf eine dieser Stellen mit der Amtszulage nach Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden, wenn nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Funktionen wahrgenommen werden, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben.

§§§

§_5   StOGrVO
Forstbeamtinnen und Forstbeamte

Die Forstbeamtinnen und Forstbeamten des gehobenen Dienstes dürfen höchstens wie folgt eingestuft werden:

Bei einer zu bewirtschaftenden Waldfläche (Körperschafts- und Staatswald)

von mehr als 500 ha bis 800 haBesoldungsgruppe A 11,
von mehr als 800 ha bis 1.100 ha Besoldungsgruppe A 12,
von mehr als 1.100 ha Besoldungsgruppe A 13.

§§§

§_6   StOGrVO
Besondere Obergrenzen bei Gemeinden und Gemeindeverbänden

(1) An Stelle der Obergrenzen nach § 26 Abs.1 BBesG werden für Gemeinden mit weniger als 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie für Gemeindeverbände in den Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes folgende Obergrenzen sowie in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes folgende höchstzulässigen Ämter festgelegt:

1. Gemeinden

a) Mittlerer Dienst:

Zahl der PlanstellenPlanstellen der Besoldungsgruppe A9
bis 7
ab 8
ab 14
ab 20
ab 25
3
4
5
6
7

b) Gehobener Dienst:

EinwohnerzahlBesoldungsruppe
 A11A12A13
 
von   8001
von 12001
von 20001
von 30001
 
bis
bis
bis
bis
bis
über
8000
12000
20000
30000
40000
40000
2
-
-
-
-
-
1
2
-
-
-
-
1
1
2
3
4
5

c) Höherer Dienst:

1In Gemeinden bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dürfen Beamtenplanstellen des höheren Dienstes nicht eingerichtet werden.
2In Gemeinden bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dürfen nur zwei Planstellen des höheren Dienstes ausgewiesen werden, von denen eine höchstens nach der Besoldungsgruppe A 14 und eine nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden darf.
3In Gemeinden bis 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern dürfen Planstellen des höheren Dienstes höchstens nach der Besoldungsgruppe A 15 ausgewiesen werden.

§§§

2. Gemeindeverbände

a) Mittlerer Dienst:

1Hier gelten die unter Nummer 1a für die Gemeinden festgelegten höchstzulässigen Ämter.
2Darüber hinaus dürfen für Beamtinnen und Beamte, die im Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienst eingesetzt sind, zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 9 ausgebracht werden.

b) Gehobener Dienst:

EinwohnerzahlBesoldungsgruppe A13
bis 149 999
ab 150 000
ab 200 000
ab 350 000
3 Stellen
4 Stellen
5 Stellen
7 Stellen

c) Höherer Dienst:

In den Gemeindeverbänden dürfen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 wie folgt ausgewiesen werden:

Bei einer Einwohnerzahl
bis 149 999 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung sowie vier Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen zwei Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheits- und Veterinärwesens besetzt werden dürfen,

 
ab 150 000 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung sowie sechs Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen drei Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheits- und Veterinärwesens besetzt werden dürfen,

 
ab 200 000je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung und im Bereich des ärztlichen Dienstes in der Gesundheitsverwaltung sowie sechs Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen zwei Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheitsund Veterinärwesens besetzt werden dürfen,

 
ab 350.000je eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 im Bereich der allgemeinen Verwaltung und im Bereich des ärztlichen Dienstes in der Gesundheitsverwaltung sowie sieben Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, von denen vier Stellen nur mit Fachbeamtinnen und Fachbeamten des Gesundheitsund Veterinärwesens besetzt werden dürfen.

 

(2) Von der Anwendung des Absatzes 1 darf bei Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes abgesehen werden, wenn sich nach § 26 Abs.1 BBesG eine günstigere Obergrenze ergibt.

§§§

§_7   StOGrVO
Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes

Die Zahl der höchstzulässigen Ämter wird wie folgt festgelegt:

§§§

§_8   StOGrVO
Abbau von Überschreitungen

1Liegen Überschreitungen der Obergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.
2Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Stellenobergrenzenverordnung vom 15.September 1997 (Amtsbl.S.973, 974) bleibt unberührt.

§§§

§_9   StOGrVO
Einwohnerzahl

1Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31.Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
2Der Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit bis zu 50 vom Hundert hinzugerechnet werden.

§§§

§_10   StOGrVO
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Einstufung der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts (Stellenobergrenzenverordnung) vom 15.November 1978 (Amtsbl.S.966), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.September 1997 (Amtsbl.S.973), außer Kraft.

§§§


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