SLPG Saarl-Landesplanungsgesetz Saar
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Abschnitt 3:Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Raumordnungskataster, Datenschutz§§ 15 - 17 

§ 15   SLPG
Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Planungsträger sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, daß dieser die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.

(2) 1Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind die Mitteilungen nach Absatz 1 auch von natürlichen und von juristischen Personen des Privatrechts zu machen, soweit nicht die Erteilung der Auskunft aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.
2Die Auskünfte sind geheimzuhalten.

§§§

§ 16  SLPG
Raumordnungskataster

(1) 1Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster.
2Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind.

(2) Auf schriftlichen Antrag können Behörden und öffentliche Planungsträger in das Raumordnungskataster Einsicht nehmen, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

§§§

§ 17  SLPG
Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Informationen durch die Landesplanungsbehörde und ihre Beauftragten ist zulässig, soweit sie für die Durchführung der Aufgaben der Landesplanung erforderlich ist.

(2) 1Die Übermittlung von nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Informationen ist nur zulässig für Zwecke der Planung und nur soweit dies für diese Zwecke unerläßlich ist.
2Die datenempfangenden Stellen sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(3) Im übrigen gelten die Regelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§§§

Abschnitt 4:Organisation der Landesplanung, Landesplanungsbeirat§§ 18 - 19 

§ 18  SLPG
Landesplanungsbehörde

Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt.

§§§

§ 19  SLPG
Landesplanungsbeirat

(1) 1Zur Mitwirkung an der Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet.
2Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen zu fördern, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen zu beraten und nach Maßgabe des § 7 bei der Aufstellung und Fortschreibung der Landesentwicklungspläne mitzuwirken.

(2) 1In den Landesplanungsbeirat werden von der Landesregierung berufen:

  1. vier Mitglieder auf Vorschlag des Städteund Gemeindetages,


  2. zwei Mitglieder, auf Vorschlag des Landkreistages,


  3. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer,


  4. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Handwerkskammer,


  5. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,


  6. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Arbeitskammer,


  7. ein Mitglied auf Vorschlag der Universität des Saarlandes,


  8. zwei Mitglieder auf Vorschlag der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,


  9. der/die Landesbeauftragte für Naturschutz.

2Die vorgeschlagenen Stellen haben darauf hinzuwirken, daß Frauen angemessen berücksichtigt werden.

(3) 1Weitere Mitglieder können von der Landesregierung in den Landesplanungsbeirat berufen werden.
2Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 25 nicht übersteigen.

(4) 1aDie Berufung der Mitglieder des Landesplanungsbeirates erfolgt auf fünf Jahre;
1bWiederberufung ist zulässig.

(5) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden von der Landesregierung auf Antrag der Stelle abberufen, die sie vorgeschlagen hat.

(6) 1Der Landesplanungsbeirat soll mindestens jährlich zusammentreten.
2Er kann von der Landesplanungsbehörde jederzeit einberufen werden.
3Er muß einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(7) Die Sitzungen des Landesplanungsbeirates werden von der Landesplanungsbehörde geleitet.

(8) Die Landesminister können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirates oder seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreter entsenden.

(9) aDer Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung;
bdie Geschäftsstelle wird bei der Landesplanungsbehörde eingerichtet.

(10) 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesplanungsbeirates ist ehrenamtlich.
2Ihnen wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirates gewährt.

§§§

Abschnitt 5:Bericht zur Landesentwicklung§ 20 

§ 20   SLPG
Bericht zur Landesentwicklung

1Die Landesregierung erstattet dem Landtag alle fünf Jahre, beginnend in der zweiten Hälfte des Jahres 1992, einen Bericht zur Landesentwicklung.
2Der Bericht enthält insbesondere Aussagen über die räumliche Entwicklung des Landes im Berichtszeitraum sowie Tendenzen der zu erwartenden räumlichen Entwicklung, die im Rahmen der angestrebten Landesentwicklung durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen.

§§§

Abschnitt 6:Schlußvorschriften§§ 21 - 24 

§ 21  SLPG
Entschädigung

(1) Muß eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 40 bis 44 des Baugesetzbuches entschädigen, weil sie einen rechtskräftigen Bebauungsplan auf Verlangen der Landesplanungsbehörde nach § 10 Abs.1 geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde selbst ein Vermögensschaden entstanden ist.

(3) Die Gemeinde kann Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig gemäß § 15 Abs.1 von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen des § 10 Abs.2.

§§§

§ 22   SLPG
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den beteiligten Landesministerien.

§§§

§ 23   SLPG
Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksame Landesentwicklungspläne gelten weiter.

(2) Das Raumordnungsprogramm des Saarlandes, Allgemeiner Teil, vom 10.Oktober 1967 (Amtsbl.1969 S.37) und das Raumordnungsprogramm des Saarlandes, Besonderer Teil, vom 28. April 1970 (Amtsbl.S.496), geändert durch Bekanntmachung vom 15.April 1975 (Amtsbl.S.534), gelten als Landesentwicklungspläne fort.

(3) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates bleiben bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Amt, bis ihre Berufung abgelaufen ist oder sie gemäß § 19 Abs.5 abberufen werden.

§§§

§ 24  SLPG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:

  1. das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 17.Mai 1978 (Amtsbl.S.588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509),


  2. das Landesentwicklungsprogramm Saar (Teil 1: Bevölkerung und Erwerbspersonen 1990 vom 30.März 1982, Amtsbl.S.353; Teil 2: Wirtschaft 1990 vom 19.Juni 1984, Amtsbl.S.765; Teil 3: Verkehr 1990 vom 6.Mai 1982, Amtsbl.S.481; Teil "Raumordnung" vom 17.Juli 1989, Amtsbl.S.1146).

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